RVG (4) | ||
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1 T1 T2 T3 [ « ] [ I ] [ » ] T4 T5 T6 T7 A2 | [ ] |
Vergütungsverzeichnis | ||
---|---|---|
[ Motive ] |
Anlage 1 (Teil 4 bis 7)
(zu § 2 Abs.2)
Nr. | Gebührentatbestand | ||||
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter | ||||
Vorbemerkung 4: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag. (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
Abschnitt 1
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 4.1:
(1) (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
[ Motive ] |
Grundgebühr ......................................
(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
30,00 bis 300,00 EUR
132,00 EUR
Gebühr 4100 mit Zuschlag ..............................................
30,00 bis 375,00 EUR
162,00 EUR
Terminsgebühr für die Teilnahme an
(M) richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
(M) Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
(M) Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,
(M) Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
(M) Sühneterminen nach § 380 StPO ....
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
30,00 bis 250,00 EUR
112,00 EUR
Gebühr 4102 mit Zuschlag .....................
30,00 bis 312,50 EUR
137,00 EUR
Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
[ Motive ] |
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
Verfahrensgebühr ...............................
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
30,00 bis 250,00 EUR
112,00 EUR
Gebühr 4104 mit Zuschlag ...................
30,00 bis 312,00 EUR
137,00 EUR
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
[ Motive ] |
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ..................................
30,00 bis 250,00 EUR
112,00 EUR
Gebühr 4106 mit Zuschlag .................
30,00 bis 312,00 EUR
137,00 EUR
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren ......
60,00 bis 400,00 EUR
184,00 EUR
Gebühr 4108 mit Zuschlag .......................
60,00 bis 500,00 EUR
224,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ................
92,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 .................
184,00 EUR
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer ...................
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
40,00 bis 270,00 EUR
124,00 EUR
Gebühr 4112 mit Zuschlag ....................
40,00 bis 337,00 EUR
151,00 EUR
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren...........
70,00 bis 470,00 EUR
216,00 EUR
Gebühr 4114 mit Zuschlag .............
70,00 bis 587,50 EUR
263,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 .............
108,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ...............
216,00 EUR
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG..............
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
80,00 bis 580,00 EUR
264,00 EUR
Gebühr 4118 mit Zuschlag .......................
80,00 bis 725,00 EUR
322,00 EUR
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren....................
110,00 bis 780,00 EUR
356,00 EUR
Gebühr 4120 mit Zuschlag .................
110,00 bis 975,00 EUR
434,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ............
178,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ...........
356,00 EUR
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ...
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
70,00 bis 470,00 EUR
216,00 EUR
Gebühr 4124 mit Zuschlag ............
70,00 bis 587,00 EUR
263,00 EUR
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ..................
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
70,00 bis 470,00 EUR
216,00 EUR
Gebühr 4126 mit Zuschlag ...............
70,00 bis 587,50 EUR
263 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ............
108,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 .............
216,00 EUR
Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ....
100,00 bis 930,00 EUR
412,00 EUR
Gebühr 4130 mit Zuschlag ...............
100,00 bis 1162,50 EUR
505,00 EUR
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ....................
100,00 bis 470,00 EUR
228,00 EUR
Gebühr 4132 mit Zuschlag ...............
100,00 bis 587,50 EUR
275,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ..........
114,00 EUR
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ...........
228,00 EUR
Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
[ Motive ] |
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ......
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags ..............
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ....
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) ............
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ........
in Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
[ Motive ] |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung
entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ...............
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(ohne Zuschlag)
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ........................
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 EUR ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.
1,0
1,0
Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben ................
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.
2,0
2,0
Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben...............
2,5
2,5
4145 (F)
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs.5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird.......
0,5
0,5
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs.1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ................
1,5
1,5
4147 (F)
Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des
Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 beträgt .............
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.
20,00 bis 150,00 EUR
68,00 EUR
[ Motive ] |
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt,
die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ...........
50,00 bis 560,00 EUR
244,00 EUR
Gebühr 4200 mit Zuschlag ...............
50,00 bis 700,00 EUR
300,00 EUR
Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren
50,00 bis 250,00 EUR
120,00 EUR
Gebühr 4202 mit Zuschlag .................
50,00 bis 312,00 EUR
145,00 EUR
Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung.....................
20,00 bis 250,00 EUR
108,00 EUR
Gebühr 4204 mit Zuschlag .................
20,00 bis 312,00 EUR
133,00 EUR
Terminsgebühr für sonstige Verfahren .........
20,00 bis 250,00 EUR
108,00 EUR
Gebühr 4206 mit Zuschlag ......................
20,00 bis 312,00 EUR
133,00 EUR
[ Motive ] |
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145 (F).
(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
zur Begründung der Revision,
zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
50,00 bis 560,00 EUR
244,00 EUR
Verfahrensgebühr für
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,
die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs.2 bis 4, § 173 StPO) oder
sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung..............
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
35,00 bis 385,00 EUR
168,00 EUR
Verfahrensgebühr für
20,00 bis 250,00 EUR
108,00 EUR
Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache..........
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
25,00 bis 250,00 EUR
110,00 EUR
Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG) ............
3000,00 EUR
§§§
[ Motive ] |
Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG),
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.
[ Motive ] |
Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) 1Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte
Geldbuße maßgebend.
2Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße.
3Sind in einer Rechtsvorschrift
Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.
4Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen (F).
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | |||
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter | |||
Grundgebühr ....................... (1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. |
20,00 bis 150,00 EUR |
68,00 EUR | ||
Unterabschnitt 2 Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | ||||
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR ........................ |
10,00 bis 100,00 EUR |
44,00 EUR | ||
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet ...... |
10,00 bis 100,00 EUR |
44,00 EUR | ||
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR ........ |
20,00 bis 250,00 EUR |
108,00 EUR | ||
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet ......... |
20,00 bis 250,00 EUR |
108,00 EUR | ||
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR................... |
30,00 bis 250,00 EUR |
112,00 EUR | ||
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet ....... |
30,00 bis 250,00 EUR |
112,00 EUR | ||
Unterabschnitt 3 Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | ||||
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR ............. |
10,00 bis 100,00 EUR |
44,00 EUR | ||
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren.......... |
20,00 bis 200,00 EUR |
88,00 EUR | ||
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR............. |
20,00 bis 250,00 EUR |
108,00 EUR | ||
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren........... |
30,00 bis 400,00 EUR |
172,00 EUR | ||
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR ..................... |
40,00 bis 300,00 EUR |
136,00 EUR | ||
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren.............. |
70,00 bis 470,00 EUR |
216,00 EUR | ||
Unterabschnitt 4 | ||||
Verfahrensgebühr .................. |
70,00 bis 470,00 EUR |
216,00 EUR | ||
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag............. |
70,00 bis 470,00 EUR |
216,00 EUR | ||
Unterabschnitt 5
| ||||
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung
entbehrlich: (1) Die Gebühr entsteht, wenn
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. |
| |||
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ............ (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs.1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 EUR ist. (3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. |
|
| ||
Abschnitt 2
| ||||
Verfahrensgebühr ....................... (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. |
10,00 bis 100,00 EUR |
44,00 EUR |
§§§
[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | ||
Wahlverteidiger | gerichtl-bestellter | |||
Vorbemerkung 6: (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. Abschnitt 1 (67)
| ||||
Verfahrensgebühr .............. |
40,00 bis 290,00 EUR |
132,00 EUR | ||
| ||||
Verfahrensgebühr..................... |
80,00 bis 580,00 EUR |
264,00 EUR | ||
Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... |
110,00 bis 780,00 EUR |
356,00 EUR | ||
Abschnitt 2
|
[ Motive ] |
Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.
(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.
(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.
Grundgebühr .........................
Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
30,00 bis 300,00 EUR
132,00 EUR
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet .........
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.
30,00 bis 312,00 EUR
137,00 EUR
Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren
[ Motive ] |
Verfahrensgebühr ............................
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren.
(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.
30,00 bis 250,00 EUR
112,00 EUR
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
[ Motive ] |
Vorbemerkung 6.2.3:
Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
Verfahrensgebühr ........................
40,00 bis 270,00 EUR
124,00 EUR
Terminsgebühr je Verhandlungstag .........
70,00 bis 470,00 EUR
216,00 EUR
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204.....
108,00 EUR
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204.........
216,00 EUR
Verfahrensgebühr .................
70,00 bis 470,00 EUR
216,00 EUR
Terminsgebühr je Verhandlungstag .....................
70,00 bis 470,00 EUR
216,00 EUR
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208......
108,00 EUR
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208
216,00 EUR
Verfahrensgebühr ...................
100,00 bis 930,00 EUR
412,00 EUR
Terminsgebühr je Verhandlungstag ................
100,00 bis 470,00 EUR
228,00 EUR
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212......
114,00 EUR
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
228,00 EUR
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision...........
60,00 bis 930,00 EUR
396,00 EUR
[ Motive ] |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung
entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr .................
in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
[ Motive ] |
Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr.6 und 7 FamFG (1) ..............
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
30,00 bis 400,00 EUR
172,00 EUR
Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
30,00 bis 400,00 EUR
172,00 EUR
Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen.....
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG (1).
20,00 bis 250,00 EUR
108,00 EUR
Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ....
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
20,00 bis 250,00 EUR
108,00 EUR
[ Motive ] |
Vorbemerkung 6.4:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch iVm § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem Truppendienstgericht .....
70,00 bis 570,00 EUR
Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten
vorausgegangen:
Die Gebühr 6400 beträgt .........
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten geringer is
35,00 bis 405,00 EUR
Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren ..............
70,00 bis 570,00 EUR
Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ......
85,00 bis 665,00 EUR
Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten
oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
vorausgegangen:
Die Gebühr 6403 beträgt . . . . . . . .
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht geringer ist.
40,00 bis 460,00 EUR
Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6403 genannten Verfahren ..........
85,00 bis 665,00 EUR
§§§
Abschnitt 5 (2)
|
Verfahrensgebühr ...........
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. |
20,00 bis 250,00 EUR |
108,00 EUR |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | |
Vorbemerkung 7: (1) 1Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. | |||
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. |
0,50 EUR |
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Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ........... Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. |
in voller Höhe |
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Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .... Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. |
20 % der |
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Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer ....................................... Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. |
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Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind................. |
in voller Höhe |
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Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. |
20 EUR 35 EUR 60 EUR | ||
Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind ... |
in voller Höhe |
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Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt ..... Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. |
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Umsatzsteuer auf die Vergütung................. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs.1 UStG unerhoben bleibt. |
in voller Höhe |
§§§
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