Fußnoten § 52 | ||
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[ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
zu § 52 EStG |
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In § 52 Abs.24b wurde die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.1 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.40 Satz 3 Nr.1 wurden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.2 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.40a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.3 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651) und aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 k) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut Abs.40a:
(40a) (3) § 32 Abs.7 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden mit der Maßgabe, dass in diesem Jahr an die Stelle des Betrags von 2 340 Euro der Betrag von 1 188 Euro tritt.
In § 52 Abs.41 Nr.1 wurden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.4 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.42 und 43 wurde jeweils die Jahreszahl „2002“ durch die Jahreszahl „2003“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.5 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.46 Nr.1 wurden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.6 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.47 Satz 6 Buchstabe a wurden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.7 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.52 Nr.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.8 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.59c wurde die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.9 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.11 Satz 4 wurde die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.10 a) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 52 Abs.31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.10 b) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 52 Abs.53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.10 c) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 52 Abs.16 Satz 10 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.2 des Altfahrzeug-Gesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2199)
§ 52 Abs.61a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.17 Ziff.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 52 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
Die bisherigen Abs.4a und 4b des § 52 wurden Abs.4b und 4c, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 52 Abs.50b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 c) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
Die bisherigen Abs.50b und 50c des § 52 wurden Abs.50c und 50d, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 d) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 52 Abs.52b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 e) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
Bisheriger Wortlaut:
(52b) (19) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) ist erstmals anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.März 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.März 2003 zufließen.
Ohne Aufhebung des alten Absatz § 52b wurde ein neuer Absatz 52b eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 l) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645). Dieser wurde dann mit Wirkung vom 16.12.04 aufgehoben, durch Art.1 Nr.25 h) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Abs.24a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
Die bisherigen §§ 52 Abs.24a und b wurden § 24b und c, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 52 Absatz 64 und 65 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 c) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 52 Absatz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.6 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) und erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (23) 1
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
diese Fassung erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31.Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31.Dezember 2003 zufließen.
§ 52 Abs.23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 a) des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 d) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.37a Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 b) des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 52 Abs.57a wurde Satz 5 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.2004, durch Art.3 Nr.3 des Investmentmodernisierungsgesetz es vom 15.Dezember 2003, BGBl_I_03,2676)
§ 52 Abs.12 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) und die Sätze 1 und 2 wurden neu vorangestellt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 52 Abs.16 wurde nach Satz 6 die Sätze 7 bis 9 neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 c) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 52 Abs.16 bisheriger Satz 8, neuer Satz 11 wurde die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 c) bb)des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 52 Abs.16 bisheriger Satz 11, neuer Satz 14 wurde die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 11" und die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 12" ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 c) cc)des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.23a Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 e) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.23b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 f) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) und in § 23d umbenannt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 e) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.39a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 g) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.40 Satz 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 h) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.43a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 i) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.46a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 j) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.50c Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 k) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Absätze 52c wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 l) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.55a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 m) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.59a Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 n) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.59c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 o) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
Er hatte folgenden Wortlaut:
(59c) § 51 Abs.4 Nr.1a ist ab dem Kalenderjahr 2004 (9) in der folgenden Fassung
anzuwenden:
"1a. 1im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis
der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von
Lohnsteuertabellen mit Lohnstufen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer
aufzustellen und bekannt zu machen.
2Der Lohnstufenabstand beträgt bei
den Jahrestabellen 36.
3Die in den Tabellenstufen auszuweisende
Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss
an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer
übereinstimmen.
4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den
Jahrestabellen abzuleiten;
§ 52 bisheriger Abs.59b wurde Abs.59c und die Angabe (weggefallen) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 c) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 52 Abs.50a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
§ 52 Absatz 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 52 Absatz 12 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 52 Absatz 25 Sätze 2 und 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 52 Abs.15 Sätz 2 bis 4 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.21 Satz 3 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Absätze 23a und 23b wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 d) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 bisherige Abs.23a und 23b wurden Abs.23c und 23d mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 e) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Absätze 27 und 27a wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 f) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.41 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 g) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
(41) § 32a Abs.1 ist anzuwenden
für den Veranlagungszeiträume 2004 (4) in der folgenden Fassung:
"(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu
versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
bis 7.426 Euro (Grundfreibetrag):
0;
von 7.427 Euro bis 12.755 Euro:
(747,80 y + 1.700) y;
von 12.756 Euro bis 52.292 Euro:
(278,59 z + 2.497) z + 1.118;
von 52.293 Euro an:
0,47 x - 9.232.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.426 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4"z" ist ein Zehntausendstel des 12.755 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden.";
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung:
"(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu
versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(883,74 y + 1.500) y;
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(228,74 z + 2.397) z + 989;
von 52.152 Euro an:
0,42 x - 7.914.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4"z" ist ein Zehntausendstel des 12.739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden."
§ 52 Abs.47 Satz 6 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 h) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
6§ 34 Abs.3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812) ist
für den Veranlagungszeiträume 2004 (7) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "19,9 vom Hundert" die Angabe "17 vom Hundert" tritt und
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "19,9 vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert" tritt.
§ 52 Abs.51 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 i) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.52 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 j) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
1ab dem Kalenderjahr 2004 (8) mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an
die Stelle des Zitats "§ 32a Abs.1 bis 3" jeweils das Zitat "§ 32 Abs.1", in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen "19,9" und "48,5" die Zahlen "17" und "47" und an die Stelle der Angaben "8.946 Euro" und "27.306 Euro" die Angaben "9.036 Euro" und "26.964 Euro" treten.
2Absatz 2
Satz 6 Nr.3 ist ab dem Kalenderjahr 2004 (8) in der folgenden Fassung
anzuwenden:
"3. die Vorsorgepauschale
ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen "19,9" und "48,5" die Zahlen "15" und "42" und an die Stelle der Angaben "8.946 Euro" und "27.306 Euro" die Angaben "9.144 Euro" und "25.812 Euro" treten.
§ 52 Abs.40 Satz 4 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 k) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut Abs.40 Satz 4
für den Veranlagungszeiträume 2004 (2) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7.188 Euro der Betrag von 7.428 Euro tritt, und
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7.188 Euro der Betrag von 7.680 Euro tritt.
§ 44 Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
§ 52 Abs.46 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 k) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 52 Abs.16b wurden die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.24 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(24) (61)1§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 2 und 3 ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind.
2§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl.I S.2049) ist erstmals auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31.Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.
3§ 10 Abs.2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag nach dem 13.Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung eines
Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem
Zeitpunkt die Darlehensschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens
einzusetzen.
4§ 10 Abs.5 Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den
Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs.1 Nr.2
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach
dem 8.November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.
5§ 10 Abs.5 Nr.3 in der Fassung des Gesetzes vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 52 Abs.24c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 e) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
In § 52 Abs.34b Satz 1 wurden die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 f) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 52 Abs.34b Satz 2 wurde die Angabe „§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“ und werden die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 f) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.36 Satz 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 g) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.38 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 h) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.38a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 i) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.52a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 j) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.55b (Abs.55a gibt es schon) wurde neu eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
§ 52 Abs.61a wurde neu eingefügt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.11 Nr.17 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 52 Abs.4c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2013)
§ 52 bisheriger Abs.4c wurde Abs.4d, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2013)
§ 52 Abs.59a Satz 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 a) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 52 Abs.59b wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 b) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 52 Absatz 15 Satz 4 wurde wird die Angabe „Satzes 2“ durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Absatz 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(23) (24) 1§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember
2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23.Juli 2002 enden.
2§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
§ 52 Absatz 30 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Absatz 36 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs.1 Nr.6 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (65)
§ 52 Absatz 42 und 43 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 e) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Absatz 46a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 f) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(46a) (36) § 33b Abs.6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
§ 52 Absatz 50c Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 g) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
3§ 36 Abs.2 Satz 2 Nr.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. (37)
§ 52 Absatz 53a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 i) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Absatz 55a bis 55d wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 j) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Absatz 55a in der Fassung vom 21.Juli 2004 (BGBl.I S.1753) wird Absatz 55e und Absatz 55a in der Fassung des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) wurde Absatz 55f, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 k) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 neuer Absatz 55f Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 l) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 52 Absatz 57a Satz 5 wurden die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2676)“ durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 m) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 52 Abs.38a wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.27 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (23) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005
anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.Dezember
2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
31.Dezember 2004 zufließen.
§ 52 Abs.4a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
(4a) (15) 1§ 3 Nr.39 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210) ist letztmals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für einen vor dem 1.April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
2Bei Anwendung des § 3 Nr.39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben
die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) pauschal versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.
§ 52 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1§ 2b ist für negative Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4.März 1999 rechtswirksam erworben oder begründet hat.
2§ 2b ist für negative Einkünfte im Sinne des § 2b aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft in den Fällen der Herstellung vor dem 5.März 1999 mit der Herstellung des Wirtschaftsguts der Einkunftserzielung begonnen hat, in den
Fällen der Anschaffung das Wirtschaftsgut der Einkunftserzielung auf Grund eines vor dem 5.März 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder anschafft und der Steuerpflichtige
der Gesellschaft oder Gemeinschaft vor dem 1.Januar 2001 beigetreten ist oder beitritt.
3Das gleiche gilt, wenn der obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt im Sinne des Satzes 2 vor dem 5.März 1999 auf die in Satz 2 genannte
Gesellschaft oder Gemeinschaft übergegangen ist.
4aAls Beginn der Herstellung gilt bei Wirtschaftsgütern, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
4bbei baugenehmigungsfreien Wirtschaftsgütern, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
werden.
5Besteht die Einkunftsquelle im sinne des § 2b nicht aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, sind die Sätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 52 Abs.30a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.33a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.34b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 bisheriger Abs.34b wurde Abs.34c, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.36a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 f) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.37d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 g) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.38 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 h) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.12c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.18b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.23c Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.24 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 d) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.50b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 ê) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.10 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.4 a) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 52 Abs.12 Satz 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.4 b) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 52 Abs.16 Satz 15 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.4 c) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
In § 52 Abs.54 wurde das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.8 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (88) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006
anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.Dezember 2005
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.Dezember
2005 zufließen.
§ 52 Abs.12c Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 52 Abs.24 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 52 Abs.40 Sätze 4 bis 8 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 d) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 52 Abs.41 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 e) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(41) (51) § 32a Abs.1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
jeweils in Euro für zu versteuerndes Einkommen
bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
(883,74 • y + 1 500) • y;
von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 989;
von 52 152 Euro an:
0,42 • x – 7 914.
2„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
3„z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete
zu versteuernde Einkommen.
5Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen
Euro-Betrag abzurunden.“
§ 52 Abs.44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 f) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.52 und 58a wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 g) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(52) (54) § 39b Abs.2 Satz 8 ist ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „16 vom Hundert“ die Angabe „15 vom Hundert“, an die Stelle der Angabe „9 228 Euro“ die Angabe „9 144 Euro“, an die Stelle der Angabe „26 072 Euro“ die Angabe „25 812 Euro“ und an die Stelle der Angabe „45 vom Hundert“ die Angabe „42 vom Hundert“ tritt.
(58a) 1§ 50a Abs.4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütungen, die nach dem 31.Dezember 2001 zufließen.
2Für Vergütungen, die nach dem 31.Dezember 2002 zufließen, sind § 50a Abs.4 Satz 4 und Satz 5 Nr.4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 20 Prozent (157) der Einnahmen beträgt.
§ 52 Abs.55f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 h) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 52 bisheriger Abs.55f wurde Abs.55g, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 i) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 59b Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.07.06, durch Art.1 Nr.20 j) iVm Art.10 Satz 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 52 Abs.3 Satz 5 wurden die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt und Satz 6 angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.4b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.8a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.8b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.16 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 e) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(16) 1§ 6 Abs.1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist letztmals für das vor dem 1.Januar 1999 endende Wirtschaftsjahr (Letztjahr) anzuwenden.
§ 52 Abs.18b Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 f) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.30a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 g) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.34 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 h) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.37a Sätz 5 bis 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 i) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.39 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 j) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.55e Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 k) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 l) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.4b Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(5) § 3 Nr.45 ist erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
§ 52 Abs.7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (59) bis (8) (weggefallen)
§ 52 Abs.25 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 d) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.30 Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.43 e) iVm Art.20 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.32a wurde Abs.32b und Abs.32a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.43 f) iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.34c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 g) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(34c) (94) 1 Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr.5 aus einem Pensionsfonds infolge einer Versorgungsverpflichtung oder einer Versorgungsanwartschaft, die bereits vor dem 1.Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen aufgrund einer Versorgungszusage im Sinne des § 1b Abs.1 des Betriebsrentengesetzes (63) oder durch eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs.4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geführt hatten, sind hierauf § 9a Satz 1 Nr.1 und § 19 Abs.2 anzuwenden.
2Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr.5 aufgrund eines Rechtsanspruchs im Sinne des § 1b Abs.2 oder 3 des (64) , der bereits vor dem 1.Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (64) weiter anzuwenden, auch wenn der Rechtsanspruch auf einen Pensionsfonds übertragen worden ist.
§ 52 Abs.35 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 h) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.36 Satz 6 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 i) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.37d wurde Abs.37e und Abs.37d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 j) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.38 bisheriger Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 k) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2„Bei Erträgen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 22 Nr.5 Satz 6 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (66)
§ 52 Abs.38 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 k) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.39 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3“ die Angabe „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 l) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.39 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 l) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.39 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 l) cc) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.43a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 m) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(43a) (35) § 32b Abs.3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Leistungen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.
§ 52 Abs.44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 n) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 52 Abs.49 wurden die Sätze 1 und 2 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 o) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.50b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 p) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.52a wurde Satz 3 angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 q) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.52c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 r) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(52c) (38) 1Die an der Entwicklung der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden
Arbeitgeber können § 41b Abs.1 und 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) erstmals ab
dem Kalenderjahr 2003 anwenden.
2aNach Ablauf des Kalenderjahres 2003 dürfen diese Arbeitgeber
Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung
den Arbeitnehmern nicht aushändigen;
2bdiese Lohnsteuerkarten können vernichtet werden.
3§ 41b Abs.3 Satz 1 gilt ab dem Kalenderjahr
2006 in der folgenden Fassung:
4Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.
§ 52 Abs.53 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 s) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.53a wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 t) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.55f Satz 3 (f) wurde die Angabe „§ 45 Abs.2a“ durch die Angabe „§ 45b Abs.2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 u) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.55h und 55i wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 v) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.55j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 w) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.58c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 x) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.59a Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 y) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.4 Nr.3, Abs.13 Satz 2, Abs.33 Satz 1, Abs.47 Satz 6, Abs.52, 55b, 55c, 55f und 58a Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.61a Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
§ 52 Absätze 24 bis 24b wurden die Absätze 24a bis 24c, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 52 Abs.24 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 52 Abs.36 Satz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 52 Abs.1 wurde die Jahreszahl „2007“ wird durch die Jahreszahl „2008“ und die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2007“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 52 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Absätzen“ die Angabe „und § 52a“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 52 Abs.12 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.12d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.15 Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 e) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.16 Satz 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
17§ 6 Abs.4, 5 und 6 Satz 1 ist erstmals auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern anzuwenden, bei denen der Erwerb auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt.
§ 52 Abs.21a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(23) (76) § 7g Abs.8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 enden.
§ 52 Abs.23e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 i) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.39 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 j) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(39) 1§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) und § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) (141) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
2§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (142).
3§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der
Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.Dezember 1998 erfolgt.
4§ 23 Abs.1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1999 vorgenommen werden.
5§ 23 Abs.3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31.Juli 1995 anschafft und veräußert oder nach dem 31.Dezember 1998 fertig stellt und veräußert.
6§ 23 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs.3 Satz 3 in der am 12.Dezember 2006 geltenden
Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (126).
7§ 23 Abs.3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.Januar 2007 die Feststellungsfrist
noch nicht abgelaufen ist (143).
§ 52 Abs.48 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 l) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.24b Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§ 52 Abs.12a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
Bisheriger Wortlaut
(12a) § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310) ist bei Begünstigten anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erstmals nach dem 31.Dezember 2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.
§ 52 Abs.17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
Bisheriger Wortlaut
(17) 1§ 6a Abs.4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.September 1998 endet.
2In 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen sind erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31.Dezember 1998 endet; § 6a Abs.4 Satz 2 und 6 ist in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verteilung gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre
vorzunehmen ist.
3Satz 2 erster Halbsatz ist bei der Bewertung von anderen Rückstellungen, bei denen ebenfalls anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen sind, entsprechend anzuwenden.
§ 52 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 2a Abs.3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs.3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs.4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird.
In § 52 Abs.3 Satz 6 wurde die Angabe „für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008“ durch die Angabe „für Veranlagungszeiträume ab 2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 52 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (130) § 3 Nr.56 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf laufende Zuwendungen des Arbeitgebers anzuwenden, die für einen nach dem 31. Dezember 2007 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden und auf Zuwendungen in Form eines sonstigen Bezuges, die nach dem 31.Dezember 2007 geleistet werden.
§ 52 Abs.23e wurde eingefügt (f), mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 d) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.24a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 d1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(24a) (101) (159) 1§ 10 Abs.1 Nr.5 und 8 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 26.April 2006 (BGBl.I S.1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2005 erbracht worden sind (61).
2a§ 10 Abs.1 Nr.8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
2bfür Kinder, die wegen einer vor dem 1.Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25.Lebensjahres und vor Vollendung des 27.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 10 Abs.1 Nr.8 weiterhin
in der bis zum 31.Dezember 2006 gültigen Fassung anzuwenden (109).
§ 52 Abs.35 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 e) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(35) (136) § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach dem 23.August 2006 geleistet werden.
In § 52 Abs.38a wurde die Angabe „§ 22a Abs.1“ wird durch die Angabe „§ 22a Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 f) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.38a Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 f) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.43a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 g) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(43a) (144) 1§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
2§ 32b Abs.3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Leistungen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.
§ 52 Abs.49 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 h) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
1§ 34c Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. (146)
§ 52 Abs.50a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 h1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.50b Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 i) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.52b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 k) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(52b) (19) § 41a Abs.1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 enden.
§ 52 Abs.55a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.37 l) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(55a) (83) Die Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 (zu § 43b) sind auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b, die nach dem 30.April 2004 zufließen, anzuwenden, soweit es sich um „Gesellschaftsformen“ (Nummer 1) und „Steuern“ (Nummer 3) der Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern handelt.
§ 52 Abs.55b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.37 h1) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(55b) (83) § 43b Abs.2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen, die nach dem 31.Dezember 2006 und vor dem 1.Januar 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „20 Prozent (157)“ die Angabe „15 Prozent (157)“ tritt.
§ 52 Abs.55j Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 m1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.58 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 m2) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(58) § 50 Abs.5 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
§ 52 Abs.58a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 n) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.59b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.37 o) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(59b) (74) 1Die §§ 50g und 50h sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen.
2§ 50g Abs.6 und § 50h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006
(BGBl.I S.1652) sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30.Juni 2005 erfolgen (116).
3Anlage 3 ist auf nach dem 31.Dezember 2003 und vor dem 1.Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden.
4Anlage 3a ist auf nach dem 30.April 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden.
§ 52 Abs.65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 p) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(65) (22) § 91 Abs.2 ist für das Beitragsjahr 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber die Daten bis zum ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats zu übermitteln hat.“
In § 52 Abs.40 wurde die Sätze 4 bis ? eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
§ 52 Abs.24b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 52 Abs.24b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 52 bisherige Abs.24b und 24c wurden Abs.24c und 25d, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 52 Abs.4c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
Bisheriger Wortlaut:
(4c) (71) (16) § 3 Nr.40a in der Fassung des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.2013) ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31.März 2002 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7.November 2003 erworben worden sind.
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (107) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a (163) nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 (162) anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31.Dezember 2007 (162) endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,
die nach dem 31.Dezember 2007 (162) zufließen.
§ 52 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 b) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 52 Abs.3 bisheriger Satz 3 wurden die Wörter „in der Fassung des Satzes 6“ durch die Wörter „in der Fassung des Satzes 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 b) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.4a Satz 2 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.41 c) aa) iVm Art.39 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 52 Abs.4a in dem bisherigen Satz 2 wurde die Angabe „vor dem 1. Januar 2009“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.41 c) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Absätze 4b und 4c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 bisherige Absätze 4b bis 4d wurden die neuen Absätze 4d bis 4f, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 e) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.12a bisheriger Wortlaut wurden Satz 2 , mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 f) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.12a Satz 1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 f) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.12d Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 g) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.16 Satz 16 wurde durch die Sätze 16 und 17 ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 h) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.23e wurde Abs.23f , mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 i) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.24 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 j) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.24b wurde eingefügt, Satz 1 mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.08 im übrigen mit Wirkung zum 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 k) iVm Art.39 Abs.1 und 5 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 die bisherigen Absätze 24b bis 24d wurden die neuen Absätze 24c bis 24e, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 l) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 neuer Abs.24c Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 m) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(24c) (200) (217) 1§ 10a Abs.1 Satz 4, § 81a Satz 1 Nr.5 und § 86 Abs.1 Satz 2 Nr.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
§ 52 bisheriger Abs.24b wurde Satz 3 angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.41 n) iVm Art.39 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.33 Satz 10 und 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 o) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.36 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung zum 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 p) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.37a Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 q) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.43a Satz 2 und 3 wurden eingefügt, Satz 1 mit rüchwirkender Wirkung zum 01.01.08, Satz 2 mit rückwikender Wirkung zum 29.12.07 durch Art.1 Nr.41 r) iVm Art.39 Abs.4 und 5 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.48 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 s) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.49 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 t) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(49) 1§ 34c Abs.6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (146) (187).
2§ 34c Abs.6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 11.November 1993 abgeschlossen worden ist.
§ 52 Abs.50a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 u) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(50a) (42) 1§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl.I S.2922) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden (188).
§ 52 Abs.52 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 v) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.58 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 w) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.58a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 x) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(58a) (195) § 50a Abs.4 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.
§ 52 Abs.59a Satz 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 y) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.65 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 z) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 52 Abs.24d Sätze 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 52 Abs.39 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 52 Abs.43a Sätze 6 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 52 Abs.23 Sätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
§ 52 Abs.50b Satze 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
§ 52 Abs.12c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(12c) (98) 1§ 4f ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden,
soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2005 erbracht worden sind.
2a§ 4f Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
2bfür Kinder, die wegen einer vor dem 1.Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25.Lebensjahres und vor Vollendung des 27.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 4f Satz 1 weiterhin in der bis zum 31.Dezember 2006 gültigen Fassung
anzuwenden (108).
§ 52 Abs.23c Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.23f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 52 bisheriger Abs.23f wurde Abs.23g, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 52 Abs.24a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 e) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(24a) (182) 1§ 10 Abs.5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit
§ 52 Abs.50b Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 f) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 52 Abs.50c wurde neu eingefügt und die bisherigen Abs-50c und 50d wurden die Absätze 50d und 50e, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.6 des Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG vom 24.12.08 (BGBl_I_09,3018)
§ 52 Abs.41 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
§ 52 Abs.51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
Bisheriger Wortlaut:
(51) (53) 1§ 38b Satz 2 Nr.2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003
(BGBl.I S.3076) gilt erstmals für die Ausstellung
der Lohnsteuerkarten 2004.
2Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist
§ 38b Satz 2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I
S.3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt
wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der
Gemeinde schriftlich vor dem 20.September
2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine
Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der
Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs.4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen wegfallen.
3Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte
2004 die Steuerklasse II bescheinigt
worden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegenüber
der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die
Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 52 Abs.35 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§ 52 Abs.36 Satz 12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
In § 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (107) (203) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,
der für einen nach dem 31. Dezember 2008
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
2008 zufließen.
In § 52 Abs.12d Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 52 Abs.24 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
2Für Verträge im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b, die vor dem 1.Januar 2010 abgeschlossen wurden, gilt für die Anwendung des § 10 Abs.2 Satz 2 und 3, dass
eine Einwilligung nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn der Anbieter den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass er vom Vorliegen einer Einwilligung ausgeht und die Daten nach § 10 Abs.2 Satz 3 an die zentrale Stelle übermitteln wird, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Information des Anbieters widerspricht;
1der Anbieter, wenn die nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung
des Datensatzes nach § 10 Abs.2 Satz 3 erforderliche Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für
Steuern erheben kann.
2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit,
sofern die übermittelten Daten mit den nach
§ 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Daten übereinstimmen.
In § 52 Abs.24b wurde eingefügt und der bisherige Abs.24b wurde Abs.24a, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 d) und e) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 52 Abs.24d Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 f) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
eine Einwilligung nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn der Anbieter den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass er vom Vorliegen einer Einwilligung ausgeht und die Daten nach § 10 Abs.2 Satz 3 an die zentrale Stelle übermitteln wird, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Information des Anbieters widerspricht;
1der Anbieter, wenn die nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung
des Datensatzes nach § 10 Abs.2 Satz 3 erforderliche Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für
Steuern erheben kann.
In § 52 Abs.40 Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 g) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 52 Abs.50f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 h) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 52 Abs.51a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 h) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 52 Abs.58 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
§ 58a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
§ 52 Abs.12d Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.6 a) aa) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2010 enden (250).
§ 52 Abs.12d Sätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.6 a) bb) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 52 Abs.16 Satz 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.6 b) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.23d Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.6 c) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist.
§ 52 Abs.21c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.24c Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
2Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt für die Anwendung des § 92a Abs.1 Satz 1, dass für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro betragen muss.
§ 52 Abs.24e Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.63a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.66 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.67 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.4b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.8a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.8b Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.12 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 d) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.16a Satz 1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 e) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.18b Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 f) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.21 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 g) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.24 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurde jeweils die Angabe „1. Januar 2010“ durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 h) aa) aaa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.24 Satz 2 Nr.2 wurden in Satz 1 die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen“ durch die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der versicherten Person und des Versicherungsnehmers“ ersetzt und werden in Satz 2 die Wörter „des Steuerpflichtigen“ durch die Wörter „der versicherten Person und des Versicherungsnehmers“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 h) aa) bbb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.24 Satz 6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 h) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.24a wurde ein Satz vorangestellt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 i) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.24e Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 j) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.25 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 k) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.34 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 l) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 m) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(37) § 20 Abs.1 Nr.9 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
§ 52 Abs.38 Satz 4 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.09.09, durch Art.1 Nr.38 n) iVm Art.32 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.38a Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 o) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.47 Satz 6 wurden die Wörter „ab dem Veranlagungszeitraum 2005“ durch die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 p) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.47 Satz 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 p) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.50b Satz 6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 q) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.50d Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 r) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.50f Satz 1 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 s) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52 Abs.55j Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Abs.59b wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 59b bis 59d wurden die Absätze 59c bis 59e, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.38 u) und v) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52 Absatz 12 Satz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.17 Satz 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§ 52 Abs.8 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.7 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
(8) (weggefallen)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (107) (203) (249) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2010 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (107) (203) (249) (295) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2011 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2010 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2010 zufließen.
§ 52 Abs.4a Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.33 c) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 52 Abs.23e wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 23e und 23 f wurden die Absätze 23f und 23 g, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.33 d) und e) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 52 Abs.24a Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.33 f) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 52 Abs.34 Satz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.33 g) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 52 Abs.50f Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.33 h) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 52 Abs.51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.33 i) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(51) (53) (246) 1 § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz ist auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl „9 225“ durch die Zahl „9 429“, die Zahl „26 276“ durch die Zahl „26 441“ und die Zahl „200 320“ durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.
§ 52 Abs.55j Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.33 j) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 52 Abs.62a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.33 k) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 52 Abs.68 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.33 l) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 52 Abs.4a wurde vor Satz 1 ein neuer Satz 1 eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 a) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 52 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 b) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.12 Satz 10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 c) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52 Abs.23d Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 d) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52 Abs.24 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 e) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52 Abs.24a Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.33 f) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 10 Abs.1 Nr.9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
§ 52 Abs.30a wurde eingefügt und der bisherige Absatz 30a wurde Absatz 30b, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 g) und h) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52 Abs.50g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 i) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52 Abs.51b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 j) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52 Abs.52 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 k) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.63a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 l) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52 Abs.63b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.34 m) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52 Absatz 4g wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.12 (BGBl_I_12,1030)
§ 52 Absatz 59a Satz 9 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.12 (BGBl_I_12,1030)
In § 52 Abs.41 im einleitenden Satzteil wurden werden die Wörter „ab dem Veranlagungszeitraum 2010“ durch die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.02.13, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
§ 52 Abs.41 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
§ 52 Abs.41 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
§ 52 Abs.51c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
§ 52 Abs.51d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
§ 52 Abs.55j wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
Bisheriger Wortlaut:
(55j) (154) 1§ 46 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
2§ 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl.I S.2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2010 anzuwenden (303).
3§ 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl.I S.1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden (291).
4§ 46 Abs.2 Nr.8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl.I S.3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in
Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist (193).
§ 52 Abs.55k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
§ 52 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (296) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2011 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.
§ 52 Absatz 12 Sätze 4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
Bisheriger Wortlaut:
4§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6a in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
5aIn den Fällen, in denen die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2002 noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste
doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist, ist § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) anzuwenden;
5bdies gilt auch für unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheide
für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2002, soweit nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
§ 52 Absatz 25 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
§ 52 Absatz 23h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 52 Absatz 24 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
In § 52 Absatz 24c Satz 3 Nummer 2 wurden vor den Wörtern „§ 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“ die Wörter „Satz 2 oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 52 Absatz 64 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 52 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.2 Nr.39 a) iVm Art.31 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (327) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
§ 52 Absatz 4b Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ) – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 4g wurde eingefügt und der bisherige Absatz 4g wurde Absatz 4h, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 c) und d) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 16 Satz 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 e) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
11aFür den Gewinn, der sich aus der
erstmaligen Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.3 bei den in Satz 10 (29) genannten
Verbindlichkeiten ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine den Gewinn
mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren
jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist
(Auflösungszeitraum);
11bscheidet die Verbindlichkeit während des Auflösungszeitraums
aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahrs des
Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen.
§ 52 Absatz 24a Satz 1 und 2 in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) werden dem Absatz 24a in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) angefügt (f), mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 f) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 24a in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 g) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(24a) 1(182) (242) (216) (252) § 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (279) (338).
2§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl.I S.2131) gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (338).
3§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2012 anzuwenden (311).
4Für Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte
Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines
Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle
anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein
bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, gilt § 10 Abs.1 Nr.9 in der Fassung des Artikels 1 Nr.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen
der Veranlagungszeiträume vor 2008 mit der Maßgabe, dass es sich nicht um eine
gemäß Artikel 7 Abs.4 des Grundgesetzesstaatlich genehmigte oder nach Landesrecht
erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule
handeln muss.
§ 52 Absatz 24b Satz 1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 h) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 32b Satz 2 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.39 i) iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 40 Satz 10 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 j) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 43a Satz 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 k) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 44a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 l) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 46 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 m) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 50h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 n) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 55a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.39 o) iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Absatz 55c und 55d wurden aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.39 p) iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(55c) (83) § 43b Abs.2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen, die nach dem 31.Dezember 2008 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „15 Prozent (157)“ die Angabe „10 Prozent (157)“ tritt.
(55d) (83) § 43b Abs.3 ist letztmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2009 zugeflossen sind.
§ 52 Absatz 59a Satz 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 q) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 59a Satz 9 und 10 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 q) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 59d wurden eingefügt und die bisherigen Absätze 59d und 59e wurden die Absätze 59e und 59f, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.39 r) und s) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52 Absatz 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2397)
§ 52 Absatz 12c wurde eingefügt, mit rückwirkenderWirkung vom 28.11.13 an, durch Art.11 Nr.9 a) iVm Art.16 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 52 Absatz 14a wurde eingefügt, mit rückwirkenderWirkung vom 28.11.13 an, durch Art.11 Nr.9 b) iVm Art.16 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 52 Absatz 23f wurde neu eingefügt und die bisherigen Absätze 23f bis 23h wurden die Absätze 23g bis 23i, mit Wirkung vom 24.12.13, durch Art.11 Nr.9 c) und d) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 52 Absatz 33a Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.13, durch Art.11 Nr.9 e) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 52 Absatz 43a Satz 12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.12.13, durch Art.11 Nr.9 f) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 52 Absatz 45 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.11 Nr.9 g) iVm Art.16 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 52 Absatz 45a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.11 Nr.9 h) iVm Art.16 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 52 Absatz 55a Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkenderWirkung vom 01.07.13 an, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.28 Absatz 2 des Gesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 52 Absatz 59c Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkenderWirkung vom 01.07.13 an, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.28 Absatz 2 des Gesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 52 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.34 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (334) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und in § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
(1a) (177) § 1 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(2) a§ 1a Abs.1 ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind;
bfür Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwedens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.
(2a) (43) (164) (352) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl.I S.2397) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(3) 1§ 2a Abs.1 Satz 1 Nr.6 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.
2§ 2a Abs.1 bis 2a in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
3Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Abs.1 und 2, die vor der ab dem 24.Dezember 2008 geltenden Fassung nach § 2a Abs.1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Abs.1 Satz 3 bis 5 in der vor dem 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
4§ 2a Abs.3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl.I S.821) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
5§ 2a Abs.3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1997 (BGBl.I S.821) ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden,
soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs.3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs.4 in der Fassung des Satzes 8 (205) in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt,
übertragen oder aufgegeben wird (178).
6Insoweit ist in § 2a Abs.3 Satz 5 letzter Halbsatz die Bezeichnung "§ 10d Abs.3" durch "§ 10d Abs.4" zu ersetzen.
7§ 2a Abs.4 ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2005 (117) in der folgenden Fassung anzuwenden:
(4) (90) 1Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens zehn Prozent (157) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Dezember 1996 (BGBl.I S.2049) fortgeführt,
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen."
6§ 2a Abs.4 ist für Veranlagungszeiträume ab 2006 (179) in der folgenden Fassung anzuwenden:
(4) 1Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes fortgeführt,
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht
noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum
der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe
in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzuzurechnen.
2Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
(§ 1 Abs.1) durch Aufgabe des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
oder bei Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
(§ 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes) durch Verlegung des
Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie
bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs.1) oder unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes)
bei Beendigung der Ansässigkeit im Inland auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (117).
(4) (90) 1§ 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210, 2003 I S.179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4.März 1999 und vor dem 11.November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.
(4a) (89) 1§ 3 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I
S.2592) ist in allen Fällen anzuwenden, in
denen die Steuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist (306).
2§ 3 Nr.9 in der bis zum 31.Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor
dem 1.Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen
wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.Dezember
2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008 zufließen.
3aGleiches gilt für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen
Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich
namentlich bezeichnet worden sind (§ 1 Abs.5 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes sowie § 125 der Insolvenzordnung in der jeweils am 31. Dezember 2005
geltenden Fassung);
3bist eine Abfindung in einem vor dem 25. Dezember 2008 ergangenen Steuerbescheid als steuerpflichtige Einnahme berücksichtigt worden, ist dieser Bescheid insoweit auf Antrag des Arbeitnehmers zu ändern (206).
4§ 3 Nr.10 in der bis zum 31.Dezember 2005 geltenden Fassung istweiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1.Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (207) gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem
1.Januar 2006 begründet wurde.
5Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember
1992 (BGBl.I S.2094, 2101), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
(BGBl.I S.2830) geändert worden ist, ist § 3
Nummer 19 in der bis zum 31. Dezember 2010
geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden (297).
(4b) (208) 1§ 3 Nr.26 und 26a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
2§ 3 Nummer 26a Satz 2 und Nummer 26b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (269).
(4c) (208) § 3 Nr.34 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.
(4d) (16) (209) 1§ 3 Nr.40 ist erstmals anzuwenden für
aGewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach
Artikel 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) aufgehobene
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist;
bfür die übrigen in § 3 Nr.40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt
Entsprechendes;
Erträge im Sinne des § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
2§ 3 Nr.40 Satz 3 und 4 in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren
im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (118).
3§ 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9 anzuwenden, die nach dem 18.Dezember 2006 zugeflossen sind (129).
4§ 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden (335).
5Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat (335).
(4e) (16) (71) (202) (209) 1§ 3 Nr.40a in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I S.2013) ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor
dem 1.Januar 2009 erworben worden sind.
2§ 3 Nr.40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 12. August 2008 (BGBl.I S.1672) ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.
(4f) (72) (209) § 3 Nr.41 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nr.40 Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) anwendbar wäre.
(4g) (336) 1§ 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
2§ 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben.
(4h) (318) (336) § 3 Nummer 45 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl.I S.1030) ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 1999 zugewendet werden.
(5) (130) (180) (307) § 3 Nummer 55e in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) ist auch auf Übertragungen vor dem 1. Januar 2012, für die noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist, anzuwenden, es sei denn der Steuerpflichtige beantragt die Nichtanwendung.
(6) (59) 1§ 3 Nr.63 ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung
nicht anzuwenden, wenn die entsprechende
Versorgungszusage vor dem 1.Januar
2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die
Anwendung des § 3 Nr.63 verzichtet hat.
2aDer Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses;
2ber ist bis zum 30.Juni 2005 oder bei einem späteren
Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären.
3§ 3 Nr.63 Satz 3 und 4 ist nicht
anzuwenden, wenn § 40b Abs.1 und 2 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.
(7) (131) § 3 Nr.65 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(8) (294) § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) ist erstmals ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.
(8a) 1§ 3c Abs.2 ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr.40 erstmals anzuwenden ist.
2§ 3c Abs.2 Satz 3 und 4 in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (119)
3§ 3c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl.I S.1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
2011 anzuwenden (270).
(8b) (120) 1§ 4 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember
2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
2Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 für Fälle,
in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnendes
Wirtschaftsgut einer ausländischen
Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen
zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut
bei einem beschränkt Steuerpflichtigen
nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte
zuzuordnen ist (271).
3§ 4 Absatz 1 Satz 4 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) gilt in allen
Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist (271).
(9) § 4 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(10) 1§ 4 Abs.3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1.Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
2§ 4 Abs.3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28.April 2006 (BGBl.I S.1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5.Mai 2006 angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (103).
3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5.Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (103).
(11) 1§ 4 Abs.4a in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 1998 endet.
2Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben
unberücksichtigt.
3aBei vor dem 1.Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Falle der
Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen;
3bim Falle der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.
4Die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Abs.4a Satz 6 (10) sind erstmals ab dem 1.Januar 2000 zu erfüllen.
(12) (27)
1§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 beginnen.
2§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.2 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 beginnen.
3§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 28.April 2006 (BGBl.I S.1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31.Dezember 2005 beginnen (104).
4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl.I S.285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden (328).
5§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl.I
S.285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden (328).
6§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.11 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember
2003 endet. (44)
7§ 4 Abs.5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912)
gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.Dezember 2007 enden (165).
8§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden (272).
9§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl.I S.1900) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. September 2010 beginnen (293).
10§ 4 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
anzuwenden (308).
(12a) (175)
1§ 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2007 endet (211) .
2§ 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Nr.1 des Gesetzes vom 10.Dezember 2007 (BGBl.I S.2838) ist erstmals bei nach dem 31.Dezember 2008 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden (210).
(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2001 endet.
(12c) (353) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl.I S.4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.November 2013 enden.
(12d) (166) 1§ 4h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912)
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1.Januar 2008 enden.
2§ 4h Abs.5 Satz 3 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem
28. November 2008 stattfinden (212).
3§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden. (259).
4§ 4h Absatz 1, 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 Satz 1
und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I S.3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 enden (260).
5aNach den Grundsätzen des § 4h Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl.I S.3950) zu ermittelnde EBITDA-Vorträge für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen und vor dem
1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember
2009 endet;
5b§ 4h Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, § 8a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
und § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungssteuergesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I S.3950) sind dabei sinngemäß anzuwenden (260).
(13) 1§ 5 Abs.4a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 1996 endet.
2Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem 1.Januar 1997 endenden
Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind, sind in den Schlußbilanzen des ersten nach dem 31.Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 Prozent (157) im ersten und jeweils mindestens 15 Prozent (157) im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.
(14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden sind, sind sie in dem ersten Veranlagungszeitraum, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in vollem Umfang aufzulösen.
(14a) (354) 1§ 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl.I S.4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.
2Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.
3Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von neunzehn Zwanzigstel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.
(15) 1Für Gewerbebetriebe, in denen der Steuerpflichtige vor dem 1.Januar 1999 bereits Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt hat, kann der Antrag nach § 5a Abs.3 Satz 1 auf Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a Abs.1 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.Dezember 1998 endet, oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre gestellt werden (Erstjahr).
2§ 5a Abs.3 in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2005
endet. (46)
3§ 5a Abs.3 Satz 1 in der am 31.Dezember
2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung
das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1.Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der
Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1.Januar 2006 begonnen hat. (46)
4In Fällen des Satzes 3 (75) muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Abs.1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1.Januar 2008 endet. (46)
5§ 5a Abs.5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I
S.1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.August 2007 enden (167).
6Soweit Ansparabschreibungen im Sinne von § 7g Abs.3 in der bis zum 17.August 2007 geltenden
Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs.1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Abs.5 Satz 3 in der bis zum 17.August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden (167).
(15a) (232) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(16) 1§ 6 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals für nach dem 31.Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (121).
2§ 6 Abs.1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals für das erste nach dem 31.Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden.
3In Höhe von vier Fünfteln des im Erstjahr durch die Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).
4Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3
unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhöhend aufzulösen.
5Soweit ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum erneut auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wird, ist der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3 in Höhe der Abschreibung gewinnerhöhend aufzulösen.
6§ 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) und § 8b Abs.2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) sind in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
7§ 6 Abs.1 Nr.1a in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Baumaßnahmen
anzuwenden, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen
wird. (28)
8Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (28)
9Sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.1a Satz 1 an
einem Objekt gelten als eine Baumaßnahme im Sinne des Satzes 7. (28)
10§ 6 Abs.1 Nr.3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum Ende eines vor dem 1.Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs angesetzt worden sind, anzuwenden.
11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar
2023 angeschafft werden (337).
12§ 6 Abs.1 Nr.3a in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist auch auf Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem 1.Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs gebildet worden sind, anzuwenden.
13Steht am Schluß des Erstjahrs der Zeitpunkt des Beginns
der Stillegung des Kernkraftwerks nicht fest, sind bisher gebildete Rückstellungen
bis zu dem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) (13) ergibt.
14§ 6 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I S.3950) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft,
hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden (261).
Satz 11 (30) ist für die in Satz 12 (30) genannten Rückstellungen entsprechend anzuwenden
15§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28.April 2006 (BGBl.I S.1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2005 beginnen (105).
16§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 6 in der am 24.Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmalig für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.Januar 2009 endet (213).
17§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, anzuwenden (213).
18§ 6 Abs.2 und 2a in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden,
die nach dem 31.Dezember 2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (168).
19§ 6 Abs.6 Satz 2 und 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 vorgenommen werden.
(16a) 1§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) gilt in allen Fällen,
in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist (273).
2§ 6 Abs.5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem 31.Dezember 2000 anzuwenden.
3§ 6 Abs.5 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Anteilsbegründungen und Anteilserhöhungen nach dem 31.Dezember 2000 anzuwenden.
(16b) a§ 6a Abs.2 Nr.1 erste Alternative und Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 6 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310) ist bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berechtigten anzuwenden, denen der
Pensionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nach dem 31.Dezember 2000 erteilt
hat;
b§ 6a Abs.2 Nr.1 zweite Alternative sowie § 6a Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 1 und § 6a Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtungen
anzuwenden, die auf einer nach dem 31.Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlung
im Sinne von § 1 Abs.2 des Betriebsrentengesetzes (60) beruhen.
(17) (176) 1§ 6a Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr.2 des Gesetzes vom 10.Dezember 2007 (BGBl.I S.2838) sind erstmals bei nach dem 31.Dezember 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwenden.
(18) 1§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 vorgenommen werden
2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18a) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 vorgenommen werden.
2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden
sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18b) (99) 1„§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl.I S.1091) ist erstmals
auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden (274).
2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen
werden, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
3§ 6b Abs.10 Satz 11 in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren
im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (122).
(19) 1§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 vorgenommen werden.
2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6c in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(20) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 1998 endet.
(21) 1§ 7 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 vorgenommen werden.
2§ 7 Abs.1 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals für das nach dem 31.Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
3§ 7 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt worden sind (47).
4§ 7 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 vorgenommen werden (275).
(21a) 1§ 7 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.
2Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) weiter anzuwenden.
3§ 7 Abs.2 und 3 in der bis zum 31.Dezember 2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwenden
für vor dem 1.Januar 2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter (169).
(21b) 1Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Abs.4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl. I S.2601) weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
2aAls Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
wird;
2bbei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
3§ 7 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 angeschafft
oder hergestellt worden sind. (58)
(21c) (263) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386) ist auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2010 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(22) § 7a Abs.6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juni 1979 (BGBl.I S.721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.
(23) (170) 1§ 7g Abs.1 bis 4 und 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August
2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.August
2007 enden.
2§ 7g Abs.5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August
2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden.
3Soweit Ansparabschreibungen noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, vermindert sich der Höchstbetrag von 200 000 Euro nach § 7g Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) um die noch vorhandenen
Ansparabschreibungen (239).
4In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, ist § 7g Abs.1 Satz 2 Nr.1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn
nach § 4 Abs.3 ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200 000 Euro nicht überschritten wird (236).
5Bei Wirtschaftsgütern,
die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt werden, ist § 7g Abs.6 Nr.1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb zum
Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung
oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale
des Satzes 5 nicht überschreitet (236).
(23a) (48) 1§ 7h Abs.1 Satz 1 und 3 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) sind erstmals für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wird.
2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(23b) (48) 1§ 7i Abs.1 Satz 1 und 5 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wird.
2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(23c) (49) 1§ 9 Abs.5 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
2Für die Anwendung des § 9 Abs.5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend (31).
3§ 9 Abs.5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 26.April 2006 (BGBl.I S.1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2005 erbracht worden
sind (100).
(23d) (32) 1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl.I S.774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
2§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist.
3§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I S.3950)
ist erstmals für die im Veranlagungszeitraum 2010 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden (262).
4Für die Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend.
5§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I
S.2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
anzuwenden (309).
(23e) (298) 1§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl.I S.2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2011 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist er auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November
2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2011 zufließen, erstmals anzuwenden.
3Dies gilt entsprechend für § 39a
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3
Satz 2 und § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(23f) (355) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl.I S.4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.
(23g) (171) (298) (355) § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für die im Veranlagungszeitraum 2008 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden.
(23h) (240) (298) (355) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl.I S. 2955) gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
(23i) (181) (214) (241) (355) § 10 Abs.1 Nr.1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl.I S.3150) ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach
dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.
2Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden
Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines
zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks zu den Erträgen
des Vermögens gerechnet werden.
(23h) (330) § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Nummer 5, Absatz 24 Satz 1, § 82 Absatz 1 Satz 6 und 7, § 92 Satz 2 bis 4, die §§ 92a, 92b Absatz 1 und 3 sowie § 94 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24.Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.
(24) (160) 1„§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen
darf (331).
2Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2011 (276)
abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und
Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird, das in Nummer 2 beschriebene Verfahren Anwendung findet und die Daten an die zentrale Stelle übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht;
1die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen
vorliegt oder als erteilt gilt, die für die Datenübermittlung
nach § 10 Absatz 2a erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
der versicherten Person und des Versicherungsnehmers (277)
abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
Bundeszentralamt für Steuern erheben kann.
2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der übermittelnden Stelle die Identifikationsnummer
der versicherten Person und des Versicherungsnehmers (277)
mit, sofern die
übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz
3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten
übereinstimmen.
3Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung (253).
4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.
5Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 Anwendung (215).
6§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2011
anzuwenden (278).
7§ 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für die Übermittlung
der Daten des Veranlagungszeitraums 2011 anzuwenden (278).
8§ 10 Absatz 2a Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl.I S.2592) gilt auch für den Veranlagungszeitraum
2011 sowie für den Veranlagungszeitraum
2010, soweit am 14. Dezember 2011 noch
keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist (310).
(24b) (252) 1§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1809) ist erstmals für die Übermittlung
der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden (340).
2<§ 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005
begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
(24c) (217) 1
§ 10a Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) sowie § 81a Satz 1 Nr.5 und § 86 Abs.1 Satz 2 Nr.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29.Juli 2008 (BGBl.I S.1509) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden (218).
2Für die Anwendung des § 10a stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherten nach § 10a Absatz 1 Satz 1
die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen
Alterssicherungssystem gleich, wenn
diese Pflichtmitgliedschaft
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vergleichbar ist und
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde (264).
3Für die Anwendung des § 10a stehen den Steuerpflichtigen nach Satz 2 oder (329) § 10a Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in § 10a Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung einer der in Satz 2 oder (332) § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörten und
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben (264).
4Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in den Sätzen 2 und 3 genannten Personengruppen
nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen,
die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines
vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags
geleistet wurden (264).
5§ 10b Abs.1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist auf Mitgliedsbeiträge
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 geleistet werden (219).
(24d) (159) (201) (217) 11§ 10b Abs.1 und 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10.Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden (174).
2Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforderliche
Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt,
die für die Übermittlung der Daten nach § 10a
Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959)
erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend
von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (253).
3Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen § 10b Abs.1 in der am 26.Juli 2000 geltenden Fassung (174).
4Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80), wenn die nach § 10a Abs.2a erforderliche Einwilligung
des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung des Datensatzes nach § 10a Abs.5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2
beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (233).
5Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen
mit, sofern die übermittelten Daten
mit den nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Daten übereinstimmen (233).
6Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 Anwendung (233).
(24e) (21) 1(62) (159) (201) (217) § 10b Abs.1 Satz 3 und Abs.1a in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.
2a§ 10b Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 1a Satz 1
und Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386)
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist;
2bbei Anwendung dieses Satzes gelten jedoch die bisherigen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
festgelegten Höchstabzugsgrenzen
des § 10b Absatz 1 und 1a unverändert fort (265).
3§ 10b Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I
S.386) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden (265).
4§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I
S.386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge
nach dem 31. Dezember 2006 geleistet
werden (265).
5§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl.I S.1768) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember
2006 geleistet werden (280).
6§ 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (280).
(25) 1Auf den am Schluß des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) anzuwenden.
2Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2003 anzuwenden. (45)
3§ 10d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. (45)
4Auf den Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Abs.1 in der für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung anzuwenden (45).
5§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl.I S.1768) gilt erstmals für Verluste,
für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung
zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
abgegeben wird (281).
6§ 10d Abs.4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (132).
7§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S.285) ist erstmals auf negative Einkünfte anzuwenden, die bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können (329).
(26) 1Für nach dem 31.Dezember 1986 und vor dem 1.Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.September 1990
(BGBl.I S.1898) weiter anzuwenden.
2Für nach dem 31.Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24.Juni 1991 (BGBl.I S.1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden.
3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Abs.1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297) geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Abs.1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30.September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30.September 1991
auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.
4§ 10e Abs.5a ist erstmals bei in § 10e Abs.1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31.Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
5§ 10e Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Juni 1993 (BGBl.I S.944) und Abs.6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21.Dezember 1993 (BGBl.I S.2310) ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1.Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
7aAls Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird;
7bbei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(27) (50) 1§ 10f Abs.1 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003
(BGBl.I S.3076) ist erstmals für Baumaßnahmen
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003
begonnen wurden.
2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen,
für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
3§ 10f Abs.2 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember
2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals auf
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem
31.Dezember 2003 entstanden ist.
(27a) (50) 1§ 10g in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I
S.3076) ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden,
die auf nach dem 31.Dezember 2003
begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen
entfallen.
2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen,
für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt,
in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(28) 1§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1.Januar 1996 mit der Herstellung begonnen hat.
2aAls Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
2bbei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1.Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
2aAls Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
2bbei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(30) (77) 1§ 11 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 Satz 3 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2003 geleistet wurden.
2§ 11 Abs.2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf ein Damnum oder Disagio im Zusammenhang mit einem Kredit für ein Grundstück anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2003 geleistet wurde, in anderen Fällen
für ein Damnum oder Disagio, das nach dem 31.Dezember 2004 geleistet wurde (133).
(30a) (312) § 12 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden.
(30b) (91) (312) 1Für die Anwendung des § 13 Abs.7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
2§ 13 Abs.7, § 15 Abs.1a sowie § 18 Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) sind erstmals für nach dem 31.Dezember 2005
endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (123).
(31) (11) 1§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom
19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31.Dezember 2001 endet.
2§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001
(BGBl.I S.3794) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 beginnen.
(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2001 endet.
(32a) (134) § 15 Abs.3 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
(32b) (134) 1§ 15 Abs.4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren Anteile sich die in § 15 Abs.4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte beziehen, entstehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
2§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (341).
(33) 1a§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs.2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen;
1bNummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent (157) durch Mittel finanziert werden, die
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme
von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff
gehört.
2a§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31.Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag
vor dem 25.April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der
Gesellschaft vor dem 1.Januar 1999 beigetreten ist;
2bsoweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Abs.1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.
3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.
4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.
5Bei der Anwendung des § 15a Abs.3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Abs.1 anzuwenden ist.
6§ 15a Abs.1a, 2 Satz 1 und Abs.5 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 24. Dezember 2008 getätigt werden (220).
(33a) (92) 1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683)
ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige
nach dem 10.November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.
2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der
konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und dieGesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen
mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.
3Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und
die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich.
4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen
Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.
5§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden (356).
(34) 1§ 16 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 erfolgen.
2§ 16 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist erstmals auf Veräußerungen
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1993 erfolgen.
3§ 16 Abs.3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 erfolgen.
4§ 16 Abs.3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Realteilungen nach dem 31.Dezember 2000 anzuwenden.
5§ 16 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) ist in allen offenen Fällen anzuwenden (282).
6a§ 16 Abs.4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen;
6bhat der Steuerpflichtige bereits für Veräußerungen vor dem 1.Januar 1996 Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt.
7§ 16 Abs.4 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2000 erfolgen.
8§ 16 Abs.5 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals
anzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertragung
der veräußerten Anteile nach dem 12. Dezember
2006 erfolgt ist (124).
9§ 16 Absatz 3b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl.I S.2131) ist nur auf Aufgaben im Sinne des
§ 16 Absatz 3 Satz 1 nach dem 4. November
2011 anzuwenden (300).
(34a) 1a§ 17 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist, soweit Anteile an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften veräußert werden, erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, vorgenommen werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist;
1bfür Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) anzuwenden.
2§ 17 Abs.2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(34b) (93) Für die Anwendung des § 18 Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(34c) (135) Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr.66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des § 22 Nr.5 Satz 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nr.1 und § 19 Abs.2 entsprechend anzuwenden;
b§ 9a Satz 1 Nr.3 ist nicht anzuwenden.
(35) (136) (183) (247)§ 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder
auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nr.39 anzuwenden hat.
(36) 1§ 20 Abs.1 Nr.1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
2§ 20 Abs.1 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000
(BGBl.I S.1433) und § 20 Abs.1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
3§ 20 Abs.1 Nr.6 in der Fassung des Gesetzes vom 7.September 1990 (BGBl.I S.1898) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1973
abgeschlossen worden sind.
4§ 20 Abs.1 Nr.6 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 1996 (BGBl.I S.2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31.Dezember 1996 entgeltlich erworben
worden sind.
5„Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen werden, ist § 20 Abs.1 Nr.6 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt wird. (78)
6§ 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4, § 43 Abs.3, § 44 Abs.1, 2 und 5 und § 45a Abs.1 und 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) sind erstmals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2006 getätigt werden. (137)
7§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist auf Erträge aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen werden, anzuwenden. (137)
8§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.Dezember
2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31.Dezember 2006 (137).
9§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31.Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62.Lebensjahres des Steuerpflichtigen
ausgezahlt wird (161).
10§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 5 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist für alle Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Versicherungsunternehmen
nach dem 31.Dezember 2008 zufließen (221).
11§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist für alle Versicherungsverträge
anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder
bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach
dem 31. März 2009 erfolgt (221).
12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags
zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet,
gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen
Person (248).
(36a) (95) Für die Anwendung des § 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(37) (283) 1§ 20 Abs.1 Nr.9 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.
2§ 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden, soweit in den Einnahmen aus Leistungen zuzurechnende
wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b enthalten sind.
(37a) 1§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe a ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
2§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwenden,
die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
3§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
4§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31.Juli 2003 (BGBl.I S.1550) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. (25)
5§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 1 in der am
12.Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der
am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden (125).
6§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.Dezember
2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals auf Einbringungen
oder Formwechsel anzuwenden, für die
das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 7.Dezember
2006 (BGBl.I S.2782) anzuwenden ist (125).
7§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Einbringungen oder Formwechsel, für die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) noch nicht anzuwenden ist, in der folgenden Fassung anzuwenden:
„in Fällen der Einbringung nach dem Achten und des Formwechsels nach dem Zehnten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.“ (125)
8§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (222).
(37b) § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Sätze 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(37c) § 20 Abs.2a Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
(37d) (138) 1§ 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 und Abs.2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
2Absatz 33a gilt entsprechend.
(37e) (138) (96) Für die Anwendung des § 21 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(38) 1§ 22 Nr.1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden, die die Bezüge gewährt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034), letztmalig anzuwenden ist.
2Für die Anwendung des § 22 Nr.1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend (97) (139).
3§ 22 Nr.3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (140).
4Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet,
gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der
ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus diesem
Vertrag ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 führen (284).
(38a) (67) 1Abweichend von § 22a Abs.1 Satz 1 (184) kann das Bundeszentralamt für Steuern (87) den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
2Der Mitteilungspflichtige nach § 22a Abs.1 kann die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers, dem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. (185)
3Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Mitteilungspflichtigen die
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers mit, sofern die übermittelten
Daten mit den nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen (185).
4Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 Anwendung (185).
5§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals
für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden,
die für den Veranlagungszeitraum 2011 zu übermitteln
sind (285).
6Im Übrigen ist § 22a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl.I S.1768) erstmals für die
Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für
den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind (285).
(39) (172) (234) § 25 Abs.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) ist erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind.
(39a) (33) § 24c ist erstmals anzuwenden
auf Kapitalerträge im Sinne des § 20, die nach dem 31.Dezember 2003 zufließen,
auf Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, und auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.Dezember 2003 erfolgt.
(40) 1§ 32 Abs.1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist. (34)
2§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl.EG Nr.L 214 S.1) oder des Beschlusses Nr.1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl.EG Nr.L 117 S.1) leistet oder".
3§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in der Fassung des Gesetzes vom 16.August 2001 (BGBl.I S.2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
4§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in der Fassung
des Artikels 2 Abs.5 Buchstabe a des Gesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl.I S.842) ist auf Freiwilligendienste
im Sinne des Beschlusses Nr.1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms
„Jugend in Aktion“ (ABl.EU Nr.L 327 S.30),
die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab
dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden (198).
5Die Regelungen des § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember
2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart
oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung
der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren (198).
6§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist auf einen
Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne
von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (254).
7a§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum
2006 das 24.Lebensjahr vollendeten,mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „noch nicht das 25.Lebensjahr
vollendet hat“ die Angabe „noch nicht das 26.Lebensjahr vollendet hat“ tritt;
7bfür Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25.oder 26.Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 weiterhin in der bis zum 31.Dezember
2006 geltenden Fassung anzuwenden (110).
8a§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652)
ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum
2007 wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
8bfür Kinder, die wegen einer vor dem 1.Januar
2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25.Lebensjahres und vor Vollendung des 27.Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind,
sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Abs.4 Satz 1
Nr.3 weiterhin in der bis zum 31.Dezember
2006 geltenden Fassung anzuwenden (110).
9a§ 32 Abs.5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist
für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006
das 24.Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe
„über das 21.oder 25.Lebensjahr hinaus“
die Angabe „über das 21.oder 26.Lebensjahr
hinaus“ tritt;
9bfür Kinder, die im Veranlagungszeitraum
2006 das 25., 26.oder 27.Lebensjahr vollendeten,
ist § 32 Abs.5 Satz 1 weiterhin in der
bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung
anzuwenden (110).
10a§ 32 Absatz 5 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2018 anzuwenden;
10bVoraussetzung hierfür ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat (342).
11Für die nach § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b und §§ 10a, 82 begünstigten Verträge,
die vor dem 1.Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten
Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung (110).
12Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Abs.1 Satz 3 Buchstabe b (110).
(40a) (weggefallen) (3)
(41) (51) (111) (245) 1§ 32a Absatz 1 ist für den Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 (320) in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
„y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
„z“ ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.
„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete
zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-
Betrag abzurunden.“
(42) + (43) (aufgehoben) (79)
(43a) (186) 1
§ 32b Abs.1 Nr.5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl.I S.3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf
Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide
noch nicht bestandskräftig sind.
2§ 32b Abs.1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden (223).
3§ 32b Abs.2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2007 anzuwenden (223).
4Abweichend von § 32b Abs.3 kann das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
5Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 32b Abs.3 und 4 in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
6Der Träger der Sozialleistungen nach § 32b
Abs.1 Nr.1 darf die Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers,
dem im Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt
der erstmaligen Übermittlung Leistungen
zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern
erheben (235).
7Das Bundeszentralamt für Steuern teilt
dem Träger der Sozialleistungen die Identifikationsnummer
des Leistungsempfängers mit, sofern
die ihm vom Träger der Sozialleistungen
übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.
8Stimmen die Daten nicht überein, findet
§ 22a Abs.2 Satz 1 und 2 Anwendung (235).
9Die Anfrage des Trägers der Sozialleistungen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln (235).
10Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten
Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
Datenformat verwendet worden ist (235).
11§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (343).
12§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl.I S.4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden (357).
(44) (145) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(44a) (344) § 32d Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) gilt für Bezüge oder Einnahmen, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
(45) (358) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl.I S.4318) anzuwenden.
(45a) (359) § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl.I S.4318) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.
(46) (57) (345) § 33a Absatz 1 Satz 4 und 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt ist.
(46a) (80) § 33b Abs.6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(47) 1§ 34 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
2Auf § 34 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) entsprechend anzuwenden.
3Satz 2 gilt nicht für die Anwendung des § 34 Abs.3 in der Fassung des
Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812).
4In den Fällen, in denen nach dem 31.Dezember eines Jahres mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31.Dezember dieses Jahres erzielt.
5§ 34 Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "10 Millionen Deutsche Mark" die Angabe "5 Millionen Euro" tritt.
6§ 34 Abs.3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 und
für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 (286)
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „16 Prozent (157)“ die Angabe
„15 Prozent (157)“ tritt.“ (52)
7§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (287).
7Für die Anwendung des § 34 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812) ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 in Veranlagungszeiträumen vor dem 1.Januar 2001 unbeachtlich.
(48) (173) (224) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(49) (225) 1§ 34c Abs.1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c
Abs.6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2§ 34c Abs.1 Satz 2 ist für den Veranlagungszeitraum 2008 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
„Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.“
§ 34c Abs.6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(50) 1§ 34f Abs.3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297).
2§ 34f Abs.4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1 bis 5 oder nach § 15b des
Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31.Dezember 1991 hergestellte oder
angeschaffte Objekte.
(50a) (42) (226) 1§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
2Gewerbesteuer-Messbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzuordnen
sind, die vor dem 1. Januar 2008 enden, sind abweichend von § 35 Abs.1 Satz 1 nur mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags zu berücksichtigen.
(50b) (17) 1§ 35a in der Fassung des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2002 erbracht worden sind.
2§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2005 erbracht worden sind (147).
3§ 35a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (189).
4§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl.I S.2896) ist
erstmals anzuwenden bei Aufwendungen, die im
Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren
zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember
2008 erbracht worden sind (237).
5§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl.I S. 2955) ist
erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht
worden sind (243).
6§ 35a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum
2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde
liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember
2010 erbracht worden sind (288).
7§ 35a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die
den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen
nach dem 31. Dezember 2008 erbracht
worden sind (288).
(50c) (244) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl.I S.3018) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31.Dezember 2008 eingetreten ist.
(50d) (18) (244) 1§ 36 Abs.2 Nr.2 und 3 und Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
2§ 36 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
3§ 36 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) gilt in allen Fällen, in denen § 16 Absatz 3a anzuwenden ist.
(81) (289)
(50e) (18) (244) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
(50f) (255) 1a§ 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 (290) noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeitraum geleisteten Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent,
als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung
anzusetzen sind;
1bmindestens jedoch 1 500 Euro.
2Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Veranlagung
des Veranlagungszeitraums 2008,
dann sind 1 500 Euro als Beiträge im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der
Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gegenüber
dem Finanzamt nachweist.
3Bei zusammen
veranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1
und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdoppeln.
4§ 37 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011
(BGBl.I S.2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume
anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2009 beginnen (301).
(50g) (313) 1Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder in einem Schreiben
mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale
erstmals abgerufen werden können (§ 39e Absatz 3 Satz 1).
2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
(50h) (346) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.
2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
(51) (53) (246) (302) 1
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 ist auf
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
30. November 2011 aber vor dem 1. Januar
2012 endenden täglichen, wöchentlichen und
monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verminderte
oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn
nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a), sondern
um den lohnsteuerlichen Ausgleichsbetrag
2011 in Höhe von 1 880 Euro vermindert wird.
2Bei sonstigen Bezügen (§ 39b Absatz 3), die
nach dem 30. November 2011, aber vor dem
1. Januar 2012 zufließen, beim permanenten
Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2 Satz 12) für einen nach dem 30. November 2011, aber vor dem 1. Januar 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich
durch den Arbeitgeber (§ 42b) für das Ausgleichsjahr 2011 ist jeweils ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro zu berücksichtigen.
(51a) (256) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung anzuwenden:
"Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen."
(51b) (314) § 39b Absatz 6 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, bis das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt für den erstmaligen automatisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat (Absatz 50g).
(51c) (323) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014 enden, ist § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S.283) anzuwenden.
(51d) (324) § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S.283) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
(52) (54) (113) (227) (315) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres geheiratet, wird abweichend von § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen.
(52a) (68) 1§ 40b Abs.1 und 2 in der am 31.Dezember
2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse,
die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1.Januar 2005
erteilt wurde.
2Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung
die Voraussetzungen des § 3 Nr.63 erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer
nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr.63 verzichtet hat.
3§ 40b Abs.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach dem 23.August 2006 gezahlt werden (148).
(52b) (190) § 41b Abs.1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals anzuwenden für Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
(52c) (weggefallen) (149)
(53) (12) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) sind
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
2Die §§ 43 bis 45c in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden,
für die Satz 1 nicht gilt.
3§ 44 Abs.6 Satz 3 in
der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2001 anzuwenden.
4§ 45d Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember
2001 (BGBl.I S.3794) ist für Mitteilungen
auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern nach dem 31.Dezember 2001 zufließen.
5§ 44 Abs.6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt (150).
(53a) (82) § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29.Juli 2004 erfolgt.
2§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 abgeschlossen werden (151).
(54) aBei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle (106) oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis zum 31.Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1.Januar 1994 emittiert worden sind;
bdies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.
(55) § 43a Abs.2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 erworben worden sind.
(55a) (347) 1Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 zufließen.
2§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 zufließen (360).
(55b) ...(192)
(55c) ...(348)
(55d) ...(348)
(55e) (69) (84) 1§ 44 Abs.1 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 21.Juli 2004 (BGBl.I S.1753) ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 erfolgen.
2§ 44 Abs.6 Satz 2 und 5 in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (127).
(55f) (114) 1Für die Anwendung des § 44a Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.1 auf Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2006 zufließen, gilt Folgendes:
2Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1.Januar
2007 unter Beachtung des § 20 Abs.4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Abs.1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag
nur zu 56,37 Prozent (157) berücksichtigen.
3Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller
Höhe zu berücksichtigen.
(55g) (115) 1 (84) § 44a Abs.7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003
erfolgen.
2Für Ausschüttungen, die vor dem 1.Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs.7 und § 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210, 2003 I S.179) weiterhin anzuwenden.
3§ 44a Abs.7 und 8 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) und § 45b Abs.2a (152) (f) sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 erfolgen (85).
(55h) (153) § 44b Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 zufließen.
(55i) (153) § 45a Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals ab dem 1.Januar 2007 anzuwenden.
(55j) (325) 1 Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S.283) anzuwenden.
(55k) (326) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe b und d des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S.283) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.
§ 46 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30.August 2001 (BGBl.I S.2267) ist erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 erbracht werden.
(57) (128) § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe e und f sowie Nr.8 in der Fassung des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
(57a) 1§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober
2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
2§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
3§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
4Für die Anwendung des § 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) gelten bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.Dezember 2000 zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a und b
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember
2004 (BGBl.I S.3310) (86) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem
31.Dezember 2003 zufließen, anzuwenden. (26)
(58) (194)
§ 50 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl.I S.3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch
nicht bestandskräftig sind.
2§ 50 Abs.5 Satz 2 Nr.3 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl.I S.4210; 2003 I S.179) ist letztmals anzuwenden auf Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2009 zufließen (228).
3aDer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl.I S.2702)
wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf;
3bdieser Zeitpunkt darf nicht vor
dem 31. Dezember 2011 liegen (257).
(58a) (195) (229) 1§ 50a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
2aDer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 50a Absatz 3 und 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl.I
S.2702) wird durch eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf;
2bdieser Zeitpunkt darf
nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen (258).
(58b) § 50a Abs.7 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 22.Dezember 2001 angeordnet worden ist.
(58c) (155) § 50b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, ie nach dem 31.Dezember 2004 ausgestellt werden.
(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist weiter anzuwenden, wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden war.
(59a) 1§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.1433) letztmals
anzuwenden ist.
2§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
3a§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist ab 1.Januar 2002 anzuwenden;
3bfür Anträge auf die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die
bis zum 31.Dezember 2001 gestellt worden sind, ist § 50d Abs.2 Satz 4 nicht
anzuwenden.
4§ 50d Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist ab 1.Januar 2002 anzuwenden (40).
5§ 50d Abs.1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des
Gesetzes vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3112) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach
dem 31.Dezember 2003 erfolgen (73).
6§ 50d Abs.9 Satz 1 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember
2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (156).
7§ 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl.I S.1809) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30.Juni 2013 erfolgen (349).
8§ 50d Abs.1, 1a, 2 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Vergütungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2008 zufließen (230).
8§ 50d Abs.10 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (230).
9§ 50d Absatz 9 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (350).
10§ 50d Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (350).
11§ 50d Absatz 11 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl.I S.1030) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen (319).
(59b) (292) § 50f in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind.
(59c) (196) (292) 1
Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl.I S.3150) ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2006 erfolgen.
2§ 50g und die Anlage 3 (zu § 50g) in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen (361).
(59d) (351) 1§ 50i ist auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Entnahme anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfinden.
2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.
(59e) (41) (292) (351) § 51 Abs.4 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
(59f) (292) (351) 1§ 52 Abs.8 in der Fassung des Artikels 1 Nr.59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.Oktober 1995 (BGBl.I S.1250) ist nicht anzuwenden.
2§ 52 Abs.8 in der Fassung des Artikels 8 Nr.5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24.März 1998 (BGBl.I S.529) ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(8) § 6b Abs.1 Satz 2 Nr.5 und Abs.4 Satz 1 Nr.2 ist erstmals auf Veräußerungen
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten
Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenommen werden."
(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzes vom 16.Dezember 1997 (BGBl.I S.2970) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(61a) (14) 1§ 62 Abs.2 in der Fassung des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 2§ 62 Abs.2 in der Fassung des Artikels 2 Nr.2 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2915) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (1).
(62) § 66 Abs.3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem 31.Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.
(62a) (304) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.
(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist weiter für Kindergeld anzuwenden, das der private Arbeitgeber für Zeiträume vor dem 1.Januar 1999 auszuzahlen hat.
(63a) (266) 1§ 79 Satz 1 gilt entsprechend für die in
Absatz 24c Satz 2 und 3 genannten Personen,
sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder
für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt werden.
2Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat seinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in hervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzuweisen,
dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine weitere Voraussetzung für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 die Zahlung von eigenen Altersvorsorgebeiträgen
in Höhe von mindestens 60 Euro pro
Beitragsjahr ist (316).
(63b) (317) 1Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn
der Anbieter des Altersvorsorgevertrages davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen,
in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,
die Zahlung der zurück zu beziehenden Altersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
2Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Altersvorsorgevertrag
gutgeschrieben und sind die
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entsprechenden
Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit
der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren
mitzuteilen.
3Die Beträge nach Satz 1 gelten für
die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage
nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für
das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden.
4Für die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie
bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen
zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz
6 und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten
Altersvorsorgebeiträge weder für das
Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für
das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
(64) (333) Bei den in Absatz 24c Satz 2 und 3 genannten Personengruppen ist der Summe nach § 86 Absatz 1 Satz 2 die Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr nachstehend genannten Einnahmen und Leistungen hinzuzurechnen:
die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Absatzes 24c Satz 2 begründet, und
die bezogenen Leistungen im Sinne des Absatzes 24c Satz 3 Nummer 1.
(65) (197) 191 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist ab Veranlagungszeitraum
2002 anzuwenden.
2§ 91 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) ist bis zum 31. Dezember
2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“ durch die Wörter
„Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“
zu ersetzen sind (231).
(66) (267) aEndet die unbeschränkte Steuerpflicht
eines Zulageberechtigten im Sinne des Absatzes
24c Satz 2 und 3 durch Aufgabe des inländischen
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt,
gelten die §§ 93 und 94 entsprechend;
b§ 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am
31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind anzuwenden.
(67) (268) 1Wurde der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 93
und 94 Absatz 2 Satz 1 bis zum 9. September
2009 bestandskräftig festgesetzt oder ist die
Frist für den Festsetzungsantrag nach § 94 Absatz
2 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 4
Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen,
finden § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz
1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung weiter Anwendung.
2aHandelt es sich nicht um einen Fall des Satzes 1 ist § 95 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 8. April
2010 (BGBl.I S.386) anzuwenden;
2bbereits vor dem 15. April 2010 erlassene Bescheide können entsprechend aufgehoben oder geändert werden.
3Wurde ein Stundungsbescheid nach § 95
Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung bekannt gegeben, ist § 95
Absatz 2 Satz 3 in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
(68) (305) 1§ 25 Absatz 3, die §§ 26, 26a und 32a
Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 1. November 2011 (BGBl.I S. 2131)
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
2013 anzuwenden.
2§ 26c in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung ist letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.
§§§
§ 52 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
§ 52 Absatz 49a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.14, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.14 (BGBl_I_14,1922)
§ 52 Absatz 4 Satz 13 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.14, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§ 52 Absatz 5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.14, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§ 52 Absatz 26a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.14, durch Art.4 Nr.4 c) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
In § 48 Satz 3 wurde die Angabe „30. Juli 2014“ durch die Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.14, durch Art.4 Nr.4 d) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
In § 52 Absatz 18 Satz 1 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.23 a) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§ 52 Absatz 22a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.23 b) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§ 52 Absatz 34a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.23 c) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
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