HGB (2) |
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Handelsregister / Unternehmensregister |
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(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden.
§§§
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die elektronische Führung des Handelsregisters,
die elektronische Anmeldung, die elektronische
Einreichung von Dokumenten sowie deren
Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das
Bundesministerium der Justiz nach § 387
Abs.2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (2) entsprechende Vorschriften
erlassen werden.
2Dabei können sie auch Einzelheiten
der Datenübermittlung regeln sowie die
Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente
festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung
durch das Gericht sicherzustellen.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§§§
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs.1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung;
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im (5) Bundesanzeiger;
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz (4) im (5) Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im (5) Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs- Verordnung im (5) Bundesanzeiger;
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im (5) Bundesanzeiger;
(2) Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs.1 und 2, § 15a Abs.4, § 26 Abs.1, §§ 26a, 29a Abs.2, §§ 30e, 30f Abs.2, § 37v Abs.1 bis § 37x Abs.1, §§ 37y, 37z Abs.4 und § 41 Abs.4a des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 4 oder Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird,
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(3) 1Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
die Daten nach Absatz 2 Nr.4 bis 8 durch den Betreiber des (6) Bundesanzeigers;
die Daten nach Absatz 2 Nr.9 und 10 durch den jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten.
2Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten
nach Absatz 2 Nr.1 bis 3 und 11 zum Unternehmensregister,
soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten
über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist.
3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der Veröffentlichungen
und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen
nach den §§ 2b, 15 Abs.1 und 2, § 15a Abs.4, § 26 Abs.1, §§ 26a, 29a Abs.2, §§ 30e, 30f Abs.2, § 37v Abs.1 bis § 37x Abs.1, §§ 37y, 37z Abs.4 und § 41 Abs.4a des Wertpapierhandelsgesetzes
an das Unternehmensregister zur Speicherung und kann Anordnungen treffen,
die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich
sind (3).
4Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der in Satz 3 genannten
Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung
auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt
wird (3).
5Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4 Abs.3 Satz 1 und 3, Abs.7, 9 und 10, § 7 und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend (3).
(4) 1Die Führung des Unternehmensregisters
schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs.3 und 4 hinsichtlich
der im Unternehmensregister gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn
des Absatzes 2 Nr.4 ein.
2aGleiches gilt für die elektronische Übermittlung von zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs.2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der Rechnungslegung
im Sinn des Absatzes 2 Nr.4 bezieht;
2b§ 9 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Einsichtnahme in das Handelsregister
sowie in die zum Handelsregister eingereichten
Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
2Die Landesjustizverwaltungen bestimmen
das elektronische Informations- und Kommunikationssystem,
über das die Daten aus den Handelsregistern
abrufbar sind, und sind für die Abwicklung
des elektronischen Abrufverfahrens zuständig.
3aDie Landesregierung kann die Zuständigkeit
durch Rechtsverordnung abweichend regeln;
3bsie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
4Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales
elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
bestimmen.
5Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf
die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters
eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu verwenden.
(4) 1Von den Eintragungen und den eingereichten
Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden.
2Von den zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen,
kann eine Abschrift gefordert werden.
3Die Abschrift
ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen
und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen,
wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet
wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) 1Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister
gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
2Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch
über das Unternehmensregister an das Gericht
vermittelt werden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates einer juristischen Person
des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs.1 zu übertragen.
2Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes.
3aZur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel;
3bnähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.
4aDie Dauer der Beleihung ist zu befristen;
4bsie soll fünf Jahre nicht unterschreiten;
4cKündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen.
5Eine juristische Person des Privatrechts darf
nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen
Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische und
finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb
des Unternehmensregisters bietet.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung
zwischen den Behörden der Länder und dem Unternehmensregister einschließlich
Vorgaben über Datenformate zu regeln.
2Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten
zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich
Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im
Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
gegenüber dem Unternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des
Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten
Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen,
die Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten,
die über die mit der Führung des Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln.
2Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen.
3Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer
zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen.
§§§
1aDas Gericht macht die Eintragungen in das
Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung
bestimmten elektronischen Informationsund
Kommunikationssystem in der zeitlichen
Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt;
1b§ 9 Abs.1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
2Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt,
werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
§§§
(1) 1Die zum Handelsregister einzureichenden
Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können
zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union übermittelt
werden.
2Auf die Übersetzungen ist in geeigneter
Weise hinzuweisen.
3§ 9 ist entsprechend anwendbar.
(2) aIm Fall der Abweichung der Originalfassung
von einer eingereichten Übersetzung kann letztere
einem Dritten nicht entgegengehalten werden;
bdieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung
berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung
bekannt war.
§§§
(1) 1Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister
sind elektronisch in öffentlich beglaubigter
Form einzureichen.
2Die gleiche Form ist für
eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
3Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die
Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche
Urkunden nachzuweisen.
(2) 1Dokumente sind elektronisch einzureichen.
2aIst eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen
oder ist für das Dokument die Schriftform
bestimmt, genügt die Übermittlung einer
elektronischen Aufzeichnung;
2bist ein notariell beurkundetes
Dokument oder eine öffentlich beglaubigte
Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem
einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument
zu übermitteln.
§§§
(1) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen
Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von
einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes
der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift (2)
der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls
der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt
wird, zur Eintragung anzumelden.
2In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die
Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden
Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift (3) der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
§§§
§§§
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen (1), Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) aDie Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift (2)
der
Zweigniederlassung zu enthalten;
bist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz
beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen (1), Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen (3), die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
§§§
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften.
(2) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher (1)
nachzuweisen.
3Die Anmeldung hat auch eine inländische Geschäftsanschrift (2)
und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten.
4aDaneben kann eine Person, die für Willenserklärungen
und Zustellungen an die Gesellschaft
empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen
Anschrift zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet werden;
4bDritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung
als fortbestehend, bis sie im Handelsregister
gelöscht und die Löschung bekannt gemacht
worden ist, es sei denn, dass die fehlende
Empfangsberechtigung dem Dritten
bekannt war (3).
5In der Anmeldung sind ferner anzugeben
das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;
die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;
wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (4) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
(3) 1Die in Absatz 2 Satz 5 Nr.3 (5) genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Person zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft
gelten in Bezug auf die Zweigniederlassung
§ 76 Abs.3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes
sowie § 6 Abs.2 Satz 2 und 3 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung entsprechend (6).
(3a) (7) 1An die in Absatz 2 Satz 5 Nr.3 genannten
Personen als Vertreter der Gesellschaft können
unter der im Handelsregister eingetragenen
inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung
Willenserklärungen abgegeben und
Schriftstücke zugestellt werden.
2Unabhängig
hiervon können die Abgabe und die Zustellung
auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten
Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr.3 (8) genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden.
2In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur
Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden,
welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die
Zweigniederlassung eingetragen ist.
§§§
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
2Die Vorschriften des § 37 Abs.2 und 3 (1) (5) des Aktiengesetzes finden Anwendung.
3aSoweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung
die in § 23 Abs.3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen
der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen;
3berfolgt die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes,
sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien
sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen (2).
4Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die in § 13e Abs.2 Satz 3 bis 5 (6) vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(4) (3) 1Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs.1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 (7) Satz 1, § 266 Abs.1 und 2 (4), § 273 Abs.1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
2Die Vorschriften des § 8 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 und 4 (1) (5) des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden.
3Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs.4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 (2) des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Angaben nach § 13e Abs.2 Satz 3 bis 5 (6) zu enthalten.
(4) (3) 1Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs.1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 (7) Abs.1 Satz 1, § 67 Abs.1 und 2 (4), § 74 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(6) (3) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
§§§
(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) 1Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen.
2Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher
zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen.
3Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist.
4Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen.
5Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen.
6Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) 1Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist.
2Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.
§§§
1Wer seiner Pflicht zur Anmeldung (1) oder zur Einreichung von Dokumenten (1) zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
§§§
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) 1Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.
2Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von
fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) 1Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines
Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung
im Ausland (1) ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
2...(2)
§§§
1Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung
einer inländischen Geschäftsanschrift zum
Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer
Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift
oder einer im Handelsregister eingetragenen
Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten
Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten
anderen inländischen Anschrift möglich, kann
die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
erfolgen.
2Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich die eingetragene inländische
Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet.
§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten.
2Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
§§§
Handelsfirma |
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(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
§§§
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) 1Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
2Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
§§§
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
§§§
§§§
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
§§§
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
§§§
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.
§§§
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
§§§
(1) 1Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
2Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
§§§
(1) 1aIst der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs.3 bezeichneten Kundmachung für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese
Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus
Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird;
1bbei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
2Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs.1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs.3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird.
3Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs.2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
§§§
(1) Wird ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
(2) 1Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs.1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird.
2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
3Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
§§§
(1) 1Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers.
2Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) 1Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs.1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
2Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird.
3Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
§§§
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift (2) seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (1).
§§§
(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
§§§
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, (1) die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift (1) ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) 1Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt.
2Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Weg herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts
wegen einzutragen.
§§§
(1) 1Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen.
2Das gleiche gilt für
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) 1Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht.
2Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands zur Eintragung anzumelden.
(2) 1aDer Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen;
1bferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder
haben.
2Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der
Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht
anzugeben.
3Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens
sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand (1) anzumelden.
(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.
§§§
(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs.2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die in § 33 Abs.2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.
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(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) 1Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen.
2Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
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(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form (1), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs.1 Nr.1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1.
2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) 1Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
2§ 14 Satz 2 gilt entsprechend.
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