Fußnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.53 (§ 285 Nr.20, § 314 Abs.1 Nr.12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl.EG Nr.L 283 S.28),
Artikel 1 Nr.9 und 36 (§ 253 Abs.1 Satz 2 und § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 178 S.16),
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.33, 38, 53 Buchstabe b, Nr.56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr.3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr.2, Artikel 10 Nr.4 und 5, Artikel 11, 12 Nr.4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs.2 und 3 (§ 285 Nr.17, §§ 288, 292 Abs.2, § 314 Abs.1 Nr.9, § 317 Abs.3, 5 und 6, § 318 Abs.8, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4, Abs.2, §§ 319b, 320 Abs.4, § 321 Abs.4a, §§ 324, 340k Abs.5, § 340l Abs.2, § 341k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs.5, § 107 Abs.3 Satz 2 und Abs.4, § 124 Abs.3 Satz 2, § 171 Abs.1 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 52 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs.4, § 38 Abs.1a des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs.4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs.4 und 4a, § 57 Abs.9 Satz 5, § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs.2, § 37y Nr.1 und § 39 Abs.2 Nr.19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 157 S.87) und in
Artikel 1 Nr.19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr.33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr.9 (§§ 267, 293, 285 Nr.3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs.1 Nr.2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 224 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl.EU Nr.L 319 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/ EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl.L 264 vom 25.9.2006, S.32) und
der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S.17).
§§§
Zum Abschnitt 2 HGB |
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Die Überschrift des 2.Abschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl.EU Nr.L 319 S.1).
§§§
Zu § 8 HGB |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 8a HGB |
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§ 8a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 (Abs.2 mit Wirkung vom 16.11.06) durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 und 2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 8a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
§§§
Zu § 8b HGB |
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§ 8b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 8b Abs.2 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 8b Abs.3 Satz 3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 8b Abs.2 Nummer 7 wurden werden nach dem Wort „Wertpapierhandelsgesetz“ die Wörter „oder dem Vermögensanlagengesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.23 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 8b Abs.2 Nummer 5, 7 und 8 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.1 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 8b Abs.3 Nummer 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.1 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 9 HGB |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 9a HGB |
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In § 9a Abs.1 wurden die Wörter „wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs.1 zulässige Einsicht nicht überschreitet“ durch die Wörter „soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 9 Abs.1 gestattet ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12d Nr.1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 9a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 10 HGB |
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§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 11 HGB |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 12 HGB |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 13 HGB |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden.
2Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben.
(2) aDie gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sind zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen;
bfür die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist.
(3) 1Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 beachtet ist.
2Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind.
3aDie Eintragung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten;
3bist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(4) 1aDie Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen Register zu vermerken;
1bist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken.
2Der Vermerk wird nicht veröffentlicht.
(5) Die Vorschriften über die Errichtung einer Zweigniederlassung gelten sinngemäß für ihre Aufhebung.
(6) Die Bekanntmachung von Eintragungen im Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung beschränkt sich auf
In § 13 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ortes“ die Wörter „und der inländischen Geschäftsanschrift“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13 Abs.2 wurden nach dem Wort „Ortes“ die Wörter „und der inländischen Geschäftsanschrift“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 13a bis c HGB |
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§ 13a bis § 13 c wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.
2Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten.
(4) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten sinngemäß für die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden.
2Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs.1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
§§§
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.
(2) 1Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat seine Eintragung unverzüglich mit einem Stück der Anmeldung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen.
2Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne Nachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen.
3Eintragungen im Register der Zweigniederlassungen werden von den Gerichten der Zweigniederlassungen nur bekannt gemacht, soweit sie die in § 13 Abs.6 angeführten Tatsachen betreffen.
4Im Bundesanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht.
5Sind für mehrere Zweigniederlassungen von demselben Gericht übereinstimmende Eintragungen bekanntzumachen, ist in der Bekanntmachung die Eintragung nur einmal wiederzugeben und anzugeben, für welche einzelnen
Zweigniederlassungen sie vorgenommen worden ist.
(3) 1Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhältnisse einzelner
Zweigniederlassungen, so sind außer dem für das Gericht der Hauptniederlassung oder
des Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen
betroffen sind.
2Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt seine
Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse sie
betrifft.
3Die Eintragung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von Unterschriften.
§§§
Zu § 13d HGB |
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In § 13d Abs.1 und 3 wurde jeweils nach dem Wort „Anmeldungen“ das Komma und das Wort „Zeichnungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 13d Abs.2 wurden nach dem Wort „Ort“ die Wörter „und die inländische Geschäftsanschrift“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13d Abs.3 wurden die Wörter „und Bekanntmachungen“ durch die Wörter „ , Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 13e HGB |
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In § 13e Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.3 a) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13e Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „die Anschrift“ durch die Wörter „eine inländische Geschäftsanschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.3 a) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 13e Abs.2 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.3 a) cc) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13e Abs.2 neuer Satz 5 Nr.4 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.3 a) dd) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13e Abs.3 wurden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nr.3“ werden durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.3 b) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 13e Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.3 b) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 13e Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13e Abs.4 wurden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nr.3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.3 d) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 13f HGB |
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In § 13f Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 37 Abs.3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 37 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 13f Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
3Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs.3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die Angaben nach § 40 Abs.1 Nr.1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen.
§ 13f Abs.4 wurde aufgehoben und die Absätze 5 bis 8 wurden die Absätze 4 bis 7, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 b) und c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 13f bisheriger Abs.6 wurde die Angabe „§ 81 Abs.1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 81 Abs.1 und 2“ und die Angabe „§ 266 Abs.1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 266 Abs.1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 13f Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.3“ durch die Angabe „Abs.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13f Abs.3 wurden die Wörter „in § 13e Abs.2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben“ durch die Wörter „Angaben nach § 13e Abs.2 Satz 3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13f Abs.5 wurde die Angabe „§ 81 Abs.1 und 2, § 263“ durch die Angabe „§§ 81, 263“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.4 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 13g HGB |
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In § 13g Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „ , Abs.4 und 5“ durch die Angabe „und Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 13g Abs.3 wurde die Angabe „Abs.1 und 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 13g Abs.4 wurde aufgehoben und die Absätze 5 bis 7 wurden die Absätze 4 bis 6, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 c) und d) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die in § 10 Abs.3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs.4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
In § 13g bisheriger Abs.6 wurde die Angabe „§ 39 Abs.1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 39 Abs.1 und 2“ und die Angabe „§ 67 Abs.1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 67 Abs.1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 13g Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.4“ durch die Angabe „Abs.3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13g Abs.3 wurden die Wörter „in § 13e Abs.2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben“ durch die Wörter „Angaben nach § 13e Abs.2 Satz 3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 13g Abs.5 wurde die Angabe „§ 39 Abs.1 und 2, § 65“ durch die Angabe „§§ 39, 65“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.5 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 14 HGB |
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In § 14 Satz 1 wurde nach dem Wort „Anmeldung“ das Komma und die Wörter „zur Zeichnung der Unterschrift“ gestrichen und das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 15 HGB |
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In § 15 Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „eingetragenen Zweigniederlassung“ die Wörter „eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 15 Abs.4 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 15a HGB |
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§ 15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.6 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 29 HGB |
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In § 29 wurden nach dem Wort „anzumelden“ das Semikolon und die Wörter „er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Ib § 29 wurden die Wörter „und den Ort“ durch die Wörter „ , den Ort und die inländische Geschäftsanschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.7 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 31 HGB |
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In § 31 Abs.1 wurden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ort“ die Wörter „sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.8 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 33 HGB |
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In § 33 Abs.3 wurden die Wörter „unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 35 HGB |
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§ 35 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
Die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
§§§
Zu § 37a HGB |
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In § 37a Abs.1 wurden nach dem Wort „Kaufmanns“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 53 HGB |
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§ 53 Abs.2 wurde aufgehoben und der Absatz 3 wird Absatz 2, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
§§§
zum 8.Abschnitt HGB-EG |
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Der 8.Abschnitt wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.209 Abs.6 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 61 HGB |
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§ 61 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.9 Nr.1 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(2) aDie Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluß des Geschäfts erlangt;
bsie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluß des Geschäfts an.
§§§
zu § 73 HGB |
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§ 73 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
Zu § 88 HGB |
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§ 88 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.9 Nr.2 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 89b HGB |
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In § 89b Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt, die Nr.2 aufgehoben und die bisherige Nr.3 wurde Nummer 2, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.6a iVm Art.8 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
In § 89b Abs.1 Satz 1 neue Nr.2 wurden nach dem Wort „Umstände“ ein Komma und die Wörter „insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.6a Nr.3 iVm Art.8 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§§§
zu § 92a HGB |
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In § 92a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.69 Nr.1 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 92a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.99 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zum Abschnitt 9 HGB |
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Abschnitt 9 mit dem Paragraphen 104a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 104a HGB |
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§ 104a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 106 HGB |
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In § 106 Abs.2 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12d Nr.2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;
§ 106 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.9 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 107 HGB |
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In § 107 wurden die Wörter „geändert oder“ durch das Wort „geändert,“ ersetzt und nach dem Wort „verlegt“ die Wörter „ , die inländische Geschäftsanschrift geändert“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.10 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 113 HGB |
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§ 133 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.9 Nr.3 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(3) aDie Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluß des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen;
2sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
§§§
Zu § 108 HGB |
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§ 108 Abs.2 wurde aufgehoben und in Absatz 1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
§§§
Zu § 125a HGB |
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In § 125a Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Geschäftsbriefen der Gesellschaft“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 129a HGB |
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§ 129a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.11 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei einer offenen Handelsgesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft treten.
2Dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
§§§
Zu § 130a HGB |
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§ 130a Abs.1 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden die Absätze 1 bis 3, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.12 a) und b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aWird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, zahlungsunfähig oder ergibt sich die Überschuldung der Gesellschaft, so ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen;
1bdies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
2Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren.
3Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft zu stellen.
In § 130a bisheriger Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft“ durch die Wörter „bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Zahlungsunfähigkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.12 c) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 130a bisheriger Abs.2 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.12 c) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 130a bisheriger Abs.3 Satz 1 wurden die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „§ 15a Abs.1 der Insolvenzordnung“ ersetzt und die Wörter „ , nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.12 d) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 130a bisheriger Abs.4 wurde die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.12 e) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 130b HGB |
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§ 130b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.13 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130a Abs.1 oder 4 unterläßt, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
Zu § 131 HGB |
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In § 131 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
§§§
Zu § 148 HGB |
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§ 148 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
§§§
Zu § 172 HGB |
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§ 172 Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 172a HGB |
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§ 172a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.13 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die Kommanditisten treten.
2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört,
bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
§§§
Zu § 177a HGB |
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In § 177a Satz 1 wurden die Angabe „ , 130a und 130b“ durch die Angabe „und 130a“ und die Wörter „Satz 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08 durch Art.3 Nr.14 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 241a HGB |
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§ 241a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 242 HGB |
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§ 242 Abs.4 wurde engefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 246 HGB |
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§ 246 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
2Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde Verbindlichkeiten verpfändet oder in
anderer Weise als Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz des
Sicherungsgebers aufzunehmen.
3In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.
§ 246 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 246 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 247 HGB |
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§ 247 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 248 HGB |
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§ 248 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.
(2) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(3) Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.
§§§
Zu § 249 HGB |
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§ 249 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
3Rückstellungen dürfen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung auch gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr.1 innerhalb des Geschäftsjahrs nachgeholt wird.
§ 249 Abs.2 wurde aufgehoben und Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.7 b) und c) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
§ 249 neuer Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.7 c) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
§§§
Zu § 250 HGB |
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§ 250 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
In § 250 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Rückzahlungsbetrag“ durch das Wort „Erfüllungsbetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 252 HGB |
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§ 252 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 253 HGB |
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§ 253 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3
anzusetzen.
2aVerbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag,
Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu
ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist;
2bRückstellungen dürfen nur
abgezinst werden, soweit die ihnen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten einen
Zinsanteil enthalten.
(2) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
2Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
werden kann.
3aOhne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen
werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am
Abschlußstichtag beizulegen ist;
3bsie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.
(3) 1Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt.
2Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
3Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der
nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von
Wertschwankungen geändert werden muß.
(4) Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
§§§
Zu § 254 HGB |
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§ 254 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 255 HGB |
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Die Überschrift des § 255 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 255 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung entstehen.
2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung.
3Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden.
4Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden.
5Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
6Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
§ 255 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 255 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
2Der Betrag ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.
3Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
§§§
Zu § 256 HGB |
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In § 256 Satz 1 wurden die Wörter „oder in einer sonstigen bestimmten Folge“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 256a HGB |
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§ 256a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 257 HGB |
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In § 257 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Jahresabschlüsse,“ die Wörter „Einzelabschlüsse nach § 325 Abs.2a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.1 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 257 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse“ durch die Wörter „der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.1 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 257 Abs.5 wurden nach dem Wort „festgestellt,“ die Wörter „der Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.1 c) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
Zu § 264 HGB |
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In § 264 Abs.3 wurden die Nummern 3 bis 5 durch die neuen Nummern 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluß nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist,
4. die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses angegeben wird und
5. die von dem Mutterunternehmen nach den Vorschriften über die Konzernrechnungslegung gemäß § 325 offenzulegenden Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der die Befreiung in Anspruch nehmenden Kapitalgesellschaft eingereicht worden sind.
§ 264 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 264 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalgesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07 durch Art.17 iVm Art.20 des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_09,3089)
§ 264 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 264 Abs.3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.2 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 264 Abs.3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.2 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 264b HGB |
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In § 264b Nr.2 wurden nach der Angabe „(ABl.EG Nr.L 126 S.20)“ die Wörter „in ihren jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.2 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 264b Nr.2 wurden und die Nummern 3 und 4 wurden durch die neue Nummer 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 264b Nummer 3 Buchstabe a wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.3 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 264b Nummer 3 Buchstabe b wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.3 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 264c HGB |
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§ 264c Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 264d HGB |
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§ 264d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 265 HGB |
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§ 265 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 266 HGB |
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§ 266 Abs.2 Posten A I. wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.18 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
Geschäfts- oder Firmenwert;
geleistete Anzahlungen;
§ 266 Abs.2 Posten B III. wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.18 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 266 Abs.2 Posten D. und E. wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.18 a) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 266 Abs.3 Posten A. III. 2. wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.18 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
2. Rücklage für eigene Anteile;
§ 266 Abs.3 Posten E. wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.18 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 267 HGB |
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In § 267 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „3 438 000 Euro“ durch die Angabe „4 015 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.3 a) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 267 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „6 875 000 Euro“ durch die Angabe „8 030 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.3 a) bb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 267 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „13 750 000 Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.3 b) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 267 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „27 500 000 Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.3 b) bb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 267 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „4 015 000 Euro“ durch die Angabe „4 840 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 267 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „8 030 000 Euro“ durch die Angabe „9 680 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 267 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „16 060 000 Euro“ durch die Angabe „19 250 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 267 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „32 120 000 Euro“ durch die Angabe „38 500 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 267 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
2Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
§§§
zu § 268 HGB |
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In § 268 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und des Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ “ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 268 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 269 HGB |
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§ 269 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1aDie Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden;
1bder Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" vor dem Anlagevermögen
auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
2Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
§§§
zu § 270 HGB |
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§ 270 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 271 HGB |
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In § 271 Abs.2 letzter Teilsatz wurde die Angabe „§ 295 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.4 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
zu § 272 HGB |
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§ 272 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist.
2aDie ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen;
2bdie davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken.
3aDie nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden;
3bin diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten
"Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist
außerdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen
gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
4Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach § 71 Abs.1 Nr.6 oder 8 des Aktiengesetzes zur Einziehung erworbenen Aktien ist in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalrückzahlung abzusetzen.
5Ist der Erwerb der Aktien nicht zur Einziehung erfolgt, ist Satz 4 auch anzuwenden, soweit in dem Beschluß über den Rücklauf die spätere Veräußerung von einem Beschluß der Hauptversammlung in entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes abhängig gemacht worden ist.
6aWird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von Aktien nach Satz 4 abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag dieser Aktien zwischen ihrem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und ihrem Kaufpreis mit den anderen Gewinnrücklagen (§ 266 Abs.3 A.III.4.) zu verrechnen;
6bweitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
§ 272 Abs.1a und 1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 272 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entspricht.
2Die Rücklage darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden oder soweit nach § 253 Abs.3 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.
3Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind.
4Die Rücklage nach Satz 1 ist auch für Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.
§§§
zu § 273 HGB |
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§ 273 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs.3) darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird.
2aEr ist auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen;
2bdie Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.
§§§
zu § 274 HGB |
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§ 274 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 Abs.1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
2Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
(2) 1Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden.
2Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
3Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
4Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
§§§
zu § 274a HGB |
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§ 274a Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
In § 274a Nr.5 wurde das Wort „Steuerabgrenzung“ durch die Wörter „Abgrenzung latenter Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30..07.09 (BGBl_I_09,2479)
§§§
zu § 275 HGB |
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In § 275 Abs.2 Nr.7 Buchstabe a wurden die Wörter „sowie die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 277 HGB |
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§ 277 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 277 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 277 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu Titel 4 HGB |
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Der Vierte Titel des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs (§§ 279 bis 283) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
Bewertung |
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(1) 1§ 253 Abs.4 ist nicht anzuwenden.
2§ 253 Abs.2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind, angewendet werden.
(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben.
§§§
(1) 1Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung nach § 253 Abs.2 Satz 3 oder Abs.3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
2§ 253 Abs.5, § 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, daß der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen.
§§§
(1) 1Die nach § 254 zulässigen Abschreibungen dürfen auch in der Weise vorgenommen werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 253 in Verbindung mit § 279 und der nach § 254 zulässigen Bewertung in den Sonderposten mit Rücklageanteil eingestellt wird.
2In der Bilanz oder im Anhang sind die Vorschriften anzugeben, nach
denen die Wertberichtigung gebildet worden ist.
3Unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften über die Auflösung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet worden ist, aus dem Vermögen ausscheiden oder die steuerrechtliche Wertberichtigung durch handelsrechtliche Abschreibungen ersetzt wird.
(2) 1Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, anzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt, und hinreichend zu begründen.
2Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil sind in dem Posten "sonstige betriebliche Erträge", Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil sind in dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
§§§
Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.
§§§
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen.
§§§
§§§
zu § 285 HGB |
---|
In § 285 Nr.9 Buchstabe a wurde in der Klammerangabe nach dem Wort „Bezugsrechte“ die Wörter „und sonstige aktienbasierte Vergütungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.1 a) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 285 Nr.16 neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.1 b) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 285 wurde Nr.17 bis 19 mit den gebotenen Folgeänderung neu angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.5 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 285 Sätze 2 bis 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.5 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 285 Satz 1 Nr.9 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
Bisheriger Wortlaut:
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen (1), Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art).
In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt,
sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer
Ansprüche verwendet werden.
Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluß angegeben worden sind;
In § 285 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „ , sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.30 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 285 Satz 1 Nr.3 wurde durch die neuen Nr.3 und 3a ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.30 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 285 Satz 1 Nr.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.30 a) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach § 273 gebildet wurde; ferner das Ausmaß erheblicher künftiger Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben;
§ 285 Satz 1 Nr.13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.30 a) dd) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 285 Satz 1 Nr.16 bis 19 wurden die neuen Nummern 16 bis 29 ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.30 a) ee) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(2) dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist.
(3) soweit es sich um ein Unternehmen handelt, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs.1 Satz 1, 2 das im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für
(3) für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente
(3) für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs.2 A.III.) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs.2 Satz 3 unterblieben ist:
der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 253 Abs.2 Satz 3 einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
§ 285 Sätze 2 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
2Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 Nr.18 gelten auch Verträge über den
Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei
denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in
bar oder durch ein anderes Finanzinstrument
berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde
geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräußerung
oder den eigenen Gebrauch erwarteten
Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung
von Anfang an bestand und nach wie vor besteht
und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als
erfüllt gilt (4).
3Der beizulegende Zeitwert im Sinne
des Satzes 1 Nr.18 Buchstabe b, Nr.19 entspricht
dem Marktwert, sofern ein solcher ohne
weiteres verlässlich feststellbar ist (4).
4Ist dies nicht
der Fall, so ist der beizulegende Zeitwert, sofern
dies möglich ist, aus den Marktwerten der einzelnen
Bestandteile des Finanzinstruments oder aus
dem Marktwert eines gleichwertigen Finanzinstruments
abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe
allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und
-methoden zu bestimmen, sofern diese eine
angemessene Annäherung an den Marktwert
gewährleisten (4).
5Bei der Anwendung allgemein
anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden
sind die tragenden Annahmen anzugeben, die
jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
zugrunde gelegt wurden (4).
6Kann der beizulegende
Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die
Gründe dafür anzugeben (4).
In § 285 Nr.10 wurde die Angabe „§ 125 Abs.1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs.1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14 Nr.2 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30..07.09 (BGBl_I_09,2479)
In § 285 Nr.23 Buchstabe a wurde das Wort „vorgesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14 Nr.2 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30..07.09 (BGBl_I_09,2479)
§ 285 Nr.9 Buchstabe a Satz 6 und 7 wurden durch den neuen Satz 6 ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
Bisheriger Wortlaut:
6Dies gilt auch für
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den
Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt
worden sind.
7Hierbei ist der wesentliche Inhalt der
Zusagen darzustellen, wenn sie in ihrer rechtlichen
Ausgestaltung von den den Arbeitnehmern
erteilten Zusagen nicht unerheblich abweichen.
§§§
zu § 286 HGB |
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In § 286 Abs.3 Satz 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 286 Abs.3 Satz 4 neu angefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 286 Abs.2 wurde die Angabe „§ 285 Nr.4“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.6 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 286 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 285 Nr.11 und 11a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.11 und 11a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.6 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 286 Abs.4 wurde die Angabe „§ 285 Nr.9 Buchstabe a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.9 Buchstabe a und b“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.6 c) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 286 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die in § 285 Satz 1 Nr.9 Buchstabe a und b (5) verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen können unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
§ 286 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
In § 286 Abs.2, 3 Satz 1, Abs.4 und Abs.5 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 286 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 Nr.2 findet keine Anwendung, wenn eine Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs.1, 2) ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. (1)
In § 286 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Satz 5 bis 9“ durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
zu § 287 HGB |
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In § 287 wurde die Angabe „§ 285 Nr.11 und 11a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.11 und 11a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.7 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 287 Satz 3 wurden die Wörter „und den Ort ihrer Hinterlegung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.19a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 287 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1Die in § 285 Satz 1 Nr.11 und 11a (1) verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.
2Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
3Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 (2) ist im Anhang hinzuweisen.
§§§
zu § 288 HGB |
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§ 288 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.8 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs.1 brauchen die Angaben nach §
284 Abs.2 Nr.4, § 285 Nr.2 bis 8 Buchstabe a, Nr.9 Buchstabe a und b und Nr.12
nicht zu machen.
2Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs.2 brauchen
die Angaben nach § 285 Nr.4 nicht zu machen.
§ 288 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs.1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs.2
Nr.4, § 285 Satz 1 Nr.2 bis 8 Buchstabe a, Nr.9
Buchstabe a und b sowie Nr.12, 17 und 18 nicht zu
machen.
2Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne
des § 267 Abs.2 brauchen die Angaben nach § 285
Satz 1 Nr.4 nicht zu machen.
§§§
zu § 289 HGB |
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§ 289 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.9 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aIm Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird;
bdabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
§ 289 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.9 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
§ 289 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.9 c) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 289 Abs.4 wurde der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
§ 289 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
§ 289 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 289 Abs.2 Nr.5 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 289 Abs.4 Nr.1 wurden nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.34 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 289 Abs.4 Nr.3 wurden nach dem Wort „überschreiten“ die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.34 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 289 Abs.4 Nr.9 wurden nach dem Wort „sind“ die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.34 b) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 289 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.34 b) dd) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 289 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.34 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 289 Abs.2 Nr.5 Satz 2 wurden die Wörter „Satz 5 bis 9“ durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
zu § 289a HGB |
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§ 289a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 290 HGB |
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§ 290 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.19b iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 290 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung nach § 271 Abs.1 an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fünf Monaten des
Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
2Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft
im Sinn des § 325 Abs.4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn des § 327a, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den
ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen (1).
(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
§ 290 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 291 HGB |
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§ 291 Abs.3 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.3 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 291 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „der §§ 295, 296“ durch die Angabe „des § 296“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.10 a) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 291 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden nach der Angabe „(ABl.EG Nr.L 126 S.20)“ die Wörter „in ihren jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.10 a) bb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 291 Abs.2 Satz 2 Hs.2 wurden nach der Angabe „(ABl.EG Nr.L 374 S.7)“ die Wörter „in ihren jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.10 a) cc) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 291 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.10 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
1. das zu befreiende Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft ist, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, oder
§ 291 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1. von dem zu befreienden Mutterunternehmen ausgegebene Wertpapiere am Abschlussstichtag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr.13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl.EG Nr.L 141 S.27), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1) geändert worden ist, in ihrer jeweiligen Fassung zugelassen sind, oder (5)
§ 291 Abs.3 Nr.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
2Gehören dem Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.
§§§
zu § 292 HGB |
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In § 292 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.69 Nr.2 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 292 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.99 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 292 Abs.2 wurde die Angabe „84/253/EWG“ durch die Angabe „2006/43/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.38 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 292 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.38 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 292a HGB |
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In § 292a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.69 Nr.2 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 292a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.11 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen, wenn es einen den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt und ihn in deutscher Sprache und Euro nach den §§ 325, 328 offenlegt.
2Satz 1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
3Bei der Offenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nicht nach deutschem Recht aufgestellten
Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht haben befreiende Wirkung, wenn
das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden sind,
der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht
nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden sind,
im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und gegebenenfalls den für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in § 291 Abs.2 Satz 2 bezeichneten Richtlinien stehen,
die Aussagekraft der danach aufgestellten Unterlagen der Aussagekraft eines nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gleichwertig ist,
der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluß die folgenden Angaben enthält:
die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze,
eine Erläuterung der vom deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, und
die befreienden Unterlagen von dem nach § 318 bestellten Abschlußprüfer geprüft worden sind und von dem Abschlußprüfer außerdem bestätig worden ist, daß die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen im einzelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 2 Nr.3 gleichwertig zu sein.
2Dies kann auch in der Weise geschehen, daß Rechnungslegungsgrundsätze
bezeichnet werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist.
§§§
§§§
zu § 293 HGB |
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In § 293 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „16 500 000 Euro“ durch die Angabe „19 272 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.12 a) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 293 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b wurde die Angabe „33 000 000 Euro“ durch die Angabe „38 544 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.12 a) bb) des
In § 293 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a wurde die Angabe „13 750 000 Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.12 b) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 293 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b wurde die Angabe „27 500 000 Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.12 b) bb) des
In § 293 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe„19 272 000 Euro“ durch die Angabe „23 100 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.39 a) aa) aaa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 293 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde die Angabe„38 544 000 Euro“ durch die Angabe „46 200 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.39 a) aa) bbb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 293 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurde die Angabe„16 060 000 Euro“ durch die Angabe „19 250 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.39 a) bb) aaa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 293 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b wurde die Angabe„32 120 000 Euro“ durch die Angabe „38 500 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.39 a) bb) bbb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 293 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 293 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.39 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen am Abschlussstichtag einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
§§§
zu § 294 HGB |
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In § 294 Abs.1 wurde die Angabe „den §§ 295, 296“ durch die Angabe „§ 296“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.13 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 294 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Jahresabschlüsse,“ werden die Wörter „Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.13 b) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 294 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses“ werden durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.13 b) bb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 294 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.40 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 295 HGB |
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§ 295 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.14 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aEin Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit der Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist;
b§ 311 über die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluß zum Handelsregister einzureichen.
§§§
zu § 297 HGB |
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§ 297 Abs.1 Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.4 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 297 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.15 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Konzernabschluß besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden.
2Nimmt ein Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch oder ist die Zulassung solcher Wertpapiere
zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden, so besteht der Konzernabschluss außerdem aus einer Kapitalflussrechnung, einer
Segmentberichterstattung sowie einem Eigenkapitalspiegel. (1)
§ 297 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 297 Abs.2 Satz 4 wurde das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalgesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07 durch Art.17 iVm Art.20 des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_09,3089)
In § 297 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „sollen beibehalten werden“ durch die Wörter „sind beizubehalten“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.41 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 298 HGB |
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In § 298 Abs.1 wurde das Zitat „die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268 bis 275, §§ 277 bis 283“ durch das Zitat „die §§ 244 bis 247 Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 282 und 283“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.5 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 298 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.15 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
3Bei Anwendung des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke jeweils zusammengefaßt werden.
In § 298 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 244 bis 247 Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280 Abs.1, §§ 282 und 283“ durch die Angabe „§§ 244 bis 256a, 265, 266, 268 bis 275, 277 und 278“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.42 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 299 HGB |
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In § 299 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.6 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§§§
zu § 300 HGB |
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In § 300 Abs.1 Satz 2 wurden das Komma nach dem Wort „Rechnungsabgrenzungsposten“ sowie das Wort „Bilanzierungshilfen“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.43 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 301 HGB |
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§ 301 Abs.1 Satz 4 alt bisheriger Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.7 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 301 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.44 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der Wertansätze nach § 308 Abs.2, entspricht, oder
mit dem Betrag, der dem Wert der in den Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht, der diesen an dem für die Verrechnung nach Absatz 2 gewählten Zeitpunkt beizulegen ist.
3Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr.1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz.
§ 301 Abs.1 Satz 4 neu wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.44 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 301 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.44 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluß oder, beim Erwerb der Anteile zu
verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
Tochterunternehmen geworden ist, durchgeführt.
2Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
§ 301 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.44 c) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen.
§ 301 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.44 c) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 301 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.44 d) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 302 HGB |
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§ 302 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.45 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301 Abs.1 vorgeschriebene Verrechnung der Anteile unter den folgenden Voraussetzungen auf das gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens beschränken:
die zu verrechnenden Anteile betragen mindestens neunzig vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der Anteile des Tochterunternehmens, die nicht eigene Anteile sind,
die Anteile sind auf Grund einer Vereinbarung erworben worden, die die Ausgabe von Anteilen eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens vorsieht, und
eine in der Vereinbarung vorgesehene Barzahlung übersteigt nicht zehn vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der ausgegebenen Anteile.
(2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unterschiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den Rücklagen hinzuzurechnen.
(3) Die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die sich daraus ergebenden Veränderungen der Rücklagen sowie Name und Sitz des Unternehmens sind im Konzernanhang anzugeben.
§§§
zu § 304 HGB |
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§ 304 Abs.2 wurde aufgehoben und Abs.3 wurde neuer Abs.2, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.8 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§§§
zu § 306 HGB |
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§ 306 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.46 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung nach § 249 Abs.1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht.
2Der Posten ist in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert anzugeben.
3Er darf mit den Posten nach § 274 zusammengefaßt werden.
§§§
zu § 307 HGB |
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§ 307 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 308 HGB |
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§ 308 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.9 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§§§
zu § 308a HGB |
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§ 308a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.48 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 309 HGB |
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§ 309 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.49 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein nach § 301 Abs.3 auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.
2Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann.
3Der Geschäfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rücklagen verrechnet werden.
§§§
zu § 310 HGB |
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In § 310 Abs.2 wurde nach der Angabe „308,“ die Angabe „308a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.50 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 312 HGB |
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§ 312 Abs.1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.51 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz
anzusetzen.
2Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr.1 ist der Unterschiedsbetrag
zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens
bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im Konzernanhang
anzugeben.
3aBei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Nr.2 ist das
Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
Sonderposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen
an dem nach Absatz 3 gewählten Zeitpunkt beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag
die Anschaffungskosten für die Anteile an dem assoziierten Unternehmen nicht
überschreiten;
3bder Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der
Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen
oder im Konzernanhang anzugeben.
4Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben.
(2) 1Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansätzen von Vermögensgegenständen und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz.
2Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluß fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen.
3Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist § 309 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluß oder beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt.
2Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
§§§
zu § 313 HGB |
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§ 313 Abs.3 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.10 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. (1)
In § 313 Abs.2 Nr.1 Satz 2 wurde die Angabe „nach den §§ 295, 296“ durch die Angabe „nach § 296“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.17 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 313 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „und den Ort ihrer Hinterlegung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.19a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 313 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.52 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist (1).
§ 313 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.52 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 314 HGB |
---|
§ 314 Abs.1 Nr.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.11 a) aa) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 314 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a wurden in der Klammerangabe nach dem Wort „Bezugsrechte“ die Wörter „und sonstige aktienbasierte Vergütungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.11 a) bb) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 314 Abs.1 Nr.8 neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.11 a) cc) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 314 Abs.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.11 b) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 314 Abs.1 Nr.9 bis 11 wurden neu angefügt, mit der notwendigen Folgeänderung, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.18 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 314 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.18 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (4) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung gemäß § 297 Abs.1 zu erweitern haben oder dies freiwillig tun, sind von der Angabepflicht gemäß § 314 Abs.1 Nr.3 befreit.
§ 314 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
Bisheriger Wortlaut:
a) 1die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte
Vergütungen (2), Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art).
2In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt,
sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer
Ansprüche verwendet werden.
3Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluß angegeben worden sind;
§ 314 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
§ 314 Abs.1 Nr.2 wurde durch die neuen Nr.2 und 2a ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.53 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298 Abs.1 in Verbindung mit § 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den Haftungsverhältnissen nach § 251 sind Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;
§ 314 Abs.1 Nr.8 bis 11 wurden durch die neuen Nummern 8 bis 21 ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.53 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(3) für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist; (5)
soweit es sich um ein Mutterunternehmen handelt, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Sinne des § 319 Abs.1 Satz 1, 2 das im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für
erbracht worden sind; (5)
für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, wobei § 285 Satz 2 anzuwenden ist:
der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß § 285 Satz 3 bis 6 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist; (5)
für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs.2 A.III.) gehörende Finanzinstrumente, die gemäß § 285 Satz 1 Nr.19 über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs.2 Satz 3 unterblieben ist, wobei § 285 Satz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden ist:
der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 253 Abs.2 Satz 3 einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (5).
In § 314 Abs.1 Nr.15 Buchstabe a wurde das Wort „vorgesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.14 Nr.3 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30..07.09 (BGBl_I_09,2479)
§ 314 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a Satz 6 und 7 wurde durch den neuen Satz 6 ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
Bisheriger Wortlaut:
6Dies gilt auch
für Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für
den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt
worden sind.
7Hierbei ist der wesentliche
Inhalt der Zusagen darzustellen, wenn sie in
ihrer rechtlichen Ausgestaltung von den den
Arbeitnehmern erteilten Zusagen nicht unerheblich
abweichen.
§ 314 Abs.2 wurden die Wörter „Satz 5 bis 9“ durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
zu § 315 HGB |
---|
§ 315 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.19 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aIm Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird;
bdabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
§ 315 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.19 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
2.
die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
In § 315 Abs.2 wurde der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
§ 315 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
§ 315 Abs.1 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 315 Abs.2 Nr.4 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.54 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 315 Abs.4 Nr.1 wurden nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.54 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 315 Abs.4 Nr.3 wurden nach dem Wort „überschreiten“ die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.54 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 315 Abs.4 Nr.8 wurden nach dem Wort „stehen“ ein Komma und die Wörter „und die hieraus folgenden Wirkungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.54 b) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 315 Abs.4 Nr.9 wurden nach dem Wort „sind“ die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.54 b) dd) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 315 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.54 b) ee) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 315 Abs.2 Nr.4 Satz 2 wurden die Wörter „Satz 5 bis 9“ durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
zum 10.Titel HGB |
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Titel 10 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.20 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
zu § 315a HGB |
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§ 315a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.20 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 315a Abs.1 wurde vor dem Wort „sowie“ ein Komma und die Angabe „Abs.2 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.145 Nr.1 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
In § 315a Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 294 Abs.3,“ die Angabe „§ 297 Abs.2 Satz 4,“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 315a Abs.1 wurden die Wörter „betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr.L 243 S.1)“ gestrichen und die Angabe „§ 313 Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 313 Abs.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.55 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 316 HGB |
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§ 316 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.12 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§§§
zu § 317 HGB |
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In § 317 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind“ durch die Wörter „börsennotierten Aktiengesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.13 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 317 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Jahresabschluß“ ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a, neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.21 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 317 Abs.2 Satz 2 wurden vor dem Wort „Risiken“ die Wörter „Chancen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.21 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 317 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.56 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 317 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.56 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 317 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.56 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
3aSatz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse von in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland
anzuwenden;
3bsind diese Jahresabschlüsse nicht von einem in Übereinstimmung mit den
Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so
gilt dies jedoch nur, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser
Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Jahresabschluß in einer den
Anforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist.
§ 317 Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.56 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 318 HGB |
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§ 318 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.22 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von
Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag in Höhe von einer Million Euro Mark
erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers
einen anderen Abschlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des
gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der
Befangenheit besteht.
2aDer Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Wahl des
Abschlußprüfers zu stellen;
2bAktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen
die Wahl des Abschlußprüfers bei der Beschlußfassung Widerspruch erklärt haben.
3Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind.
4Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
5Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen.
6Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
In § 318 Abs.3 Satz 8 und Abs.4 Satz 4 wurde jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
§ 318 Abs.5 Satz 3 und 4 wurden durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
Bisheriger Wortlaut:
In § 318 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5, § 319a“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5 oder §§ 319a und 319b“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.57 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 318 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.57 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 319 HGB |
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Passus geändert mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.8 Nr.1 des 4.Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2010)
§ 319 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.23 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
2Abschlußprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs.2 oder von mittelgroßen
Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs.1) können auch vereidigte
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
(2) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;
gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder an dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;
gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 5 nicht Abschlußprüfer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft sein darf;
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschlußprüfer sein darf;
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
2Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf ferner nicht Abschlussprüfer sein, wenn er
in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Nr.6 ausgeschlossen wäre;
über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn
sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist;
sie nach Absatz 2 Nr.6 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr.5, 7 oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf;
bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der fünfzig vom Hundert oder mehr der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften ein Gesellschafter nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;
einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr.5 oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf;
eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 2 Nr.2 oder 5 nicht Abschlußprüfer sein darf oder
sie bei der Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, (1) einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden zehn Jahren den Bestätigungsvermerk nach § 322 über die Prüfung der Jahres- oder Konzernabschlüsse der Kapitalgesellschaft in mehr als sechs Fällen gezeichnet hat;
sie über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
zu § 319a HGB |
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§ 319a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.24 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 319a Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 wurden die Wörter „das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt“ durch die Wörter „das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.58 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.58 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 319a Abs.1 Satz 4 wurde durch die Sätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.58 a) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 319a Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.58 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 319b HGB |
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§ 319b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.59 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 320 HGB |
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§ 320 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.60 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 321 HGB |
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In § 321 Abs.1 Satz 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.14 a) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 321 Abs.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.14 b) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 321 Abs.2 Satz 3 wurden nach dem Wort „Buchführung“ die Wörter „oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.25 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
321 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.25 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 321 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.61 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 321a HGB |
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§ 321a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.26 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
zu § 322 HGB |
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§ 322 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.27 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Abschlußprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß und zum Konzernabschluß zusammenzufassen.
2Der Bestätigungsvermerk hat neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
3Sind vom Abschlußprüfer keine Einwendungen zu erheben, so hat er in seinem Bestätigungsvermerk zu erklären, daß die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und daß der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluß aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlußprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
(2) 1Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, daß die gesetzlichen Vertreter den Abschluß zu verantworten haben.
2Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.
(3) 1Im Bestätigungsvermerk ist auch darauf einzugehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt nach der Beurteilung des Abschlußprüfers eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
2Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(4) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer seine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 einzuschränken oder zu versagen.
2Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen.
3Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen.
4Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite erkennbar wird.
(5) 1Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
2Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
§§§
zu § 323 HGB |
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Passus geändert mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.8 Nr.1 des 4.Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2010)
In § 323 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „amtlichen“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.10 Nr.1 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 324 HGB |
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In § 324 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.4 a) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
§ 324 Abs.2 Sätze 4 bis 10 wurden durch die neuen Sätze 4 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.4 a) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
Bisheriger Wortlaut:
4Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat.
5Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist.
6Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
7aÜber sie entscheidet das Oberlandesgericht;
7b§ 28 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
8Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
9Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer
Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht
übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
10Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
In § 324 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „den zweiten Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.4 b) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
In § 324 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.4 b) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
§ 324 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.62 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlußprüfer und der Kapitalgesellschaft über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft ausschließlich das Landgericht.
(2) 1Auf das Verfahren ist das
Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) anzuwenden.
2Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen
versehenen Beschluß.
3Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
4Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt, wenn das Landgericht
sie in der Entscheidung zugelassen hat (2).
5aSie kann nur auf eine Verletzung des
Rechts gestützt werden;
5b§ 70 Abs.1 und 2, § 72 Abs.1 Satz 2 und § 74 Abs.2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der
Zivilprozessordnung gelten sinngemäß (2).
6Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Beschwerdeschrift eingelegt werden (2).
(3) 1Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung.
2Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
3aFür das Verfahren
über ein Rechtsmittel (3) wird die gleiche Gebühr erhoben;
3bdies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel (3) Erfolg hat.
4Wird der Antrag oder das Rechtsmittel (4) zurückgenommen, bevor es zu einer
Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
5Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen.
6Er bestimmt sich nach § 30 Abs.2 der Kostenordnung.
7Der Abschlußprüfer ist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht verpflichtet.
8Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesellschaft.
9Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil dem Abschlußprüfer auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§§§
zu § 324a HGB |
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§ 324a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.28 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
zu Buch 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 HGB |
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Die Überschrift des Unterabschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In der Überschrift wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.4 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 325 HGB |
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In § 325 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Jahresfehlbetrags“ die Wörter „sowie die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.15 a) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 325 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Konzernlagebericht“ die Wörter „sowie den Bericht des Aufsichtsrats“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.15 b) aa) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
In § 325 Abs.3 Satz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.15 b) bb) des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 325 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.6 des Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz vom 01.12.03 (BGBl_I_03,2446)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
§ 325 Absätze 2a und 2b wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.29 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 325 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.29 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
2Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats über Konzernabschluss und Konzernlagebericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats enthalten, so kann die Bekanntmachung des Berichts nach Satz 1 durch einen Hinweis auf die frühere oder gleichzeitige Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz ersetzt werden. (3)
§ 325 Absatz 3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.29 c) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 325 Abs.5 wurden nach dem Wort „Jahresabschluß,“ die Wörter „den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.29 d) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 325 Abs.2a Satz 3 wurde die Angabe „§ 286 Abs.1 und 3“ durch die Angabe „§ 286 Abs.1, 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.145 Nr.1 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§ 325 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen;
1bgleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und, soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung aus dem eingereichten Jahresabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags sowie die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung (1) einzureichen;
1cAngaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind.
2Die gesetzlichen Vertreter haben unverzüglich nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger bekanntzumachen,
bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind.
3aWerden zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der
Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der
Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen;
3bwird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen.
(2) 1aAbsatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.3) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen ist;
1bdie Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 entfällt.
2Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden.
(2a) (5) 1Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs.1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist.
2Ein Unternehmen,
das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen.
3Auf einen solchen Abschluss finden § 243 Abs.2, §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr.7, 8 Buchstabe b, Nr.9 bis 11a, 14 bis 17,
§ 286 Abs.1, 3 und 5 (8) sowie § 287 Anwendung.
4Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen.
5Die übrigen Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs gelten
insoweit nicht.
6Kann wegen der Anwendung des
§ 286 Abs.1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden,
so entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) (5) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wird,
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 offen gelegt wird.
(3) 1Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Konzernabschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk
oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht sowie den Bericht des Aufsichtsrats (2)
im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen.
2Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs.4) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden (6).
3Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3a) (7) 1Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats über Konzernabschluss und Konzernlagebericht
in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
in Verbindung mitAbsatz 1 Satz 1 zweiter
Teilsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats
enthalten, so kann die Bekanntmachung des
Berichts nach Absatz 3 Satz 1 durch einen Hinweis
auf die frühere oder gleichzeitige Bekanntmachung
nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
ersetzt werden.
2aWird der Konzernabschluss
zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens
oder mit einem von diesem aufgestellten
Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt
gemacht, so können die Vermerke des Abschlussprüfers
nach § 322 zu beiden Abschlüssen
zusammengefasst werden;
2bin diesem Fall
können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst
werden.
(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger maßgebend.
In § 325 Abs.2a Satz 3 wurde die Angabe „285“ durch die Angabe „264 Abs.2 Satz 3, § 285“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 325 Abs.2a Satz 3 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.63 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 325 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.63 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebeneWertpapiere im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Monate.
In § 325 Abs.1 Satz 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.5 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 325 Abs.2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.5 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 325 Abs.6 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.5 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 325a HGB |
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In § 325a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Gesellschaft“ die Wörter „für diese“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 325a Abs.1 bisheriger Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
2aDie Unterlagen sind zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen;
2bbestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu dem gemäß § 13e Abs.5 die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde.
§ 325a Abs.1 Sätz 4 und 5 wurde durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
4aSoweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden;
4bvon der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
5§ 325 Abs.2 ist nur anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.3) von der Zweigniederlassung überschritten werden.
§ 325a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „329 Abs.1“ durch die Angabe „329 Abs.1 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.64 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 327 HGB |
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In § 327 Nr.2 wurde die Angabe „§ 285 Nr.2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr.12“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr.12“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.30 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 327 wurden die Wörter „zum Handelsregister“ jeweils durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.23 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 327 Nr.1 Satz 2 wurde nach den Wörtern „Auf der Aktivseite“ werden die Wörter „A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.65 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 327 Nr.1 Satz 2 wurde nach den Wörtern „B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen“ wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „B III 2 eigene Anteile.“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.65 a) bb) und cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 327 Nr.2 wurden die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr.2, 5 und 8 Buchstabe a,“ durch die Wörter „§ 285 Nr.2 und 8 Buchstabe a,“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.65 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 327 Nummer 1 und 2 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.6 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 327a HGB |
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§ 327a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.24 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 327a wurden die Wörter „Artikels 2 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl.EU Nr.L 390 S.38)“ durch die Angabe „§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.8a iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
zu § 328 HGB |
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In § 328 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Offenlegung des Jahresabschlusses“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.31 a) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 328 Abs.1 Nr.1 Satz 1 wurden die Wörter „Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß“ durch das Wort „Abschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.31 a) bb) aaa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 328 Abs.1 Nr.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.31 a) bb) bbb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
2Das Datum der Feststellung ist anzugeben, sofern der Jahresabschluß festgestellt worden ist.
In § 328 Abs.1 Nr.1 Satz 3 wurden die Wörter „ Jahresabschluß oder der Konzernabschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.31 a) bb) ccc) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 328 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß“ durch das Wort „Abschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.31 b) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 328 Abs.2 Satz 3 wurde nach den Wörtern „so ist anzugeben,“ neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.31 b) bb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
ob der Abschlußprüfer den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluß oder den Konzernabschluß bestätigt hat oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder versagt hat.
In § 328 Abs.1 Nr.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „in Anspruch genommen werden“ die Wörter „oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 328 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§ 328 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 328 Abs.2 Satz 4 und Abs.4 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.6 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 329 HGB |
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§ 329 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder teilweise zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind.
(2) 1Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der
Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der
Umsatzerlöse (§ 277 Abs.1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267
Abs.5), in den Fällen des § 325a Abs.1 Satz 5 zusätzlich die Bilanzsumme der
Zweigniederlassung und in den Fällen des § 340l Abs.2 in Verbindung mit Abs.4 Satz
1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des Kreditinstituts verlangen.
2Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) In den Fällen des § 325a Abs.1 Satz 4, § 340l Abs.2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
In § 329 in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.6 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 330 HGB |
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In § 330 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.69 Nr.2 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 330 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.1 Nr.26a a) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 330 Abs.1 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.1 Nr.26a a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 330 Abs.3 Satz 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 16.11.06 durch Art.1 Nr.26a b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 330 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.66 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 330 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „soweit sie nach dessen § 2 Abs.6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind,“ die Wörter „sowie auf Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.6 Nr.1 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 330 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Zahlungsinstitute“ durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 09.03.11 durch Art.8 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 330 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11 durch Art.7 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
zum 6.Unterabschnitt HGB |
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In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts wurde das Wort „Zwangsgelder“ durch das Wort „Ordnungsgelder“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
zu § 331 HGB |
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§ 331 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.32 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 331 Nr.3 wurde die Angabe „nach den §§ 291, 292a“ durch die Angabe „nach § 291 Abs.1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.32 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 331 Nr.3 wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und Nummer 3a eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
zu § 332 HGB |
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In § 332 Abs.1 wurden nach den Wörtern „eines Jahresabschlusses,“ die Wörter „eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs.2a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.33 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
zu § 333 HGB |
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In § 333 Abs.1 wurden nach den Wörtern „eines Jahresabschlusses,“ die Wörter „eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs.2a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.34 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 333 Abs.1 wurden nach dem Wort „ist,“ die Wörter „oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs.1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.6 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§§§
zu § 334 HGB |
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§ 334 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.35 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlußprüfer sein darf.
In § 334 Abs.3 wurden die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
In § 334 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 289 Abs.1“ durch die Angabe „§ 289 Abs.1 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
In § 334 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 315 Abs.1“ durch die Angabe „§ 315 Abs.1 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
In § 334 Abs.4 wurde durch die Absätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 334 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „Abs.3, des § 250 Abs.1 Satz 1 oder Abs.“ durch die Angabe „Abs.2, des § 250 Abs.1 oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.67 a) aa) aaa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 334 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.67 a) aa) bbb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
In § 334 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „273, 274 Abs.1, des § 275“ durch die Angabe „274, 275“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.67 a) aa) ccc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 334 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde die Angabe „des § 280 Abs.3, des § 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs.2 Satz 1,“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.67 a) aa) ddd) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 334 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b wurden die Wörter „Abs.3, dem § 250 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2“ durch die Angabe „Abs.2, dem § 250 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.67 a) bb) aaa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 334 Abs.1 Nr.2 Buchstabe d wurden die Wörter „oder des § 308 Abs.2“ durch die Wörter „ , des § 308 Abs.2 oder des § 308a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.67 a) bb) bbb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 334 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs.1, 4 oder Abs.5 oder des § 289a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.67 a) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 334 Abs.3 wurden die Angabe „Abs.2 er“ durch die Angabe „Abs.2, § 319b Abs.1 Satz 1 oder 2 er“ und die Wörter „Abs.1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ durch die Wörter „Abs.1 Satz 4, 5, § 319b Abs.1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.67 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 335 HGB |
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§ 335 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
1Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
§ 242 Abs.1 und 2, § 264 Abs.1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
§ 290 Abs.1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
§ 318 Abs.1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
§ 318 Abs.4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlußprüfers zu stellen oder
§ 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlußprüfer
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 140a Abs.1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten.
2aDas Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein;
2b§ 14 ist insoweit nicht anzuwenden.
3Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
§ 335 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung 18.12.07 durch Art.8 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2833)
In § 335 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „ §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „ §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.5 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
In § 335 Abs.4 wurden die Wörter „sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.5 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
§ 335 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.5 c) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586)
Bisheriger Wortlaut:
In § 335 Abs.5 Satz 5 wurde jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.5 c) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586) in Verbindung mit Art.14 Abs.2 Nr.1 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 335 Abs.5 Satz 6 wurden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.69 Nr.5 c) cc) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2586) in Verbindung mit Art.14 Abs.2 Nr.2 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 335 Abs.5 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.68 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 335 Abs.5 Satz 8 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.68 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 335 Abs.5 Satz 11 und 12 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.68 a) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 335 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.68 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 335a HGB |
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§ 335a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.28a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
1aGegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusse, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen
Offenlegung vom Registergericht ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs.2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzusetzen;
1bim Falle der
Nummer 2 treten die in § 13e Abs.2 Satz 4 Nr.3 genannten Personen, sobald sie
angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
Kapitalgesellschaft.
2Einem Verfahren nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine in §
335 Satz 1 bezeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist.
3aDas Registergericht schreitet
jedoch nur auf Antrag ein;
3b§ 14 ist insoweit nicht anzuwenden.
4aDas Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro;
4b§ 140a Abs.2 Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
§§§
§§§
zu § 335b HGB |
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§ 335b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschriften des § 334, die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335, 335a gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1.
§§§
zu § 336 HGB |
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In § 336 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 285 Nr.5, 6“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.5, 6 und 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.36 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 336 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 264 Abs.1 Satz 3 Halbsatz 1“ werden durch die Wörter „§ 264 Abs.1 Satz 4 Halbsatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.69 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 336 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 279, 280, 281 Abs.2 Satz 1,“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.69 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 336 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr.5, 6 und 17“ durch die Angabe „§ 285 Nr.6 und 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.69 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zur § 337 HGB |
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In § 337 Abs.1 Sätze 1 und 2 wurden jeweils das Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.12 Nr.1 a) aa) iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
§ 337 Abs.1 Satz 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.12 Nr.1 a) bb)iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 337 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ und das Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.12 Nr.1 b) iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
§§§
zu § 338 HGB |
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In § 338 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 285 Nr.9“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.9“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.37 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 338 Abs.1 wurde jeweils das Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.12 Nr.2 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 338 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.70 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 339 HGB |
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In § 339 Abs.3 wurde die Angabe „Die §§ 326 bis 329“ durch die Angabe „Die Vorschriften des § 325 Abs.2a über den Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards sowie der §§ 326 bis 329“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.38 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 339 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.12 Nr.3 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 339 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zum Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft“ durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 339 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisheriger Abs.3 wurde Abs.2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 b) und c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Vorstand einer Genossenschaft, die die Größenmerkmale des § 267 Abs.3 erfüllt, hat ferner unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungsvermerk in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zu dem Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen.
2Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht abgeschlossen, so hat die Bekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich nach dem Abschluß der Prüfung, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, zu erfolgen.
(3) Die Vorschriften des § 325 Abs.2a über den Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards sowie der §§ 326 bis 329 (1) über die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung, über Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie über die Prüfungspflicht des Registergerichts sind entsprechend anzuwenden.
§ 339 Abs.1 Satz 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.6 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 340 HGB |
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Das Wort "Börsentermingeschäfte" durch das Wort "Finanztermingeschäfte" ersetzt mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.8 Nr.3 des 4.Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2010)
In § 340 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.31 a) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 340l Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 340l Abs.2 und 3“ und das Wort „Zweigstellen“ jeweils durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.31 a) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.31 a) cc) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.31 b) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340 Abs.4 Satz 4 wurde das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.31 b) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 25 Abs.1 des Börsengesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Abs.1 des Börsengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.10 Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 340 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 340 Abs.5 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Zahlungsinstitute“ durch die Wörter Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 09.03.11 durch Art.8 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 340 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11 durch Art.7 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
§§§
zu § 340a HGB |
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In § 340a Abs.1 zweiter Halbsatz wurde die Angabe „nach § 289“ durch die Angabe „nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des § 289“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.39 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 340a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 285 Nr.8 und 12“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.8 und 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.39 b) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 340a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „285 Nr.1, 2, 4 und 9 Buchstabe c“ durch die Angabe „285 Satz 1 Nr.1, 2, 4 und 9 Buchstabe c“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.39 b) bb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 340a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 340a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.9a iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (4)Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs.3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr.53, ausgegeben zu Bonn am 22.November 2006 2635 gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen entsprechend.
In § 340 Abs.2 Satz 1 wurden die Angabe „§ 279 Abs.1 Satz 2,“ sowie die Angabe „Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.71 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.71 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 340b HGB |
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Passus geändert mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.8 Nr.3 des 4.Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2010)
§§§
zu § 340c HGB |
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§ 340c Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.72 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften ist der Unterschiedsbetrag der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen sowie der Erträge aus Zuschreibungen und der Aufwendungen aus Abschreibungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen.
§§§
zu § 340e HGB |
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§ 340e Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.73 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§ 340e Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.73 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 340f HGB |
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In § 340f Abs.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „Abs.3“ durch die Angabe „Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.74 a) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 340f Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.74 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 340f Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.74 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aEin niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf beibehalten werden;
1b§ 280 ist auf die in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände nicht anzuwenden.
2In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in § 281 Abs.1 Satz 2, Abs.2 verlangten Angaben und Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit Satz 1 angewendet wird.
§§§
zu § 340h HGB |
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§ 340h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.75 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten noch durch Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind, mit ihrem
Anschaffungskurs in Euro umzurechnen.
2Andere auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs am Bilanzstichtag in Euro umzurechnen.
3Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(2) 1Aufwendungen, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinnund Verlustrechnung zu berücksichtigen.
2Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.
3Liegt keine besondere Deckung vor, aber eine Deckung in derselben Währung, so dürfen Erträge nach Satz 2 berücksichtigt werden, soweit sie einen nur vorübergehend wirksamen Aufwand aus den zur Deckung dienenden Geschäften ausgleichen.
4aIn allen anderen Fällen dürfen Erträge aus der Währungsumrechnung nicht berücksichtigt werden;
4bsie dürfen auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet werden.
§§§
zu § 340i HGB |
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§ 340i Abs.2 Sätze 3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.40 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 340i Abs.4 wurden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.40 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 340i Abs.4 wurde die Angabe „im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „im Sinne des § 10a Abs.10 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 340i Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.9b iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne des § 10a Abs.10 des Kreditwesengesetzes (3) aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Konzernabschluß und § 340k über die Prüfung entsprechend.
§§§
zu § 340j HGB |
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§ 340j Abs.1 wurde aufgehoben und die Absatzbezeichnung (2) gestrichen, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.41 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
zu § 340k HGB |
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§ 340k Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.42 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
3a§ 319 Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden;
3b§ 319 Abs.3 Nr.5 ist nicht anzuwenden, sofern
sichergestellt ist, daß der Abschlußprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen
durch das Aufsichtsorgan des Prüfungsverbands durchführen kann.
§ 340k Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.42 b) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 erfüllt.
In § 340k Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 319 Abs.2 Satz 2 Nr.2“ durch die Angabe „§ 319 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.42 b) bb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 340k Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.76 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 340k Abs.5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.76 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340k Abs.4 wurden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ die Wörter „und Zahlungsinstitute“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.6 Nr.3 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 340k Abs.4 wurde das Wort „Zahlungsinstitute“ durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.03.11 durch Art.8 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
zu § 340h HGB |
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§ 340h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.75 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 340l HGB |
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§ 340l Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.43 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 340l Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 a) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340l Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „(Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 a) cc) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340l Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 b) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340l Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Zweigstellen“ durch das Wort „Zweigniederlassungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 b) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340l Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 b) cc) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§ 340l Abs.3 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
§ 340l Abs.4 wurde aufgehoben und Absatz 5 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 c) und d) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen anstelle von § 325 Abs.2 auf die Offenlegung § 325 Abs.1 anwenden.
§ 340l Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „Abs.1“ die Angabe „und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.77 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340l Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „Abs.1“ die Angabe „ , 3 und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.77 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340l Abs.2 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.77 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340l Abs.2 neuer Satz 4 wurden die Wörter „die nach Satz 1“ durch die Wörter „die nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.77 b) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340l Abs.4 Nr.2 Satz 1 und Nr.3 wurde jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.77 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 340m HGB |
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§ 340m wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.8 Nr.3 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute sowie auf
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Abs.4 Satz 1 anzuwenden.
2§ 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs.4 Satz 1, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs.4 Satz 1 oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs.2 Nr.1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
§§§
§§§
zum 8.Titel HGB |
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In der Überschrift des 8.Titels wurde das Wort „Zwangsgelder“ durch das Wort „Ordnungsgelder“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
zu § 340n HGB |
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In § 340n Abs.1 Einleitungssatz wurden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.44 a) aa) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 340n Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde die Angabe „§ 285 Nr.3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr.10, 11, 13 oder 14“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr.10, 11, 13, 14, 17, 18 oder 19“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.44 a) bb) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 340n Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.44 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs.2 er, nach § 319 Abs.3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340k Abs.2 oder 3 der Prüfungsverband, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschlußprüfer sein darf.
In § 340n Abs.3 wurden die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
In § 340n Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 289 Abs.1“ durch die Angabe „§ 289 Abs.1 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
In § 340n Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 315 Abs.1“ durch die Angabe „§ 315 Abs.1 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
§ 340n Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 340n Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „§ 340a Abs. 2 Satz 3, des“ die Wörter „§ 246 Abs.3 Satz 1, des“ eingefügt und die Wörter „Abs.3, des § 250 Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe „Abs.2, des § 250 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.78 a) aa) aaa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 340n Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.78 a) aa) bbb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
b) des § 253 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs.1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 340e Abs.1 Satz 3, des § 253 Abs.3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs.1 in Verbindung mit § 340f Abs.2, der §§ 282, 283, des § 340e Abs.1, des § 340f Abs.1 Satz 2 oder des § 340g Abs.2 über die Bewertung;
In § 340n Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „273, 274 Abs.1“ durch die Angabe „274“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.78 a) aa) ccc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 340n Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.78 a) aa) ddd) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
d) des § 280 Abs.3, des § 281 Abs.1 Satz 2, dieser in Verbindung mit § 340f Abs.2 Satz 2, oder des § 281 Abs.1 Satz 3 oder Abs.2 Satz 1, dieser in Verbindung mit § 340f Abs.2 Satz 2, des § 284 Abs.1, 2 Nr.1, 3 oder 5 oder des § 285 Satz 1 Nr.3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr.10, 11, 13, 14, 17, 18 oder 19 (2) über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder
In § 340n Abs.1 Nr.2 Buchstabe d wurden die Wörter „oder des § 308 Abs.2“ durch die Wörter „ , des § 308 Abs.2 oder des § 308a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.78 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340n Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 289 Abs.1 oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs.1, 4 oder Abs.5 oder des § 289a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.78 a) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340n Abs.2 wurden die Angabe „Abs.2 er“ durch die Angabe „Abs.2, § 319b Abs.1 er“ und die Wörter „Abs.1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ durch die Wörter „Abs.1 Satz 4, 5, § 319b Abs.1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.78 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 340n Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder als Mitglied des Aufsichtsrats“ durch die Wörter „oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.8 Nr.4 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
zu § 340o HGB |
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§ 340o wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
Personen, die
als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs.4 Satz 1, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs.4 Satz 1
eine der in § 335 Satz 1 Nr.1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften,
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung
§ 340i Abs.1 Satz 1 oder
als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen § 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten.
§ 340o Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.8 Nr.5 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs.2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs.4 Satz 1 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs.4 Satz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
§§§
zu § 341 HGB |
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In § 341 Abs.4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wörter „und Arbeitgebern“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.16 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 341 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.18 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 341a HGB |
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In § 341a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 285 Nr.8 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.8 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.45 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 341a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 285 Nr.4 und 8 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.4 und 8 Buchstabe b“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.45 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 341a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 341a Abs.2 Satz 5 wurde die Angabe „§ 285 Nr.3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 341a Abs.5 wurde nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.35 c) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 341a Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.35 c) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 341a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 264 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 264 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.79 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 341a Abs.2 Satz 1 wurden die Angabe „§ 279 Abs.1 Satz 2,“ und die Angabe „Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.79 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 341a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 275, 281 Abs.2 Satz 2, § 285 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 275, 285“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.79 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 341a Abs.2 Satz 5 wurde die Angabe „Satz 1 Nr.3“ durch die Angabe „Nr.3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.79 b) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 341b HGB |
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§ 341b Abs.2 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 04.04.02 durch Art.1 Nr.1 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 23.03.02 (BGBl_I_02,1219)
§ 341b Abs.2 Satz 2 aufgehoben mit Wirkung vom 04.04.02 durch Art.1 Nr.2 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 23.03.02 (BGBl_I_02,1219)
§ 341b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.80 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
In § 341b Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 253 Abs.1 Satz 1, Abs.3, §§ 254, 256, 279 Abs.1 Satz 1, § 280“ durch die Angabe „§ 253 Abs.1 Satz 1, Abs.4 und 5, § 256“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.80 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 341b Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben (f), mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.80 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
b) des § 253 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs.1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 341b Abs.1 Satz 3, des § 253 Abs.3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs.1, der §§ 282, 283, des § 341b Abs.1 Satz 1 oder des § 341d über die Bewertung,
§ 341b Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.80 c) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 341c HGB |
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In § 341c Abs.1 wurden das Komma und die Wörter „Hypothekendarlehen und andere Forderungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.11.10 durch Art.5 Nr.1 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 341c Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10 durch Art.5 Nr.2 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
zu § 341e HGB |
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§ 341e Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.81 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 341i HGB |
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In § 341i Abs.4 wurde die Angabe „§ 337 Abs.2“ durch die Angabe „§ 175 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.46 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 341i Abs.3 Satz 2 wurden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.35a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
zu § 341j HGB |
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§ 341j Abs.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.02, durch Art.2 Nr.17 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2681)
§ 341j Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.47 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 341j Abs.3 wurde die Angabe „§ 337 Abs.1“ durch die Angabe „§ 170 Abs.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.47 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 341j Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „Nr.2“ durch die Angabe „Nr.2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.82 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 341k HGB |
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§ 341k Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.83 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 341l HGB |
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§ 341l Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.48 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 341l Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§ 341l Abs.2 wurde aufgehoben und Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.36 b) und c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 341l neuer Abs.2 wurden die Wörter „im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunternehmens“ werden durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.36 c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 341l Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.36 d) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 341l Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „Abs.1“ die Angabe „und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.84 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 341l Abs.3 Nr.2 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.84 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 341l Abs.1 Satz 2 und Abs.2 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.6 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zum 8.Titel HGB |
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In der Überschrift des 8.Titels wurde das Wort „Zwangsgelder“ durch das Wort „Ordnungsgelder“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
zu § 341m HGB |
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In § 341m wurde das Wort „Zwangsgelder“ durch das Wort „Ordnungsgelder“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
zu § 341n HGB |
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In § 341n Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurden die Angabe „§ 285 Nr.1, 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3“ und die Angabe „§ 285 Nr.5 bis 7, 9 bis 14“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr.5 bis 7, 9 bis 14, 17, 18 oder Nr.19“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.49 a) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§ 341n Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.49 b) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs.2 er oder nach § 319 Abs.3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlußprüfer sein darf.
In § 341n Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.1 Nr.49 c) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
In § 341n Abs.3 wurden die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
In § 340n Abs.3 wurden die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2267)
In § 341n Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 289 Abs.1“ durch die Angabe „§ 289 Abs.1 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
In § 341n Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 315 Abs.1“ durch die Angabe „§ 315 Abs.1 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
In § 341n Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 341a Abs.2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 341a Abs.2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 341n Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 2“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 341n Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden nach der Angabe „§ 341a Abs.2 Satz 3, des“ die Angabe „§ 246 Abs.3 Satz 1, des“ eingefügt und die Wörter „Abs.3, des § 250 Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe „Abs.2, des § 250 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.85 a) aa) aaa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 341n Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.85 a) aa) bbb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
b) des § 253 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs.1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 341b Abs.1 Satz 3, des § 253 Abs.3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs.1, der §§ 282, 283, des § 341b Abs.1 Satz 1 oder des § 341d über die Bewertung,
In § 341n Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „273, 274 Abs.1“ durch die Angabe „274“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.85 a) aa) ccc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 341n Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.85 a) aa) ddd) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
In § 341n Abs.1 Nr.2 Buchstabe d wurden die Wörter „oder des § 308 Abs.2“ durch die Wörter „ , des § 308 Abs.2 oder des § 308a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.85 a) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 341n Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 289 Abs.1 oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs.1, 4 oder Abs.5 oder des § 289a“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.85 a) cc) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 341n Abs.2 wurden die Angabe „Abs.2 er“ durch die Angabe „Abs.2, § 319b Abs.1 er“ und die Wörter „Abs.1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ durch die Wörter „Abs.1 Satz 4, 5, § 319b Abs.1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.85 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 341o HGB |
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§ 341o wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.38 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
Personen, die
als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds, die nicht Kapitalgesellschaften sind,
eine der in § 335 Satz 1 Nr.1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften,
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
§ 341i Abs.1 Satz 1 oder
als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs.3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs.1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten.
§§§
zu § 341p HGB |
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§ 341p wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.39 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschriften des § 341n sowie die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs.4 Satz 1.
§§§
zu § 342 HGB |
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In § 342 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.86 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 342 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Empfehlungen“ die Wörter „und Interpretationen“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.1 Nr.86 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 342a HGB |
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In § 342a Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.69 Nr.2 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 342a Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.99 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zum 6.Abschnitt HGB |
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Der sechste Abschnitt wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§§§
zu § 342b HGB |
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§ 342b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
In § 342b Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Konzernlagebericht“ die Wörter „sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.10 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 342b Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.5 Nr.10 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
In § 342b Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.10 Nr.3 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 342b Abs.1 Satz 5 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.6 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 342c HGB |
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§ 342c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§§§
zu § 342d HGB |
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§ 342d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§§§
zu § 346e HGB |
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§ 342e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
§§§
zu § 354a HGB |
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§ 354a bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.10 iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§§§
zu § 367 HGB |
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In § 367 Abs.1 Satz 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.40 a) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 367 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.40 a) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 367 Abs.2 wurden die Wörter „im Bundesanzeiger“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 367 Abs.1 Satz 3 wurde nach dem Wort „Namensaktien“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Reichsbankanteilscheine“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.30 iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
§ 367 Abs.1 Satz 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.7 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§ 367 Abs.1 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.39 Nr.7 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 412 HGB |
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In § 412 Abs.4 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.99 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 431 HGB |
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In § 431 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „in Deutsche Mark“ durch die Wörter „in Euro“ und die Wörter „der Deutschen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.04, durch Art.3 Abs.3 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 06.04.04 (BGBl_I_04,550)
In § 431 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „in Deutsche Mark“ durch die Wörter „der Deutschen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.04, durch Art.3 Abs.3 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 06.04.04 (BGBl_I_04,550)
§§§
zu § 451c HGB |
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In § 451c wurde die Angabe „1200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.9 Abs.5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
zu § 451e HGB |
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In § 451e wurde die Angabe „1200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.9 Abs.5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.02 (BGBl_I_02,2674)
§§§
Zu § 902 HGB |
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§ 902 Absatzbezeichnung (1) wurde gestrichen und Abs. 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.9 Nr.4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
§§§
Zu Abschnitt 10 HGB |
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Der zehnte Abschnitt des Fünften Buches wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§§§
Zu § 905 HGB |
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§ 905 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.9 Nr.6 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
§ 905 wurde aufgehoben (f), mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§§§
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