Fußnoten zu §§ 1-3c | ||
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[ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17.Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl.EU Nr.L 58 S.19).
*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl.EG Nr.L 46 S.25) in der jeweils geltenden Fassung.
*) Die Neufassung von § 13b Absatz 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Artikel 6 Nummer 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 66 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie – MwStSystRL) in der Fassung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl.L 14 vom 20.1.2009, S.7); § 13b Absatz 2 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 199a MwStSystRL; die Neufassung von § 13b Absatz 5 UStG dient der Umsetzung von Artikel 196 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl.L 44 vom 20.2.2008, S.11) und von Artikel 199a MwStSystRL. Die Neufassung des § 18a UStG in Artikel 6 Nummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl.L 14 vom 20.1.2009, S.7) und der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr.37/2009 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl.L 14 vom 20.1.2009, S.1). Die Neufassung des § 27a Absatz 1 Satz 2 UStG in Artikel 6 Nummer 15 dient der Umsetzung von Artikel 214 Buchstabe d und e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl.L 44 vom 20.2.2008, S.11).
*) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Vorgaben:
in Nummer 3 (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes), Nummer 9 (§ 15 Absatz 1b und 4 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes) und Nummer 10 (§ 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 168a der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S.14);
in Nummer 4 Buchstabe c (§ 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von den Artikeln 53 und 54 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie – MwStSystRL) in der Fassung von Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S.11);
in Nummer 4 Buchstabe d (§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes), Nummer 5 (§ 3g des Umsatzsteuergesetzes) und Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 13b Absatz 2 Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von den Artikeln 38 und 39 in Verbindung mit Artikel 195 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.L 10 vom 15.1.2010, S.14);
in Nummer 7 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl.L 175 vom 4.7.2009, S.12);
in Nummer 7 Buchstabe b (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S.14).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.32),
der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.42) und
der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.28, L 179 vom 14.7.2010, S.16).
*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S.1).
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S.1). Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S.11). Artikel 10 Nummer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S.1).
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S.30).
§§§
zur Überschrift EStG |
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Die Überschrift wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.1 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§§§
zu § 1 EStG |
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In § 1 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 1 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1 Abs.3 Satz 2 erster Halbsatz wurde die Angabe „nicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr betragen“ durch die Angabe „den Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Satz 2 Nr.1 nicht übersteigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 1 Abs.3 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient (2).
§§§
zu § 1a EStG |
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In § 1a Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, § 26 Abs.1 Satz 1 und § 32 Abs.7“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1 und § 26 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.2 a) aa) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 1a Abs.1 Nr.3 wurden aufgehoben und in Nr.2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.2 a) bb) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 1a Abs.2 wurde die Angabe „gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „gilt die Regelung des Absatzes 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.2 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 1a Abs.1 Im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Angabe „und die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Satz 2 bis 4 erfüllen“ und das nachfolgende Komma gestrichen, die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1 und 1a“ ersetzt sowie die Wörter „hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 1a Abs.1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 1a Abs.1 Nr.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) cc) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
3Bei Anwendung des § 1 Abs.3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 Euro zu verdoppeln.
In § 1a Abs.2 wurden die Angabe „§ 1 Abs.3 Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs.3 Satz 2 bis 5“ und die Wörter „Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt“ durch die Wörter „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 1a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 1a“ durch die Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 1a Abs.1 Nr.1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 1a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b und § 26 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
In § 1a Absatz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
1. 1Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs.1 Nr.1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
2Voraussetzung ist, daß der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet.
3Weitere Voraussetzung ist, daß die
Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine
Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen
wird;
§ 1a Absatz 1 Nummer 1a und 1b wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.2 c) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen (§ 10 Abs.1 Nr.1a) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. | |
(9) 1Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22
und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn die ausgleichsberechtigte Person
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
ist. |
§§§
zu § 2 EStG |
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In § 2 Abs.3 wurden die Sätze 2 bis 8 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Sie hatten folgenden Wortlaut:
§ 2 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.3 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Der bisherige Satz 1 lautet:
§ 2 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.3 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Der bisherige Satz 1 lautet:
(5) 1aDas Einkommen, vermindert um die Freibetrag nach § 32 Abs.6, den
Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs.7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen;
1bdieses bildet die Bemessungsgrundlage für
die tarifliche Einkommensteuer.
In § 2 Abs.6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „vermindert um“ die Angabe „den Entlastungsbetrag nach § 32c“ sowie ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 2 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 2 Abs.5a wurde nach den Wörtern „diese Größen um die“ die Angabe „nach § 32d Abs.1 und nach § 43 Abs. 5 zu besteuernden Beträge sowie um die“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 2 Abs.5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 2 Abs.6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „vermehrt um“ die Angabe „die Steuer nach § 32d Abs.3 und 4“ und anschließend ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 2 Abs.6 Satz 2 wurden der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter „bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.“ angefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.17 Satz 3 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 2 Abs.6 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.17 Satz 3 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
3Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs.6 gemindert wurde.
§ 2 Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach § 32c, (4) die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Abs.3 und 4, (8) die Steuer nach § 34c Abs.5, die Nachsteuer nach § 10 Abs.5 und den Zuschlag nach § 3 Abs.4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende Einkommensteuer.
In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde der Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k und 13a)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 2 Abs.5b Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 2 Abs.5a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 2 Abs.5b Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen
des § 10b Abs.1, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, sowie
des § 32 Abs.4 Satz 2, des § 32d Abs.2 und 6, des § 33 Abs.3 und des § 33a Abs.1 Satz 5 (13) und Abs.2 Satz 2 (15).
§ 2 Absatz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.07.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2397)
§§§
zu § 2a EStG |
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§ 2a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,
a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körperschaft), oder
b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer ausländischen Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer ausländischen Körperschaft,
in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat,
aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat,
a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausländischen Staat belegen sind, oder
b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder
bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs.1 HGB erfüllen, überlassen, oder
cc) insgesamt nur vorübergehend an im Ausland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs.1 HGB erfüllen, überlassen worden sind, oder
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind,
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und - mit Ausnahme der
Fälle der Nummer 6 Buchstabe b - aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf
Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen
werden;
1bsie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
In § 2a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 2a Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 2a Abs.2a Satz 2 wurden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr.L 336 S.15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr.L 363 S.129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.31 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 2b EStG |
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§ 2b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
1Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder
Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen dürfen nicht mit anderen Einkünften
ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die
Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht.
2Sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
3Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden.
4Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 2 Abs.3 die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat, und nach Maßgabe des § 10d die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt.
§§§
§§§
zu § 3 EStG |
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In § 3 Nr.4 wurde nach der Angabe „des Bundesgrenzschutzes,“ die Wörter „des Zollfahndungsdienstes“ und ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 24.08.02, durch Art.7 Nr.1 des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
In § 3 Nr.4 Buchstabe b wurde nach der Angabe „Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei“ die Wörter „und der Zollfahndungsbeamten“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.08.02, durch Art.7 Nr.2 des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
In § 3 Nr.51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08.08.02 (BGBl_I_02,3111)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „der Zuschuss zum Arbeitsentgelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.2 a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „der Existenzgründungszuschuss“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.2 b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 3 Nr.39 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 3 Nr.35 wurde die Angabe "und 64" neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.2 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 3 Nr.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.33 Nr.1 iVm Art.61 Abs.1 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954).
In § 3 Nr.9 Satz 1 wurde die Angabe „8 181 Euro“ durch die Angabe „7 200 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.4 a) aa) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 3 Nr.9 Satz 2 wurde die Angabe „10 226 Euro“ durch die Angabe „9 000 Euro“ und die Angabe „12 271 Euro“ durch die Angabe „11 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.4 a) bb) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 3 Nr.10 wurde die Angabe „12 271 Euro“ durch die Angabe „10 800 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.4 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 3 Nr.15 Satz 2 wurde die Angabe „358 Euro“ durch die Angabe „315 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.4 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 3 Nr.34 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.4 d) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Er hatte folgenden Wortlaut:
1Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im
Linienverkehr gezahlt werden.
2Das gleiche gilt für die unentgeltliche
oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer auf Grund
seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
in Anspruch nehmen kann;
In § 3 Nr.38 wurde die Angabe „1 224 Euro“ durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.4 e) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 3 Nr.55 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
in § 3 Nr.63 Satz 1 wurden nach dem Wort „Pensionsfonds“ die Wörter „zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.02 an, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.18 Abs.1 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
in § 3 Nr.63 Satz 2 wurden die Wörter „für Beiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung für betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 4 oder“ gestrichen und vor dem Wort „soweit“ ein Komma eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.02 an, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.18 Abs.1 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 3 Nr.63 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
1Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (16), soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen.
2Dies gilt nicht, (17)
soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung verlangt hat, dass die Voraussetzungen für
eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden;
§ 3 Nr.65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
1Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 1989,
BGBl.I S.2261) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner
Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der
Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der
Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten
und seinen Hinterbliebenen hat.
2Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Fällen.
3Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbringen wären.
4Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.
5Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer; (19)
§ 3 Nr.40a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.1 des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2013)
In § 3 Nr.62 Satz 3 wurden werden jeweils die Wörter „gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.20 Nr.1 a) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 3 Nr.63 Satz 3 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.30 Nr.1 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 3 Nr.4 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.28 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 3 Nr.9 und 10 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
9. 1Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7 200 (9) Euro.
2Hat der Arbeitnehmer das 50.Lebensjahr vollendet und hat das
Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 9 000 (10) Euro, hat der Arbeitnehmer das 55.Lebensjahr
vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so
beträgt der Höchstbetrag 11 000 (10) Euro;
10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10 800 (11) Euro;
§ 3 Nr.15 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 315 (12) Euro nicht übersteigen;
In § 3 Nr.13 Satz 2 2.Halbsatz wurde die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 und Abs.5“ durch die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5, Abs.2 Satz 7 bis 9 und Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 3 Nr.16 1.Halbsatz wurde die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4“ durch die Angabe „§ 9 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 3 Nr.2 wurden nach dem Wort „Überbrückungsgeld“ ein Komma und die Wörter „der Gründungszuschuss“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.10a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 3 Nr.58 wurden vor den Wörtern „dem Wohnraumförderungsgesetz“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „dem Wohnraumförderungsgesetz“ die Wörter „oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.09.06, durch Art.19 Nr.1 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
In § 3 Nr.59 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.09.06, durch Art.19 Nr.2 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
Bisheriger Wortlaut:
59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten.
§ 3 Nr.40 Satz 5 wurde die Angabe „nach § 1 Abs.12 des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe „nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.5 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 3 Nr.67 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.2 Abs.6 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
Bisheriger Wortlaut:
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes;
In § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 wurden das den Satz abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 wurden das den Satz abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 3 Nr.40 Sätz 3 und 4 wurden aufgehoben und in dem neuen Satz 4 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
sind.
4Satz 3 gilt nicht, wenn
der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs.1 Satz 1 oder des § 23 Abs.1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder
die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs.1 Satz 2 oder nach § 23 Abs.4 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen.
§ 3 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Nr.11 Satz 3 wurde vor dem Wort „Arbeitnehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
40 d)der Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9,
In § 3 Nr.44 Satz 3 Buchstabe b wurde vor dem Wort „Arbeitnehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“ eingefügt und am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 d) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Nr.44 Satz 3 Buchstabe c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 d) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Nr.56 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06 durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 3 Nr.65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06 durch Art.1 Nr.2 f) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
65. 1Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse
oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat.
2Das Gleiche gilt für Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in
§ 4 Abs.4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen.
3Die Leistungen der Pensionskasse
oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge
nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die
Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbringen wären.
4Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.
5Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse
oder das Unternehmen der Lebesversicherung als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer; (19)
In § 3 Nr.63 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Nr.11 wurde nach dem Wort „wird“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.45a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 3 Nr.69 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 70 angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
In § 3 Nr.40 Einleitungssatz wurden die Wörter „die Hälfte“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 3 Nr.40 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1 wurde jeweils die Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.1 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 3 Nr.40 Buchstabe f wurde die Angabe „§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 20 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 3 Nr.40 Buchstabe g wurden die Wörter „der Einnahmen“ durch die Wörter „des Gewinns“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 3 Nr.40 Buchstabe h wurden die Wörter „der Einnahmen“ durch die Wörter „des Gewinns“ und die Angabe „§ 20 Abs.2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Abs.2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 3 Nr.40 Buchstabe i wurde das Komma vor Buchstabe j durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 3 Nr.40 Buchstabe j wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.3 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
j. des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs.3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 gehören.
In § 3 Satz 2 wurden das Wort „auch“ durch das Wort „nur“ und die Angabe „§ 20 Abs.3“ durch die Angabe „§ 20 Abs.8“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.3 h) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 3 Nr.26 Satz 1 wurde die Angabe „1 848 Euro“ durch die Angabe „2 100 Euro“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§ 3 Nr.26a wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
In § 3 Nr.40a wurden die Wörter „die Hälfte“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
In § 3 Nr.58 wurden die Wörter „und dem Wohngeldsondergesetz“ gestrichen und die Wörter „die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes“ durch die Wörter „die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Abs.2 Nr.4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2g iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.08 (BGBl_I_08,1856)
Nach § 3 Nr.8 wurde Nr.9 eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2403)
§ 3 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
10. ...(24)
In § 3 Nr.14 wurden nach dem Wort „Krankenversicherung“ die Wörter „und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 3 Nr.26 Satz 1 wurden die Wörter „inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 3 Nr.26a Satz 1 wurden die Wörter „inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 3 Nr.34 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
34. ...(13)
§ 3 Nr.53 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 3 Nr.62 Satz 1 wurden nach den Wörtern „verpflichtet ist“ ein Komma und die Wörter „und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56 und 63 handelt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 g) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 3 Nr.1 Buchstabe d wurde die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 3 Nr.64 Satz 3 wurde die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.15 Abs.80 Nr.2 iVm Art.17 Abs.8 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 3 Nr.39 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§ 3 Nr.55a und 55b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§ 3 Nr.39 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
2Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Satz 1 ist, dass
die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird und
die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
In § 3 Nr.26a Satz 2 wurden die Wörter „§ 3 Nummer 12 oder 26“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26b“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 3 Nr.26b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 wurden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 3 Nummer 34 der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
§ 3 Nummer 38 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 (14) Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
§ 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
b)
§ 3 Nummern 19, 21, 22 und 37 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs.1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 1986 (BGBl.I S.560), gewährt wird;
37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuß geleistet werden;
In § 3 Nummern 44 Satz 1 wurde das Wort „unmittelbar“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 3 Nummern 46 und 49 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien;
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
§ 3 Nummer 8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 3 Nummern 55c bis 55e wurden eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 3 Nummer 2 wurden die Wörter „§ 187 und 208 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 169 und § 175 Absatz 2“, die Angabe „§ 143“ wird durch die Angabe „§ 157“ und die Angabe „§ 183“ durch die Angabe „§ 165“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.20 Nr.1 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
§ 3 Nummer 45 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.12 (BGBl_I_12,1030)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Nummer 26 Satz 1 wurde die Angabe „2 100 Euro“ durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.13, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
In § 3 Nummer 26a Satz 1 wurde „500 Euro“ durch die Angabe „720 Euro“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.13, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
§ 3 Nummer 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
Bisheriger Wortlaut:
1die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.
2aDie als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 nicht übersteigen;
2bTrennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5, Abs.2 Satz 7 bis 9 und Abs.5 (26) sowie § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
§ 3 Nummer 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
Bisheriger Wortlaut:
16, adie Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 und bei Familienheimfahrten
mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung
überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs.2 (27)
nicht übersteigen;
bVergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 und Abs.5 sowie § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5
abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
In § 3 Nummer 26 Satz 1 wurde die Angabe „2 100 Euro“ durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.12 Absatz 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
In § 3 Nummer 26a Satz 1 wurde die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „720 Euro“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.12 Absatz 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
§ 3 Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs.1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
§ 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.3 b) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr.1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz (73) nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs.3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes).
In § 3 Nummer 40 Satz 3 wurden die Wörter „soweit die“ durch die Wörter „soweit eine“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.3 b) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 3 Nummer 40 Satz 4 wurden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.43 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 3 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
§ 3 Nummer 12 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
1aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
In § 3 Nummer 32 wurde das Wort „Arbeitsstätte“ durch die Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 3 Nummer 39 Satz 1 wurden die Wörter „Buchstabe a, b und d bis l“ durch die Wörter „Buchstabe a, b und f bis l“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 3 Nummer 40 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1 wurden jeweils die Wörter „im Sinne der §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im Sinne des § 14 oder § 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.2 e) aa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 3 Nummer 40 Satz 3 wurden nach den Wörtern „nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S.1) oder unmittelbar nach den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr.575/2013“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.2 e) bb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 3 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt (4) das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, der Gründungszuschuss, (28) der Existenzgründungszuschuss (5), nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m Abs.1 und § 141n Abs.2 des Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und § 208 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in § 115 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Abs.4 Satz 1 oder § 134 Abs.4, § 160 Abs.1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs.3 oder 198 Satz 2 Nr.6 (f), § 335 Abs.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141b Abs.3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Abs.1 Nr.2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs.4a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung;
§ 3 Nummer 2a und 2b wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Nummer 4 im Satzteil vor Buchstabe a wurden die Wörter „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.2 c) aa) iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 3 Nummer 4 Buchstabe b wurden die Wörter „Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten“ durch die Wörter „Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.2 c) bb) iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 3 Nummer 70 Satz 5 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 71 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.14, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§ 3 Nummer 34a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
In § 3 Nummer 45 wurde das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§ 3 Nummer 67 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.3 c) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
67 das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes; (32)
§§§
zu § 3b EStG |
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In § 3b Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und mit höchstens 50 Euro anzusetzen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.3 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 3b Abs.1 Nr.1, 2, 3 und 4, Abs.3 Nr.1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 3c EStG |
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In § 3c Abs.2 Sätze 3 und 4 neu angefügt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 3c Abs.2 Satz 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr.40 Satz 3 und 4. (1)
4aSoweit § 3 Nr.40 Satz 3 anzuwenden ist, sind
die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen,
Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte
im Sinne des § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a oder den
Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr.40 Satz 1
Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes
1 stehen;
4bEntsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2. (1)
§ 3c Abs.3 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
In § 3c Abs.2 Satz 1 erster Halbsatz wurden die Wörter „zur Hälfte“ durch die Angabe „zu 60 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 3c Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 3c Abs.2 Satz 1 erster Halbsatz wurden nach dem Wort „Einnahmen“ die Wörter „oder mit Vergütungen nach § 3 Nr.40a“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.3 Nr.1a iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
§ 3c Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 3c Absatz 2 Satz 2 bis 6 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.14, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
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