KStG | 1-6 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 611-4-4
vom 31.08.76 (BGBl_I_76,2597, 2599)
in der Fassung vom 15.10.02 (BGBl_I_02,4133)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
T-1 | Steuerpflicht | 1-6 |
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(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (2);
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften (2);
(1) Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
§§§
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
asonstige Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen;
binländische Einkünfte sind auch (1)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs.2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und
die in § 8b Abs.10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten (2).
§§§
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften
und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1
bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit
körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb
unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines
Nebenbetriebs hinausgeht.
2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
§§§
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.6 sind
vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
§§§
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen
des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen
und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs.1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom
25.Juli 1978 (BGBl.I S.1073);
die Deutsche Bundesbank,
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, (1)
die Landwirtschaftliche Rentenbank,
die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung,
die Investitionsbank Hessen (9),
die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierung mit beschränkter Haftung,
die Bremer Aufbau-Bank GmbH,
die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank,
die Bayerische Landesbodenkreditanstalt,
die Investitionsbank Berlin (9),
die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt,
die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –,
die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (9),
die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,
Investitionsbank Schleswig-Holstein (2)
die Investitionsbank des Landes Brandenburg,
die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (2),
die Thüringer Aufbaubank,
die Investitionsbank Sachsen-
Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank –
Girozentrale –(6)
die Investitions-und Strukturbank Rheinland-Pfalz,
das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a. | die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; |
1rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
wenn sich die Kasse beschränkt
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner
oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
oder
bb) aauf Zugehörige oder frühere Zugehörige
der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
(Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband
eV, Deutscher Caritasverband eV, Deutscher
Paritätischer Wohlfahrtsverband eV,
Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk
– Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen
Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle
der Juden in Deutschland
eV) einschließlich ihrer Untergliederungen,
Einrichtungen und Anstalten und sonstiger
gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne der §§ 1 und 2;
den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,
gleich;
bzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und
Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung
darstellt.
2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen,
die Leistungen von Fall zu Fall
gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen
mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der
Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
1wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen
am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der
Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch
zu berechnen ist, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung unter Berücksichtigung des
Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen
und der fachlichen Geschäftsunterlagen
im Sinne des § 5 Abs.3 Nr.2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei
einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer
Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende
Teil des Vermögens.
2Bei der Ermittlung des Vermögens
ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern
ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung
zusteht.
3Übersteigt das Vermögen
der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist
die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs.1 bis 4
steuerpflichtig; und
1wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung
künftiger Versorgungsleistungen nicht
höher ist als das um 25 Prozent (10) erhöhte
zulässige Kassenvermögen.
2Für die Ermittlung
des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens
gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.
3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in
Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach
Maßgabe des § 6 Abs.5 steuerpflichtig;
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
1Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundesoder
Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse,
wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent (10) der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und
wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.
4Verwenden Berufsverbände Mittel für die
unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder
Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer
50 Prozent (10) der Zuwendungen;
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
1politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes
und ihre Gebietsverbände sowie kommunale
Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
1öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige
auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung
der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen
Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge,
die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage
in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung (6) ergeben würden.
2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften
sowie freiwillige Mitgliedschaften, die
unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen,
so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen,
wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren
jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache
der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage
in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung (6) ergeben würden;
1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft
oder der sonstigen Verfassung und
nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
3Satz 2 gilt nicht für selbst bewirtschaftete Forstbetriebe;
1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie
aWohnungen herstellen oder erwerben und sie
den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags
oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags
zum Gebrauch überlassen;
bden Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im
Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gleich,
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
1die von den zuständigen Landesbehörden begründeten
oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr.24 des
Gesetzes vom 8.Dezember 1986 (BGBl.I S.2191),
und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,
soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,
Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen
mit Ausnahme des Wohnungsbaus
durchführen.
2Die Steuerbefreiung ist
ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens
aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten
die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten
Tätigkeiten übersteigen;
1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
aauf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse für die Betriebe der
Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft liegen;
bdazu gehören
auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen
und Bodenverbesserungen,
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
1auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent (10) der
gesamten Einnahmen übersteigen.
3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich
überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts-
und Milchleistungsprüfungen oder auf die
Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese
Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern
bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze (11)
außer Ansatz;
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl.I S.3610) ergeben, und
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16.Juli 1998 (BGBl.I
S.1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Verbandes
der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs.1a
Satz 2 Nr.1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen Hilfe zu leisten.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Zwecks verwendet werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie (8) für Einrichtungen zur Sicherung
von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.
4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten
Aufgaben gerichtet sind;
1Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften),
deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von
Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in
Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen
Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften
und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften
oder auf der Grundlage staatlich anerkannter
Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen,
Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften
für Kredite, Leasingforderungen
und Beteiligungen an mittelständischen
Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung
und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa
erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in
Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
1Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit
sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen
Struktur einer bestimmten Region durch
Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch
Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze
und der Sanierung von Altlasten beschränkt,
wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften
beteiligt sind.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen
und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung
des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet
werden;
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes
über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers
für Hafenarbeiter vom 3.August 1950 (BGBl.S.352),
soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs.1 dieses
Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs.2 dieses
Gesetzes genehmigt worden sind.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse
nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten
verwendet werden.
3Wird ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht
ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten
Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit
ausgeschlossen;
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent (10) der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
1die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen im Sinne des § 282
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie
die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
wahrnehmen.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen
und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung
der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet
werden;
1gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
im Sinne des § 4 Abs.2 des Tarifvertragsgesetzes
vom 25.August 1969 (BGBl.I S.1323), die satzungsmäßige
Beiträge auf der Grundlage des § 186a des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25.Juni 1969
(BGBl.I S.582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen
erheben und Leistungen ausschließlich an die
tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs
oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie
dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang
in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer
begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen
Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung
der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
(3) die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
afür inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug
vollständig oder teilweise unterliegen (4);
bEntsprechendes gilt für die in § 32 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte, (12)
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr.1,
soweit § 34 Abs.9, § 37 oder § 38 Abs.2 anzuwenden ist.
§§§
(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.
(4) 1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind
Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen
an das Trägerunternehmen außer in den Fällen
des Absatzes 2 nicht abziehbar.
2Das Gleiche gilt für
Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf
die Überschussbeteiligung nicht zusteht.
(5) 1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das
Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5
Abs.1 Nr.3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten
Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr
Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.
2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertragungen
an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.
(6) 1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-,
Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss
des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d
oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c
dieser Vorschrift nicht anzuwenden.
2Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem
Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs.1 Nr.3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
§§§
KStG §§ 1-6 | [ ] |
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§§§