RVG   (4)  
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 Vergütungsverzeichnis 
[ Motive ]

Anlage 1   (Teil 4 bis 7)
(zu § 2 Abs.2)

Teil 4
Strafsachen

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

Wahlanwalt

gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt

Vorbemerkung 4:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.

(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

  1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,

  2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.



Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers


[ Motive ]

Vorbemerkung 4.1:

(1) (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.

(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.



Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren


[ Motive ]

4100

Grundgebühr ......................................

(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.

30,00 bis 300,00 EUR

132,00 EUR

4101

Gebühr 4100 mit Zuschlag ..............................................

30,00 bis 375,00 EUR

162,00 EUR

4102

Terminsgebühr für die Teilnahme an

  1. (M) richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,

  2. (M) Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,

  3. (M) Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,

  4. (M) Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie

  5. (M) Sühneterminen nach § 380 StPO ....

  6. Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.

30,00 bis 250,00 EUR

 
 
 
 

112,00 EUR

 
 
 
 

4103

Gebühr 4102 mit Zuschlag .....................

30,00 bis 312,50 EUR

137,00 EUR



Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren


[ Motive ]

Vorbemerkung 4.1.2:

Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.



4104

Verfahrensgebühr ...............................

Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.

30,00 bis 250,00 EUR

112,00 EUR

4105

Gebühr 4104 mit Zuschlag ...................

30,00 bis 312,00 EUR

137,00 EUR



Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug


[ Motive ]

4106

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ..................................

 
30,00 bis 250,00 EUR

 
112,00 EUR

4107

Gebühr 4106 mit Zuschlag .................

30,00 bis 312,00 EUR

137,00 EUR

4108

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren ......

 
60,00 bis 400,00 EUR

 
184,00 EUR

4109

Gebühr 4108 mit Zuschlag .......................

60,00 bis 500,00 EUR

224,00 EUR

4110

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ................

 

92,00 EUR

4111

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 .................

 

184,00 EUR

4112

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer ...................

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren

  1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,

  2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.

 
40,00 bis 270,00 EUR

 
124,00 EUR

4113

Gebühr 4112 mit Zuschlag ....................

40,00 bis 337,00 EUR

151,00 EUR

4114

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren...........

 
70,00 bis 470,00 EUR

 
216,00 EUR

4115

Gebühr 4114 mit Zuschlag .............

70,00 bis 587,50 EUR

263,00 EUR

4116

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 .............

 

108,00 EUR

4117

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ...............

 

216,00 EUR

4118

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG..............

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.

 
 
 
80,00 bis 580,00 EUR

 
 
 
264,00 EUR

4119

Gebühr 4118 mit Zuschlag .......................

80,00 bis 725,00 EUR

322,00 EUR

4120

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren....................

 
110,00 bis 780,00 EUR

 
356,00 EUR

4121

Gebühr 4120 mit Zuschlag .................

110,00 bis 975,00 EUR

434,00 EUR

4122

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ............

 

178,00 EUR

4123

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ...........

 

356,00 EUR



Berufung



4124

Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ...

Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR

4125

Gebühr 4124 mit Zuschlag ............

70,00 bis 587,00 EUR

263,00 EUR

4126

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ..................

Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.

 
70,00 bis 470,00 EUR

 
216,00 EUR

4127

Gebühr 4126 mit Zuschlag ...............

70,00 bis 587,50 EUR

263 EUR

4128

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ............

 

108,00 EUR

4129

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 .............

 

216,00 EUR



Revision



4130

Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ....

100,00 bis 930,00 EUR

412,00 EUR

4131

Gebühr 4130 mit Zuschlag ...............

100,00 bis 1162,50 EUR

505,00 EUR

4132

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ....................

 
100,00 bis 470,00 EUR

 
228,00 EUR

4133

Gebühr 4132 mit Zuschlag ...............

100,00 bis 587,50 EUR

275,00 EUR

4134

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ..........

 

114,00 EUR

4135

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ...........

 

228,00 EUR



Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren


[ Motive ]


Vorbemerkung 4.1.4:

Eine Grundgebühr entsteht nicht.



4136

Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ......

Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.

in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug

4137

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags ..............

 
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug

4138

Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ....

in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug

4139

Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) ............

 
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug

4140

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ........

 
in Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug



Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren


[ Motive ]


4141

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ...............

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

  1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

  2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder

  3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

 
 
in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(ohne Zuschlag)

4142

Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ........................

(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 EUR ist.

(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.

 
1,0

 
1,0

4143

Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben ................

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.

(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.

 
 
2,0

 
 
2,0

4144

Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben...............

2,5

2,5

4145 (F)

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs.5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird.......

0,5

0,5

4146 (F)

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs.1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ................

1,5

1,5

4147 (F)

Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 beträgt .............

Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.

20,00 bis 150,00 EUR

 
 

68,00 EUR

 
 


Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung

[ Motive ]

Vorbemerkung 4.2:

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.

4200

Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über

  1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung

    a) in der Sicherungsverwahrung,

    b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder

    c) in einer Entziehungsanstalt,

  2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder

  3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ...........

50,00 bis 560,00 EUR

244,00 EUR

4201

Gebühr 4200 mit Zuschlag ...............

50,00 bis 700,00 EUR

300,00 EUR

4202

Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren

50,00 bis 250,00 EUR

120,00 EUR

4203

Gebühr 4202 mit Zuschlag .................

50,00 bis 312,00 EUR

145,00 EUR

4204

Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung.....................

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

4205

Gebühr 4204 mit Zuschlag .................

20,00 bis 312,00 EUR

133,00 EUR

4206

Terminsgebühr für sonstige Verfahren .........

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

4207

Gebühr 4206 mit Zuschlag ......................

20,00 bis 312,00 EUR

133,00 EUR


Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten


[ Motive ]

Vorbemerkung 4.3:

(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145 (F).

(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.

(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

4300

Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift

  1. zur Begründung der Revision,

  2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder

  3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB .............

Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.

50,00 bis 560,00 EUR

 
 

244,00 EUR

 
 

4301

Verfahrensgebühr für

  1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,

  2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,

  3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,

  4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,

  5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs.2 bis 4, § 173 StPO) oder

  6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung..............

Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.

35,00 bis 385,00 EUR

 
 
 

168,00 EUR

 
 
 

4302

Verfahrensgebühr für

  1. die Einlegung eines Rechtsmittels,

  2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder

  3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung..........

20,00 bis 250,00 EUR
 

108,00 EUR
 

4303

Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache..........

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.

25,00 bis 250,00 EUR

 
 

110,00 EUR

 
 

4304

Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG) ............

 

3000,00 EUR

§§§



Teil 5
Bußgeldsachen


[ Motive ]


Vorbemerkung 5:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

  1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG),

  2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.


Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers


[ Motive ]

Vorbemerkung 5.1:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.

(2) 1Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend.
2Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße.
3Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.
4Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen (F).



Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr


[ Motive ]

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

Wahlanwalt

gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt

5100

Grundgebühr .......................

(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.

20,00 bis 150,00 EUR

68,00 EUR


Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde



Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.


5101

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR ........................

10,00 bis 100,00 EUR

44,00 EUR

5102

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet ......

10,00 bis 100,00 EUR

44,00 EUR

5103

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR ........

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

5104

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet .........

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

5105

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR...................

30,00 bis 250,00 EUR

112,00 EUR

5106

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet .......

30,00 bis 250,00 EUR

112,00 EUR


Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug (1)



Vorbemerkung 5.1.3:

(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.

(2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.


5107

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR .............

10,00 bis 100,00 EUR

44,00 EUR

5108

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren..........

20,00 bis 200,00 EUR

88,00 EUR

5109

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR.............

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

5110

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren...........

30,00 bis 400,00 EUR

172,00 EUR

5111

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR .....................

40,00 bis 300,00 EUR

136,00 EUR

5112

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren..............

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR


Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde



5113

Verfahrensgebühr ..................

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR

5114

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag.............

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR


Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren


[ Motive ]

5115

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..............

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

  1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

  2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder

  3. (M) der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder

  4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder

  5. (M) das Gericht nach § 72 Abs.1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

 
 
 
in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr

5116

Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ............

(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs.1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 EUR ist.

(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.

 
1,0

 
1,0


Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten


5200

Verfahrensgebühr .......................

(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.

(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet.

(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.

10,00 bis 100,00 EUR

44,00 EUR

§§§



Teil 6
Sonstige Verfahren


[ Motive ]

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

Wahlverteidiger
oder Verfahrens-
bevollmächtigter

gerichtl-bestellter
od beigeordneter
Rechtsanwalt

Vorbemerkung 6:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.


Abschnitt 1 (67)
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof



Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 6.1.1:

Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

6100

Verfahrensgebühr ..............

40,00 bis 290,00 EUR

132,00 EUR



Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

6101

Verfahrensgebühr.....................

80,00 bis 580,00 EUR

264,00 EUR

6102

Terminsgebühr je Verhandlungstag .........

110,00 bis 780,00 EUR

356,00 EUR


Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht


[ Motive ]

Vorbemerkung 6.2:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.

(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.

(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:

  1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,

  2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.



Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren

6200

Grundgebühr .........................

Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

30,00 bis 300,00 EUR

132,00 EUR

6201

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet .........

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.

 
30,00 bis 312,00 EUR

 
137,00 EUR


Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren


[ Motive ]

6202

Verfahrensgebühr ............................

(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren.

(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.

30,00 bis 250,00 EUR

112,00 EUR


Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug


[ Motive ]

Vorbemerkung 6.2.3:

Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.


6203

Verfahrensgebühr ........................

40,00 bis 270,00 EUR

124,00 EUR

6204

Terminsgebühr je Verhandlungstag .........

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR

6205

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204.....

 

108,00 EUR

6206

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204.........

 

216,00 EUR


Zweiter Rechtszug


6207

Verfahrensgebühr .................

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR

6208

Terminsgebühr je Verhandlungstag .....................

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR

6207

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208......

 

108,00 EUR

6210

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208

 

216,00 EUR


Dritter Rechtszug


6211

Verfahrensgebühr ...................

100,00 bis 930,00 EUR

412,00 EUR

6212

Terminsgebühr je Verhandlungstag ................

100,00 bis 470,00 EUR

228,00 EUR

6213

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212......

 

114,00 EUR

6214

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212

 

228,00 EUR

6215

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision...........

60,00 bis 930,00 EUR

396,00 EUR


Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr


[ Motive ]

6216

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr .................

 
 
in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr


Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen


[ Motive ]

6300

Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr.6 und 7 FamFG (1) ..............

Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.

30,00 bis 400,00 EUR

 

172,00 EUR

 

6301

Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.

30,00 bis 400,00 EUR

172,00 EUR

6302

Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen.....

Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG (1).

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

6303

Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ....

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR


Abschnitt 4 (2)
Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (1)


[ Motive ]

Vorbemerkung 6.4:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch iVm § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.

6400

Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem Truppendienstgericht .....

70,00 bis 570,00 EUR

 

6401

Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten vorausgegangen:
Die Gebühr 6400 beträgt .........

Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten geringer is

 

 
35,00 bis 405,00 EUR

 

6402

Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren ..............

70,00 bis 570,00 EUR

 

6403

Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ......

85,00 bis 665,00 EUR

 

6404

Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen:
Die Gebühr 6403 beträgt . . . . . . . .

Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht geringer ist.

 
 
40,00 bis 460,00 EUR

 

6405

Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6403 genannten Verfahren ..........

 
 
85,00 bis 665,00 EUR

 

§§§





Abschnitt 5 (2)
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (1)


6500

Verfahrensgebühr ...........

(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR



Teil 7
Auslagen

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe

Vorbemerkung 7:

(1) 1Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
2Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 iVm § 670 BGB) verlangen.

(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.


7000 (1)

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

  1. für Ablichtungen und Ausdrucke

    a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

    b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

    c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

    d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
    für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ..................................
    für jede weitere Seite ................................

  2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen:
    je Datei..........................

1Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
2Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich (2).

0,50 EUR
0,15 EUR

 
 
2,50 EUR

 
 
 

7001

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ...........

Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.

in voller Höhe

7002

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....

Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.

20 % der
Gebühren
– höchstens
20,00 EUR

7003

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer .......................................

Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.

 
0,30 EUR

7004

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind.................

in voller Höhe

7005

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

  1. von nicht mehr als 4 Stunden.............

  2. von mehr als 4 bis 8 Stunden.............

  3. von mehr als 8 Stunden ...................

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.

 

20 EUR

35 EUR

60 EUR

7006

Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind ...

in voller Höhe

7007

Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt .....

Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.

 
in voller Höhe

7008

Umsatzsteuer auf die Vergütung.................

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs.1 UStG unerhoben bleibt.

in voller Höhe

§§§



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