HGB (13) |
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1 8 48 84 105 131 161 238 264 [ « ] [ I ] [ » ] 290 316 325 336 343 383 407 451 | [ ] |
eG |
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(1) 1Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.
2Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) 1aAuf den Jahresabschluß und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs.1 Satz 4 Halbsatz 1 (2), Abs.2 §§ 265 bis 289 über den Jahresabschluß und den Lagebericht entsprechend anzuwenden;
1b§ 277 Abs.3 Satz 1, (3)
§ 285 Nr.6 und 17 (1) (4)
brauchen jedoch nicht angewendet zu werden.
2Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
(3) § 330 Abs.1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder (1) auszuweisen.
2Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder (1) gesondert anzugeben.
3Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen.
4Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken.
5In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen.
6Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital
ist gesondert anzugeben (2).
(2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs.3 des Genossenschaftsgesetzes (3) und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Mitglieder (3) auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.
(3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:
Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
§§§
(1) 1Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Mitglieder (2).
2Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbands, dem die Genossenschaft angehört;
aalle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen;
bein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen.
(3) 1An Stelle der in § 285 (3) Nr.9 (1) vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen.
2Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe
zusammengefaßt werden.
§§§
(1) 1Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß,
den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats beim Betreiber
des (5) Bundesanzeigers elektronisch (3) einzureichen.
2aIst die Erteilung eines Bestätigungsvermerks
nach § 58 Abs.2 des Genossenschaftsgesetzes (2)
vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluß einzureichen;
2bhat der Prüfungsverband die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muß dies auf dem eingereichten Jahresabschluß vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben sein.
3Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der
Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung unverzüglich nach Abschluß
der Prüfung einzureichen.
4Wird der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach der Einreichung geändert, so ist auch die geänderte Fassung einzureichen.
(2) (4) § 325 Abs.1 Satz 7, Abs.2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
bestimmte Geschäftszweige | ||
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Kreditinstitute | ||
Anwendungsbereich |
(1) 1Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs.1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen (2) von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung (2) nach § 53 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt.
2§ 340l Abs.2 und 3 (3) ist außerdem auf Zweigniederlassungen (3) im Sinne des § 53b Abs.1
Satz 1 und Abs.7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 53c Nr.1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese
Zweigstellen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 5 und 7 bis 12
dieses Gesetzes betreiben.
3Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen (4) bestehen, bleiben unberührt.
(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs.1 Nr.4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
(4) 1Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 2 Abs.6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen (5) von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung (5) nach § 53 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt.
2§ 340c Abs.1 ist nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im Sinne des § 27 Satz 1 des Börsengesetzes (7)
und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind.
3§ 340l ist nur auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind.
4Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen (6) bestehen, bleiben unberührt.
(5) (8) 1Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute (9) (f) (10)
anzuwenden.
2§ 340l ist nur auf Institute im Sinne
des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (9)
anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind.
3Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften,
die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen
bestehen, bleiben unberührt.
§§§
Abschlüsse |
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(1) aKreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist;
bKreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht
nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen
des § 289 (1) aufzustellen.
(2) 1§ 265 Abs.6 und 7, §§ 267, 268 Abs.4 Satz 1, Abs.5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs.1, 2, 3 Satz 1, (6) § 284 Abs.2 Nr.4, § 285 (6) Nr.8 und 12 (2), § 288 sind nicht anzuwenden.
2An Stelle von § 247 Abs.1, §§ 251, 266, 268 Abs.2 und 7, §§ 275, 285 (7) Nr.1, 2, 4 und 9 Buchstabe c (3) sind die durch Rechtsverordnung erlassenen
Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden.
3§ 246 Abs.2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen.
4§ 264 Abs.3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht.
(3) (5) 1Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse
zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs.3 des Kreditwesengesetzes aufstellen,
sind auf diese die für den Jahresabschluss
geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
2Die Vorschriften über die Bestellung des
Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht
entsprechend anzuwenden.
3Die prüferische
Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter
Berufsausübung ausgeschlossen werden
kann, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen
Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen
widerspricht.
4Der Abschlussprüfer
hat das Ergebnis der prüferischen
Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen.
5§ 320 und § 323 gelten entsprechend.
(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben:
alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.3), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden;
alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten.
§§§
(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können.
(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.
(4) 1Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen.
2Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen.
3Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.
4Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben.
5aDer Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen;
5ber hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen.
6Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.
(5) 1Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen.
2Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
(6) Devisentermingeschäfte, Finanztermingeschäfte (1) und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
§§§
(1) 1Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist
der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen
aus Geschäften mit Finanzinstrumenten
des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen
sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen
und Aufwendungen aus Abschreibungen
auszuweisen (1).
2In die Verrechnung sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
(2) 1Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
2In die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Vermögensgegenständen einbezogen werden.
(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.6 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.
§§§
1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern.
2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am
Bilanzstichtag maßgebend.
§§§
Bewertung |
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(1) 1aKreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen;
1bin diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten.
2aAndere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen;
2bin diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten.
3§ 253 Abs.3 Satz 4 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im
Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden (1).
(2) 1Abweichend von § 253 Abs.1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat.
2aIst der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Passivseite aufzunehmen;
2ber ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
3Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden;
4er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(3) (2) 1Finanzinstrumente des Handelsbestands
sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines
Risikoabschlags zu bewerten.
2Eine Umgliederung
in den Handelsbestand ist ausgeschlossen.
3Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus
dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche
Umstände, insbesondere schwerwiegende
Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der
Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der
Handelsabsicht durch das Kreditinstitut.
4aFinanzinstrumente
des Handelsbestands können nachträglich
in eine Bewertungseinheit einbezogen
werden;
4bsie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit
wieder in den Handelsbestand umzugliedern.
(4) 1(2) In der Bilanz ist dem Sonderposten
„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g
in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens
10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands
entspricht, zuzuführen und dort
gesondert auszuweisen.
2Dieser Posten darf nur
aufgelöst werden
zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands oder
soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.
§§§
(1) 1Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden,
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden
noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs.1
Satz 1, Abs.4 (1) vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken
des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
2Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs.1 Satz 1, Abs.4 (1) ergibt, nicht übersteigen.
3Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden (2).
(2) ... (3)
(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
§§§
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
§§§
Währungsumrechnung |
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§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.
§§§
Abschlüsse |
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(1) 1Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Unterabschnitts über den Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist.
2Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt.
(2) 1Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340a bis 340g über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten.
2Die §§ 293, 298 Abs.1 und 2, § 314 Abs.1 Nr.1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzuwenden.
3aIn den Fällen des § 315a Abs.1 finden von den in
Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwendung;
3bdie Sätze 1 und 2 dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden (1).
4Soweit § 315a Abs.1 auf die Bestimmung des § 314 Abs.1 Nr.6 Buchstabe c verweist, tritt an deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs.2 Nr.2
in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Dezember 1998 (BGBl.I
S.3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs.11 Nr.1 des Gesetzes vom 4.Dezember 2004 (BGBl.I
S.3166) geändert worden ist (1).
5Im Übrigen findet die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Fällen des § 315a Abs.1 keine Anwendung (1).
(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.
(4) (4) 1Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen
im Sinne des § 10a Abs.10 des Kreditwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für
den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze
anzuwenden.
2Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind
auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden.
3Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen,
dass bei gewissenhafter Berufsausübung
ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss
in wesentlichen Belangen den
anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen
widerspricht.
4Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis
der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung
zusammenzufassen.
5§ 320 und § 323 gelten entsprechend.
§§§
(1) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs.1 Nr.3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
§§§
Prüfung |
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(1) 1aKreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die Prüfung prüfen zu lassen;
1b§ 319 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
2Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des fünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen.
3Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen.
(2) 1Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger
wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs.1 Satz 1 von
dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört,
sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses
Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind.
2Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein.
3a§ 319 Abs.2 und 3 sowie § 319a Abs.1 sind auf
die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes
und auf alle vom Prüfungsverband beschäftigten
Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, entsprechend anzuwenden;
3b§ 319 Abs.3 Satz 1 Nr.2 ist auf Mitglieder
des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes
nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass
der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von
den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen
kann (1).
4Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
(2a) (4) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
der in Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute
durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich
vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von
Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden.
2Die im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer
haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissenhaft,
verschwiegen und eigenverantwortlich
auszuüben.
3Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch
zu verhalten.
4Weisungen dürfen ihnen hinsichtlich
ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden.
5Die Zahl der im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer
muss so bemessen sein, dass die
den Bestätigungsvermerk unterschreibenden
Wirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich
durchführen können.
(3) 1Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs.1 Satz 1 von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden.
2aDie Prüfung darf von der Prüfungsstelle
jedoch nur durchgeführt werden, wenn der
Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen
des § 319 Abs.1 Satz 1 und 2 erfüllt;
2b§ 319 Abs.2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom
Sparkassen- und Giroverband beschäftigten
Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, entsprechend anzuwenden (2).
3Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschlußprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassenund Giroverbands durchführen kann.
4Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, findet
§ 319 Abs.1 Satz 3 (3) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle erteilt worden sein muss.
(4) Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (6) (7), deren Bilanzsumme am Stichtag 150 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen auch von den in § 319 Abs.1 Satz 2 genannten Personen geprüft werden.
(5) (5) 1Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben
werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapitalmarktorientiert
im Sinn des § 264d sind und
keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben,
der die Voraussetzungen des § 100 Abs.5 des
Aktiengesetzes erfüllen muss.
2Dies gilt für Sparkassen
im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige
landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
nur, soweit das Landesrecht nichts anderes
vorsieht.
§§§
Offenlegung |
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(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs.2 bis 5, §§ 328, 329 Abs.1 und 4 (9) offenzulegen.
2Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen (2) sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben.
3Die Offenlegung (3) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.
(2) 1Zweigniederlassungen (4) im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach § 325 Abs.2 bis 5, §§ 328, 329 Abs.1, 3 und 4 (10) offenzulegen.
2Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im
Sinn des § 3 Abs.1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung,
deren Wertpapiere im Sinn
des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
an einer inländischen Börse
zum Handel am regulierten Markt zugelassen
sind, haben zudem eine Bescheinigung
der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung über
die Eintragung des Abschlussprüfers oder
eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer
gemäß § 134 Abs.4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung
über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen (11).
3Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2
Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes
mit einer Mindeststückelung von
50 000 Euro oder einem entsprechenden Betrag
anderer Währung an einer inländischen
Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen
sind (11).
4Zweigniederlassungen (5) im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach den Sätzen 1 und 2 (12) offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind.
5Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
6aSoweit dies nicht die Amtssprache am
Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist,
eingereicht werden;
6bvon der Beglaubigung
des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung
in deutscher Sprache einzureichen (6).
(3) (7) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) (1) (8) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs.2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:
Die in § 325 Abs.2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
1§ 285 (13) Nr.8 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2Jedoch ist im Anhang zum Einzelabschluss
nach § 325 Abs.2a der Personalaufwand
des Geschäftsjahrs in der Gliederung nach Formblatt
3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Dezember 1998
(BGBl.I S.3658), die zuletzt durch Artikel 8
Abs.11 Nr.1 des Gesetzes vom 4.Dezember
2004 (BGBl.I S.3166) geändert worden ist, anzugeben,
sofern diese Angaben nicht gesondert in
der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen.
An Stelle des § 285 (13) Nr.9 Buchstabe c gilt § 34 Abs.2 Nr.2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Dezember 1998 (BGBl.I S.3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs.11 Nr.1 des Gesetzes vom 4.Dezember 2004 (BGBl.I S.3166) geändert worden ist.
Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des § 340a Abs.4.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine Anwendung.
§§§
Strafen/Ordnungsgelder (1) |
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1Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch
auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie
auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden.
2§ 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf
die Verletzung von Pflichten durch
den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,
den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5,
den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 und
den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 oder des § 53 Abs.2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes (1) oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs.4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen (15)
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs.3 einer Vorschrift
des § 243 Abs.1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs.1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 340a Abs.2 Satz 3, des § 246 Abs.3 Satz 1, des (8) § 247 Abs.2 oder 3, der §§ 248, 249 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2, des § 250 Abs.1 (8) oder Abs.2, des § 264 Abs.2, des § 340b Abs.4 oder 5 oder des § 340c Abs.1 über Form oder Inhalt,
(9) des § 253 Abs.1 Satz 1, 2, 3 oder 4, Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs.3 Satz 1, 2 oder 3, Abs.4 oder 5, der §§ 254, 256a, 340e Abs.1 Satz 1 oder 2, Abs.3 Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2, Abs.4 Satz 1 oder 2, des § 340f Abs.1 Satz 2 oder des § 340g Abs.2 über die Bewertung,
des § 265 Abs.2, 3 oder 4, des § 268 Abs.3 oder 6, der §§ 272, 274 (10) oder des § 277 Abs.3 Satz 2 oder Abs.4 über die Gliederung,
(11) des § 284 Abs.1, 2 Nr.1, 3 oder Nr.5 oder des § 285 Nr.3, 6, 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr.10, 11, 13, 14, 17 bis 29 über die im Anhang zu machenden Angaben,
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs.4 einer Vorschrift
des § 294 Abs.1 über den Konsolidierungskreis,
des § 297 Abs.2 oder 3 oder des § 340i Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt,
des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
des § 308 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs.2 oder des § 308a (12) über die Bewertung,
des § 311 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
des § 308 Abs.1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang zu machenden Angaben,
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs.1, 4 (5) oder Abs.5 oder des § 289a (13) über den Inhalt des Lageberichts,
bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs.1 oder 4 (6) über den Inhalt des Konzernlageberichts,
bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder
einer auf Grund des § 330 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) (3) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs.1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs.2, 3, 5, § 319a Abs.1 Satz 1, Abs.2, § 319b Abs.1 er (14), nach § 319 Abs.4, auch in Verbindung mit § 319a Abs.1 Satz 2, oder § 319a Abs.1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340k Abs.2 oder Abs.3 der Prüfungsverband oder die Prüfungsstelle, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (4) geahndet werden.
§§§
(2) als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen im Sinn des § 53 Abs.1 des Kreditwesengesetzes § 340l Abs.1 oder Abs.2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für
Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach
§ 335 anzuhalten.
2§ 335 Abs.1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Versicherungen | ||
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Anwendungsbereich |
(1) 1Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden.
2Dies gilt nicht für solche Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung ausschließlich für ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder Satzung begünstigten Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfähige Einrichtungen ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfähige kommunale Schadenversicherungsunternehmen.
(2) 1Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis
durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen.
2Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis
zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch
die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen,
haben die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Titels
dieses Unterabschnittes sowie die ergänzenden Vorschriften
der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
über den Ansatz und die Bewertung
von Vermögensgegenständen und Schulden anzuwenden (2).
(3) Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Niederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
(4) 1Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.
2a§ 341d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (1) mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind;
2b§§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden.
§§§
Jahresabschluss |
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(1) 1aVersicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen;
1bdie Frist des
§ 264 Abs.1 Satz 3 (7)
gilt nicht.
2Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs.4 Satz 1
und nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt
die Frist nach Satz 1 vier Monate (3).
(2) 1§ 265 Abs.6, §§ 267, 268 Abs.4 Satz 1, Abs.5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs.1
und 2, (8)
§ 285 (8) Nr.8 Buchstabe a (1) und § 288 sind nicht anzuwenden.
2Anstelle von § 247 Abs.1, §§ 251, 265 Abs.7, §§ 266, 268 Abs.2 und 7, §§ 275, 285 (9)
Nr.4 und 8 Buchstabe b (2) sowie § 286 Abs.2 sind die durch
Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden.
3§ 246 Abs.2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen.
4§ 264 Abs.3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Versicherungsunternehmen unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht.
5§ 285 Nr.3a (4) (10) gilt mit der Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.
(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die für die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) aAuf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs.2 und
3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
2§ 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genußrechte bezieht.
(5) 1aBei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben oder deren Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Versicherungen die übrigen Beiträge übersteigen, verlängert sich die in Absatz 1 Satz 1 (5) erster Halbsatz genannte Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt;
1bdie Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluß entgegennimmt oder festzustellen hat, muß abweichend von § 175 Abs.1 Satz 2 des Aktiengesetzes spätestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen
Geschäftsjahres stattfinden.
2Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 Satz 2 verlängert sich in den Fällen des Satzes 1 nicht (6).
§§§
Bewertung |
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(1) 1Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.
2Satz 1 ist vorbehaltlich Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft handelt.
3§ 253 Abs.3 Satz 4 ist nur auf die in Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände anzuwenden (3).
(2) (1) 1aAuf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien
einschließlich der eigenen Anteile, Investmentanteile
sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche
Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen
geltenden § 253 Abs.1 Satz 1, Abs.4 und 5, § 256 (4)
anzuwenden, es
sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd
dem Geschäftsbetrieb zu dienen;
1bin diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.
2... (2) (5) (f)
(3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs.3 über die Bewertung zum Festwert ist auf Grundstücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.
(4) (6) aVerträge, die von Pensionsfonds bei
Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung
von Verpflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigten
eingegangen werden, sind mit dem
Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Vorsicht zu bewerten;
bdie Absätze 1 bis 3
sind insoweit nicht anzuwenden.
§§§
(1) Abweichend von § 253 Abs.1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen (1) mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.
(2) 1Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen,
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben.
2aIst der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf
der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
aufgenommen werden;
2ber ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(3) (2) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden.
§§§
aKapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten;
bdie §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.
§§§
Rückstellungen |
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(1) 1Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
2Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen
aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu
verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden
Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den
Rückstellungen zu berücksichtigen.
3Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissen
am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht
nach § 253 Abs.2 abzuzinsen (1).
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis 341h insbesondere zu bilden
für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellt (Beitragsüberträge);
für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung);
für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft).
(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs.1 Nr.3 oder § 240 Abs.4 nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen.
§§§
(1) 1Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschußanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospektive Methode).
2Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).
(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) 1aIn der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden;
1bhierunter fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter dienen.
2Bei der Berechnung sind die für die Berechnung
der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.
(2) 1Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten.
2Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen
Aufwendungen zu berücksichtigen.
(3) 1Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln.
2Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.
(4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
§§§
(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,
die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und
die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.
(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.
§§§
Konzernabschluss |
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(1) 1Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen
Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
2Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt.
(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.
(3) 1aDie gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs.1 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in den Konzernabschluß einzubeziehenden Abschluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, für das vergangene
Konzerngeschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
vorzulegen;
1bist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft
im Sinn des § 325 Abs.4 Satz 1 und nicht
zugleich im Sinn des § 327a, tritt an die Stelle der
Frist von längstens zwölf eine Frist von längstens
vier Monaten (2).
2§ 299 Abs.2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des
Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag
des Konzernabschlusses liegen darf.
(4) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sind abweichend von § 175 Abs.1 Satz 1 (1) des Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den Konzernabschluß und Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptversammlung, die einen Jahresabschluß des Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.
§§§
(1) 1Auf den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt, die §§ 341a bis 341h über den Jahresabschluß sowie die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten.
2Die §§ 293, 298 Abs.1 und 2 sowie § 314 Abs.1 Nr.3 sind nicht anzuwenden.
3§ 314 Abs.1 Nr.2a (4) gilt mit der Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im
Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.
4aIn den Fällen des § 315a Abs.1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a
Anwendung;
4bdie Sätze 2 und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, § 341i Abs.3 Satz 2 sowie die
Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung vom 8.November
1994 (BGBl.I S.3378) und der Pensionsfonds-
Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar
2003 (BGBl.I S.246) in ihren jeweils geltenden
Fassungen sind nicht anzuwenden (2).
(2) (1) § 304 Abs.1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet haben.
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist § 170 Abs.1 und 3 (3) des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
Prüfung |
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(1) 1Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen.
2§ 319 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) § 318 Abs.1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschlußprüfer des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird.
2§ 318 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 321 Abs.1 Satz 3 hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) (1) 1Versicherungsunternehmen, auch wenn sie
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn
sie kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind
und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben,
der die Voraussetzungen des § 100 Abs.5 des
Aktiengesetzes erfüllen muss.
2Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
nur, soweit das Landesrecht nichts anderes
vorsieht.
§§§
Offenlegung |
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(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs.2 bis 5, §§ 328, 329 Abs.1 und 4 (6) offenzulegen.
2aVon den in § 341a Abs.5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs.1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des (8) Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des § 325 Abs.4 Satz 1 vier Monate
beträgt;
b§ 327a ist anzuwenden (2).
(2) (3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von § 325 Abs.3 unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung, welcher der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes beim Betreiber des (8) Bundesanzeigers elektronisch (4) einzureichen.
(3) (1) (5) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs.2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:
Die in § 325 Abs.2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
An Stelle des § 285 (7) Nr.8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Abs.5 in Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8.November 1994 (BGBl.I S.3378), die zuletzt durch Artikel 8 Abs.11 Nr.2 des Gesetzes vom 4.Dezember 2004 (BGBl.I S.3166) geändert worden ist.
§ 341a Abs.4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§ 170, 171 und 175 des Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a dieses Gesetzes verweist.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung keine Anwendung.
§§§
Strafen/Ordnungsgelder (1) |
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1Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden.
2§ 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs.3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs.3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
des § 243 Abs.1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs.1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 341a Abs.2 Satz 3, des § 246 Abs.3 Satz 1, des (10) § 247 Abs.3, der §§ 248, 249 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2, des § 250 Abs.1 (10) oder Abs.2, des § 264 Abs.2, des § 341e Abs.1 oder 2 oder der §§ 341f, 341g oder 341h über Form oder Inhalt,
(11) des § 253 Abs.1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs.3 Satz 1, 2 oder 3, Abs.4, 5, der §§ 254, 256a, 341b Abs.1 Satz 1 oder des § 341d über die Bewertung,
des § 265 Abs.2, 3 oder 4, des § 268 Abs.3 oder 6, der §§ 272, 274 (12) oder des § 277 Abs.3 Satz 2 oder Abs.4 über die Gliederung,
(13) der §§ 284, 285 Nr.1, 2 oder Nr.3, auch in Verbindung mit § 341a Abs.2 Satz 5, oder des § 285 Nr.6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29 über die im Anhang zu machenden Angaben,
des § 294 Abs.1 über den Konsolidierungskreis,
des § 297 Abs.2 oder 3 oder des § 341j Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt,
des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
des § 308 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs.2 oder des § 308a (14) über die Bewertung,
des § 311 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
des § 308 Abs.1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 in Verbindung mit § 341j Abs.1 Satz 2 oder 3 über die im Anhang zu machenden Angaben,
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs.1, 4 oder Abs.5 oder des § 289a (6) (15) über den Inhalt des Lageberichts,
bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs.1 oder 4 (7) über den Inhalt des Konzernlageberichts,
bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder
einer auf Grund des § 330 Abs.3 und 4 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) (2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs.1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs.2, 3, 5, § 319a Abs.1 Satz 1, Abs.2, § 319b Abs.1 er (16) oder nach § 319 Abs.4, auch in Verbindung mit § 319a Abs.1 Satz 2, oder § 319a Abs.1 Satz 4, 5, § 319b Abs.1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (16), für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (4) geahndet werden.
(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätzen 1 und 2 (9)
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (3)
für die seiner Aufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
2Unterliegt ein Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist diese zuständig.
§§§
als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs.3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs.1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für
Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach
§ 335 anzuhalten.
2§ 335 Abs.1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs.4 Satz 1.
§§§
Rechnungslegung |
---|
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,
Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften, (1)
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und (1)
(1) Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315a Abs.1.
2Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen und Interpretationen (2) unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.
3Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
§§§
(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs.1 Satz 1 gebildet.
(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolgoie (2),
(3) 1Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz berufen.
2Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
(4) 1Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
2Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
(7) 1Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs.2 entsprechend.
(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs.1 anerkennt.
§§§
Prüfstelle (F) |
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(1) 1Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung
von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften
durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in
den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen.
2Es darf nur eine solche Einrichtung anerkannt
werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen
Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Verfahrensordnung
gewährleistet, dass die Prüfung unabhängig,
sachverständig, vertraulich und unter Einhaltung
eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt.
3Änderungen der Satzung und der Verfahrensordnung
sind vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen.
4Die Prüfstelle kann sich bei der Durchführung
ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen.
5Das
Bundesministerium der Justiz macht die Anerkennung
einer Prüfstelle sowie eine Beendigung der Anerkennung
im amtlichen Teil des (5) Bundesanzeigers
bekannt.
(2) 1Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige
Konzernlagebericht „sowie der zuletzt veröffentlichte
verkürzte Abschluss und der zugehörige
Zwischenlagebericht (2) eines Unternehmens im
Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht.
2Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen,
deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen
Börse zum Handel im regulierten (4) Markt
zugelassen sind.
3Die Prüfstelle prüft,
soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder
4aIm Fall des Satzes 3 Nr.1 unterbleibt die Prüfung,
wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht;
4bSatz 3 Nr.3 ist auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts
nicht anzuwenden (3).
5Die stichprobenartige Prüfung erfolgt
nach den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium
der Finanzen festgelegten Grundsätzen.
6Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
zur Erteilung seines Einvernehmens auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(3) 1Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des
zugehörigen Lageberichts durch die Prüfstelle findet
nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß
§ 256 Abs.7 des Aktiengesetzes anhängig ist.
Wenn nach § 142 Abs.1 oder Abs.2 oder § 258 Abs.1 des
Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist,
findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der
Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht
oder eine gerichtliche Entscheidung über die abschließenden
Feststellungen der Sonderprüfer nach
§ 260 des Aktiengesetzes reichen.
(4) 1Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch
die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter
des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer
sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen,
verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte
zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen
vorzulegen.
2Die Auskunft und die Vorlage von
Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den
Verpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs.1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
3Der Verpflichtete ist über sein Recht
zur Verweigerung zu belehren.
(5) 1Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mit.
2Ergibt die Prüfung, dass die
Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entscheidung
zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüfstelle
einverstanden ist.
(6) 1Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über
die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken,
das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls darüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat.
2Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft.
(7) aDie Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet;
bsie haften für durch die Prüfungstätigkeit verursachte Schäden nur bei Vorsatz.
(8) 1Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung
eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung
zuständigen Behörde an.
2Tatsachen, die auf
das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den
Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt sie der
Wirtschaftsprüferkammer.
§§§
(1) 1Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind verpflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit
bekannt gewordenen Erkenntnisse über das Unternehmen
Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt
nicht im Fall von gesetzlich begründeten Mitteilungspflichten.
3Die bei der Prüfstelle Beschäftigten dürfen
nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.
4Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten verletzt, ist dem geprüften Unternehmen und, wenn ein
verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
5Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
(2) 1Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich für eine Prüfung
und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen
auf den in § 323 Abs.2 Satz 2 genannten
Betrag.
2Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind,
und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich
gehandelt haben.
3Sind im Fall des Satzes 1
durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
mehrere Unternehmen geschädigt worden, beschränkt
sich die Ersatzpflicht insgesamt auf das
Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1.
4Übersteigen
in diesem Fall mehrere nach Absatz 1 Satz 4 zu
leistende Entschädigungen das Zweifache der Höchstgrenze
des Satzes 1, so verringern sich die einzelnen
Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze
des Satzes 1 steht.
(3) 1Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen,
soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden.
2Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden
die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen,
an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die
von einer ausländischen Stelle mitgeteilt worden sind,
die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen
betraut ist.
§§§
1Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan
für das Folgejahr im Einvernehmen mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
aufzustellen.
2Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium
der Justiz und dem Bundesministerium
der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
3Die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt
der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan
voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß
§ 17d Abs.1 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wobei
etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge
nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem
betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu
berücksichtigen sind.
4Nach Ende des Haushaltsjahres
hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen.
5Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüfstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs.4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§§§
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