D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(16) | Drucksache 15/1971 11.11.03 |
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BT-Drucks.15/1971 S.219-230
In diesem Teil sollen die Gebühren für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Strafsachen geregelt werden.
Bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Verteidiger werden in der BRAGO nicht erwähnt. Insbesondere Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren sind im bisherigen System der BRAGO nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt. Das entspricht einer überkommenen Sicht vom Strafverfahren, die das Hauptgewicht auf die Verteidigung in der Hauptverhandlung legt. Das moderne Verständnis von Verteidigung im Strafverfahren geht jedoch davon aus, dass durch das Ermittlungsverfahren bereits das zukünftige Hauptverfahren entscheidend mitbestimmt wird. Damit hat das Ermittlungsverfahren erheblich an Bedeutung für das Schicksal des Beschuldigten gewonnen. Die der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrensabschnitte sollen deshalb grundsätzlich entsprechend ihrem Umfang und ihrer Bedeutung für das Strafverfahren stärker berücksichtigt werden.
Die Verteidigertätigkeit beginnt heute in der Regel nicht erst mit der Hauptverhandlung, sondern setzt meist bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein. So erfordert eine sachgerechte Verteidigung ggf. eine Teilnahme des Rechtsanwalts an Vernehmungen seines Mandanten bzw von Zeugen im Ermittlungsverfahren. Häufig ist diese Teilnahme im Interesse des weiteren Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Angaben des Beschuldigten bzw. von Zeugen (richtige Belehrung usw), auch wünschenswert. Denn durch eine möglichst frühzeitige Einbindung des Rechtsanwalts in das Ermittlungsverfahren und eine damit sichergestellte kompetente Verteidigung des Beschuldigten kann das Hauptverfahren entbehrlich oder eine Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden. Die rechtzeitige Einbindung des Verteidigers ermöglicht ggf eine frühzeitige (verfahrensbeendende) Absprache, was im Interesse der schnelleren Erledigung, insbesondere schwieriger Verfahren, zu begrüßen wäre.
Die Neuregelungen sehen deshalb ein strukturell wesentlich geändertes Gebührensystem vor, das besser als bisher die BRAGO an die einzelnen Verfahrensabschnitte angepasst ist und vor allem die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren stärker berücksichtigt. Daneben sollen weitere Tätigkeiten des Verteidigers, die derzeit nicht oder nur unzureichend honoriert werden, in Zukunft gebührenrechtlich angemessen Berücksichtigung finden. So sieht Abschnitt 2 dieses Teils des Entwurfs erstmals eine eigenständige gebührenrechtliche Regelung für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren vor.
Die Neuregelung der Gebühren für die Tätigkeit des Verteidigers unterscheidet hinsichtlich des Gebührentatbestandes nicht mehr zwischen den Gebühren des Wahlverteidigers (bisher in §§ 83 ff. BRAGO) und denen des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts (bisher in §§ 97 ff. BRAGO). Die Neuregelung sieht die Gebührentatbestände vielmehr in gleicher Weise für den Wahlverteidiger wie für den gerichtlich bestellten Verteidiger vor. Diese sind aber nach wie vor der Höhe nach unterschiedlich.
Die Gebühren des Wahlanwalts sind weiterhin als Rahmengebühren vorgesehen. Die Gebührenrahmen sind der geänderten Struktur des RVG-E angepasst. Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts sind – wie bisher in § 97 BRAGO – als Festgebühren vorgesehen. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Anders als bisher in § 97 BRAGO ist aber nicht mehr das Vierfache bzw. Fünffache der Mindestgebühren zugrunde gelegt. Vielmehr ist Grundlage der vorgeschlagenen Gebühren die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon soll der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 % erhalten. Die in § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO enthaltene Begrenzung der Pflichtverteidigergebühren auf die Hälfte der Höchstgebühr des Wahlanwalts wird damit entbehrlich. Die Anbindung der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers an die Mittelgebühr eines Wahlanwalts, die zu einer höheren gesetzlichen Vergütung des Pflichtverteidigers führt, entspricht der Forderung nach einer sachgerechten Verteidigung des Beschuldigten und dem Umstand, dass dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die Übernahme einer Pflichtverteidigung kein ungerechtfertigtes Sonderopfer auferlegt werden darf (BVerfGE 68, S. 237). Sie verdeutlicht zudem, dass Pflichtverteidigung nicht Verteidigung zweiter Klasse ist.
Die Vorschläge des Entwurfs dürften für Wahlverteidiger zu Mehreinnahmen in einer Größenordnung von bis zu 30 % führen.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4 sollen die Vorschriften dieses Teils für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten sowie als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen entsprechend anwendbar sein. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 94 Abs. 1 und § 95 BRAGO. Entfallen soll allerdings für den Beistand oder den Vertreter des Verletzten die in § 95 Halbsatz 2 BRAGO bisher vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Gebühren. Dies ist sachgerecht, da nicht ersichtlich ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Fällen grundsätzlich weniger umfangreich ist. Der Wegfall berücksichtigt zudem die stärkere Stellung des Opfers im Strafverfahren. Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Damit wird die für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und für Streitigkeiten vor Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit in Absatz 1 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) vorgesehene Regelung auch für das Strafverfahren übernommen. Damit sollen erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr wird sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen.
Ferner sollen nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4 die Vorschriften dieses Teils in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz entsprechend gelten. Dies entspricht der Regelung im sechsten Abschnitt der BRAGO.
Absatz 2 der Vorbemerkung 4 beschreibt den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Diese soll der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also zB für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhalten. Durch die Gebühr werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Eine vergleichbare Gebühr enthält die BRAGO nicht. Die entsprechenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden durch die Gebühr nach § 83 BRAGO, die sog Hauptverhandlungsgebühr, mit erfasst. Die Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr ermöglicht es ebenso wie die Einführung einer Grundgebühr (vgl im Folgenden die Begründung zu Abschnitt 1), den Umfang der verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser als derzeit aufwandsbezogen zu berücksichtigen. Die Bezeichnung der Gebühr als Verfahrensgebühr ist im Hinblick auf die entsprechende Gebühr in Teil 3 (Nummer 3100 VV RVG-E) geboten.
Beibehalten werden soll, wie die Regelungen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 zeigen, die Abhängigkeit der Höhe der Gebühr von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt.
Der Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ist gegenüber der derzeitigen Regelung in § 83 BRAGO gesenkt worden. Das ist Folge der von der Neuregelung vorgenommenen Aufteilung der Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO in die Verfahrens- und Terminsgebühr. Diese Aufteilung wird aber nicht zu Mindereinnahmen des Rechtsanwalts führen, da er neben der Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung auch die jeweilige Terminsgebühr erhält.
Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkung 4 sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen vor. Sie erfasst die bisher durch § 83 BRAGO abgegoltene Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung. Sie soll wie nach geltendem Recht für jeden Tag der Hauptverhandlung entstehen. Diese Form der aufwandsorientierten Honorierung hat schon nach geltendem Recht nicht zu Missbrauch geführt, wie die Untersuchung von Dieter Dölling, Thomas Feltes, Jörg Dittmann, Christian Laue und Ulla Törnig „Die Dauer von Strafverfahren vor den Landgerichten: Eine empirische Analyse zur Rechtswirklichkeit von Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“ (Köln: Bundesanzeiger, 2000 – Rechtstatsachenforschung) zeigt. Die Untersuchungsergebnisse machen deutlich, dass „nur in einem kleinen Teil der Verfahren … ‚Verteidigeraktivitäten‘ … auch zu verfahrensfremden Zwecken erfolgen“ dürften (Dölling u. a., S. 284). Beibehalten wird auch für diese Gebühr die Abhängigkeit der Höhe der Gebühr von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird hier ebenfalls die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt. Die Einschränkung „soweit nichts anderes bestimmt ist“ ist erforderlich, weil insbesondere im Ermittlungsverfahren auch Terminsgebühren für nicht gerichtliche Termine vorgesehen sind (vgl. Nummern 4102 bis 4103 VV RVG-E).
Nach Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkung 4 soll der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhalten, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Das sind zB die Fälle, in denen der Angeklagte nicht erschienen oder die Richterbank nicht vollständig besetzt ist. Der Vorschlag ist neu. § 83 Abs.1 BRAGO gewährt eine Gebühr nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, wobei Voraussetzung ist, dass eine „Sachverhandlung“ stattgefunden hat. An dieser Regelung haben sich in Rechtsprechung und Literatur zahlreiche gebührenrechtliche Streitfragen entzündet, die durch die Neuregelung obsolet werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.
Absatz 4 der Vorbemerkung 4 übernimmt die Regelung des § 83 Abs.3 BRAGO dem Grunde nach. Nach dem Vorschlag soll der Rechtsanwalt als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten die jeweilige Gebühr mit einem Zuschlag erhalten. Bei der Gebühr mit Zuschlag ist die Höchstgebühr um 25 % angehoben. Gerade bei inhaftierten Mandanten hat der Rechtsanwalt einen erheblich größeren Zeitaufwand zu erbringen als für die Verteidigung nicht inhaftierter Mandanten. Dieser entsteht in der Regel allein schon durch die erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Beschuldigten. Während die Regelung des § 83 Abs.3 BRAGO als Kann-Vorschrift für den Fall ausgebildet ist, dass der Gebührenrahmen des § 83 Abs.1 BRAGO nicht ausreicht, soll in Zukunft bei Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten die Gebühr immer aus dem erweiterten Rahmen entstehen. Dies ist, da die Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten für den Rechtsanwalt auf jeden Fall zu einem Mehraufwand führt, angemessen. Die Neuregelung vermeidet zudem unnötigen Streit im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Gebühr ausreichend ist oder nicht. Der Umstand der Inhaftierung oder Unterbringung wird jedoch nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens (§ 14 RVG-E) besonders berücksichtigt. Ist der Mandant nur zeitweise inhaftiert, hätte dies eine entsprechende Minderung der Gebühr zur Folge. Wegen der insgesamt besseren Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit im Strafverfahren soll der erweiterte Gebührenrahmen nicht mehr für den Fall gelten, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt. Eine solche Regelung ist derzeit in § 88 Satz 3 BRAGO enthalten. Es ist nicht ersichtlich, warum das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anders behandelt werden soll als etwa ein Berufsverbot oder die Entziehung einer Konzession. Bei einer besonders umfangreichen Tätigkeit in Bezug auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis besteht nach dem vorgeschlagenen § 42 RVG-E zudem die Möglichkeit, auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht eine Pauschgebühr festzustellen.
In Absatz 5 der Vorbemerkung 4 sollen bestimmte Fälle genannt werden, in denen dem Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3 VV RVG-E zustehen. Es sind dies im Wesentlichen die kostenrechtlichen Beschwerdeund Erinnerungsverfahren, z. B. die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464b StPO. Der Vorschlag entspricht dem § 96 BRAGO.
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In diesem Abschnitt sollen die Gebühren des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermittlungsverfahren geregelt werden. Die Gebührenstruktur ist gegenüber den bisherigen Gebühren nach den §§ 83 ff. BRAGO wesentlich verändert. Die dem Verteidiger zustehenden Gebühren sind stärker als bisher an den Gang des Verfahrens angepasst worden (vgl. Begründung zu Teil 4 VV RVG-E). Vorgesehen ist zunächst eine Grundgebühr (Nummer 4100 VV RVG-E). Diese Gebühr soll jeder Rechtsanwalt, der in dem Verfahren tätig wird, nur einmal erhalten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, in wie vielen Verfahrensabschnitten er tätig ist. Mit dieser Gebühr soll der mit der erstmaligen Einarbeitung in einen Rechtsfall verbundene Aufwand abgegolten werden. Diese zusätzlich vorgesehene Gebühr ist auch der Grund dafür, dass die Gebühren für die erste Instanz mit nur einem Tag Hauptverhandlung nicht in gleichem Umfang erhöht worden sind wie die Gebühren in Strafsachen im Allgemeinen. Die Neuregelung führt dazu, dass ein Teil der derzeit erst für das gerichtliche Verfahren anfallenden Gebühren in das Ermittlungsverfahren vorgezogen wird. Dadurch soll es für den Anwalt auch wirtschaftlich interessanter werden, zu einer Erledigung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren beizutragen.
Im Ermittlungsverfahren soll der Verteidiger neben der Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr (Nummer 4104 VV RVG-E) erhalten. Auch im gerichtlichen Verfahren soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts in jeder Instanz mit einer Verfahrensgebühr (Nummern 4106, 4112, 4118, 4124, 4130 VVRVG-E) honoriert werden. DieVerfahrensgebühr soll der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts erhalten. Seine Drucksache 15/1971 – 222 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Teilnahme an Vernehmungen und Haftterminen sowie seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung sollen daneben durch eine Terminsgebühr (Nummern 4102, 4103, 4108, 4114, 4120, 4126, 4132 VV RVG-E) besonders entgolten werden.
Die vorgeschlagene Neuregelung berücksichtigt – wie bereits ausgeführt – vor allem Tätigkeiten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren stärker. Derzeit erhält der Verteidiger für seine Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren nach § 84 Abs. 1 BRAGO unabhängig vom Umfang seiner Tätigkeit eine halbe Gebühr aus § 83 BRAGO. Dies ist von der Anwaltschaft schon lange als unangemessen angesehen worden und hat dazu geführt, dass Anwälte selten an Vernehmungsterminen im Ermittlungsverfahren teilnehmen. Das gilt insbesondere für Pflichtverteidiger, die – anders als Wahlverteidiger – nicht die Möglichkeiten haben, für diese besonderen Tätigkeiten Honorarvereinbarungen abzuschließen. In Zukunft sollen nun die Tätigkeiten des Verteidigers, insbesondere die Teilnahme an Vernehmungsterminen und Haftprüfungen, im Einzelnen honoriert werden. Das wird voraussichtlich zu einer vermehrten Teilnahme von Verteidigern und Beiständen an Vernehmungen führen. Diese Auswirkung liegt sowohl im Interesse einer sachgerechten Verteidigung als auch im Interesse des Opfers, für dessen Beistand die Neuregelungen ebenso gelten sollen. Die auf diese Weise verstärkte Einbindung in das Ermittlungsverfahren dürfte zudem zu kürzeren Verfahren führen, weil sich künftig vermehrt bereits frühzeitig Chancen zu verfahrensbeendenden oder -abkürzenden Maßnahmen bieten, zB Erlass eines Strafbefehls oder Teileinstellung. Die Teilnahme des Verteidigers an Vernehmungen seines Mandanten oder an Zeugenvernehmungen dürfte in vielen Fällen aber auch zu kürzeren Hauptverhandlungen führen. Hat der Verteidiger an den Vernehmungen teilgenommen, brauchen zB die Fragen der richtigen Belehrung des Mandanten, die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Angaben im Verfahren haben, nicht mehr in der Hauptverhandlung durch aufwändige Zeugenvernehmungen geklärt zu werden.
In der Vorbemerkung 4.1 soll der Abgeltungsbereich des Abschnitts festgelegt werden. Die vorgeschlagene Regelung ist aus § 87 BRAGO übernommen. Danach wird durch die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger abgegolten, der Pauschgebührencharakter soll damit beibehalten werden. Dass die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs durch den Verteidiger, der in dem Rechtszug tätig war, mit abgegolten sein soll, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG-E (bisher § 87 Satz 2 BRAGO). Dagegen gehören die Verteidigung und die Begründung des Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Für einen neuen Verteidiger gehört zudem auch die Einlegung eines Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Diese Regelung entspricht insgesamt der zu § 87 BRAGO ergangenen Rechtsprechung.
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Unterabschnitt 1 enthält die allgemeinen Gebühren des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters. Dies sind die neu geschaffene Grundgebühr und die Terminsgebühr, die der Verteidiger für die Teilnahme an besonderen Terminen erhalten soll.
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In dieser Vorschrift soll die neu vorgeschlagene Grundgebühr geregelt werden. Diese soll dem Verteidiger einmalig zustehen, unabhängig davon, in welchen Verfahrensabschnitten er tätig geworden ist. Die Grundgebühr soll den Arbeitsaufwand honorieren, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Da dieser Aufwand auch dann entsteht, wenn der Verteidiger nicht schon im Ermittlungsverfahren tätig wird, sondern z. B. erst in der Berufungsinstanz, ist es sachgerecht, das Entstehen der Grundgebühr vom Zeitpunkt des Tätigwerdens unabhängig zu machen.
Hierbei muss eine Gebührenregelung angestrebt werden, die auch bei umfangreichen Akten zu einer angemessenen Vergütung führt, soweit dies nicht bereits über § 42 RVG-E erreicht wird. Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet und der Höhe nach nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig. Der durch sie honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist weitgehend unabhängig von der späteren Gerichtszuständigkeit. Zudem bietet der Rahmen genügend Raum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.
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Dieser Gebührentatbestand bestimmt die Höhe der Grundgebühr nach Nummer 4100 mit Zuschlag. Die Grundgebühr soll nach Absatz 4 der Vorbemerkung 4 in dieser Höhe anfallen, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Es ist im Hinblick auf den durch die Grundgebühr abgegoltenen Arbeitsaufwand sachgerecht, auch bei diesem Gebührentatbestand in den genannten Fällen eine Erhöhung vorzusehen. Auf die Begründung zu Teil 4 VV RVG-E wird verwiesen.
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Mit diesen Gebührentatbeständen ist eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehen. Die Gebührentatbestände erfassen im Wesentlichen im Ermittlungsverfahren stattfindende Termine, wie zB die Vernehmungen des Beschuldigten oder von Zeugen. Nach geltendem Recht wird die Teilnahme des Verteidigers nicht gesondert vergütet. Durch die Einstellung in den vorgeschlagenen Unterabschnitt 1 ist aber klargestellt, dass die Terminsgebühr auch für alle gerichtlichen Verfahrensabschnitte gelten soll, also zB auch für die Teilnahme an entsprechenden Terminen nach Beginn der Hauptverhandlung. Dies hat zur Folge, dass der Verteidiger in Zukunft auch für die Teilnahme an außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Terminen, wie zB an kommissarischen Vernehmungen oder Haftprüfungsterminen, eine Terminsgebühr erhalten soll. Die vorgeschlagene zusätzliche Terminsgebühr soll auch für Pflichtverteidiger gelten.
Die Gebühr soll für die Teilnahme jeweils an bis zu drei entsprechenden Terminen im vorbereitenden Verfahren und in jeder Instanz entstehen. Dies verhindert, dass solche Termine aus Gebühreninteressen herbeigeführt werden. Mehrere Termine an einem Tag sollen als ein Termin gelten. Die Neuregelung wird auch deshalb nicht dazu führen, dass Verteidiger, um die Terminsgebühr abrechnen zu können, ver- mehrt richterliche, polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmungen beantragen werden, weil die StPO bisher kein entsprechendes Antragsrecht vorsieht mit der Folge, dass eine solche Vernehmung nicht durchgeführt werden muss. Die Teilnahme des Verteidigers an Vernehmungen wird sich damit auf solche Vernehmungen beschränken, bei denen Polizei oder Staatsanwaltschaft den Verteidiger zulassen. Seine Teilnahme an solchen Vernehmungsterminen ist zu begrüßen. Haftprüfungen werden schon deshalb nicht vermehrt stattfinden, weil der Beschuldigte oder sein Verteidiger, wenn bereits ein mündlicher Haftprüfungstermin stattgefunden hat, nach § 118 Abs. 3 StPO einen Anspruch auf einen weiteren mündlichen Haftprüfungstermin erst wieder nach zwei Monaten hat. Zwar ist das Gericht nicht gehindert, auch schon früher aufgrund einer erneuten mündlichen Haftprüfung zu entscheiden (Kleinknecht/ Meyer-Goßner, aaO, Rnr.2 zu § 118 StPO). Macht es von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist es sachgerecht, wenn dem Verteidiger für die Teilnahme an dem Termin die Terminsgebühr zusteht.
Die Einführung dieser Terminsgebühren dürfte für Pflichtverteidiger Auswirkungen auf die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG-E haben. Die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung ist ein Umstand, der bisher von den Oberlandesgerichten bei der Beurteilung des „besonderen Umfangs“ des Verfahrens berücksichtigt worden ist. Wenn hierfür in Zukunft besondere Gebühren anfallen, wird der durch die Teilnahme an diesen zusätzlichen Terminen entstandene Zeitaufwand bei der Bewilligung einer Pauschgebühr häufig nicht mehr herangezogen werden können. Daher ist damit zu rechnen, dass Pauschgebühren seltener bewilligt werden.
Nach den Nummern 1 und 2 soll die Terminsgebühr für die Teilnahme an richterlichen, polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen entstehen. Zwar steht dem Verteidiger bislang nach überwiegender Meinung bei polizeilichen Vernehmungen kein Anwesenheitsrecht zu (Umkehrschluss aus § 163a Abs.3 iVm § 168c StPO; siehe ua Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45.Aufl, Rnr.16 zu § 163 StPO mwN), ihm kann die Teilnahme an der polizeilichen Vernehmung jedoch gestattet werden. Geschieht das und nimmt der Verteidiger an der polizeilichen Vernehmung teil, ist es sachgerecht, ihm dafür eine Terminsgebühr zu gewähren.
Nummer 3 sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Erforderlich ist also ein Verhandeln. Damit sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, würde die Terminsgebühr entstehen.
Nach Nummer 4 soll der Verteidiger, Beistand oder Vertreter eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erhalten. Dies dient der sachgerechten Vertretung sowohl des Beschuldigten als auch des Opfers bei diesen Verhandlungen. Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass zB für eine bloße telefonische, kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht.
Schließlich sieht Nummer 5 eine Terminsgebühr für die Teilnahme an dem im Privatklageverfahren gemäß § 380 StPO stattfindenden Sühnetermin vor. Die in diesen Fällen häufig zeitaufwändige Teilnahme des Verteidigers würde damit angemessen honoriert. Die Teilnahme eines Verteidigers oder Beistands ist in diesen Fällen auch zu begrüßen, da durch sie eher eine Befriedung der Parteien erreicht werden kann.
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Mit diesem Gebührentatbestand soll die Höhe der Terminsgebühr nach Nummer 4102 VV RVG-E mit Zuschlag festgelegt werden. Auf die Begründung zu Teil 4 VV RVG-E wird verwiesen.
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In diesem Unterabschnitt sollen die Gebühren für das Ermittlungsverfahren geregelt werden.
Nach der Vorbemerkung soll die Vorbereitung der Privatklage der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleichgestellt werden. Eine entsprechende Regelung ist in § 94 BRAGO, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers erfasst, nicht enthalten. Daher besteht in Rechtsprechung und Literatur Streit, ob und wie die Tätigkeit des Vertreters oder Beistands des Privatklägers zu vergüten ist (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, aaO, Rnr.5 zu § 94 BRAGO; Riedel/Sußbauer, aaO, Rnr.6 zu § 94 BRAGO). Dieser Streit wird durch die nun vorgeschlagene Regelung, die der dazu vertretenen überwiegenden Meinung entspricht, erledigt.
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Mit diesem Gebührentatbestand soll die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren festgelegt werden. Die Anmerkung soll klarstellen, für welchen Zeitraum dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr zustehen soll. Abgegolten werden soll seine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. Damit wird die Regelung des § 84 Abs.1 Halbsatz 1 BRAGO im Wesentlichen übernommen. Zusätzlich ist die Abgrenzung beim beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StPO) aufgenommen worden, die bisher nicht geregelt war. Die zunehmende Bedeutung des beschleunigten Verfahrens macht aber eine Regelung erforderlich. Der gewählte Zeitpunkt für den Abschluss des vorbereitenden Verfahrens im beschleunigten Verfahren entspricht dem des Eingangs der Anklageschrift im normalen gerichtlichen Verfahren. Derzeit erhält der Rechtsanwalt nach § 84 Abs.1, § 83 BRAGO für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren die Hälfte der ihm für das gerichtliche Verfahren nach § 83 BRAGO zustehenden Gebühr. Diese ist der Höhe nach abhängig von der Gerichtszuständigkeit. Die Nummer 4104 VV RVG-E sieht aus Gründen der Vereinfachung eine eigene Gebühr vor, die nicht mehr an eine andere Gebühr gekoppelt sein soll.
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Mit diesem Gebührentatbestand soll der erhöhte Gebührenrahmen für den Fall festgelegt werden, dass dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr der Nummer 4104 VV RVG-E mit Zuschlag zusteht. Auf die Begründung zu Teil 4 VV RVG-E wird verwiesen.
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In diesem Unterabschnitt sollen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren geregelt werden. Es sind – wie bisher in den §§ 83 ff BRAGO – der Höhe nach unterschiedliche Gebühren für die erste Instanz, das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren vorgesehen. Beibehalten werden soll für die erste Instanz auch die Abhängigkeit der Höhe der Gebühr von der Ordnung des Gerichts.
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Die Nummer 4106 VV RVG-E übernimmt einen Teil der Hauptverhandlungsgebühr aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Durch sie soll aber nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung abgegolten werden. Dies ist der Grund für den gegenüber dem geltenden Recht niedrigeren Gebührenrahmen. Zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Nummer 4106 VV RVG-E soll der Rechtsanwalt im Fall der Hauptverhandlung noch die Terminsgebühr nach Nummer 4108 VV RVG-E erhalten.
Der gegenüber den Nummern 4112 und 4118 VV RVG-E geringere Gebührenrahmen entspricht der Regelung in § 83 Abs.1 BRAGO.
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Die vorgeschlagene Vorschrift legt den erhöhten Gebührenrahmen für den Fall fest, dass dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr der Nummer 4106 VV RVG-E mit Zuschlag zusteht. Auf die Begründung zu Teil 4 VV RVG-E wird verwiesen.
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Die Nummer 4108 VV RVG-E soll die Terminsgebühr für die in Nummer 4106 VV RVG-E genannten Verfahren festlegen. Der gegenüber den Nummern 4114 und 4120 VV RVG-E geringere Gebührenrahmen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 83 Abs.1 BRAGO.
Der Rechtsanwalt soll die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen erhalten. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin. Insoweit sieht § 83 Abs. 2 BRAGO bisher für Fortsetzungstermine geringere Gebühren als für den ersten Hauptverhandlungstag vor, weil mit der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag zugleich die Vorbereitung der Hauptverhandlung abgegolten werden soll. Die Neuaufteilung der Gebührentatbestände führt zu einer größeren Transparenz der Gebührenberechnung und erleichtert die Bestimmung der konkreten Gebühr für die einzelnen Tätigkeiten.
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Mit diesem Gebührentatbestand soll der erhöhte Gebührenrahmen für den Fall festgelegt werden, dass dem Rechtsanwalt die Terminsgebühr der Nummer 4108 VV RVG-E mit Zuschlag zusteht. Auf die Begründung zu Teil 4 VV RVG-E wird verwiesen.
Dadurch, dass die vorgeschlagene Vorschrift nicht mehr zwischen dem ersten Hauptverhandlungstag und den Fortsetzungsterminen unterscheidet, soll für die Zukunft auch klargestellt werden, dass der Verteidiger die Gebühr aus dem erweiterten Rahmen für jeden Hauptverhandlungstag erhalten soll und nicht nur für den ersten Hauptverhandlungstag. Insoweit bestand in Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung des § 83 Abs.3 BRAGO Streit. Diese Streitfrage würde sich durch die Neuregelung erledigen. Die Gleichstellung des Fortsetzungstermins mit dem ersten Hauptverhandlungstag ist auch sachgerecht, denn Grund für den Zuschlag ist der infolge der Inhaftierung oder einstweilige Unterbringung des Mandanten erhöhte Zeitaufwand des Verteidigers. Dieser besteht bei einem Fortsetzungstermin ebenso wie beim ersten Hauptverhandlungstag.
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Mit dieser Vorschrift soll dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zusätzlich zur Gebühr Nummer 4108 oder 4109 VV RVG-E eine Zusatzgebühr zur Terminsgebühr gewährt werden, wenn er mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der normalen Terminsgebühr (ohne Zuschlag).
Die vorgeschlagene Regelung ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt beschränkt. Es besteht kein Anlass, sie auf den Wahlanwalt auszudehnen, weil diesem eine Rahmengebühr zusteht. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens kann er die jeweils angemessene Terminsgebühr bestimmen, wobei die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird. Zusätzlich hat der Wahlanwalt die Möglichkeit, für längere Hauptverhandlungen eine Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten zu treffen. Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt erhält hingegen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nach Nummer 4108 oder 4109 VV RVG-E eine feste Terminsgebühr, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben. Deshalb soll ihm in Zukunft bei langen Hauptverhandlungen ein fester Zuschlag gewährt werden. Dadurch wird auch bei ihm der besondere Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert, und er ist nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen. Die vorgeschlagene Regelung reduziert zudem die Ungleichbehandlung des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts im Verhältnis zum Wahlanwalt und fördert damit zusätzlich auch eine sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten im Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO). Die zeitliche Grenze von mehr als 5 bis zu 8 Stunden entspricht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren. Schon bei Hauptverhandlungen von dieser Dauer wird in der Regel von einem besonders umfangreichen Verfahren ausgegangen. Demgemäß wird die vorgeschlagene Regelung zu einer Verminderung der Fälle führen, in denen Pauschgebühren nach § 51 RVG-E festgesetzt werden müssen. Die Dauer der Hauptverhandlung ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 99 BRAGO ein wesentlicher Umstand für die Gewährung einer Pauschgebühr. Dieser Umstand entfällt bzw wird in seiner Bedeutung zumindest dadurch abgeschwächt, dass die Dauer der Hauptverhandlung bereits bei den regulären Gebühren berücksichtigt wird.
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Mit dieser Vorschrift soll dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zusätzlich zur Gebühr Nummer 4108 oder 4109 VV RVG-E eine Zusatzgebühr zur Terminsgebühr in Höhe einer normalen Terminsgebühr (ohne Zuschlag) gewährt werden, wenn er mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Es kann im Wesentlichen auf die Begründung der Nummer 4110 VV RVG-E verwiesen werden. Die vorgeschlagene Regelung bezweckt ebenfalls die angemessene Honorierung des Zeitaufwands des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts bei besonders langen Hauptverhandlungsterminen. Die zeitliche Grenze von mehr als 8 Stunden entspricht ebenfalls der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren nach § 99 BRAGO. Bei Hauptverhandlungen von dieser Dauer wird in der Regel von den Oberlandesgerichten ein weiterer bzw höherer Zuschlag zur normalen Hauptverhandlungsgebühr des § 83 Abs.1 BRAGO gewährt.
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Die Nummer 4112 VV RVG-E übernimmt einen Teil der Hauptverhandlungsgebühr aus § 83 Abs.1 Nr.2 BRAGO.
Durch sie wird in den erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren vor der Strafkammer und der Jugendkammer, soweit die dort stattfindenden Verfahren nicht durch Nummer 4118 VV RVG-E erfasst werden, dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr gewährt. Die Anwendung auf das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren entspricht der geltenden Regelung in § 96b Abs.1 Satz 1 BRAGO. Der gegenüber der Nummer 4118 VV RVG-E geringere Gebührenrahmen entspricht ebenfalls der geltenden Regelung in § 83 Abs.1 BRAGO.
Im Übrigen kann auf die Begründung zu Nummer 4106 VV RVG-E verwiesen werden.
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Diese Vorschrift legt den erhöhten Gebührenrahmen für den Fall fest, dass dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr der Nummer 4112 VV RVG-E mit Zuschlag zusteht. Auf die Begründung zu Teil 4 und zu Nummer 4109 VV RVG-E wird verwiesen.
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In Nummer 4114 VV RVG-E soll die Terminsgebühr für die in Nummer 4112 VV RVG-E genannten Verfahren festgelegt werden. Der gegenüber der Nummer 4120 VV RVG-E geringere Gebührenrahmen entspricht der Regelung in § 83 Abs.1 BRAGO. Auf die Begründung zu Nummer 4108 VV RVG-E wird Bezug genommen.
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In diesen Vorschriften soll bestimmt werden, in welchen Fällen dem Wahlanwalt oder dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nummer 4114 VV RVG-E mit Zuschlag oder die Zusatzgebühr zusteht. Anknüpfungspunkt ist wie bei der Terminsgebühr nach Nummer 4107 VV RVG-E die Inhaftierung oder einstweilige Unterbringung des Beschuldigten bzw die lange Dauer der Hauptverhandlung. Auf die Begründungen zu den Nummern 4109 bis 4111 VV RVG-E wird verwiesen.
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Die Nummer 4118 VV RVG-E übernimmt einen Teil der Hauptverhandlungsgebühr aus § 83 Abs.1 Nr.1 BRAGO. Durch sie soll ebenfalls nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung abgegolten werden. Dies ist der Grund für den gegenüber dem geltenden Recht niedrigeren Gebührenrahmen. Zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Nummer 4118 VV RVG-E soll der Rechtsanwalt im Fall der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr nach Nummer 4120 VV RVG-E erhalten. Erfasst werden von dem vorgeschlagenen Gebührentatbestand die derzeit in § 83 Abs.1 Nr.1 BRAGO geregelten Fälle, nämlich das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und der Jugendkammer, wenn diese in Sachen entscheiden, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. In den Katalog der Verfahren, für die der höchste Gebührenrahmen gelten soll, sind zusätzlich die Verfahren nach den §§ 74a und 74c GVG aufgenommen worden; das sind die Verfahren vor der Staatsschutzkammer und vor der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer. Diese werden derzeit gebührenrechtlich als normale landgerichtliche Verfahren angesehen, obwohl durch die Regelung in den §§ 74a und 74c GVG eine besondere Zuständigkeit besteht. Diese besondere Zuständigkeitsregelung soll künftig ihren Niederschlag in einer für den Rechtsanwalt als Verteidiger höheren Gebühr finden. Dies erscheint sachgerecht, denn insbesondere die vor den Strafkammern der Landgerichte verhandelten Wirtschaftsstrafverfahren sind in der Regel schwierige und meist auch umfangreiche Verfahren. Die Schwierigkeit und der Umfang machen einen hohen Zeitaufwand des Rechtsanwalts erforderlich.
Die Neuregelung dürfte Auswirkungen auf die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger nach § 51 RVG-E haben. Häufig sind gerade in Wirtschaftsstrafverfahren wegen der derzeit oftmals nicht angemessenen Pflichtverteidigergebühren nach § 99 BRAGO Pauschgebühren bewilligt worden. In Zukunft werden die höheren Gebühren der Pflichtverteidiger zu einer Verminderung der Fälle führen, in denen eine Pauschgebühr zu bewilligen ist. Dies führt wiederum zur Entlastung der Oberlandesgerichte.
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Mit diesem Gebührentatbestand soll der erhöhte Gebührenrahmen für den Fall festgelegt werden, dass dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr der Nummer 4118 VV RVG-E mit Zuschlag zusteht. Auf die Begründung zu Teil 4 und zu Nummer 4109 VV RVG-E wird verwiesen.
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Die vorgeschlagene Nummer 4120 VV RVG-E soll die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung in den in Nummer 4118 VV RVG-E genannten Verfahren enthalten. Sie enthält ebenfalls nur einen Teil der dem Verteidiger derzeit nach § 83 Abs.1 Nr.1 BRAGO zustehenden Gebühr. Durch sie abgegolten werden soll nur noch die Tätigkeit in der Hauptverhandlung; die übrigen Tätigkeiten während des gerichtlichen Verfahrens fallen unter die Verfahrensgebühr der Nummer 4118 VV RVG-E. Demgemäß erscheint eine Absenkung des Gebührenrahmens als erforderlich. Auf die Begründung zu Nummer 4108 VV RVG-E wird Bezug genommen.
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In diesen Vorschriften soll bestimmt werden, in welchen Fällen dem Wahlanwalt oder dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nummer 4120 VV RVG-E mit Zuschlag oder die Zusatzgebühr zusteht. Anknüpfungspunkt ist wie bei den Gebühren nach den Nummern 4109 bis 4111 VV RVG-E die Inhaftierung oder einstweilige Unterbringung des Beschuldigten bzw. die lange Dauer der Hauptverhandlung. Auf die Begründung zu den Nummern 4109 bis 4111 VV RVG-E wird Bezug genommen.
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Diese Vorschriften enthalten die Regelungen für die Vergütung des Rechtsanwalts als Verteidiger im Berufungsverfahren und sollen damit an die Stelle der Regelung in § 85 BRAGO treten. Die Erstreckung der Gebühr auf die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) entspricht der Regelung in § 96b Abs.2 BRAGO.
Die Gebühren für das Berufungsverfahren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren. Der Verteidiger erhält für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr und für jeden Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren eine Terminsgebühr. Aus den gleichen Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren werden auf die jeweiligen Gebühren Zuschläge gewährt. Auf die Begründung zu Teil 4 VV RVG-E wird verwiesen.
Die Gebührenrahmen der anwaltlichen Gebühren im Berufungsverfahren sind gegenüber den erstinstanzlichen Gebühren erhöht. Damit wird die Regelung aus § 85 BRAGO übernommen.
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Diese Vorschriften enthalten die Regelungen für die Vergütung des Rechtsanwalts als Verteidiger im Revisionsverfahren. Sie treten damit an die Stelle des § 86 BRAGO. Die Gebühren für das Revisionsverfahren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren. Der Verteidiger erhält für das Betreiben des Geschäfts, insbesondere also für die Begründung der Revision, die Verfahrensgebühr und für jeden Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren eine Terminsgebühr. Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren ist die Fertigung der Revisionsbegründung. Durch sie und durch das schriftliche Urteil wird der „Streitstoff“ der Revisionsinstanz fixiert. Die Revisionshauptverhandlung hat daneben nur geringe Bedeutung. Die Verteidiger beschränken sich in der Regel darauf, das bereits in der Revisionsbegründung Vorgetragene mit anderen Worten erneut darzustellen. In der Praxis des Bundesgerichtshofs werden Hauptverhandlungen meist im 15- oder 20-Minuten-Takt terminiert. Dies rechtfertigt eine gegenüber der Verfahrensgebühr geringere Terminsgebühr, die der entsprechenden Gebühr in der Berufungsinstanz und im erstinstanzlichen Verfahren vor der großen Strafkammer entspricht.
Aus den gleichen Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren werden auf die jeweiligen Gebühren Zuschläge gewährt. Auf die Begründung zu Teil 4 VV RVG-E wird verwiesen. Der Mehraufwand, der dem Rechtsanwalt durch die Inhaftierung oder einstweilige Unterbringung des Mandanten entsteht, dürfte zwar in der Revisionsinstanz regelmäßig geringer sein als in der vorherigen Instanz, trotzdem soll aus systematischen Gründen an der Zuschlagsregelung auch in der Revisionsinstanz festgehalten werden.
Die Gebührenrahmen im Revisionsverfahren sind gegenüber den erstinstanzlichen Gebührenrahmen und gegenüber den Gebührenrahmen für Berufungsverfahren erhöht. Damit wird die bisherige Regelung in § 86 BRAGO im Grundsatz übernommen. Entfallen ist allerdings die derzeit in § 86 Abs.1 Nr.1 und 2 BRAGO vorgesehene unterschiedliche Gebührenhöhe für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und vor dem Oberlandesgericht. Revisionen beim OLG haben – wovon aber die Regelung in § 86 Abs. 1 BRAGO ausgeht – nicht generell einen geringeren Schwierigkeitsgrad. Zudem fallen durch die Anhebung der Strafgewalt des Amtsgerichts auf bis zu 4 Jahre durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.Januar 1993 (BGBl.I S.50) viele Revisionen, für die früher der Bundesgerichtshof zuständig war, in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Insbesondere diesen Umstand berücksichtigt die vorgeschlagene Neuregelung.
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Der Unterabschnitt 4 soll die Gebühren des Rechtsanwalts im strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren regeln. Bislang erhält der Rechtsanwalt für die Vorbereitung eines Antrags aufWiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag insgesamt nur eine Gebühr nach § 90 Abs.1 BRAGO. Durch diese Gebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag abgegolten. Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich jedoch in mehrere Verfahrensabschnitte, die unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts erfordern. So kann zB die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags erhebliche Schwierigkeiten und erheblichen Zeitaufwand erfordern. Es kann zB erforderlich sein, dass der Rechtsanwalt eigene Ermittlungen, wie die Anhörung neuer Zeugen, durchführen muss, oder mit Sachverständigen Gespräche zu führen sind. Diese Vorbereitungsarbeiten münden dann in die Stellung des Wiederaufnahmeantrags, der sich – bei Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten – an den Voraussetzungen des § 359 StPO ausrichten muss. Die insoweit von der Recht- sprechung an die Zulässigkeit des Antrags gestellten Forderungen sind hoch. Ist der Antrag zulässig, wird gemäß § 369 Abs.1 StPO im weiteren Verfahren die Beweisaufnahme über die im Antrag angetretenen Beweise angeordnet. Dieser Verfahrensabschnitt endet mit der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags (§ 370 StPO). Diese vielfältigen und häufig schwierigen und damit zeitaufwändigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden durch die in § 90 BRAGO vorgesehene einfache Gebühr bei weitem nicht ausreichend abgegolten. Deshalb sind Rechtsanwälte bisher auch kaum bereit und in der Lage, ohne Honorarvereinbarungen Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen. Eine Anhebung und Änderung der Struktur der Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren ist daher dringend erforderlich, um den Angeklagten, die eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens anstreben, aber nicht über die für eine Bezahlung des Rechtsanwalts notwendigen finanziellen Mittel verfügen, ausreichenden rechtlichen Beistand zu gewähren.
Die vorgeschlagenen Gebühren der Nummern 4136 bis 4139 VV RVG-E entsprechen den jeweiligen Verfahrensabschnitten des Wiederaufnahmeverfahrens.
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Die in Nummer 4136 VV RVG-E vorgesehene Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags soll das Betreiben des Geschäfts im Wiederaufnahmeverfahren und die für die Stellung des Antrags erforderlichen Tätigkeiten abdecken. Diese Gebühr soll der Rechtsanwalt auch erhalten, wenn er von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät. Dies entspricht der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr der ersten Instanz. Dies entspricht der Regelung in § 90 Abs. 2 BRAGO, wonach sich der Gebührenrahmen nach der Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug entschieden hat, richtet. Durch den allgemeinen Verweis auf die Verfahrensgebühr erster Instanz ist auch – wie bisher in § 90 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BRAGO – bei Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten die Verfahrensgebühr zuzüglich Zuschlag zu gewähren.
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Die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags deckt die Fertigung und Stellung des Wiederaufnahmeantrags bis zur gerichtlichen Entscheidung nach § 368 Abs. 1 StPO ab.
Wegen der Höhe der Gebühr wird auf die Begründung zu Nummer 4136 VV RVG-E verwiesen.
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In Nummer 4138 VV RVG-E ist für das sich anschließende weitere Verfahren bis zur Entscheidung über die Begründetheit des Antrags nach § 370 StPO eine Verfahrensgebühr vorgesehen.
Wegen der Höhe der Gebühr wird auf die Begründung zu Nummer 4136 VV RVG-E verwiesen.
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Die Nummer 4139 VV RVG-E sieht für das im Wiederaufnahmeverfahren ggf. stattfindende Beschwerdeverfahren eine eigene Gebühr vor. Das ist wegen der Schwierigkeiten des Wiederaufnahmeverfahrens und des Umstandes, dass gerade die Begründung der Beschwerde in Wiederaufnahmeverfahren besondere Anforderungen an den Rechtsanwalt stellt, sachgerecht. Damit wird außerdem der Bedeutung des Beschwerdeverfahrens, in dem abschließend über den Wiederaufnahmeantrag entschieden wird, mit der Folge, dass vorgebrachte Wiederaufnahmegründe für ein neues Wiederaufnahmeverfahren „verbraucht“ sind, Rechnung getragen.
Wegen der Höhe der Gebühr wird auf die Begründung zu Nummer 4136 VV RVG-E verwiesen.
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Auch im Wiederaufnahmeverfahren können Verhandlungen oder Termine stattfinden, zB eine Beweisaufnahme nach § 369 Abs.1 StPO. Dafür sollen nach Nummer 4140 VV RVG-E Terminsgebühren anfallen. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe der Terminsgebühr für die erste Instanz. Gegebenenfalls ist sie also wegen Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten durch einen Zuschlag erhöht. Wegen langer Dauer eines Termins kann dem Pflichtverteidiger eine Zusatzgebühr zustehen; insoweit wird auf die Begründung zu den Nummern 4121 bis 4123 VV RVG-E verwiesen.
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In diesem Unterabschnitt sind die zusätzlichen Gebühren des Rechtsanwalts enthalten, die in der Regel durch besondere Verfahren oder Tätigkeiten veranlasst sind.
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Die vorgeschlagene Neuregelung in Nummer 4141 VV RVG-E übernimmt den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs.2 BRAGO. Diese war geschaffen worden, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6962, S.106). Deshalb erhält der Rechtsanwalt, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, nicht nur die halbe Gebühr des § 84 Abs.1 BRAGO, sondern die volle Gebühr des § 83 Abs.1 BRAGO. Dies greift die vorgeschlagene Neuregelung auf, indem dem Rechtsanwalt in den genannten Fällen nun eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden soll. Dies ist – wie bisher schon – der Fall, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Absatz 1 Nr.1 der Anmerkung), das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Absatz 1 Nr.2 der Anmerkung), oder wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder durch Rücknahme der Berufung erledigt und, falls schon eine Hauptverhandlung anberaumt ist, die Rücknahme früher als zwei Wochen vor deren Beginn erfolgt (Absatz 1 Nr.3 der Anmerkung). Diese Zusatzgebühr wird – wie schon in der Vergangenheit – den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen.
Zusätzlich zu der bisherigen Regelung ist in Absatz 1 Nr. 3 der Anmerkung nun auch der Fall erfasst, in dem das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision erledigt wird. Ist in diesen Fällen bereits Hauptverhandlung anberaumt, soll die gleiche zeitliche Grenze wie bei der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl und bei Rücknahme der Berufung gelten. Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Nummer 4141 VV RVG-E im Vergleich zur Regelung des § 84 Abs. 2 und des § 85 Abs. 4 BRAGO dürfte zu einer Entlastung der Revisionsgerichte führen. Nach Absatz 2 der Anmerkung soll der Rechtsanwalt die Zusatzgebühr nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Damit wird die Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für den Entwurf des RVG übernommen.
Absatz 3 der Anmerkung soll klarstellen, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Instanz bemisst, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Für denWahlanwalt soll grundsätzlich die Mittelgebühr maßgebend sein, weil eine Bemessung nach § 14 RVG-E schwer möglich ist.
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Nummer 4142 sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (Absatz 1 der Anmerkung). Diese Gebühr soll dem Rechtsanwalt nach Absatz 3 der Anmerkung für das Verfahren erster Instanz einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug zustehen.
Die vorgeschlagene Neuregelung sieht gegenüber dem bisherigen Recht eine Änderung insofern vor, als derzeit der Gebührenrahmen um einen Betrag bis zu einer entsprechenden Wertgebühr nach § 88 BRAGO überschritten werden kann, wenn der Gebührenrahmen der §§ 83 bis 86 BRAGO nicht ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwalts angemessen zu berücksichtigen. Diese Ermessensregelung wird von der Neuregelung im Hinblick auf die Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung und im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten haben kann, aufgegeben. Dies soll zu einer Vereinfachung der Gebührenberechnung beitragen.
Es wird vorgeschlagen, die Höhe der Gebühr der Nummer 4142 VV RVG-E nach dem Gegenstandswert auszurichten und damit als Wertgebühr im Sinn des § 2 RVG-E einzuführen. Dies entspricht im Ansatz der Regelung in § 88 Satz 2 BRAGO. Absatz 2 der Anmerkung sieht vor, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 Euro ist. Damit greift die Neuregelung nicht bei der Einziehung von Gegenständen im Bagatellbereich, insbesondere also nicht bei der Einziehung nur geringwertiger Tatwerkzeuge. Diese Regelung dient der Vereinfachung bei der Festsetzung der anwaltlichen Gebühren und soll verhindern, dass die Mindestgebühr in sehr vielen Verfahren anfallen würde.
Nach allgemeiner Meinung gilt § 88 BRAGO nur für den Wahlanwalt, nicht hingegen für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, da die Vorschrift in den §§ 97, 102 BRAGO nicht genannt wird. Der Entwurf schlägt vor, diese Ungleichbehandlung in Zukunft aufzugeben und auch dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in diesen Fällen die besondere Verfahrensgebühr zu gewähren. Es ist, insbesondere nach Ausbildung der Gebühr der Nummer 4142 VV RVG-E als reine Wertgebühr, nicht nachvollziehbar, warum der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten im Bereich der Einziehung tätig wird, für diese Tätigkeiten grundsätzlich nicht ebenso wie der Wahlanwalt honoriert werden sollte. Die Höhe der dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zustehenden Gebühr wird im Übrigen durch § 49 RVG-E auf die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt zustehenden Gebührenbeträge begrenzt.
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In Nummer 4143 VV RVG-E wird eine besondere Verfahrensgebühr für erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 89 BRAGO. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr – wie bisher – neben seinen übrigen Gebühren erhalten (Absatz 2 der Anmerkung). Entgegen der bisherigen Regelung soll nach Absatz 3 der Anmerkung in Zukunft die Gebühr nur noch zu einem Drittel auf eine Verfahrensgebühr angerechnet werden, die der Rechtsanwalt wegen desselben Anspruchs im – unter Umständen trotz des Adhäsionsverfahrens noch notwendigen – bürgerlichen Rechtsstreit erhält. Derzeit werden nach § 89 Abs.2 BRAGO zwei Drittel angerechnet. Durch die vorgeschlagene geringere Anrechung wird die Gebühreneinbuße des Rechtsanwalts im nachfolgenden bürgerlichen Rechtsstreit geringer. Das soll zu einer größeren Akzeptanz des Adhäsionsverfahrens führen, was sowohl im Interesse der Opfer als auch wegen der damit verbundenen Entlastung der Justiz zu begrüßen ist.
Der Pflichtverteidiger soll die Gebühr nach Nummer 4143 VV RVG-E ebenfalls erhalten. Das entspricht dem geltenden Recht. Sie wird – wie derzeit nach § 97 Abs.1 Satz 4, §§ 89, 123 BRAGO – der Höhe nach durch § 49 RVG-E begrenzt.
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Die Nummer 4144 VV RVG-E sieht für die Verfahrensgebühr der Nummer 4143 VV RVG-E im Berufungs- und Revisionsverfahren einen höheren Gebührensatz vor. Die Höhe entspricht der Regelung in § 89 Abs.1 Satz 1 BRAGO. Nach der Anmerkung sollen die Absätze 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 4143 VV RVG-E nicht angewendet werden. Das führt dazu, dass eine Anrechung der Gebühr auf die Verfahrensgebühr wegen desselben Anspruchs im bürgerlichen Rechtsstreit vollständig unterbleibt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 4143 VV RVG-E verwiesen.
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Die in dieser Nummer vorgeschlagene Regelung einer Verfahrensgebühr im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs.1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG entspricht der Regelung für den Wahlanwalt in § 96c BRAGO und für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in § 97 Abs.1 Satz 4, § 96c BRAGO.
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Die Höhe der für die Mitwirkung an einer Einigung im Privatklageverfahren zu verdienenden Gebühr soll an dieser Stelle geregelt werden, weil auch eine Regelung für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt erforderlich ist, die nicht in die Tabellenstruktur des Teils 1 VV RVG-E hineinpasst. Gleichwohl handelt es sich um eine Einigungsgebühr, wie sie in Nummer 1000 VV RVG-E geregelt werden soll. Dass für die Einigung über andere Ansprüche als den Strafanspruch und den Kostenerstattungsanspruch eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1 VV RVG-E entstehen soll, entspricht der Regelung in § 94 Abs.3 Satz 2 BRAGO.
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Es wird vorgeschlagen, in Abschnitt 2 die Gebühren des Rechtsanwalts als Verteidiger in der Strafvollstreckung zu regeln. Eine solche Regelung ist neu.
Nach geltendem Recht wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren durch eine Gebühr nach § 91 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO honoriert. Dies hat in der Praxis zu unangemessenen Gebühren geführt, insbesondere wenn es im Zusammenhang mit der Entlassung des Verurteilten zu mündlichen Anhörungen gekommen ist, an denen der Verteidiger teilgenommen hat. Bei dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt hat sich dies in besonderem Maße ausgewirkt. Der manchmal hohe Zeitaufwand des beigeordneten Rechtsanwalts, der anders als der Wahlanwalt nicht die Möglichkeit hat, eine Honorarvereinbarung zu treffen, kann nur durch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO honoriert werden. Dazu muss wegen einer fehlenden besonderen Gebührenregelung auf § 91 BRAGO zurückgegriffen werden (OLG Hamm StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641). Bei der Bemessung dieser Pauschgebühr gibt es dann häufig Probleme mit der Annäherung an dieWahlverteidigerhöchstgebühr oder deren Überschreiten.
Um auch in Strafvollstreckungssachen eine angemessene Verteidigung bzw. Vertretung der Verurteilten sicherzustellen, sieht der Entwurf in den Nummern 4200 ff. VV RVG-E besondere „Gebühren in der Strafvollstreckung“ vor. Dies ist schon deshalb geboten, weil Strafvollstreckungssachen in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand des Rechtsanwalts erfordern. Denn häufig liegen in Strafvollstreckungssachen Sachverständigengutachten vor, die der Verteidiger auswerten muss, nicht selten muss er an Anhörungen des Sachverständigen und seines Mandanten teilnehmen.
Die vorgeschlagenen Gebührentatbestände entsprechen der neuen Struktur der strafverfahrensrechtlichen Gebühren, da ebenso wie für die in Teil 4 Abschnitt 1 geregelten Verfahren eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr vorgeschlagen wird. Eine Grundgebühr ist allerdings nicht vorgesehen. Die Gebührentatbestände sollen auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt gelten.
Abschnitt 2 soll auch in den im Abschnitt „Strafvollstreckung“ der StPO geregelten Verfahren auf Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung gelten. Die Einbeziehung der Widerrufsverfahren in den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 ist im Hinblick auf die Höhe der Gebühren geboten, weil die Tätigkeiten des Verteidigers auch imWiderrufsverfahren erheblichen Zeitaufwand erfordern können. So kann es erforderlich sein, insbesondere wenn es um einen Widerruf wegen Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB geht, umfassend vorzutragen, warum ein Auflagenverstoß nicht vorliegt und/oder warum der Auflagenverstoß nicht so schwerwiegend ist, dass er den Widerruf rechtfertigt. In diesen Verfahren kommt es nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO dann auch regelmäßig zur mündlichen Anhörung des Verurteilten.
Nach der Vorbemerkung soll der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren des Abschnitts 2 besonders erhalten. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie sonst das strafrechtliche Beschwerdeverfahren aufgrund der Vorbemerkung 4.1 (zu Abschnitt 1) VV RVG-E durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mitabgegolten. Diese Regelung wird der Bedeutung der aufgeführten Verfahren für den Mandanten des Rechtsanwalts und der Tragweite der zu treffenden Entscheidungen gerecht. Sie berücksichtigt zudem, dass häufig in der Beschwerdeinstanz erheblicher Zeitaufwand erbracht werden muss. Dieser kann zB darauf zurückzuführen sein, dass weitere Sachverständigengutachten eingeholt werden oder erneute Anhörungen stattfinden.
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Die Nummer 4200 VV RVG-E soll die Höhe der Verfahrensgebühr des Verteidigers in den in der Begründung zu Abschnitt 2 genannten, für den Verurteilten besonders bedeutsamen Verfahren festlegen. Für diese Verfahren ist wegen ihrer Bedeutung und des in der Regel höheren Zeitaufwandes des Verteidigers ein höherer Gebührenrahmen vorgesehen als in Nummer 4204 VV RVG-E für die sonstigen Verfahren in der Strafvollstreckung.
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Diese Vorschrift legt den erhöhten Gebührenrahmen für den Fall fest, dass dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr der Nummer 4200 VV RVG-E mit Zuschlag zusteht. Auf die Begründung zu Teil 4 VV RVG-E wird verwiesen.
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Die Nummern 4202 und 4203 VV RVG-E sehen für die in Nummer 4200 VV RVG-E genannten Verfahren für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins eine Terminsgebühr in jeweils gleicher Höhe wie die Verfahrensgebühr vor.
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Die Nummern 4204 bis 4207 VV RVG-E erfassen die sonstigen – nicht in Nummer 4200 genannten – Verfahren in der Strafvollstreckung und legen die Verfahrens- und Terminsgebühr für diese fest. Der in der Regel geringeren Bedeutung dieser Verfahren wird durch einen abgesenkten Gebührenrahmen Rechnung getragen.
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In Abschnitt 3 sollen die Regelungen für Einzeltätigkeiten im Strafverfahren zusammengefasst werden, die der Rechtsanwalt erbringt, dem sonst die Verteidigung nicht übertragen ist. Erfasst werden in den Nummern 4300 bis 4303 VV RVG-E somit die derzeit in den §§ 91 und 93 BRAGO geregelten Gebührentatbestände. Entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung werden die Gebührenrahmen vorgeschlagen.
Die in § 92 Abs. 2 BRAGO enthaltenen besonderen Regelungen für die Bestimmung der Gebühr bei mehreren einzelnen Angelegenheiten und die Anrechnungsvorschriften für den Fall, dass dem Rechtsanwalt später noch dieVerteidigung übertragen wird, sollen in die Absätze 2 und 3 der Vorbemerkung übernommen werden. Die Regelungen aus § 92 Abs. 1 BRAGO, dass mit der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung oder die Begründung der Revision die Gebühr für die Einlegung des Rechtsmittels entgolten ist, findet sich nunmehr als Anmerkungen zu den Nummern 4300 und 4301 VV RVG-E.
Zusätzlich aufgenommen werden sollen in den Katalog der Einzeltätigkeiten die Tätigkeiten in der Strafvollstreckung, und zwar in Nummer 4300 Nr. 3 VV RVG-E, die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB und in Nummer 4301 Nr.6 VV RVG-E die sonstigen Tätigkeiten in der Strafvollstreckung. Dies entspricht der Regelung dieser Gebührentatbestände für den Rechtsanwalt als Verteidiger in den Nummern 4200 ff VV RVG-E. Damit wäre insbesondere der in Rechtsprechung und Literatur zu § 91 BRAGO bestehende Streit, nach welcher Vorschrift die entsprechenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist, vergütet werden, erledigt.
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Dieser Gebührentatbestand entspricht der Regelung in § 97a Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Als Gebühr wird ein Betrag von 3 000,00 Euro vorgeschlagen.
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