Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten GVG |
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*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22.Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl.EU Nr.L 207 S.25).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36).
Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S.1, L 18 vom 21.1.2012, S.7)
§§§
zu § 11 GVG |
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§ 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 12 GVG |
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In § 12 wurde das Wort „streitige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 13 GVG |
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§ 13 erster Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen,
§§§
zu § 13a GVG |
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§ 13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.17 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 17a GVG |
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§ 17a Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 17b GVG |
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§ 17b Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 21 GVG |
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§ 21 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.4 Nr.1 des Gsetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2144)
§§§
zu § 21a GVG |
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§ 21a Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.1 des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§§§
zu § 21b GVG |
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§ 21b Abs.1 Satz 3 geändert mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.2 a) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§ 21b Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.2 b) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§ 21b Abs.3 neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.2 c) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§ 21b Abs.6 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
4Im übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.
§§§
zu § 21c GVG |
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§ 21c Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.3 des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§ 21c Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.1 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 21d GVG |
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§ 21d Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.4 a) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§ 21d Abs.3 neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.4 b) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§§§
zu § 21e GVG |
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§ 21e Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.5 a) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§ 21e Abs.7 neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.5 b) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§ 21e Abs.8 neu eingefügt mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.5 c) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§ 21e Abs.8 alt wird Abs.9 mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.5 d) des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§§§
zu § 21g GVG |
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§ 21g neu gefasst mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.6 des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§§§
zu § 21j GVG |
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§ 21j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.17 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 22 GVG |
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In § 22 Abs.5 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 23b Abs.3 Satz 2“ die Angabe „ , § 23c Abs.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 22 Abs.6 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.4 iVm Art.10 Satz 1 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 22a GVG |
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In § 22a wurde die Zahl "3" durch die Zahl "5" ersetz mit Wirkung vom 30.12.99 durch Art.1 Nr.7 des Gsetzes vom 22.12.99 (BGBl_I_99,2598)
§§§
zu § 23 GVG |
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In § 23 Nr.1 DM-Betrag durch Euro-Betrag ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.1 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 23 Nr.2 Buchst.c gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Abs.1 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.12.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 23 Nr.2 Buchstabe c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.3 Abs.1 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In § 23 Nr.2 wurde in Buchstabe g das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe h aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.9 Abs.1 Nr.1 iVm Art.10 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 23a GVG |
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In § 23a Nr.6 angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch § 12 Nr.1 des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,288, ber S.436)
In § 23a Nr.7 angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3513)
§ 23a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.7 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Ehesachen;
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
Lebenspartnerschaftssachen. (1)
Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. (2)
§ 23a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.5 iVm Art.9 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§ 23a Absatz 3 wurde angefügt mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 iVm Art.12 Absatz 2 Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1800)
§§§
zu § 23b GVG |
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In § 23b Abs.1 Satz 2 Nr.11 neu gefasst mit Wirkung vom 01.03.01 durch Art.2 Abs.2 Nr.1 des Gesetzes vom 19.02.01 (BGBl_I_01,288) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Abs.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26.01.05 (BGBl_I_05,162)
Bisheriger Wortlaut:
11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.1347/2000 des Rates vom 29.Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl.EG Nr.L 160 S.19) und nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5.April 1990 (BGBl.I S.701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.6 des Gesetzes vom 19.Februar 2001 (BGBl.I S.288); (1)
In § 23b Abs.2 Satz Verweis geändert mit Wirkung vom 01.03.01 durch Art.2 Abs.2 Nr.2 a) des Gesetzes vom 19.02.01 (BGBl_I_01,288)
23b Abs.2 Satz 3 und 4 angefügt mit Wirkung vom 01.03.01 durch Art.2 Abs.2 Nr.2 b) des Gesetzes vom 19.02.01 (BGBl_I_01,288)
In § 23b Abs.1 Nr.8 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.3 Nr.2 a) des Gesetzes vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3513)
In § 23b Abs.1 Nr.8a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.3 Nr.2 b) des Gesetzes vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3513)
§ 23b Abs.2 Satz 3 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05 durch Art.2 Abs.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26.01.05 (BGBl_I_05,162)
Bisheriger Wortlaut:
3aWird bei einer Abteilung ein Antrag nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens- Ausführungsgesetzes vom 5.April 1990 (BGBl.I S.701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.6 des Gesetzes vom 19.Februar 2001 (BGBl.I S.288), oder auf Vollstreckbarerklärung oder auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung nach der Verordnung (EG) Nr.1347/2000 des Rates vom 29.Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl.EG Nr.L 160 S.19) anhängig, während eine Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 bis 4 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben;
§ 23b Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.8 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
Verfahren betreffend die elterlichen Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hierfür das Familiengericht zuständigk ist;
Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht;
Streitigkeiten, die die durch Verwandschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats; (4)
8a. | Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. (5) |
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26.Januar 2005 (BGBl.I S.162); (1)
Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Verfahren nach § 1303 Abs.2 bis 4, § 1308 Abs.2 und § 1315 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Lebenspartnerschaftssachen. (1)
§ 23b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.8 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden.
2aWird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr.6 bis 10 (2) bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben;
2bfür andere Familiensachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 bis 5 gilt dies nur, soweit sie betreffen
in den Fällen der Nr.2 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
in den Fällen der Nummer 3 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs des Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
in den Fällen der Nummer 4 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil,
in den Fällen der Nummer 5 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind.
3aWird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26.Januar 2005 (BGBl.I S.162) anhängig, während eine Familiensache
nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 bis 4 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung
abzugeben; (6)
3bdies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. (3)
4Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind. (3)
§§§
zu § 23c GVG |
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§ 23c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.9 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 23d GVG |
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In § 23c Satz 1 wurden die Wörter „Betreuungs- und Unterbringungssachen“ durch die Wörter „Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§ 23c wurde § 23d und in Satz 1 werden die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen“ durch die Wörter „Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.10 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 24 GVG |
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In § 24 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „besonderen“ die Wörter „Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.2 Nr.1 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
In § 24 Abs.1 Nr.2 wurde nach dem Wort „Sicherungsverwahrung“ die Angabe „(§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches)“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04 durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
In § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 120“ durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
§§§
zu § 33 GVG |
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§ 33 Nr.4 neu gefasst mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.29 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl_I_02,1467)
In § 33 Nr.3 wurden die Wörter „noch“ und „ein Jahr“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 33 Nr.4 wurden die Wörter „zu dem“ durch die Wörter „für das“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.10 (BGBl_I_10,976)
§ 33 Nr.5 wurde eingefügt und die bisherige Nummer 5 wurde Nummer 6, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Art.1 Nr.1 b) und c) iVm Art.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.10 (BGBl_I_10,976)
§§§
zu § 34 GVG |
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§ 34 Abs.1 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 36 GVG |
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In § 36 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „vierten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 36 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „zwei Dritteln“ die Wörter „der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 36 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
Zu § 36 BtMG |
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In § 36 Abs.4 wurden nach der Angabe „§§ 56a bis 56g“ die Wörter „und 57 Abs. 5 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 40 GVG |
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In § 40 Abs.1 wurde das Wort „vierte“ durch das Wort „fünfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 40 Abs.2 wurde das Wort „zehn“ durch das Wort „sieben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 40 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 40 Abs.3 Satz 3 wurden nach den Wörtern „zwei Dritteln“ die Wörter „der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 40 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 c) bb) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 40 Abs.4 wurde das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
zu § 42 GVG |
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In § 42 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
zu § 51 GVG |
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§ 51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.10, durch Art.7 iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 52 GVG |
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§ 52 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§ 52 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
Bisheriger Wortlaut:
1Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er während eines Geschäftsjahres an mehr als vierundzwanzig Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
§ 52 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 55 GVG |
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In § 55 wurden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.16 Nr.1 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zu § 71 GVG |
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In § 71 Abs.2 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
In § 71 Abs.2 wurde nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.11 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 71 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.11 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 71 Absatz 2 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.12 durch Art.3 iVm Art.10 Absatz 1 des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.12 (BGBl_I_12,2182)
Bisheriger Wortlaut:
3. für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen (1),
§§§
zu § 72 GVG |
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§ 72 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.2 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 72 bisherige Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.3 Abs.1 Nr.2 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 72 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.3 Abs.1 Nr.2 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
§ 72 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509) (f)
§ 72 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509) (f)
§ 72 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.12 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 72 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.12 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt auch für die in § 119 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b und c genannten Sachen.
§§§
zu § 73 GVG |
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In § 73 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Verfügungen des Richters beim Amtsgericht“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161a Abs.3 der Strafprozeßordnung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes 2. Opferrechtsreformgesetes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2280)
§§§
zu § 74 GVG |
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In § 74 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „(§ 179 Abs.6 in Verbindung mit § 176b des Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „(§ 179 Abs.7 in Verbindung mit § 178 des Strafgesetzbuches), mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 74 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs.1 Nr.3)“ durch die Wörter „in den Fällen des § 24 Abs.1 Nr.3 Anklage beim Landgericht erhebt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.2 Nr.2 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§ 74 Abs.2 Satz 1 Nummer 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
In § 74 Abs.2 Satz 1 Nummer 11 und 12 wurde jeweils die Angabe „§ 239a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 239a Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
In § 74 Abs.2 Satz 1 Nummer 26 wurde am Ende ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
§ 74 Abs.2 Satz 1 Nummern 27 bis 30 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
§§§
zu § 74a GVG |
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In § 74a Abs.1 Nr.4 wurde nach der Angabe „§ 129“ die Angabe „, auch in Verbindung mit 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.2 Nr.1 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
§ 74a Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§ 74a bisheriger Abs.4 wurde Abs.5 und das Wort „und“ wurde durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „3“ wurde die Angabe „und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§§§
zu § 74c GVG |
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§ 74c Abs.1 Nr.5 geändert mit Wirkung vom 01.11.00 durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes vom 02.08.00 (BGBl_I_00,1253)
§ 74c Abs.1 Nr.6 geändert mit Wirkung vom 01.11.00 durch Art.5 Nr.2 des Gesetzes vom 02.08.00 (BGBl_I_00,1253) und neu gefasst durch Art.7 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)
In § 74c Abs.1 Nr.1 wurden nach den Wörtern „dem Handelsgesetzbuch“ ein Komma und die Wörter „dem SE-Ausführungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.04, durch Art.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3675)
In § 74c Abs.1 Nr.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „dem Genossenschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter „dem SCE-Ausführungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.5 Nr.1 iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
§ 74c Abs.1 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 74c Abs.1 Nr.1 wurden nach den Wörtern „dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ ein Komma und die Wörter „der Insolvenzordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.6a iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 74c Abs.1 Satz 1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgesetz“ ein Komma und die Wörter „dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
In § 74c Abs.1 Satz 1 Nummer 5 wurden nach dem Wort „Bankrotts,“ die Wörter „der Verletzung der Buchführungspflicht,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
§ 74c Abs.1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
Bisheriger Wortlaut:
In § 74c Abs.1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b wurden die Wörter „dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 c) bb) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
In § 74c Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 120 bleibt“ durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b bleiben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
§§§
zu § 74f GVG |
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§ 74f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04 durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
In § 74f Abs.1 wurden die Wörter „und des § 106 Abs.5 oder Abs.6 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
In § 74f Abs.3 wurden die Wörter „und des § 106 Abs.5 oder Abs.6 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
In § 74f Absatz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „in den Fällen“ durch die Wörter „im Fall“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.3 Abs.1 Nr.1 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 74f Absatz 3 wurden die Wörter „In den Fällen“ durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.3 Abs.1 Nr.1 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§ 74f Abs.3 wurde die neuen Absätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
Bisheriger Wortlaut:
(3) aIm Fall (5) des § 66b des Strafgesetzbuches
(3)
gilt § 462a Abs.3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung
entsprechend;
b§ 76 Abs.2 dieses Gesetzes und § 33b Abs.2 des Jugendgerichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.
§§§
zu § 76 GVG |
---|
In § 76 Abs.2 Satz angefügt mit Wirkung vom 23.12.00 durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1756)
§ 76 Abs.2 wurde durch die neuen Absätze 2 bis 5 ersetzt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 6, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 a) und b) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit de3m Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt.
2Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Strafkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen. (1)
§§§
zu § 77 GVG |
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§ 77 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ableh-nungsgründe trifft eine Strafkammer.
§ 77 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
zu § 78a GVG |
---|
In § 78a Abs.1 Satz 2 Nr.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 15.12.01 durch Art.12 Nr.1 des Gesetzes vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3422)
In § 78a Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde die Angabe „58 Abs.3“ durch die Angabe „58 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.2 Nr.3 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§§§
zu § 93 GVG |
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§ 93 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.17 Nr.3 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen gebildet werden.
(2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
§§§
zu § 95 GVG |
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§ 95 Abs.1 Nr.4 Buchst.f geändert mit In-Kraft-Treten des Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung (BGBl.2001 II S.510) durch Art.6 des Dritten Seerechtsänderungsgesetzes vom 16.05.01 (BGBl_I_01,898)
In § 95 Abs.2 wurden die Wörter "und § 306 des Umwandlungsgesetzes" durch die Wörter "des Umwandlungsgesetzes und § 2 des Spruchverfahrensgesetzes" ersetzt durch Art.6 des Spruchverfahrensneuordnungsgesetz vom 12.06.03 (BGBl_I_03,838)
In § 95 Abs.1 Nr.4 Buchstabe c wurden die Wörter "Muster und Modelle" durch das Wort "Geschmacksmuster" ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04, durch Art.2 Abs.1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12.03.04 (BGBl_I_04,390)
In § 95 Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr.1 gegeben ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.07.04, durch § 20 UWG Abs.2 vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
In § 95 Abs.1 Nr.6 wurde die Angabe „§§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215)“ durch die Angabe „§§ 44 bis 47 des Börsengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
In § 95 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a wurden jeweils nach dem Wort „Handelsgesellschaft“ die Wörter „oder Genossenschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 95 Abs.2 wurden nach dem Wort „Aktiengesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 51 Abs.3 Satz 3 oder § 81 Abs.1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06 durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
In § 95 Abs.2 wurden die Wörter „und § 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ durch die Wörter „ , § 2 des Spruchverfahrensgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs.4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.6 iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
§ 95 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs.3 Satz 1 oder § 396 Abs.1 Satz 2 des Aktiengesetzes, nach § 51 Abs.3 Satz 3 oder § 81 Abs.1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes (7) sowie nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, § 2 Spruchverfahrensgesetzes (2) , § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs.4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (8) richtet.
§ 95 Abs.1 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12 durch Art.12 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
Bisheriger Wortlaut:
6. aus den §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes (5).
In § 95 Absatz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Wettbewerbsbeschränkungen“ die Wörter „, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Schadensersatzansprüche,“ eingefügt, mit Wirkung vom durch Art.5 Absatz 7 iVm Art.7 Satz 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1738)
§§§
zu § 105 GVG |
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§ 105 Abs.3 gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.5 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 106 GVG |
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In § 106 wurde die Angabe „§ 93 Abs.2“ durch die Angabe „§ 93 Abs.1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.17 Nr.4 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 107 GVG |
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In § 107 Abs.2 wurde die Angabe „§ 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.16 Nr.2 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zu § 108 GVG |
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In § 108 wurde das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
zu § 109 GVG |
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In § 109 Absatz 3 Satz 2 wurde Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.10 (BGBl_I_10,976)
§§§
zu § 116 GVG |
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In § 116 wurde Abs.2 durch die Absätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.17 Nr.5 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden.
2Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden.
§§§
zu § 118 GVG |
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§ 118 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§§§
zu § 119 GVG |
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§ 119 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.2 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
In § 119 Abs.1 wurde nach den Wörtern „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ das Wort „ferner“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§ 119 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.14 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner (2) zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte;
in denen das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat;
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
§ 119 Absätze 3 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.14 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen zuständig sind.
2aDas Nähere regelt das Landesrecht;
2bes kann von der Befugnis nach Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen,
insbesondere die Bestimmung auf die Entscheidungen einzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen beschränken.
(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Regelungen zu treffen, die eine Belehrung über das zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen Entscheidung sicherstellen.
(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1.Januar 2008 eingelegt werden.
(6) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zum 1.Januar 2004 und zum 1.Januar 2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die Länder, die von der Ermächtigung nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen haben.
2Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem Deutschen Bundestag die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichtsstruktur die insgesamt sachgerechteste ist, weil sie den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechtsverkehrs
am besten entspricht.
§§§
zu § 120 GVG |
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In § 120 Abs.1 Nr.8 wurde der Verweis geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.4 des Völkerstrafgesetzbuch-Einführungsgesetzes vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
In § 120 Abs.1 Nr.6 wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „, auch in Verbindung mit 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.2 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 120 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „und den in § 129a Abs.1 Nr.2 und 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“ durch die Wörter „und den in § 129a Abs.1 Nr.2 und Abs.2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.2 des Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)
§ 120 Abs.4 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§ 120 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.17 Nr.6 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
In § 120 Abs.2 Satz 1 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 120 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.2 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 120 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „und § 100d Abs.9 Satz 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 120 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs.1 und 3 Nr.1 des Strafgesetzbuches, Mißbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs.2 und 4 des Strafgesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs.2 in Verbindung mit § 308 Abs.2 und 3 des Strafgesetzbuches, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs.2 in Verbindung mit § 308 Abs.2 und 3 des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,
den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts, seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Sie verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 und 3 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt,
§§§
zu § 120a GVG |
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§ 120a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04 durch Art.3 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
In § 120a Abs.1 wurden die Wörter „und des § 106 Abs.5 oder Abs.6 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
In § 120a Abs.2 wurden die Wörter „und des § 106 Abs.5 oder Abs.6 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
In § 120a Absatz 1 wurden die Wörter „in den Fällen“ durch die Wörter „im Fall“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.3 Abs.1 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 120a Absatz 2 wurden die Wörter „In den Fällen“ durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.3 Abs.1 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§§§
zu § 120b GVG |
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§ 120b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
§§§
zu § 121 GVG |
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In § 121 Abs.1 Nr.3 Verweis geändert mit Wirkung vom 15.12.01 durch Art.12 Nr.2 des Gesetzes vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3422)
In § 121 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetzes“ die Wörter „und der Jugendkammern nach § 92 Abs.2 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.3 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§ 121 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.10 (BGBl_I_10,976)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr.1 a oder b von einer nach dem 1.April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr.3 von einer nach dem 1.Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen.
§§§
zu § 122 GVG |
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In § 122 Abs.2 Satz angefügt mit Wirkung vom 23.12.00 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1756)
§§§
zu § 133 GVG |
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§ 133 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.7 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 133 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.14 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde.
§§§
zu § 135 GVG |
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In § 135 Abs.2 wurden nach den Wörtern „und § 310 Abs.1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „sowie über Anträge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in § 161a Abs.3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes 2. Opferrechtsreformgesetes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2280)
§§§
zu § 139 GVG |
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In § 139 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs.3 der Strafprozeßordnung)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes 2. Opferrechtsreformgesetes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2280)
§§§
zu § 140 GVG |
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In § 140 wurden das Semikolon und die Wörter „sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09 durch Art.9 Abs.1 Nr.2 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
zu § 142a GVG |
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In § 142a Abs.4 wurde die Angabe „oder 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 142a Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 120 Abs.1 und 2)“ durch die Wörter „gemäß § 120 Absatz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
§§§
zu § 143 GVG |
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§ 143 Abs.5 neu angefügt mit Wirkung vom 11.05.00 durch Art.14 des 2.Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.00 (BGBl_I_00,632)
§ 143 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.13 durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.01.13 (BGBl_I_13,89)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 152 StVG |
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In § 152 Abs.1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12a Nr.2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 153 GVG |
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§ 153 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.17 Nr.7 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
In § 153 Abs.3 Nr.3 wurde die Angabe „(§ 4 Abs.3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts)“ gestrichen, mit Wirkung zum 01.04.09 durch § 62 Abs.8 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
In § 153 Abs.3 Nr.3 wurde die Angabe „(§ 4 Abs.3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.8 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
§§§
zu § 156 GVG |
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In § 156 wurden die Wörter „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ durch das Wort „Zivilsachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.16 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 170 GVG |
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In § 170 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.17 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Verhandlung in Familiensachen ist nicht öffentlich.
2Dies gilt nicht für die Familiensachen des § 23b Abs.1 Satz 2 Nr.13 und für die Familiensachen des § 23b Abs.1 Satz 2 Nr.5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.
§§§
zu § 171b GVG |
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In § 171b Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „184g“ durch die Angabe „184h“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 2 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 172 GVG |
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In § 172 Nr.4 wurde das Wort „sechzehn“ durch die Angabe „18“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes 2. Opferrechtsreformgesetes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2280)
§§§
zu § 173 GVG |
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In § 173 Absatz 1 wurde nach dem Wort „Urteils“ die Wörter „sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.21 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2418)
In § 173 Absatz 2 wurde das Wort „Urteilsgründe“ durch das Wort „Entscheidungsgründe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.21 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2418)
§§§
zu § 178 GVG |
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In § 178 Abs.1 Satz 1 DM-Betrag durch Euro-Betrag ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.8 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 184 GVG |
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§ 184 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.17 Nr.7 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu Titel 15 GVG |
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Die Überschrift des 15.Titels neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.20 Nr.2 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
In der Überschrift des 15.Titels wurden das Komma und die Wörter „Verständigung mit dem Gericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12a Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 185 GVG |
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§ 185 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.18 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 185 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
§§§
zu § 186 GVG |
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§ 186 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.20 Nr.3 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 187 GVG |
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§ 187 aufgehoben mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.20 Nr.4 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850) und
neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.2 Nr.4 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§ 187 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung zum Anschluss mit der Nebenklage berechtigt sind.
§§§
§§§
zu § 189 GVG |
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§ 189 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08 durch Art.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2122)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§ 189 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.22 Nr.19 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 189 Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
§§§
zu § 191a GVG |
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§ 191a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.20 Nr.5 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
In § 191a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.15c Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In § 191a Abs.2 wurde das Wort „Schriftstücke“ jeweils durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.15c Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 191a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.19 Nr.1 iVm Art.26 Abs.4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl_I_13,3786).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eine blinde oder sehbehinderte Person kann
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente (2) auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist.
2Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.
§ 191a Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.19 Nr.2 iVm Art.26 Abs.4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl_I_13,3786).
Vor § 191a Absatz 3 Satz 1 wurden die Sätze 1 und 2 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.18, durch Art.19 Nr.3 iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl_I_13,3786).
§§§
zu Titel 17 GVG |
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Die Titelüberschrift des 17 Titel wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11 durch Art.1 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
§§§
zu § 198 GVG |
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§ 198 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11 durch Art.1 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
§§§
zu § 199 GVG |
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§ 199 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11 durch Art.1 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
In § 199 Abs.1 wurde die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
§ 199 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
§§§
zu § 200 GVG |
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§ 200 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11 durch Art.1 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
§§§
zu § 201 GVG |
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§ 201 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.12.11 durch Art.1 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
In § 201 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat“ durch die Wörter „das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
§ 201 Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.
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