D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(17) | Drucksache 15/1971 11.11.03 |
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BT-Drucks.15/1971 S.230-232
Die für das Bußgeldverfahren vorgeschlagene Gebührenstruktur entspricht der für das Strafverfahren. Nach geltendem Recht wird wegen der Gebühren in Bußgeldsachen auf die für das Strafverfahren geltenden Vorschriften verwiesen (§ 105 BRAGO). Für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 BRAGO entsprechend anzuwenden.
Für Bußgeldsachen wird – wie in Strafsachen – eine Dreiteilung der Gebühren vorgeschlagen. Bußgeldverfahren bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 Euro (Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister) sollen niedriger als nach geltendem Recht entgolten werden. Für Bußgeldverfahren mit darüber liegenden Geldbußen bis 5 000,00 Euro soll in etwa das derzeitige Niveau beibehalten werden. Bußgeldverfahren mit darüber liegenden Geldbußen und damit entsprechend hoher Bedeutung für den Betroffenen und in der Regel hohem anwaltlichem Aufwand sollen dagegen besser vergütet werden. Bei Geldbußen von mehr als 5 000,00 Euro sind die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren mit drei Richtern besetzt, bei geringeren Geldbußen mit einem Richter (§ 80a Abs.2 Nr.1 OWiG).
In Absatz 2 der Vorbemerkung soll bestimmt werden, welcher
Betrag der Geldbuße für die Bemessung der Gebühren
ausschlaggebend sein soll. Grundsatz soll sein, dass die zum
Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte
Geldbuße maßgebend sein soll. Aus der Formulierung „zuletzt
festgesetzte Geldbuße“ wird deutlich, dass es sich nicht
um die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße handelt, sondern
um die im jeweiligen Verfahrensstadium zuletzt festgesetzte.
Wird der Anwalt mit der Verteidigung beauftragt,
nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist die darin
festgesetzte Geldbuße zugrunde zu legen.
Wird der Anwalt bereits bei der Anhörung durch die Verwaltungsbehörde
beauftragt, kommt Absatz 2 Satz 2 und 3
der Vorbemerkung zum Tragen. Danach soll die in der konkreten
Bußgeldvorschrift angedrohte Geldbuße zugrunde
gelegt werden. Ist die Geldbuße als Mindest- und Höchstbetrag
angedroht, soll der mittlere Betrag maßgebend sein.
Der mittlere Betrag wird durch Addition des Mindest- und
des Höchstbetrags und anschließender Division durch zwei
errechnet. Dass es in diesem Fall zu höheren Gebühren
kommen kann als nach der ersten Festsetzung, ist deshalb
gerechtfertigt, weil für den Mandanten alle Geldbußen bis
zum Höchstbetrag im Raum stehen. Entsprechend hoch ist
in diesem Stadium die Bedeutung des Verfahrens. Sind in
einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sollen für die
Bemessung der Gebühr diese maßgebend sein.
§§§
In diesem Unterabschnitt ist anders als im Strafverfahren keine Terminsgebühr vorgesehen. Die Terminsgebühr für die Termine im Verwaltungsverfahren ist in Unterabschnitt 2 eingestellt. Im gerichtlichen Verfahren dürften in der Regel keine außergerichtlichen Termine stattfinden.
§§§
In Absatz 1 Nr.3 der Anmerkung zu dieser Vorschrift soll neben den in der Anmerkung zu Nummer 4141 VV RVG-E genannten Fällen die Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die Verwaltungsbehörde nach Einspruch aufgenommen werden, wenn gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Damit soll die Kompromissbereitschaft bei einem Entgegenkommen der Verwaltungsbehörde gefördert werden.
Ferner soll die Zusatzgebühr nach Absatz 1 Nr.5 der Anmerkung anfallen, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. Diese Vorschrift setzt für eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung voraus, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Betroffene widersprechen. Wenn der Anwalt daran mitwirkt, dass sein Mandant nicht widerspricht, macht er ebenfalls eine Hauptverhandlung entbehrlich. Dieser Fall würde bereits nach der Formulierung des Gebührentatbestandes die Zusatzgebühr auslösen, zur Klarstellung soll er jedoch ausdrücklich genannt werden. Die Regelung übernimmt den Grundgedanken aus § 105 Abs.2 Satz 2 BRAGO.
§§§
Dieser Teil fasst die sonstigen Verfahren zusammen, die nach den für das Strafverfahren geltenden Gebührengrundsätzen behandelt werden sollen.
Dieser Abschnitt übernimmt inhaltlich die Regelung des § 106 BRAGO über Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und passt sie an die geänderte Gebührenstruktur in Strafsachen an. Eine Grundgebühr ist jedoch nicht vorgesehen.
§§§
Dieser Abschnitt übernimmt inhaltlich die Regelung des § 110 BRAGO über berufsgerichtliche Verfahren und passt sie für das gesamte berufsrechtliche Verfahren nunmehr insgesamt an die geänderte Gebührenstruktur in Strafsachen an. Die Verfahrensgebühr soll der Verfahrensgebühr für den jeweiligen Rechtszug in Strafsachen entsprechen. Die Gebühren für die zweite und dritte Instanz sollen unabhängig davon entstehen, ob es sich um eine Berufung, Revision oder Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung handelt.
Die Höhe der Gebühren entspricht der für das Strafverfahren, in erster Instanz der für das Strafverfahren vor dem Amtsgericht, vorgesehenen Gebührenhöhe.
§§§
Abweichend vom geltenden Recht soll der Rechtsanwalt nach Absatz 1 der Anmerkung die Gebühr gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren erhalten. Dies entspricht der für das Verwaltungsverfahren in Teil 2 Abschnitt 4 VV RVG-E vorgeschlagenen Systematik. Die in Absatz 3 der Vorbemerkung zu diesem Abschnitt vorgesehene Anrechnung wird jedoch für diese Verfahren nicht übernommen, weil der durch die Tätigkeit in dem früheren Verfahrensabschnitt ersparte Aufwand bei der Bestimmung der Gebühr innerhalb des Rahmens berücksichtigt werden kann.
§§§
Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine besondere Verfahrensgebühr vorgesehen, die niedriger als die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist. Nach § 17 Nr.9 RVG-E bilden das Revisionsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung verschiedene Angelegenheiten. Dies entspricht der Regelung in § 109 Abs. 5 BRAGO in Verbindung mit § 14 Abs.2 Satz 1 BRAGO.
§§§
Vergleichbar den Regelungen in anderen Verfahren soll die besondere Bemühung des Rechtsanwalts honoriert werden, die eine mündliche Verhandlung im gerichtlichen Verfahren entbehrlich macht. In Betracht kommen insbesondere die Fälle des § 59 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) und des § 102 der Wehrdisziplinarordnung (WDO).
§§§
In diesen Abschnitt sollen die Regelungen aus § 112 BRAGO für Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) und für Verfahren bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs.1 FGG inhaltlich im Wesentlichen unverändert übernommen werden. Die vorgeschlagenen Gebühren sind gegenüber dem geltenden Recht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
§§§
In diesem Abschnitt sollen die restlichen Verfahren, in denen
der Anwalt Betragsrahmengebühren erhalten soll, zusammengefasst
werden. Um welche Verfahren es sich dabei
handelt, ist in der Vorbemerkung aufgezählt.
Die in Nummer 1 der Vorbemerkung genannten Verfahren
nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) sind aus § 109a
BRAGO übernommen worden. Die Höhe der Mindest- und
der Höchstgebühr des Gebührenrahmens entspricht jeweils
der Summe der entsprechenden Gebühren nach den
Nummern 6200 und 6203 VV RVG-E. Eine Grundgebühr ist
nicht vorgesehen. Die Bestimmung von Gebühren für einen
bestellten Rechtsanwalt ist entbehrlich, weil eine gerichtliche
Bestellung entsprechend § 90 WDO im gerichtlichen Antragsverfahren
nach der WBO nicht möglich ist (Böttcher/
Dau, 4.Aufl., Rnr.25 zu § 1WBO). Die Bestimmungen über
die Prozesskostenhilfe finden im Verfahren nach der WBO
nach herrschender Meinung keine Anwendung. Dies gilt auch
für Beschwerden der Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen
sowie gegen Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten,
weil für diese Beschwerden nach § 42 WDO ebenfalls die
Vorschriften der WBO anzuwenden sind.
Nach Nummer 2 der Vorbemerkung sollen die Gebühren
dieses Abschnitts an die Stelle des § 109 Abs.6 BRAGO treten,
nach den Nummern 3 und 4 an die Stelle des § 109
Abs.7 BRAGO.
§§§
Im letzten Teil des Vergütungsverzeichnisses sollen alle Regelungen über die Erhebung von Auslagen zusammengefasst werden.
Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung soll die Regelung
des § 25 Abs.1 BRAGO übernommen werden, nach der die
allgemeinen Geschäftskosten durch die Gebühren abgegolten
werden.
Mit Satz 2 soll klargestellt werden, dass § 675
iVm § 670 BGB über den Ersatz von Aufwendungen
grundsätzlich anwendbar bleibt. Dies entspricht der allgemeinen
Auffassung für die geltende Regelung (Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, Rnr.4 zu § 25 BRAGO;
Riedel/Sußbauer, aaO, Rnr.2 und 3 zu § 25 BRAGO).
§§§
Die vorgeschlagene Regelung über die Dokumentenpauschale entspricht im Wesentlichen inhaltlich der Regelung Drucksache 15/1971 – 232 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode in § 27 BRAGO. Die (dynamische) Verweisung auf die gerichtliche Dokumentenpauschale nach dem GKG soll durch eine „anwenderfreundlichere“ konkrete Bezifferung der zu ersetzenden Beträge abgelöst worden. Mit der auch inhaltlich neuen Fassung von Nummer 1 Buchstabe b und c wird ein sachgerechterer und in den meisten Fällen auch höherer Auslagenersatz als bisher bezweckt. Ausschlaggebend soll allein die Anzahl der konkret notwendig gewesenen Ablichtungen sein, weil sich nicht (schon) aus der Anzahl der Gegner, weiteren Beteiligten oder Auftraggeber ergibt, in welchen Fällen ein Ersatz wegen erhöhten Aufwands angezeigt erscheint. Auch bei nur einem Gegner, weiteren Beteiligten oder Auftraggebern kann es im Einzelfall – zum Beispiel bei einer umfangreichen zivilrechtlichen Klage – erforderlich sein, eine Vielzahl von Ablichtungen zu erstellen, während es andererseits nicht bei jedem Verfahren mit mehr als drei Gegnern oder weiteren Beteiligten bzw bei mehr als zehn Auftraggebern einer tatsächlich ins Gewicht fallenden Anzahl von Ablichtungen bedarf. Allerdings soll nur die Anfertigung von mehr als 100 Ablichtungen die Ersatzpflicht auslösen. Es erscheint angemessen, die Anfertigung von weniger Ablichtungen als mit den Gebühren abgegolten anzusehen (vgl Vorbemerkung 7 [zu Teil 7] Abs.1 Satz 1).
Die Auslagentatbestände übernehmen inhaltlich die Regelung des § 26 BRAGO, jedoch soll die derzeit in Höhe von 15 % der Gebühren und mit einem Höchstbetrag von 15,00 Euro in Straf- und Bußgeldverfahren und 20,00 Euro in sonstigen Verfahren zu erhebende Pauschale auf einheitlich 20,00 Euro festgelegt werden.
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Die Regelungsvorschläge übernehmen inhaltlich die Regelungen aus § 28 BRAGO. Die Höhe der Kilometerpauschale soll an die Wegstreckenentschädigung angepasst werden, die einem Beamten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG für eine Dienstreise mit seinem eigenen Kraftfahrzeug, das im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, zu gewähren ist. Ein Betrag in dieser Höhe wird auch steuerlich bei der Benutzung privater Kraftfahrzeuge anerkannt.
Zu den sonstigen Auslagen nach Nummer 7006 VV RVG-E gehören auch die notwendigen Übernachtungskosten.
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Nach diesem Auslagentatbestand soll der Rechtsanwalt die im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fordern können, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen Euro entfällt. Die vorgeschlagene Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinenWertgrenze in § 22 Abs.2 RVG-E. Auf die Begründung zu § 22 Abs. 2 RVG-E wird Bezug genommen. Nach der Anmerkung soll grundsätzlich der entsprechende Betrag nach der Prämienberechnung des Versicherers maßgebend sein. Ist die Prämienberechnung nicht aufgeschlüsselt, soll die 30 Millionen Euro übersteigendeVersicherungssumme in dasVerhältnis zur Gesamtversicherungssumme gesetzt und die Prämie entsprechend aufgeteilt werden.
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Die Bestimmung entspricht der Regelung in § 25 Abs.2 BRAGO.
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