HGB (11) |
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1 8 48 84 105 131 161 238 264 [ « ] [ I ] [ » ] 290 316 325 336 343 383 407 451 | [ ] |
Prüfung |
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(1) 1Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs.1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
2Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) 1Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
2Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss
nicht gebilligt werden. (1)
(3) 1Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der
Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert.
2aÜber das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten;
2bder Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
§§§
(1) 1In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen.
2Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind.
3Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs.2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) 1Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls
auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a, (2)
und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns vermittelt.
2Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und (3) Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
3Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prüfung einzubeziehen (4).
(3) 1Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen.
2Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat
der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit
zu überprüfen und dies zu dokumentieren (5).
3...(6)
(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft (1) die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs.2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.
(5) (7) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Abs.1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/ EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 157 S.87) angenommen worden sind.
(6) (7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen oder die Nichtanwendung von Teilen der internationalen Prüfungsstandards vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.
§§§
(1) 1aDer Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt;
1bden Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des
Mutterunternehmens.
2Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs.1 kann der
Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.
3Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
4Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser,
haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.
5Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.
(2) 1Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.
2Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.
(3) (1) 1Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des
Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf
Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter
bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert
von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht
nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten
Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen,
wenn dies aus einem in der Person des gewählten
Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere
wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs.2
bis 5 oder §§ 319a und 319b (4) besteht.
2aDer Antrag ist binnen zwei
Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers
zu stellen;
2bAktionäre können den Antrag nur stellen,
wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers
bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben.
3Wird ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt
oder tritt ein Befangenheitsgrund erst nach der
Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach
dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte
Kenntnis von den befangenheitsbegründenden Umständen
erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen.
4Stellen Aktionäre den Antrag,
so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des
Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind.
5Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung
vor einem Notar.
6Unterliegt die Gesellschaft
einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die
Aufsichtsbehörde den Antrag stellen.
7Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im
Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs.3 nach
Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr
gestellt werden.
8Gegen die Entscheidung ist die
(2) Beschwerde zulässig.
(4) 1Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen.
2Gleiches gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer
nicht gewählt worden ist.
3Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen.
4aGegen die Entscheidung des Gerichts findet die (2) Beschwerde statt;
4bdie Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.
(5) 1Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.
3aGegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt;
3bdie Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (3).
4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(6) 1Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen.
3Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.
4aDer Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten;
4b§ 321 ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen.
2Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
3Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen.
4Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses
auszuhändigen.
5Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der
Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter.
(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unterrichten.
§§§
(1) 1Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
2Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(§ 267 Abs.2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften
im Sinne des § 264a Abs.1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
3Die Abschlussprüfer nach
den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle
nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen,
es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat
eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn
Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher,
finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
aeigenständige versicherungsmathematische
oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die
sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss
nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter
Bedeutung sind;
bdies gilt auch, wenn eine dieser
Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu
prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei
dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied
des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der
mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
ain den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig
vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner
beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
und von Unternehmen, an denen
die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als
zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen
hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr
zu erwarten ist;
bzur Vermeidung von Härtefällen
kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete
Ausnahmegenehmigungen erteilen.
2Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 erfüllt.
(4) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung
ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer
gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr
als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes
Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher
Position beschäftigter Gesellschafter oder eine
andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis
der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder
Absatz 3 ausgeschlossen sind.
2Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nachAbsatz 3 Satz 1 Nr.2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom
Hundert der den Gesellschaftern zustehenden
Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen
nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 Abs.2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist (2), ausgeschlossen, wenn er
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünfzehn vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist,
in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prüfungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken,
über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prüfenden Geschäftsjahr an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat, sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist, oder
(3) für die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen bereits in sieben oder mehr Fällen verantwortlich war; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten Beteiligung an der Prüfung des Jahresabschlusses zwei oder mehr Jahre vergangen sind.
2§ 319 Abs.3 Satz 1 Nr.3 letzter Teilsatz, Satz 2 und Abs.4 gilt für die in Satz 1 genannten Ausschlussgründe
entsprechend.
3Satz 1 Nr.1 bis 3 gilt auch,
wenn Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer seinen
Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten
Ausschlussgründe erfüllen.
4Satz 1 Nr.4 findet auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit der Maßgabe Anwendung,
dass sie nicht Abschlussprüfer sein
darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung
des Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer
beschäftigt, der als verantwortlicher Prüfungspartner
nach Satz 1 Nr.4 nicht Abschlussprüfer
sein darf (4).
5Verantwortlicher
Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk
nach § 322 unterzeichnet oder als
Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
als für die Durchführung
einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich
bestimmt worden ist (4).
(2) 1Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
entsprechend anzuwenden.
2Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen
als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung
vorrangig verantwortlich bestimmt worden
ist (5).
§§§
(1) 1Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines
Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319
Abs.2, 3 Satz 1 Nr.1, 2 oder Nr.4, Abs.3 Satz 2
oder Abs.4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied
auf das Ergebnis der Abschlussprüfung
keinen Einfluss nehmen kann.
2Er ist ausgeschlossen,
wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen
Ausschlussgrund nach § 319 Abs.3 Satz 1 Nr.3
oder § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder 3 erfüllt.
3Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher
Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen.
2Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) 1Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
2Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses.
3Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen.
(3) 1Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn
eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen.
2Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.
(4) (1) aDer bisherige Abschlussprüfer hat dem
neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage
über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten;
b§ 321 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten.
2In dem Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben.
3Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des
Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die
schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen. (1)
(2) (2) 1Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen,
ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der
Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
oder der Satzung entsprechen.
2In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben,
soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist.
3Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze (3)
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt.
4Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen
sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende
Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
5Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses
aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im
Anhang enthalten sind.
6Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.
(3) 1In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern.
2Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs-
und Prüfungsgrundsätze einzugehen (4).
(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs.4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen.
2Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.
(4a) (5) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.
(5) 1Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen.
2aHat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht
ihm vorzulegen;
2bdem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§§§
(1) 1Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse
abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschafter
die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu
bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des
§ 319 Abs.1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchprüfer
Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers
über die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
durchzuführende Prüfung des Jahresabschlusses
der letzten drei Geschäftsjahre zu nehmen,
soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte
Berichterstattung beziehen.
2Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in seinem Besitz hat.
(2) 1Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien stehen den Gesellschaftern
die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu,
wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des Anspruchs
zusammen den einhundertsten Teil des
Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000
Euro erreichen.
2Dem Abschlussprüfer ist die Erläuterung
des Prüfungsberichts gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.
(3) 1Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher
Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung
geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
2§ 323 Abs.1 und 3 bleibt im Übrigen unberührt.
3Unbeschadet des Satzes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit über den Inhalt der von ihnen eingesehenen
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.
§§§
(1) 1Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss
oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen.
2aDer Bestätigungsvermerk hat Gegenstand,
Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und
dabei die angewandten Rechnungslegungs- und
Prüfungsgrundsätze anzugeben;
2ber hat ferner eine
Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
(2) 1Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
2Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung
des Umstandes erfolgen, dass die
gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten
haben.
3Auf Risiken, die den Fortbestand des
Unternehmens oder eines Konzernunternehmens
gefährden, ist gesondert einzugehen.
4Auf Risiken,
die den Fortbestand eines Tochterunternehmens
gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum
Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht
eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen
für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter
Bedeutung ist.
(3) 1In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr.1) hat der Abschlussprüfer
zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte
Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat
und dass der von den gesetzlichen Vertretern der
Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss
aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner
Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht
und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung oder sonstiger maßgeblicher
Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des
Konzerns vermittelt.
2Der Abschlussprüfer kann
zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen,
auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht,
ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der
Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3
Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr.2) oder zu
versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr.3).
2Die Versagung ist in
den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk
zu bezeichnen ist, aufzunehmen.
3Die Einschränkung
oder Versagung ist zu begründen.
4Ein
eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt
werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung
der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in
ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den
tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt.
(5) 1Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung
aller angemessenen Möglichkeiten zur
Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein
Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr.4).
2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) 1Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat
sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht
oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des
Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und
gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang
steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der
Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
2Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind.
(7) 1Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter
Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
2Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine
Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
§§§
(1) 1aDer Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet;
1b§ 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.
2Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.
3Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung.
2Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten (2) Markt zugelassen sind, (1) beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung.
3Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt
gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und
ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
§§§
(1) 1Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs.5 des Aktiengesetzes
erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss
im Sinn des Absatzes 2 einzurichten,
der sich insbesondere mit den in § 107 Abs.3
Satz 2 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben
befasst.
2Dies gilt nicht für
aKapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von
Wertpapieren im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch
Vermögensgegenstände besichert sind;
bim Anhang
ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss
nicht eingerichtet wird;
Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs.1, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektgesetz besteht.
(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
von den Gesellschaftern zu wählen.
2Mindestens ein
Mitglied muss die Voraussetzungen des § 100
Abs.5 des Aktiengesetzes erfüllen.
3Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung
betraut sein.
4§ 124 Abs.3 Satz 2 und § 171 Abs.1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf
einen Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a entsprechend
anzuwenden.
2An Stelle des § 316 Abs.1
Satz 2 gilt § 316 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses
nach § 325 Abs.2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses
bestellte Prüfer als bestellt.
2Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.
§§§
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