AStG | 1-13 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 610-6-8
Gesetz
über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
vom 08.09.72 (BGBl_I_72,1713)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.14 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
= Art.1 des Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit
bei Auslandsbeziehungen
und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
T-1 | Internationale Verflechtungen | 1 |
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(1) (1) 1Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen
aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert,
dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise),
zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren
Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet
anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen
Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
2Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander
unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und
nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln.
3Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu
weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen
neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
(3) (2) 1aFür eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Verrechnungspreis vorrangig
nach der Preisvergleichsmethode, der Wiederverkaufspreismethode oder der Kostenaufschlagsmethode
zu bestimmen, wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden können, die nach Vornahme sachgerechter Anpassungen im
Hinblick auf die ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die übernommenen
Chancen und Risiken (Funktionsanalyse) für diese Methoden uneingeschränkt vergleichbar
sind;
1bmehrere solche Werte bilden eine Bandbreite.
2Sind solche Fremdvergleichswerte nicht zu ermitteln, sind eingeschränkt vergleichbare
Werte nach Vornahme sachgerechter Anpassungen der Anwendung einer geeigneten Verrechnungspreismethode
zugrunde zu legen.
3Sind in den Fällen des Satzes 2 mehrere eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte feststellbar, ist die sich ergebende Bandbreite einzuengen.
4Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung
verwendete Wert in den Fällen des Satzes 1 außerhalb der Bandbreite oder in den
Fällen des Satzes 2 außerhalb der eingeengten Bandbreite, ist der Median maßgeblich.
5Können keine eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte
festgestellt werden, hat der Steuerpflichtige für seine Einkünfteermittlung einen hypothetischen
Fremdvergleich unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 durchzuführen.
6aDazu hat er auf Grund einer Funktionsanalyse und innerbetrieblicher
Planrechnungen den Mindestpreis des Leistenden und den Höchstpreis des Leistungsempfängers
zu ermitteln (Einigungsbereich);
6bder Einigungsbereich wird von den jeweiligen Gewinnerwartungen
(Gewinnpotenzialen) bestimmt.
7aEs ist der Preis im Einigungsbereich der Einkünfteermittlung zugrunde zu legen, der dem Fremdvergleichsgrundsatz mit der höchsten Wahrscheinlichkeit entspricht;
7bwird kein anderer Wert
glaubhaft gemacht, ist der Mittelwert des Einigungsbereichs zugrunde zu legen.
8Ist der vom Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Einigungsbereich
unzutreffend und muss deshalb von einem anderen Einigungsbereich ausgegangen werden,
kann auf eine Einkünfteberichtigung verzichtet werden, wenn der vom Steuerpflichtigen zugrunde
gelegte Wert innerhalb des anderen Einigungsbereichs liegt.
9Wird in den Fällen des Satzes 5 eine Funktion einschließlich der dazugehörigen
Chancen und Risiken und der mitübertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und
sonstigen Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung), hat der Steuerpflichtige den Einigungsbereich
auf der Grundlage einer Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) unter Berücksichtigung
funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen.
10In den Fällen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Verrechnungspreisen
für alle betroffenen einzelnen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nach Vornahme
sachgerechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht,
dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile mit der Funktion übergegangen
sind oder zur Nutzung überlassen wurden oder dass das Gesamtergebnis der Einzelpreisbestimmungen,
gemessen an der Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes, dem
Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
11Sind in den Fällen der Sätze 5 und 9 wesentliche immaterielle
Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche
spätere Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnentwicklung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung
zugrunde lag, ist widerlegbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses
Unsicherheiten im Hinblick auf die Preisvereinbarung bestanden und unabhängige
Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten.
12Wurde eine solche Regelung nicht vereinbart und tritt innerhalb der ersten zehn
Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 11 ein, ist für
eine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach Absatz 1 Satz 1 einmalig ein angemessener Anpassungsbetrag
auf den ursprünglichen Verrechnungspreis der Besteuerung des Wirtschaftsjahres
zugrunde zu legen, das dem Jahr folgt, in dem die Abweichung eingetreten ist.
13Um eine einheitliche Rechtsanwendung und die Übereinstimmung
mit den internationalen Grundsätzen zur Einkunftsabgrenzung sicherzustellen, wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des Absatzes 1 und der Sätze 1 bis 12 zu bestimmen.
(4) (3) 1Ist bei den in Absatz 1 genannten Einkünften in Fällen des § 162 Abs.2 der Abgabenordnung eine Schätzung vorzunehmen, so ist mangels
anderer geeigneter Anhaltspunkte eine durchschnittliche Umsatzrendite oder Verzinsung
für das im Unternehmen eingesetzte Kapital anzusetzen, die unter Berücksichtigung der ausgeübten
Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu erwarten ist.
2Schätzungen nach § 162 Abs.3 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(5) (3) Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
§§§
T-2 | Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete | 2-5 |
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(1) 1Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte
Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des
Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen
Einkünften im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht
ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes sind.
2Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach
insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.
(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 liegt vor, wenn
die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer - nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen - bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77.000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte, oder
die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte.
(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 vom Hundert der Einkünfte im Sinne des § 15 Abs.1 Ziff.2 des Einkommensteuergesetzes aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört oder
ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 vom Hundert ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62.000 Euro übersteigen oder
zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes wären, mehr als 30 vom Hundert ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154.000 Euro übersteigt.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen.
(5) 1Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt.
2Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug vom
Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes
unterliegen, ist § 50 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
3§ 50 Abs.3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Einkommensteuer die Steuerabzugsbeträge nicht unterschreiten darf.
(6) Weist die Person nach, daß die auf Grund der Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten hätte, so wird der übersteigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer überschreitet, die sich ohne Anwendung der Absätze 1 und 5 ergäbe.
§§§
§§§
(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs.1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs.1 Nr.3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes wären.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs.1 Nr.3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 vom Hundert der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.
§§§
(1) 1Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer
unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als
Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren
und die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 erfüllen (Person im Sinne des § 2), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig wären und
die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs.1 des
Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.
(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.
(3) § 18 findet entsprechende Anwendung.
§§§
T-3 | Beteiligungen | 6 |
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(1) 1Bei einer natürlichen Person, die insgesamt
mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch
Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
endet, ist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs.1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt
der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
§ 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung
anzuwenden, wenn im Übrigen für die
Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen
dieser Vorschrift erfüllt sind.
2Der Beendigung der unbeschränkten
Steuerpflicht im Sinne des Satzes 1 stehen gleich
die Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen oder
die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist, oder
die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem ausländischen Staat oder
der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile auf Grund anderer als der in Satz 1 oder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Ereignisse.
3§ 17 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes und die
Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben
unberührt.
4An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile in dem nach Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt.
5Die §§ 17 und 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes
bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der
nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus
der Veräußerung dieser Anteile um den nach den
vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachs
zu kürzen ist.
(2) 1Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die Anteile
durch ganz oder teilweise unentgeltliches
Rechtsgeschäft erworben, so sind für die Errechnung
der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der
unbeschränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzubeziehen,
in denen der Rechtsvorgänger bis zur
Übertragung der Anteile unbeschränkt steuerpflichtig
war.
2Sind die Anteile mehrmals nacheinander in
dieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1 für
jeden der Rechtsvorgänger entsprechend.
3Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige oder ein oder mehrere
Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt
steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal angesetzt.
(3) 1Beruht die Beendigung der unbeschränkten
Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit
und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren
seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
wieder unbeschränkt steuerpflichtig, so entfällt
der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die
Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert und die
Tatbestände des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 oder 3 nicht
erfüllt worden sind und der Steuerpflichtige im Zeitpunkt
der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung als in einem ausländischen
Staat ansässig gilt.
2Das Finanzamt, das in dem nach
Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt
nach § 19 der Abgabenordnung zuständig ist, kann
diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern,
wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass berufliche
Gründe für seine Abwesenheit maßgebend
sind und seine Absicht zur Rückkehr unverändert
fortbesteht.
3Wird im Fall des Erwerbs von Todes wegen
nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 der Rechtsnachfolger
des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren seit
Entstehung des Steueranspruchs nach Absatz 1 unbeschränkt
steuerpflichtig, gilt Satz 1 entsprechend.
4Ist der Steueranspruch nach Absatz 5 gestundet, gilt
Satz 1 ohne die darin genannte zeitliche Begrenzung
entsprechend, wenn
der Steuerpflichtige oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 sein Rechtsnachfolger unbeschränkt steuerpflichtig werden oder
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile auf Grund eines anderen Ereignisses wieder begründet wird oder nicht mehr beschränkt ist.
(4) 1Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die nach Absatz
1 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag in
regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit
gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre
alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den
Steuerpflichtigen verbunden wäre.
2Die Stundung ist zu widerrufen, soweit die Anteile während des Stundungszeitraums
veräußert werden oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs.1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes eingelegt werden oder einer der Tatbestände des § 17 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes verwirklicht wird.
3aIn Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 richtet sich der Stundungszeitraum
nach der auf Grund dieser Vorschrift
eingeräumten Frist;
3bdie Erhebung von Teilbeträgen
entfällt;
3cvon der Sicherheitsleistung kann nur abgesehen
werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet
erscheint.
(5) 1Ist der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1
Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Staats, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist (Vertragsstaat des
EWR-Abkommens), und unterliegt er nach der Beendigung
der unbeschränkten Steuerpflicht in einem
dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren
Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 geschuldete
Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung
zu stunden.
2Voraussetzung ist, dass die
Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei
der Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat
gewährleistet sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2 der Steuerpflichtige einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt und Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr.3 der Steuerpflichtige die Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens einlegt.
4Die Stundung ist zu widerrufen,
soweit der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr.1 Anteile veräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einlegt oder einer der Tatbestände des § 17 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes erfüllt wird;
soweit Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt;
soweit in Bezug auf die Anteile eine Entnahme oder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach inländischem Recht zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts führt;
wenn für den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr.1 durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine Steuerpflicht nach Satz 1 mehr besteht.
5aEin Umwandlungsvorgang, auf den die §§ 11, 15
oder 21 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezember
2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden sind, gilt auf Antrag
nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 4 Nr.1,
wenn die erhaltenen Anteile bei einem unbeschränkt
steuerpflichtigen Anteilseigner, der die Anteile nicht
in einem Betriebsvermögen hält, nach § 13 Abs.2,
§ 21 Abs.2 des Umwandlungssteuergesetzes mit
den Anschaffungskosten der bisherigen Anteile angesetzt
werden könnten;
5bfür Zwecke der Anwendung
des Satzes 4 und der Absätze 3, 6 und 7 treten insoweit
die erhaltenen Anteile an die Stelle der Anteile
im Sinne des Absatzes 1.
6Ist im Fall des Satzes
1 oder Satzes 3 der Gesamtbetrag der Einkünfte
ohne Einbeziehung des Vermögenszuwachses nach
Absatz 1 negativ, ist dieser Vermögenszuwachs bei
Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes
nicht zu berücksichtigen.
7aSoweit ein Ereignis im
Sinne des Satzes 4 eintritt, ist der Vermögenszuwachs
rückwirkend bei der Anwendung des § 10d
des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen
und in Anwendung des Satzes 6 ergangene oder geänderte
Feststellungsbescheide oder Steuerbescheide
sind aufzuheben oder zu ändern;
7b§ 175 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(6) 1aIst im Fall des Absatzes 5 Satz 4 Nr.1 der
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs.2 des
Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung
der Stundung niedriger als der Vermögenszuwachs
nach Absatz 1 und wird die Wertminderung
bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat
nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid
insoweit aufzuheben oder zu ändern;
1b§ 175 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass
die Wertminderung betrieblich veranlasst ist und
nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme,
insbesondere eine Gewinnausschüttung, zurückzuführen
ist.
3Die Wertminderung ist höchstens im Umfang
des Vermögenszuwachses nach Absatz 1 zu
berücksichtigen.
4Ist die Wertminderung auf eine Gewinnausschüttung
zurückzuführen und wird sie bei
der Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigt,
ist die auf diese Gewinnausschüttung erhobene
und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende
inländische Kapitalertragsteuer auf die nach
Absatz 1 geschuldete Steuer anzurechnen.
(7) 1Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger
hat dem Finanzamt, das in dem in Absatz
1 genannten Zeitpunkt nach § 19 der Abgabenordnung
zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbestände
des Absatzes 5 Satz 4 mitzuteilen.
2aDie Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen
Ereignis zu erstatten;
2bsie ist vom Steuerpflichtigen
eigenhändig zu unterschreiben.
3In den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 Nr.1 und 2 ist der Mitteilung
ein schriftlicher Nachweis über das Rechtsgeschäft
beizufügen.
4Der Steuerpflichtige hat dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis
zum Ablauf des 31.Januar schriftlich seine am
31.Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,
dass die Anteile ihm oder im Fall der unentgeltlichen
Rechtsnachfolge unter Lebenden seinem Rechtsnachfolger
weiterhin zuzurechnen sind.
5Die Stundung nach Absatz 5 Satz 1 kann widerrufen werden,
wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht
nach Satz 4 nicht erfüllt.
§§§
T-4 | Zwischengesellschaften | 7-14 |
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(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.
(2) 1Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes 1 an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen allein oder zusammen mit
Personen im Sinne des § 2 am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, in dem sie
die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50
vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind.
2aBei der Anwendung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile oder
Stimmrechte zu berücksichtigen, die durch eine andere Gesellschaft vermittelt werden, und zwar in dem Verhältnis, das den Anteilen oder Stimmrechten an der vermittelnden Gesellschaft zu den gesamten Anteilen oder Stimmrechten an dieser Gesellschaft
entspricht;
2bdies gilt entsprechend bei der Vermittlung von Anteilen oder Stimmrechten
durch mehrere Gesellschaften.
3Ist ein Gesellschaftskapital nicht vorhanden und bestehen auch keine Stimmrechte, so kommt es auf das Verhältnis der Beteiligungen am Vermögen der Gesellschaft an.
(3) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige unmittelbar oder über Personengesellschaften an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der ausländischen Gesellschaft beteiligt.
(4) 1Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen sind für die Anwendung der §§ 7 bis 14 auch Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person hält, die seinen Weisungen so
zu folgen hat oder so folgt, daß ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungsspielraum
bleibt.
2Diese Voraussetzung ist nicht schon allein dadurch erfüllt, daß der
unbeschränkt Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist.
(5) Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach Absatz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen.
(6) 1Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter im Sinne des Absatz 6a und ist ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt, sind
diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten
Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im übrigen nicht
erfüllt sind.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert
der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der
ausländischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft
oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt
120.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
3Satz 1 ist auch anzuwenden bei einer
Beteiligung von weniger als 1 vom Hundert, wenn die ausländische Gesellschaft
ausschließlich oder fast ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften
mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, es sei denn, dass mit der Hauptgattung
der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an
einer anerkannten Börse stattfindet.
(6a) Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft (§ 8), die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs.1 Nr.8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs.3 des Gesetzes vom 22.August 2002 (BGBl.I S.3387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen.
(8) (1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REITGesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt, gilt Absatz 1 unbeschadet des Umfangs der jeweiligen Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.
§§§
(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,
dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.2 nahestehenden Personen betrieben,
a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.2 nahe stehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder
b) die ausländische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,
Dienstleistungen, soweit nicht
a) die ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.2 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder
b) die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausübt,
der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a) die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.2 nahestehenden Person unternommen worden ist,
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die Einkünfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden wären, und
c) die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.2 nahestehenden Person ausübt,
der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs.2 aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird,
(2) ader Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen
Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte
einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs.6a bezeichneten Tätigkeiten dienen;
bdies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter
einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist;
cVerluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen
Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit
zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen
sind, die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b oder, soweit es sich um Einkünfte
einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, im Sinne des § 7 Abs.6a dienen,
(1) aaus Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Abs.2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten;
bdas gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer
Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat.
§§§
Für die Anwendung des § 7 Abs.1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§§§
(1) 1Die nach § 7 Abs.1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu
Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen
Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen
(Hinzurechnungsbetrag).
2Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Einkünfte nach Absatz 2 als zugeflossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie
nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, von den nach § 7 Abs.1 steuerpflichtigen Einkünften abzusetzen.
3Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.
(2) 1Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden
Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.
2Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der
Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den nach dem Einkommen- oder
Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das
nach dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft
endet.
3Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
(3) 1aDie dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln;
1bfür die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen
Investmentvermögen sind die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermögen anwendbar ist.
2Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes steht einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes gleich.
3Bei mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht für die Gesellschaft nur einheitlich ausgeübt werden.
4aSteuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte
Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte
anknüpfen und die Vorschriften des § 8b Abs.1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes
bleiben unberücksichtigt;
4bdies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs.1 Nr.10 hinzuzurechnen sind (1).
5Verluste, die bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden.
6Soweit sich durch den Abzug der Steuern nach Absatz 1 ein negativer Betrag ergibt, erhöht sich der Verlust im Sinne des Satzes 5.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
§§§
(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen ausländischen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals erzielt und für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs.6a für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs.2) der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nachweist.
(3) (weggefallen)
§§§
(1) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder
Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern
angerechnet, die nach § 10 Abs.1 abziehbar sind.
2In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.
(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs.1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) 1Steuern von den nach § 3 Nr.41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der
zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34c Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes angerechnet oder
abgezogen.
2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für diesen
Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist.
§§§
§§§
(1) 1Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt
Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 12 die
Einkünfte der Untergesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben,
der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital
der Untergesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die
Untergesellschaft diese Einkünfte aus unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 7 fallenden
Tätigkeiten oder Gegenständen erzielt hat oder es sich um Einkünfte im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.8 und 9 handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten stammen, die einer unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dienen.
2Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann einer unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen und es sich bei den Einkünften nicht um solche im Sinne des § 7 Abs.6a handelt.
(2) (1) Ist eine ausländische Gesellschaft gemäß § 7 an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REITGesetzes (Untergesellschaft) beteiligt, gilt Absatz 1, auch bezogen auf § 8 Abs.3, sinngemäß.
(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft weitere ausländische Gesellschaften nachgeschaltet sind.
§§§
T-5 | Familienstiftungen | 15 |
---|
(1) 1Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil
zugerechnet.
2Dies gilt nicht für die Erbschaftsteuer.
(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.
(5) 1Die §§ 5 und 12 sind entsprechend anzuwenden.
2Im übrigen finden, soweit Absatz 1 anzuwenden ist, die Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes keine Anwendung.
§§§
T-6 | Ermittlung und Verfahren | 16-18 |
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(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
§§§
(1) 1Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und 7 bis 15 haben Steuerpflichtige für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen die dafür notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
2Auf Verlangen sind insbesondere
die Geschäftsbeziehungen zu offenbaren, die zwischen der Gesellschaft und einem so beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer einem solchen im Sinne des § 1 Abs.2 nahestehenden Person bestehen,
die für die Anwendung der §§ 7 bis 14 sachdienlichen Unterlagen
einschließlich der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen vorzulegen.
2Auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder
des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder vergleichbaren Stelle vorzulegen.
(2) aIst für die Ermittlung der Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung vorzunehmen,
so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt
von mindestens 20 vom Hundert des gemeinen Werts der von den unbeschränkt
Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile auszugehen;
bZinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft für überlassene Wirtschaftsgüter an die unbeschränkt Steuerpflichtigen zahlt, sind abzuziehen.
§§§
(1) 1Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 und § 3 Nr.41 des Einkommensteuergesetzes werden gesondert festgestellt.
2aSind an der ausländischen
Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen;
2bdabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen.
3Die Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des § 180 Abs.3, und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das bei dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen für die Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen
Einkünfte örtlich zuständig ist.
2Ist die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren
Personen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanzamt zuständig, das nach Satz 1 für
den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen
Gesellschaft zuzurechnen ist.
3Läßt sich das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache
befaßt wird.
(3) 1Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt
Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen hat eine Erklärung zur
gesonderten Feststellung abzugeben.
2Diese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer
gemeinsamen Erklärung erfüllt werden.
3Die Erklärung ist von dem Steuerpflichtigen oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
§§§
T-7 | Schluß | 19- |
---|
(1) 1Wird eine ausländische Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Jahr des
Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst, so kann ein unbeschränkt Steuerpflichtiger,
der gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist und der die Beteiligung im Zeitpunkt
der Auflösung in seinem Betriebsvermögen führt, ihm zugeteiltes Vermögen, für dessen
Erträge die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft gewesen ist, mit Ausnahme
von Geld, Guthaben und Forderungen (begünstigtes Vermögen) statt mit dem gemeinen
Wert mit dem sich für den Zeitpunkt der Auflösung ergebenden anteiligen Buchwert der
Beteiligung ansetzen.
2Der anteilige Buchwert ist der Teil des Buchwertes der
Beteiligung, der dem Anteil des gemeinen Wertes des begünstigten Vermögens am
gemeinen Wert des insgesamt zugeteilten Vermögens entspricht.
3Soweit Satz 1 anzuwenden ist, sind die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter jeweils um den Vomhundertsatz zu verringern, der dem Verhältnis des Unterschieds zwischen dem
gemeinen Wert des begünstigten Vermögens und dem anteiligen Buchwert der Beteiligung
zum gemeinen Wert des begünstigten Vermögens entspricht.
4Auf Liquidationsgewinne, die bei einer Auflösung nach den Sätzen 1 bis 3 entstehen, sind die §§ 7 bis 14 nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine ausländische Gesellschaft auf Grund einer Herabsetzung ihres Kapitals begünstigtes Vermögen unbeschränkt Steuerpflichtigen zuteilt und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
§§§
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.
(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden:
für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972;
für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972;
für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem 1.Januar 1972 geendet hat.
(3) Soweit in Anwendung des § 10 Abs.3 Wirtschaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben würden, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter durch die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden wären.
(4) 1§ 13 Abs.2 Nr.2 ist erstmals anzuwenden
2§ 1 Abs.4, § 13 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297) sind erstmals anzuwenden:
(5) § 18 Abs.3 ist auch für Veranlagungszeiträume und Erhebungszeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind.
(6) 1Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31.Dezember 1990 steht
der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18.September 1970 (Sonderdruck
Nr.670 des Gesetzblattes) gleich.
2Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Personen bereits vor dem 1.Januar 1991 geendet hat.
(7) 1§ 7 Abs.6, § 10 Abs.6, § 11 Abs.4 Satz 1, § 14 Abs.4 Satz 5 und § 20 Abs.2 in Verbindung mit § 10 Abs.6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl.I S.2310) sind erstmals anzuwenden
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
mit Ausnahme des § 20 Abs.2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurechnungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs.6 Satz 3 zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs.6 Satz 2 und 3 hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 1993 beginnt.
2§ 6 Abs.1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858)
ist erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräußerungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr.40 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden wäre.
3§ 7 Abs.6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 15.August 2001 beginnt.
4§ 12 Abs.2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433)
sowie § 7 Abs.7, § 8 Abs.1 Nr.8 und 9 und Abs.3, § 9, § 10 Abs.2, 3, 6, 7, § 11,
§ 12 Abs.1, § 14 und § 20 Abs.2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) sind erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 2000 beginnt.
5§ 12 Abs.3, § 18 Abs.1 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) sind erstmals anzuwenden, wenn auf
Gewinnausschüttungen § 3 Nr.41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) anwendbar ist.
6§ 8 Abs.2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6.September 1976 (BGBl.I S.2641), § 13 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297) sind letztmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das vor dem 1.Januar 2001 beginnt.
7§ 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21.Dezember 1993 (BGBl.I S. 2310) ist auf
Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung
der Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf die Ausschüttungen
oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 8b Abs.1 oder 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober
2000 (BGBl.I S.1433) oder § 3 Nr.41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) anwendbar ist.
(8) (1) § 6 Abs.3 Nr.4 in der Fassung des Gesetzes vom 21.Dezember 1993 (BGBl.I S.2310) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1991, und letztmals auf Einbringungen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 1999 vorgenommen wurden.
(9) 1§ 8 Abs.1 Nr.7 und § 10 Abs.3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13.September 1993 (BGBl.I S.1569) sind erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 1991 beginnt.
2§ 10 Abs.3 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 1993 beginnt.
(10) 1§ 2 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Nr.2 und 3 sind in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
2§ 7 Abs.6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs.6 Satz 1 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 2001 beginnt.
(11) 1§ 1 Abs.4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I
S.660) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.
2§ 7 Abs.6 und 6a, § 8 Abs.1 Nr.9, §§ 10, 11, 14, 20 Abs.2 in der Fassung des Artikels 11 des
Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I S.660), § 7 Abs.7, § 8 Abs.1 Nr.4 und § 14 Abs.1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) sind erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 2002 beginnt.
(12) § 10 Abs.3 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung, § 7 Abs.7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) sind erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 2003 beginnt.
(13) (2) 1§ 6 Abs.1 in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2782) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2007 anzuwenden.
2§ 6 Abs.2 bis 7 in der
Fassung des Gesetzes vom 7.Dezember 2006
(BGBl.I S.2782) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.
(13) (3) (f) § 7 Abs.8, § 8 Abs.1 Nr.9 und § 14 Abs.2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) sind erstmals anzuwenden für
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 2006 beginnt.
(14) (2) § 8 Abs.1 Nr.10 und § 10 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.Dezember 2005 beginnt.
(15) (4) § 1 Abs.1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§§§
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