VSchDG | 1-28 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 402-41
vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
= Art.1 des Gesetzes über die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
A-1 | Allgemeine Bestimmungen | 1-3 |
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(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl.EU Nr.L 364 S.1), geändert durch Artikel 16 Nr.2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 (ABl.EU Nr.L 149 S.22).
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.
§§§
Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 sind zuständig
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung
a) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 und 16 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften,
b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs.1 übertragen worden ist,
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
a) eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs.1, § 105 Abs.2 oder § 112 Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht, oder
b) eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes handelt, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzt, und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist,
vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.
§§§
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist – auch in Fällen des § 2 Nr.2 bis 5 – Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.2006/2004.
(2) 1Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum
31.Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang
mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch.
2Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze
zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.
§§§
A-2 | Durchsetzung der Gesetze | 4-8 |
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Die zuständige Behörde wird tätig
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung künftiger innergemeinschaftlicher Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erforderlich sind.
2Sie kann
(2) 1Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 und dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die für die Feststellung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen Behörde befugt,
2Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 erforderlich ist, sind auch Personen der für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt, in Begleitung der nach diesem Gesetz für die Feststellung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen Behörde, Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume des Verkäufers oder Dienstleisters während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.
(3) 1Der nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(4) 1Eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 kann von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem diese bestandskräftig geworden ist, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger (aF) bekannt gemacht werden, soweit dies zur Vermeidung eines künftigen innergemeinschaftlichen
Verstoßes erforderlich ist.
2Personenbezogene Daten dürfen nur bekannt gemacht werden, soweit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen am Ausschluss des Informationszuganges überwiegt
oder der Betroffene eingewilligt hat.
3Die zuständige Behörde hat von der Bekanntmachung
abzusehen, soweit eine vergleichbare Veröffentlichung durch den Verkäufer oder Dienstleister erfolgt.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Verkäufer oder Dienstleister zur Vermeidung einer Entscheidung der Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 verpflichtet hat, den innergemeinschaftlichen Verstoß
einzustellen.
(5) Stellen sich die von der zuständigen Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise zu unterrichten, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, soweit ein Betroffener hieran ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.
§§§
1Der Verkäufer oder Dienstleister, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Maßnahmen nach
§ 5 Abs.2 zu dulden und
2Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde Räume zu öffnen.
§§§
(1) 1Die nach § 2 Nr.1 oder 2 zuständige Behörde soll, bevor sie eine Maßnahme nach § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 erlässt, eine in § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes oder in § 8 Abs.3 Nr.2 bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genannte Stelle (beauftragter Dritter) nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 beauftragen, nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes,
auch in Verbindung mit § 8 Abs.5 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb, auf das Abstellen
innergemeinschaftlicher Verstöße hinzuwirken.
2Der beauftragte Dritte handelt im eigenen Namen.
(2) 1Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 8 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 ist eine Beauftragung nur zulässig, soweit der beauftragte Dritte
2Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Beauftragung ohne Entschädigung zu widerrufen.
(3) 1Die nach § 2 Nr.1 oder 2 zuständige Behörde kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Beauftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absatzes 2 abschließen und den danach beauftragten Dritten nach Artikel 4 Abs.2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 benennen.
2Eine Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Bundesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach § 2 Nr.1
oder 2 zuständige Behörde gehört.
3Die Rahmenvereinbarung ist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihre Behörden durch Rechtsverordnung den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Regelungen
zu erlassen.
2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
§§§
Die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.
§§§
A-3 | Bußgeldvorschriften | 9-11 |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr.1, 2 oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.
§§§
1Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften
durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend
Euro.
§§§
(1) Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.
(2) 1Soweit die Kosten der nach § 2 Nr.2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen nach Absatz 1, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach
Maßgabe des Absatzes 3 auf die Unternehmen und Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr.2
Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen.
2Die Kosten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des § 5 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung entstehen, sind von den Betroffenen der Behörde gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen
vorzuschießen.
3Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten,
mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet
wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter.
4Auf diese Kosten ist § 15 Abs.2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf Grund des
§ 16 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung erhoben wird.
2Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr.2 Buchstabe
a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswesens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Nr.2 Buchstabe b dem
Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens
zuzuordnen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nr.1, 2 oder 3 genannten Behörden ausgeführt wird.
(5) Die nach Absatz 4 zuständigen Bundesministerien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde nach § 2 Nr.1, 2 oder 3 übertragen.
(6) Für die Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden werden die Bestimmungen nach Absatz 4 durch Landesrecht getroffen.
§§§
A-4 | Anpassung - Gemeinschaftsrecht | 12 |
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(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 zu übertragen, soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 einbezogen worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
§§§
A-5 | Rechtsbehelfe - Verwaltungsmaßnahmen | 13- |
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(1) 1Gegen eine Entscheidung nach
§ 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht,
der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig.
2Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei
Verwaltungsmaßnahmen unberührt.
(2) 1Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung beizufügen.
2§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) 1aDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein;
1bsie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel
gestützt werden.
(4) 1Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht.
2§ 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die zuständige Behörde kann die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(3) 1Die Anordnung nach Absatz 2 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
2Die Anordnung ist zu begründen.
(4) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder
(5) 1Der Antrag nach Absatz 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig.
2Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3Ist die Entscheidung der zuständigen Behörde schon vollzogen, kann das Beschwerdegericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
4Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von
anderen Auflagen abhängig gemacht werden.
5Sie können auch befristet werden.
(6) 1Entscheidungen nach Absatz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
2Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) 1Das Beschwerdegericht entscheidet über einen Antrag nach Absatz 4 oder 6 durch Beschluss.
2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(8) Für das Ende der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gilt § 80b Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(9) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
§§§
(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde.
3Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) 1Die Beschwerde muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Gegenstand des Beschwerdebegehrens bezeichnen.
2Die angefochtene Entscheidung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen.
2aDie Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat;
2bsie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnet sein.
§§§
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
aPersonen und Personenvereinigungen, deren Interessen
durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht
auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat;
bInteressen der
Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände,
die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
werden auch dann erheblich berührt, wenn sich
die Entscheidung auf eine Vielzahl von
Verbrauchern auswirkt und dadurch die
Interessen der Verbraucher insgesamt
erheblich berührt werden.
§§§
1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst vertreten lassen.
§§§
(1) 1aDas Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung;
1bmit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§§§
(1) 1aDas Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen;
1bdie Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
2Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge
der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) 1Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige
Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche
Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen.
2Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
§§§
(1) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung.
2Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
3Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen,
soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt
aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist.
4Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die
an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Für die Beschwerdeentscheidung gelten § 113 Abs.1, 3 bis 5 und § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§§§
(1) 1Die in § 16 Nr.1 und 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Beschwerdegerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
2§ 299 Abs.3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben.
2Die zuständige Behörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
geboten ist.
3Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,
dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist.
4Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung
aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das
Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
5Der Beschluss ist zu begründen.
6In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 16 Nr.3 bezeichneten Beteiligten soll das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§§§
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
§§§
(1) 1Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) 1Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
2§ 14 Abs.6, 7 und 9 gilt entsprechend.
(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 14.
§§§
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Landgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Landgerichts zu befinden.
2Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
§§§
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) 1Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet
der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist.
2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzulegen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 14 Abs.1, § 15 Abs.2, 3, 4 Nr.1 und Abs.5, die §§ 16, 17, 21 und 22 Nr.2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend.
(5) 1Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Landgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes rechtskräftig.
2Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.
§§§
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) 1aDie Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht;
1bdie §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzulegen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 14 Abs.1, § 15 Abs.2, 3, 4 Nr.1 und Abs.5, die §§ 16 bis 18 sowie die §§ 20 bis 22 entsprechend.
§§§
1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der
Billigkeit entspricht.
2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.
§§§
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
4Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
2Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück.
3Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge
geboten ist.
2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
3Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
werden können.
4Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§§§
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