D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(18) | Drucksache 15/1971 11.11.03 |
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BT-Drucks.15/1971 S.232-239
Soweit sich aus der nachfolgenden Begründung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den in diesem Artikel vorgeschlagenen Regelungen um Folgeänderungen, die der Anpassung von Verweisungen auf das bisherige GKG, die BRAGO, das ZuSEG und das EhrRiEG an die neue Rechtslage dienen sollen. Mit diesen Regelungen sind nur Änderungen verbunden, die aus der Anwendung der Vorschriften, auf die verwiesen wird, folgen.
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§ 83b Abs.2 AsylVfG soll aufgehoben werden, da die in ihm enthaltene Regelung zum Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz in § 30 RVG-E eingestellt werden soll.
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Nach § 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, unzulässig. Das grundsätzliche Verbot eines Erfolgshonorars soll nicht angetastet werden. Gleichwohl soll eine Lockerung vorgeschlagen werden. Soweit der Gesetzgeber für die Anwaltsgebühren im RVG-E Erfolgskomponenten vorsieht, sollen auch Vereinbarungen zulässig sein. Eine solche erfolgsbezogene Gebühr ist die in Nummer 1000 VV RVG-E vorgesehene Einigungsgebühr. Nach der vorgeschlagenen Änderung soll es z. B. zulässig sein, eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Einigungsgebühr zu vereinbaren.
Nach dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 soll der Rechtsanwalt verpflichtet werden, seinen Mandanten vor Übernahme des Mandats darauf hinzuweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Es hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung „überrascht“ wurden. Eine solche Hinweispflicht wird aber auch als ausreichend betrachtet. Nach einem entsprechenden Hinweis wird ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Anwalt hierzu befragen. Die Regelung soll im Dritten Teil der BRAO erfolgen, in dem die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts geregelt sind. Die Unterrichtungsverpflichtung will die allgemeine Berufspflicht des Rechtsanwalts gemäß § 43a Satz 1 BRAO konkretisieren, die den Anwalt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie stellt eine besondere Berufspflicht im Zusammenhang mit der Annahme und Wahrnehmung des Auftrags dar und steht damit auch in einem Zusammenhang mit den Unterrichtungspflichten gemäß § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), der auf der Grundlage von § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BRAO erlassen worden ist.
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Ablösung der BRAGO durch das RVG.
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Auf die Begründung zu Artikel 3 § 44 RVG-E und zu Nummer 2600 VV RVG-E wird verwiesen.
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Nach der aufzuhebenden Vorschrift werden Zahlungen, die der Rechtsanwalt von einem Dritten (aufgrund übergegangenen Anspruchs) erhält, auf die Vergütung aus der Landeskasse angerechnet. Die Regelung wird überflüssig, weil eine entsprechende Regelung in § 58 Abs. 1 RVG-E eingestellt werden soll. Auf die Begründung zu § 58 RVG-E wird verwiesen.
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Durch Nummer 2 soll § 9 Satz 4 BerHG aufgehoben werden, weil die Regelung nunmehr in § 58 Abs. 1 RVG-E eingestellt werden soll. Durch die Übergangsvorschrift soll sichergestellt werden, dass die aufzuhebende Vorschrift in den Fällen weiter anwendbar bleibt, in denen die BRAGO weiter gelten soll.
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Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dagegen sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz und seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung des Gerichts befindet.
Diese Unterscheidung ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des RABerufsRNEUOG vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) mit Wirkung zum 1. Januar 2000, mit dem das Lokalisierungsprinzip für Rechtsstreitigkeiten mit Anwaltszwang vor dem Landgericht oder Amtsgericht (Familiengericht) abgeschafft wurde, nicht mehr sachgerecht. Die unterschiedlichen Erstattungsregelungen tragen noch der bis zum 1. Januar 2000 lokalisiert begrenzten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte Rechnung. Diese zog es nach sich, dass bei Verfahren mit Anwaltszwang beide Parteien regelmäßig durch einen vor Ort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wurden, so dass in der Regel für beide Parteien die gleichen Vorschriften für die Erstattung von Reisekosten Anwendung fanden. In Anbetracht des Wegfalls der Beschränkung der Postulationsfähigkeit hängt es nunmehr ausschließlich von der Wahl des Rechtsanwalts durch die Partei ab, ob sich für den postulationsfähigen Rechtsanwalt einer Partei die Erstattung der Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO oder nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO richtet. Diese unterschiedliche Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Rechtsanwälte wird durch die Streichung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO beseitigt.
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Der Beschwerdewert in Kostensachen soll an den erhöhten Beschwerdewert in § 66 Abs. 2 GKG-E angepasst werden.
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Der Beschwerdewert in Kostensachen soll an den erhöhten Beschwerdewert in § 66 Abs. 2 GKG-E angepasst werden. Zu Absatz 23 (Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dazu dienen, die Rechtsbehelfe in Kostensachen den diesbezüglichen Vorschriften der KostO zu unterstellen. Inhaltliche Änderungen würden sich daraus nur hinsichtlich der Anhebung des Beschwerdewerts auf 200 Euro ergeben.
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Die Änderungen des § 12 ArbGG sind Folge der Einstellung der Gerichtskosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in das GKG-E. Die geltenden Absätze 1 bis 3 sollen durch die vorgeschlagenen Vorschriften des Teils 8 des neuen Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ersetzt werden.
§ 12 Abs. 4 Satz 1 soll durch § 6 Abs. 4 GKG-E und Satz 2 durch § 11 GKG-E ersetzt werden. Absatz 4 Satz 3 kann wegfallen, weil § 4 Abs. 1 Satz 4 GvKostG bereits eine gleich lautende Regelung enthält. Absatz 4 Satz 4 soll durch § 22 Abs. 2 Satz 1 GKG-E, Satz 5 durch § 22 Abs. 2 Satz 2 GKG-E ersetzt werden.
§ 12 Abs. 5 soll durch § 2 Abs. 2 GKG-E und Absatz 5a durch Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 9005 KV GKG-E ersetzt werden.
§ 12 Abs. 6 soll als einziger Absatz bestehen bleiben.
§ 12 Abs.7 Satz 1 soll durch § 42 Abs.4 Satz 1 GKG-E ersetzt werden. Die Regelung des Absatzes 7 Satz 2 soll durch § 42 Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 2 und Abs.5 Satz 1 GKG-E ersetzt werden. Absatz 7 Satz 3 kann wegen § 62 Satz 2 GKG-E entfallen.
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Die unter Buchstabe b vorgeschlagene Änderung ist eine Folgeänderung zu der in Absatz 29 vorgeschlagenen Änderung des § 14 KostO.
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Die Vorschrift soll als Übergangsregelung dienen. Das jeweils anzuwendende Verfahrensrecht soll sich nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung und nicht nach dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs bestimmen, um ansonsten wegen Änderungen der Verfahrensvorschriften möglicherweise drohende rückwirkende Erschwernisse bei der Rechtsverfolgung zu vermeiden.
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Durch die Vorschrift soll § 8 Abs. 3 KostO neu gefasst werden, der die Beschwerde gegen die Abhängigmachung eines Geschäfts von einer Vorschusszahlung regelt. Die Neufassung erfolgt vor dem Hintergrund der beabsichtigten Angleichung der Beschwerdevorschriften der verschiedenen Justizkostengesetze.
Die Zulässigkeit der Beschwerde soll auch künftig vom Wert des Beschwerdegegenstands unabhängig sein. Das Beschwerdeverfahren soll sich jedoch nicht mehr nach den Beschwerdevorschriften des FGG richten. Vielmehr soll grundsätzlich auf die Vorschriften über die Beschwerde gegen den Kostenansatz (§ 14 KostO) verwiesen werden. Systematisch entspricht dies der für die entsprechende Beschwerde im GKG geltenden Regelung (vgl Artikel 1 § 67 GKG-E). Lediglich in Grundbuch- und Schiffsregistersachen soll sich die Beschwerde wie bisher nach der Grundbuchordnung bzw. der Schiffsregisterordnung richten, weil hier die Abhängigmachung durch Zwischenverfügung angeordnet werden kann und vermieden werden soll, dass eine Beschwerde mit mehreren Beschwerdepunkten nach unterschiedlichen Vorschriften zu behandeln ist. Neu eingeführt werden soll die weitere Beschwerde. Die Verweisungen auf die Grundbuchordnung und die Schiffsregisterordnung sollen entsprechend ausgeweitet werden.
Das Verfahren über die (weitere) Beschwerde soll gebührenfrei sein; eine Kostenerstattung soll nicht stattfinden.
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Durch die Vorschrift soll die Verweisung in § 10 Abs. 3 KostO an die vorgeschlagene Änderung des § 14 KostO angepasst werden. Durch die vorgeschlagene Bezugnahme auf den nachstehend in der Nummer 4 vorgeschlagenen § 14 Abs. 10 KostO soll klargestellt werden, dass die Entscheidung des Kostenbeamten über die Zurückbehaltung im Verwaltungsweg geändert werden kann, solange eine gerichtliche Entscheidung nicht getroffen ist.
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Der anzufügende Satz soll die Einfügung des § 2 Abs.1 Satz 2 GKG und die Neuregelung in § 2 Abs.1 Satz 2 GvKostG durch das Gesetz zur Neuregelung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19.April 2001 (BGBl.I S.623) für die Kostenordnung übernehmen. Der Hauptanwendungsfall der Regelung wird in der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken liegen, für die Gebühren nach § 62 Abs.1 KostO zu erheben sind.
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Durch die Vorschrift soll § 14 KostO, der den Kostenansatz, die Erinnerung hiergegen sowie die Beschwerde regelt, neu gefasst werden. Gegenüber dem geltenden Recht sind insbesondere Änderungen im Bereich des Beschwerdeverfahrens vorgesehen. Diese Änderungen sollen zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Beschwerdevorschriften in den verschiedenen Kostengesetzen beitragen (vgl ua § 66 GKG-E, § 4 JVEG-E und § 33 RVG-E).
Der vorgeschlagene § 14 Abs.1 KostO entspricht dem geltenden Recht.
Der vorgeschlagene § 14 Abs.2 Satz 1 KostO entspricht § 14 Abs.2 KostO in der derzeit geltenden Fassung. Satz 2 beinhaltet eine Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die Kostenerinnerung in den Fällen, in denen der Ansatz der Kosten abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. Die Regelung entspricht § 66 Abs.1 Satz 3 GKG-E. Der vorgeschlagene § 14 Abs.3 KostO soll die Zulässigkeit der Beschwerde regeln. Für die Fälle, in denen der Beschwerdewert nicht erreicht wird, soll die Zulassungsbeschwerde eingeführt werden. Satz 1 entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Der Beschwerdewert soll – wie auch bei der entsprechenden Beschwerde im GKG – von 50 Euro auf 200 Euro erhöht werden. Im Übrigen ist der Absatz inhaltlich an Artikel 1 § 66 Abs.2 GKG-E angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Der vorgeschlagene § 14 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 1 KostO entspricht § 14 Abs.5 Satz 1 KostO in der derzeit geltenden Fassung, Absatz 4 Satz 3 entspricht dem geltenden Absatz 3 Satz 4. Im Übrigen ist dieser Absatz an die Regelung des Artikels 1 § 66 Abs.3 GKG-E angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. Wie bei der Beschwerde nach § 66 Abs.3 GKG-E soll auch hier in Familiensachen wegen des häufig engen Sachzusammenhangs zwischen Hauptsache und der Kostenproblematik das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde zuständig sein. In Angelegenheiten, in denen eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist (zB im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren sowie in Verfahren nach den §§ 99, 132 und 260 des Aktiengesetzes – AktG), soll über die Beschwerde ebenfalls das Oberlandesgericht entscheiden. Der vorgeschlagene § 14 Abs.5 KostO soll die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde regeln. Er übernimmt weitgehend die Regelungen des § 14 Abs.2 Satz 2 und 3 KostO in der derzeit geltenden Fassung. Im Gegensatz zum geltenden Recht soll die weitere Beschwerde nicht mehr an einen Mindestbeschwerdewert geknüpft sein. Der Absatz ist im Übrigen an die Regelung des Artikels 1 § 66 Abs.4 GKG-E angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Der vorgeschlagene § 14 Abs. 6 KostO übernimmt Teile der Regelungen des § 14 Abs. 4 KostO in der derzeit geltenden Fassung. Im Übrigen ist der Absatz an Artikel 1 § 66 Abs. 5 GKG-E angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten bei der Einlegung der (weiteren) Beschwerde soll nicht erforderlich sein. Diesbezügliche ausdrückliche Regelungen, wie sie § 14 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 KostO in der derzeit geltenden Fassung vorsehen, sind wegen der vorgesehenen verfahrensrechtlichen Unabhängigkeit der kostenrechtlichen Erinnerung und Beschwerde entbehrlich.
Der vorgeschlagene § 14 Abs.7 KostO entspricht Artikel 1 § 66 Abs.6 GKG-E. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. Soweit nach den Vorschriften des GVG das Gericht auch mit ehrenamtlichen Richtern zu besetzen ist (zB die Kammer für Handelssachen), soll – wie im Anwendungsbe- reich des GKG – die Entscheidung über die Erinnerung und die Beschwerde ohne deren Mitwirkung getroffen werden. Der vorgeschlagene § 14 Abs.8 KostO entspricht inhaltlich weitgehend § 14 Abs.5 Satz 2 KostO in der derzeit geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll künftig nicht mehr der gesamte Spruchkörper, sondern der Vorsitzende treffen.
Der vorgeschlagene § 14 Abs.9 KostO entspricht § 14 Abs.7 KostO in der derzeit geltenden Fassung. Neben dem Erinnerungsverfahren soll wie bisher auch das Verfahren über die (weitere) Beschwerde gebührenfrei sein. Eine Kostenerstattung soll weder im Erinnerungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren stattfinden.
Der vorgeschlagene § 14 Abs.10 Satz 1 KostO entspricht inhaltlich § 14 Abs.8 KostO in der derzeit geltenden Fassung. Entsprechend Artikel 1 § 19 Abs.5 Satz 2 GKG-E soll in Satz 2 eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Kostenansatz auch berichtigt werden kann, wenn nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung ergeht, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird.
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Die vorgeschlagene Regelung entspricht der geltenden Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 GKG. Wie im GKG soll die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nicht beginnen, bevor die betreffenden Kosten fällig geworden sind. Ansonsten wäre es bei gezahlten Vorschüssen denkbar, dass ein Erstattungsanspruch bereits verjährt ist, bevor die endgültige Höhe der Kosten feststeht. Weiter soll wie in § 5 GKG-E klargestellt werden, dass jeder Rechtsbehelf mit dem Ziel der Rückerstattung von Kosten – also auch die weitere Beschwerde – die Verjährung hemmt.
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Nummer 6 sieht entsprechend den Regelungen in Artikel 1 § 39 GKG-E und Artikel 3 § 22 RVG-E eine generelle Wertbegrenzung vor. Der Höchstwert soll jedoch deutlich über dem für das RVG-E und das GKG-E vorgesehenen Höchstwert liegen, weil die Degression der Gebührentabelle der KostO wesentlich stärker ausgeprägt ist. Als Höchstwert werden 60 Millionen Euro vorgeschlagen. Eine Gebühr aus diesem Wert beträgt 25 857,00 Euro.
Als Folge des vorgeschlagenen Höchstwertes kann der in § 32 KostO beschriebene Tabellenaufbau abgekürzt werden. Nummer 8 sieht eine entsprechende Änderung dieser Vorschrift vor.
Vergleichbar mit dem in Artikel 3 Nummer 7007 VV RVG-E vorgesehenen Auslagentatbestand für im Einzelfall gezahlte Versicherungsprämien sieht Nummer 13 durch eine Ergänzung des § 152 KostO einen entsprechenden Auslagentatbestand für Notare, denen die Gebühren selbst zufließen, vor.
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Der Beschwerdewert in § 31 Abs. 3 KostO soll entsprechend der in Nummer 4 für die Beschwerde gegen den Kostenansatz vorgeschlagenen Regelung (§ 14 KostO) auf 200 Euro angehoben werden. Darüber hinaus soll auch hier die Zulassungsbeschwerde eingeführt werden. Für den Beginn der in Satz 2 der geltenden Fassung bestimmten Frist soll für den Fall der formlosen Übermittlung eine ausdrückliche Regelung aufgenommen werden. Sie entspricht im Grundsatz der Regelung in § 41 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde soll einen Monat ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betragen. Über die Verweisung auf Teile des § 14 KostO sollen die dortigen Änderungen weitgehend auch für die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung gelten.
Der vorgeschlagene § 31 Abs.4 KostO soll das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regeln, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 3 gehindert war.
Nach dem vorgeschlagenen § 31 Abs.5 KostO sollen sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens gebührenfrei sein. Eine Kostenerstattung soll in keinem der Verfahren stattfinden.
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Mit dieser Änderung soll die Neuregelung der Wertvorschrift über den Versorgungsausgleich in § 49 GKG-E in die Kostenordnung übernommen werden. Auf die Begründung zu Artikel 1 § 49 GKG-E wird Bezug genommen.
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Es wird auf die Nummern 9001 bis 9010, 9012, 9013 und 9016 KV GKG-E (siehe Artikel 1) und die dortigen Begründungen Bezug genommen.
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In § 139 Abs. 1 KostO soll die Bemessung der Rechnungsgebühren an die in § 70 GKG-E vorgesehene Regelung angepasst werden. Die Beschwerdewertgrenze soll entsprechend der in Nummer 4 für die Beschwerde gegen den Kostenansatz vorgeschlagenen Regelung (§ 14 KostO) auf 200 Euro angehoben werden. Über die Verweisung auf Teile des § 14 KostO sollen die dortigen Änderungen weitgehend auch für die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung gelten.
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Durch die Vorschrift soll das Tage- und Abwesenheitsgeld für Notare sowie die Fahrtkostenpauschale bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ebenso angehoben werden, wie dies im Bereich der Rechtsanwaltsvergütung vorgesehen ist (vgl Nummern 7003 und 7005 VV RVG-E).
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Nach § 17 Abs.4 KostO werden Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Gerichtskosten nicht verzinst. Dieser Verzinsungsausschluss gilt nicht für Notarkosten, wenn die Gebühren dem Notar selbst zufließen (§ 143 Abs.1 KostO). In Praxis und Schrifttum ist umstritten, ob und ggf in welchem Umfang der Notar eine Verzinsung seiner Kostenforderung verlangen kann bzw. muss (vgl Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, 15.Aufl, Rnr. 4a zu § 154 KostO; Rohs/Wedewer, KostO, 3.Aufl, Rnr.6 zu § 143 KostO). Durch die vorgeschlagene Vorschrift soll der Zinsanspruch des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen, abschließend geregelt werden.
Bei der Notarkostenforderung handelt es sich um einen öffentlich- rechtlichen Anspruch. Der Beginn des Zinslaufs soll daher unabhängig von den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Verzug geregelt werden. Anknüpfungspunkt soll demzufolge nicht die Mitteilung der Kostenberechnung (§ 154 KostO) sein, sondern die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 155 KostO). Da Notare ihre Kostenforderungen selbst für vollstreckbar erklären können, kommt diesem Zeitpunkt für die Verzinsung funktional eine vergleichbare Bedeutung zu wie dem Eintritt der Rechtshängigkeit im Zivilprozess für die Prozesszinsen nach § 291 BGB. Der Notar kann den Zeitpunkt, zu dem er die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung veranlasst, selbst bestimmen. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, die berechtigten Interessen des Zahlungspflichtigen angemessen zu wahren. So darf z. B. die Vollstreckung der Kostenforderung erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung beginnen (§ 155 Satz 1 KostO i. V. m. § 798 ZPO). Macht der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats ab Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung im Wege der Beschwerde geltend, so hat der Notar zudem den Schaden zu ersetzen, der dem Schuldner durch die Vollstreckung oder eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist (§ 157 Abs. 1 KostO). In Anlehnung an diese Regelung soll die Verzinsung der Kosten erst einen Monat nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung beginnen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Zahlungspflichtigen eine angemessene Frist für eine zinsfreie Zahlung der Kostenforderung verbleibt. Die Verzinsung soll jedoch nur dann erfolgen, wenn die Kostenberechnung genaue Angaben über den Umfang der Verzinsungspflicht enthält, die auch den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen für eine Beitreibung der Zinsforderung aus der vollstreckbaren Kostenberechnung nach § 155 KostO genügen.
Der Zinssatz soll – wie im Fall der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO – für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB betragen. Eine differenzierte Zinshöhe bei Verbrauchern und sonstigen Zahlungspflichtigen, wie sie die §§ 288 und 291 BGB vorsehen, würde der Stellung der Beteiligten des Beurkundungsverfahrens gegenüber dem Notar nicht gerecht werden.
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Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll § 155 KostO dahin gehend angepasst werden, dass mit der Kostenforderung zugleich auch der Zinsanspruch beigetrieben werden kann. Als Vollstreckungstitel soll die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung dienen, die die Verzinsungspflicht ausgelöst hat.
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Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass im Wege der Beschwerde auch Einwendungen gegen die Verzinsungspflicht erhoben werden können.
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Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 157 Abs. 1 KostO soll der Anspruch des Kostenschuldners auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge geregelt werden. Da der Kostenschuldner selbst gegenüber dem Notar nur dann zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sein soll, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde, soll auch die Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs nur im Fall der vorherigen Zustellung einer vollstreckbaren Kostenberechnung in Betracht kommen. Anknüpfungspunkt soll § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO sein. Danach hat der Notar den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist, wenn der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats ab der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der Beschwerde erhoben hat. Der Rückerstattungsanspruch soll grundsätzlich in gleicher Höhe verzinst werden wie der Anspruch des Notars. Da der Kostenschuldner nach § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO zudem auch einen Anspruch auf Schadensersatz hat, soll jedoch auch ein höherer Zinssatz gefordert werden können, wenn ein entsprechender Schaden im Einzelfall nachgewiesen wird.
Der Verzinsungsanspruch des Kostenschuldners soll auf den vorgenannten Fall beschränkt werden. Derzeit wird in Rechtsprechung und Literatur in entsprechender Anwendung des § 291 BGB ein Anspruch des Kostenschuldners auf Prozesszinsen bejaht, wenn dieser Beschwerde einlegt, ohne dass ihm zuvor eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde (vgl Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, aaO, Rnr.2 zu § 157 KostO; Rohs/Wedewer, aaO, Rnr.3 zu § 157 KostO; OLG Hamm JurBüro 1992, 484; BayObLG FGPrax 1998, 195). Nach der vorgeschlagenen Regelung soll insbesondere dieser Anspruch ausgeschlossen werden. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch der Notar nur in ganz engen Grenzen einen Anspruch auf Verzinsung seines Kostenanspruchs haben soll.
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Der vorgeschlagene Satz 2 soll bewirken, dass für den Bereich der Kostenordnung der nach den Maßgaben des Einigungsvertrages in Verbindung mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung zu gewährende Abschlag von 10 % auf die zu erhebenden Gebühren mit dem Inkrafttreten des KostRMoG entfällt. Auf Abschnitt IV des allgemeinen Teils der Begründung wird Bezug genommen.
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Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift entspricht dem Vorschlag zu Artikel XI § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (vgl. die Begründung zu Absatz 27 Nr. 3).
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Die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen ergibt sich aus der vorgesehenen Neuregelung von Erinnerungsund Beschwerdeverfahren im Bereich des GKG, auf welches das GvKostG verweist. Diese Neuregelung soll in das Gerichtsvollzieherkostenrecht übernommen werden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde ergibt sich aus § 66 Abs. 3 GKG-E. § 5 Abs. 2 Satz 3 GvKostG soll daher aufgehoben werden. Ebenfalls aufgehoben werden soll § 5 Abs. 2 Satz 4 GvKostG, da das GKG künftig nicht mehr auf die für Beschwerden in der Hauptsache geltenden Vorschriften verweisen soll.
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Wie in § 5 GKG-E soll klargestellt werden, dass jeder Rechtsbehelf mit dem Ziel der Rückerstattung von Kosten – also auch die weitere Beschwerde – die Verjährung hemmt.
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Die vorgeschlagene Aufhebung der Vorschrift soll bewirken, dass der zu gewährende Abschlag von 10 % auf die zu erhebenden Gebühren mit dem Inkrafttreten des KostRMoG in allen Ländern entfällt. Auf Abschnitt IV des allgemeinen Teils der Begründung wird Bezug genommen.
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In Nummer 700 KV GvKostG soll der Begriff „Abschrift“ durch den Begriff „Ablichtung“ ersetzt werden. Es wird auf Artikel 1 Nummer 9000 KV GKG-E und die Begründung hierzu Bezug genommen.
Die Entschädigung bzw Vergütung von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern soll sich zukünftig auch bei der Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher nach dem vorgeschlagenen JVEG richten (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 JVEG-E). Nummer 703 KV GvKostG soll daher an die Nummer 9005 KV GKG-E angeglichen werden.
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Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines neuen Auslagentatbestands in § 137 Abs.1 Nr.14 KostO (vgl Absatz 29 Nr.11).
Durch die vorgeschlagene Änderung soll das Beschwerdeverfahren der JVKostO vollständig an das Beschwerderecht der KostO angepasst werden. Wegen der im Vergleich zum geltenden Recht weitergehenden Bezugnahme und der gleichzeitig vorgesehenen Neufassung von § 14 KostO führt die Vorschrift neben der Erhöhung der Beschwerdewertgrenze auch zur Einführung der Zulassungsbeschwerde und der weiteren Beschwerde ein.
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Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift entspricht dem Vorschlag zu Artikel XI § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (vgl. die Begründung zu Absatz 27 Nr. 3).
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Die Verweisung in § 1835 Abs.1 Satz 1 BGB auf § 9 ZuSEG soll durch eine Verweisung auf den an die Stelle dieser Vorschrift tretenden § 5 JVEG-E ersetzt werden. Dadurch würde die Kilometerpauschale von derzeit 0,27 Euro auf 0,30 Euro angehoben.
Da das JVEG-E solche Regelungen, die dem § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 ZuSEG vergleichbar wären, nicht mehr umfassen soll, ist die Verweisung in § 1835 Abs. 1 Satz 4 BGB zu streichen. Stattdessen soll ein neuer Absatz 1a eingefügt werden, der inhaltsgleiche Regelungen vorsieht.
Bei der vorgeschlagenen Änderung zu § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisung.
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Da die Zeugenentschädigung letztmals im Jahr 1994 angehoben, die Aufwandsentschädigung des Vormunds jedoch erst im Jahre 1999 in der jetzt maßgeblichen Höhe von jährlich 312 Euro (24 × 13 Euro) bestimmt wurde, würde eine Beibehaltung des Faktors „24“ bei einer Bezugnahme auf die Höhe des maximalen Stundensatzes der Zeugenentschädigung zu einer unverhältnismäßig starken Erhöhung der Aufwandsentschädigung führen. Die Aufwandsentschädigung würde dann nämlich zukünftig jährlich 408 Euro (24 × 17 Euro) betragen. Die vorgeschlagene Ersetzung des Faktors „24“ durch den Faktor „19“ würde dagegen zu einer angemessenen Erhöhung der Aufwandsentschädigung um etwa 3,5 % auf 323 Euro (19 × 17 Euro) führen.
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Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisung. Zu Absatz 35 (Änderung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes) Die Aufhebung des Artikels ist Folge des Wegfalls der Abschlagsregelung. Zu den Absätzen 41, 42, 44 und 45 (Änderung des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markengesetzes und der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt) Die Regelung des § 19 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) soll aufgehoben und eine entsprechende, redaktionell an das in Artikel 2 vorgeschlagene JVEG angepasste Regelung in das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und das Markengesetz (MarkenG) eingestellt werden.
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Die Überschrift gibt die Behördenbezeichnung nicht korrekt wieder und soll daher korrigiert werden.
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Im RVG-E ist der Begriff der „vollen“ Gebühr nicht mehr vorgesehen. Stattdessen ist dort von einem Gebührensatz von 1,0 die Rede, so dass die Vorschrift entsprechend anzupassen ist.
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Im RVG-E ist der Begriff der „vollen“ Gebühr nicht mehr vorgesehen. Stattdessen ist dort von einem „Gebührensatz von 1,0“ die Rede, so dass die Vorschrift entsprechend anzupassen ist. Die Prozessgebühr soll im RVG-E grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr ersetzt werden. Dieser Änderung soll durch die vorgeschlagene Neufassung Rechnung getragen werden.
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Mit Buchstabe a sollen in § 107 Abs.1 die Mindest- und Höchstgebühr an die neuen Beträge in Nummer 4110 KV GKG-E (Artikel 1) angepasst werden. Sie sollen weiterhin die Hälfte der von den Gerichten zu erhebenden Gebühren betragen. Die Gebühr für die abschließende Entscheidung nach § 25a StVG soll entsprechend der Erhöhung der von der Staatsanwaltschaft zu erhebenden Gebühr (Nummer 4302 KV GKG-E-Artikel 1) von 13 Euro auf 15 Euro erhöht werden.
§ 107 Abs. 3 soll an die Neuregelung der Auslagentatbestände in Teil 9 KV GKG-E (Artikel 1) angepasst werden. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. Die als Nummer 5 neu eingefügte Regelung, wonach dann, wenn aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG-E keine Vergütung zu zahlen ist, ein Betrag zu erheben ist, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre, entspricht der Regelung in Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9005 KV GKG-E.
Die Aktenversendungspauschale in § 107 Abs.5 soll an Nummer 9003 KV GKG-E (Artikel 1) angepasst werden.
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Die Regelung soll an die übrigen Regelungen des Entwurfs zum Beschwerdewert (insbesondere § 567 Abs.2 ZPO-E, aber auch § 66 Abs.2 GKG-E, § 4 Abs. 3 JVEG-E) angepasst werden. Auf die Begründung zu Artikel 4 Abs. 20 Nr.5 (§ 567 Abs.2 ZPO-E) wird Bezug genommen.
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Die vorgeschlagene Aufhebung des Abschlags von 10 % auf die zu erhebenden Gebühren im Bereich der Justizkostengesetze und des Gerichtsvollzieherkostengesetzes soll für die Gebühren nach der Abgabenordnung übernommen werden. Hierdurch soll ein Auseinanderdriften des Verfahrens bei der Erhebung von Justizgebühren und von Gebühren nach der Abgabenordnung verhindert und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sichergestellt werden.
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Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken eine Neustrukturierung der Gebührenregelungen für die außergerichtliche Beratung und Vertretung. Die Änderungen sollen erst am 1.Juli 2006 in Kraft treten (vgl Artikel 8 Satz 2). Damit soll den Rechtsanwälten und den Rechtsschutzversicherern ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf diese Änderung – auch organisatorisch – einzustellen.
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Die vorgeschlagenen Änderungen sind Folge der in Nummer 3 vorgeschlagenen Neufassung des § 34 RVG-E.
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Die vorgeschlagene Neufassung des § 34 RVG-E betrifft die Beratung, die Erstattung von Rechtsgutachten und die Tätigkeit als Mediator.
Für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten soll dann wie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen werden. Stattdessen soll bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, soll sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen. Die Erstberatungsgebühr für Verbraucher soll beibehalten werden. Im Übrigen ist für die Beratungstätigkeit oder für die Erstattung von Rechtsgutachten jeweils eine Höchstgebühr von 250 Euro vorgesehen, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
Diesem Vorschlag liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Vom Gesetzgeber sollte nicht mehr reguliert werden, als im Hinblick auf die Prozesskostenerstattung und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege erforderlich ist.
Es soll für den Auftraggeber (nicht zuletzt den Verbraucher) transparent sein, was er dem Anwalt für dessen Tätigkeit schuldet.
Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann es nicht zu möglicherweise vor den Gerichten durchzuführenden Streitigkeiten über die Höhe der angemessenen Gebühr kommen.
Im außergerichtlichen Bereich nehmen Vereinbarungen ohnehin zu.
Die Vereinbarung der Gebühren ist dazu geeignet, späteren Streit über deren Höhe zu vermeiden und wirkt deshalb justizentlastend. Sie ermöglicht eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gestaltung der Gebühren. Die Regelung ist ein Appell an den Anwalt, der dazu führen soll, dass Gebührenvereinbarungen in diesem Bereich zur Regel werden. Für den Anwalt soll die Regelung den Einstieg zu einem Gespräch über die Gebührenvereinbarung erleichtern. Für den Bereich der Vertretung sollen im Vergütungsverzeichnis (vgl Artikel 5 Nr.4) weiterhin Gebührenregelungen vorgesehen werden, weil hier die Frage der Kostenerstattung im Wege des Schadenersatzes eine nicht unbedeutende Rolle spielt, während dieses Problem im Bereich der Beratungstätigkeit wesentlich seltener ist. Zu dem Tätigkeitsfeld der Beratung gehört auch die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Für diese Tätigkeit ist bereits in § 21 BRAGO bestimmt, dass der Rechtsanwalt eine angemessene Gebühr erhält.
Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 sieht für den Fall, dass keine Gebührenvereinbarung
getroffen worden ist, für die Beratung
oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils
eine Höchstgebühr von 250 Euro vor. Die bisher in
§ 20 Abs.1 Satz 2 und 3 BRAGO geregelte Erstberatungsgebühr
soll in modifizierter Form übernommen werden. Sie
soll grundsätzlich nur dann gelten, wenn keine Vereinbarung
getroffen worden ist. Während die Regelung der
BRAGO für jede Form der ersten Beratung gilt, soll die
neue Regelung nur für ein erstes Beratungsgespräch gelten.
Der schriftliche Rat wird nicht mehr erfasst. Wird der Anwalt
schriftlich um eine Auskunft oder einen Rat gebeten,
soll er künftig zunächst auf eine Vergütungsvereinbarung
hinwirken.
Satz 2 Nr.2 soll klarstellen, dass in dem Fall, in
dem keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, sich
die Gebühr für die Mediation nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts bestimmt. Insoweit wäre § 612 BGB anwendbar.
Absatz 2 des vorgeschlagenen § 34 RVG-E soll die Regelung
des § 20 Abs.1 Satz 4 BRAGO (vgl auch Absatz 2 der
Anmerkung zu Nummer 2100 VV RVG-E) übernehmen,
nach der die Gebühr auf eine Gebühr anzurechnen ist, die
der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit
der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. Dies soll
unabhängig davon gelten, ob die Gebühr für die Beratung
vereinbart worden ist oder nicht, es sei denn, die Anrechnung
ist durch Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen
worden.
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Die in Nummer 4 Buchstabe b vorgesehene Neufassung des Teils 2 des Vergütungsverzeichnisses erfordert eine Anpassung der Gliederung (Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe a). Mit Nummer 4 Buchstabe b soll im Hinblick auf den vorgeschlagenen neuen § 34 RVG-E (vgl. Begründung Artikel 5 Nr. 3) Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses neu gefasst werden. Die Neufassung ist wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen (insbesondere der Nummerierung) notwendig. Der bisherige Abschnitt 1 (Beratung und Gutachten) des Teils 2 soll wegfallen, weil die Beratung nunmehr in § 34 RVG-E geregelt werden soll. Die Neufassung enthält im Übrigen keine sachlichen Änderungen. Nummer 4 Buchstabe c ist eine Folge der Neufassung des Teils 2.
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Das Gerichtskostengesetz soll durch eine Neufassung, das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter sollen durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelöst werden. Die abzulösenden Gesetze können daher aufgehoben werden.
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Die Vorschrift enthält die Entsteinerungsklausel für die durch Artikel 4 zu ändernden Rechtsverordnungen.
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Der Entwurf soll mit Ausnahme von Artikel 5 am 1.Juli 2004 in Kraft treten. Artikel 5 soll am 1.Juli 2006 in Kraft treten. Insoweit wird auf die Begründung zu Artikel 5 Bezug genommen.
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