VwGO (11) | ||
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1 15 40 68 80 123 [ « ] [ I ] [ » ] 124 132 146 167 173 | [ ] |
Beschwerde + Rüge(F) |
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, (4) können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro (1) nicht übersteigt.
(4) (2) 1Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.
2Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
3Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
4Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu
verwerfen.
5aDas Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor;
5b§ 148 Abs.1 findet keine Anwendung.
6Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) ...(3)
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
2§ 67 Abs.4 (1) bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
[ RsprS ] |
§§§
(1) aHält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen;
bsonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
§§§
(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
2Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
§§§
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
§§§
1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
2Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.
3§§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
§§§
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs.2 und des § 133 Abs.1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs.4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
§§§
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
4Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
5§ 67 Abs.4 (2) bleibt unberührt.
6Die Rüge muss die angegriffene
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen
2Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück.
3Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss.
4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.
2Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand.
3In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können.
4Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs.1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Wiederaufnahme |
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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (1) zu.
[ RsprS ] |
§§§
Kosten + Vollstreckung | ||
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Kosten |
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) aDem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat;
b§ 155 Abs.4 bleibt unberührt. (1)
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
2Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last.
3Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) (1) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
§§§
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
§§§
§§§
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.
§§§
1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
§§§
1Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last.
2Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
§§§
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) 1aIst der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs.1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß;
1bder bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (R).
2Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt,
wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des
Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung
des die Erledigungserklärung enthaltenden
Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf
diese Folge hingewiesen worden ist (1).
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) 1Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten (2) auch einer der in § 67 Abs.2 Satz 2 Nr.3 genannten Personen (3), sind stets erstattungsfähig.
2Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in
Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten
Höchstsatz der Pauschale fordern. (1)
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
§§§
§§§
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
§§§
1Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten.
2§ 151 gilt entsprechend.
§§§
§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) (2) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe sowie § 569 Abs.3 Nr.2 der Zivilprozessordnung (1) gelten entsprechend.
2Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden.
3Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“
(2) (4) 1Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt.
2aLiegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung;
2banderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten
oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) (3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) (3) 1Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen.
2§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) (3) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) (3) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
[ RsprS ] |
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
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