D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(15) | Drucksache 15/1971 11.11.03 |
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BT-Drucks.15/1971 S.208-219
In diesem Teil sollen die Gebühren für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren, die nicht in den Teilen 4 bis 6 VV RVG-E geregelt sind, zusammengefasst werden. Demnach soll dieser Teil insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit gelten. Dazu gehören auch die Verfahren der Zwangsvollstreckung, der Vollziehung der Arreste, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen. Ebenfalls nach diesem Teil sollen sich die Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen. Durch die Einbeziehung der FGG-Verfahren würde im Kostenfestsetzungsverfahren die Prüfung der Ermessenskriterien des § 14 RVG-E entfallen. In strittigen Fällen wird hierdurch viel Zeit von Richtern, Rechtspflegern und Rechtsanwälten gebunden. Auch in FGG-Verfahren wäre nunmehr die Vergütung gegen den eigenen Mandanten ohne Einschränkung nach § 11 RVG-E festsetzbar, weil die Festsetzung bei Rahmengebühren bisher grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die vorgeschlagene Regelung führt daher zu einer Entlastung der Gerichte von Vergütungsstreitigkeiten.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung soll der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in den in diesem Abschnitt zu regelnden Verfahren die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten. Damit sollen die Gebühren für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erstmals gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verfahrensbevollmächtigten ist gerechtfertigt, weil sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandswert richtet. Maßgebend ist nicht der Gegenstandswert des Verfahrens, in dem der Zeuge aussagt oder in dem der Sachverständige herangezogen wird, denn der Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert würde sich vielmehr nach § 23 Abs.3 Satz 2 RVG-E bestimmen.
Absatz 2 der Vorbemerkung beschreibt den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Dieser entspricht dem Abgeltungsbereich der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Die Gebühr soll künftig als Verfahrensgebühr bezeichnet werden, weil sie auch in FGG-Verfahren Anwendung finden soll.
Die in Absatz 3 der Vorbemerkung bestimmte Terminsgebühr soll sowohl die bisherige Verhandlungs- (§ 31 Abs.1 Nr.2 BRAGO) als auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs.1 Nr.4 BRAGO) ersetzen. Dabei soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr soll es für das Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Terminsgebühr soll gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auch in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden und grundsätzlich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 sein. Die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder nur zur Prozess- oder Sachleitung sollen weitgehend entfallen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung, beseitigt viele Streitfragen und entlastet somit die Justiz. Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage protokolliert wird (damit entsteht die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs.1 Nr.2 bzw 4 BRAGO). Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben.
Nach § 118 Abs.2 BRAGO ist die für eine außergerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen. Soweit sie für ein erfolglos gebliebenes Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG entsteht, ist sie auf die entsprechende Gebühr für ein sich anschließendes Verfahren anzurechnen. Die Geschäftsgebühr ist zur Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a und 796b ZPO anzurechnen. Künftig soll die Gebühr nach Absatz 4 der Vorbemerkung grundsätzlich zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet werden. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Geschäftsgebühren entstanden, soll die zuletzt entstandene angerechnet werden. Die Begrenzung der Anrechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Nummer 2400 VV RVG-E nur noch eine einheitliche Gebühr mit einem weiten Rahmen für die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts vorgesehen ist. Weitere Differenzierungen sind aus Gründen der Vereinfachung nicht mehr vorgesehen. Wegen des Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG soll es allerdings bei der unbeschränkten Vollanrechnung bleiben. Dies ergibt sich aus Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 3100 VV RVG-E.
Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Absatz 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen.
Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht.
Dies hat zur Folge, dass bei verwaltungsrechtlichen Mandaten eine Änderung zum geltenden Recht eintritt. Nach § 118 Abs.2 Satz 1 BRAGO wird die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt in einem behördlichen Verfahren erhält, beim Übergang in ein gerichtliches Verfahren nicht angerechnet. Dieser Rechtszustand kann im Hinblick auf die dargestellten systematischen und prozessleitenden Überlegungen nicht beibehalten werden. Die Änderung ist auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 17 Nr.1 RVG-E zu sehen, der spürbare Verbesserungen der Vergütung in verwaltungsrechtlichen Mandaten zur Folge hat; auf die Begründung zu § 17 Nr.1 RVG-E wird Bezug genommen.
Absatz 5 der Vorbemerkung sieht eine Anrechnung der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die in dem Rechtszug entstehende Verfahrensgebühr vor. Eine solche Anrechnungsvorschrift wird erforderlich, weil das selbstständige Beweisverfahren in § 19 RVG-E nicht mehr genannt ist und somit immer eine selbstständige Angelegenheit darstellt (siehe Begründung zu § 19 RVG-E).
Absatz 6 der Vorbemerkung soll an die Stelle von § 15 Abs.1 Satz 2 BRAGO treten.
Absatz 7 der Vorbemerkung ist erforderlich, weil Teil 6 VV RVG-E zB für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und Unterbringungen sowie für gerichtliche Verfahren in Disziplinarangelegenheiten eigene Gebührenvorschriften enthält.
§§§
Abschnitt 1 enthält die Gebührenvorschriften für die erstinstanzlichen Verfahren. Die Gebührenstruktur ist gegenüber den Gebühren nach den §§ 31 ff und nach § 118 BRAGO verändert. So soll es künftig keine besondere Beweisgebühr mehr geben. Stattdessen wird für die an die Stelle der Prozess- bzw Geschäftsgebühr tretende Verfahrensgebühr ein Gebührensatz von 1,3 und für die an die Stelle der Verhandlungs-/Erörterungsgebühr tretende Terminsgebühr ein Gebührensatz von 1,2 vorgeschlagen.
Die Abschaffung der Beweisgebühr führt zu einer bedeutenden Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts. Die Beweisgebühr beschäftigt die Gerichte in hohem Maße. Auch in den einschlägigen Kommentaren zur BRAGO schlagen sich die Schwierigkeiten bei der Anwendung in Form umfangreicher Kommentierungen nieder. So umfassen die Kommentierungen in Gerold/Schmidt/v Eicken/ Madert, aaO, mehr als 30 Seiten und in Riedel/Sußbauer, aaO, immerhin rund 17 Seiten.
Die Abschaffung der Beweisgebühr in Verbindung mit der erhöhten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr hat darüber hinaus auch eine steuernde Wirkung: Sie verringert das Interesse des Anwalts an einer gerichtlichen Beweisaufnahme und wird die Vergleichsbereitschaft vor einer Beweisaufnahme sicherlich erhöhen.
Die mit einem Gebührensatz von 1,3 vorgeschlagene Verfahrensgebühr wird dem Umfang und der Bedeutung der Vorarbeiten des Anwalts vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens auch eher gerecht.
Wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder für den Beklagten bzw Antragsgegner die Abwehr einer Klage oder eines Antrages zu übernehmen, erfordert dies umfassende Vorarbeiten. Dazu gehören eingehende Gespräche mit dem Auftraggeber und die Sichtung vieler schriftlicher Unterlagen zur Ermittlung des Sachverhalts. Informationen müssen eingeholt, Urkunden auch von Dritten (Behörden, Firmen, Versicherungen und privaten Personen) angefordert werden. Oft muss sich der Rechtsanwalt vor Ort durch Augenschein einen persönlichen Eindruck von den Gegebenheiten machen, Skizzen anfertigen oder anfertigen lassen, ausführliche Informationsgespräche mit Sachverständigen, beim Bauprozess zB auch mit dem Architekten oder anderen am Bau Beteiligten führen.
In Familiensachen ist der Arbeitsaufwand oft besonders hoch, zB in umfangreichen Hausratsregelungs-, Wohnungszuweisungs-, Umgangs- und Sorgerechts- sowie Zugewinnausgleichsverfahren oder auch langwierigen Unterhaltsprozessen. Die Berechnung der Unterhalts-, der Zugewinn- oder Versorgungsausgleichsansprüche ist sehr zeitaufwändig und erfordert Spezialkenntnisse, z. B. bei der Bewertung von Unternehmen durch Auswertung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie von Sachverständigengutachten, beispielsweise über Grundstücks- und Gebäudewerte. Oft ist es dem Rechtsanwalt erst nach dem Studium von Prozess- sowie Registerakten (z. B. Akten früherer Prozesse oder Grundbuchakten) möglich, Nachlassverzeichnisse zu erstellen oder Unterhaltsansprüche zu berechnen. Ohne Spezialisierung in bestimmten juristischen Fachbereichen (Fachanwaltschaft) sowie Fachkenntnisse hinsichtlich anderer Materien (z. B. Bauwesen, Bilanzen) oder auch Fremdsprachenkenntnisse kann der Rechtsanwalt bei der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens der ihm gestellten Aufgabe oft nicht gerecht werden.
Gleichgültig, auf welcher Seite der Rechtsanwalt eingeschaltet ist, immer muss er eine eingehende juristische Vorprüfung vornehmen; er ist gehalten, die Schlüssigkeit der Klage anhand der Rechtsprechung und der Literatur zu prüfen, wenn dies aufgrund des Prozessstoffes angezeigt ist. Schließlich muss der Rechtsanwalt von dem gerichtlichen Verfahren abraten, wenn er nach sorgfältiger Durchsicht der Unterlagen und rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Verfahren wenig oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine unkritische Umsetzung des Auftrags, die Klage einzureichen oder abzuwehren, könnte ihn regresspflichtig machen. In solchen Fällen sind oft langwierige Gespräche mit dem Auftraggeber zu führen. Informationen, Akten, Urkunden, Gutachten und dergleichen müssen durchgearbeitet und rechtlich bewertet werden, um das richtige Klagebegehren zu formulieren und dieses eingehend von der tatsächlichen wie auch von der rechtlichen Seite her zu begründen.
Aber nicht nur die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen mit Mandanten, Dritten, Behörden, Gerichten, Sachverständigen, Architekten usw. sollen von der Verfahrengebühr abgegolten sein (sofern nicht eine Terminsgebühr vorgesehen ist, vgl. Vorbemerkung 3 [zu Teil 3] Abs. 3 VV RVG-E), sondern auch der umfangreiche Schriftwechsel mit den vorgenannten Stellen und Personen, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ebenso die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln (Urkunden, Zeugen, Sachverständigen).
Im Zweifelsfall muss der Anwalt schließlich jeden aus seiner Sicht rechtlich relevanten Stoff sammeln und vortragen sowie Beweismittel dafür anbieten, auch wenn vielleicht im Ergebnis eine Verwertung durch das Gericht nicht erfolgt. Was sich letztlich als relevant erweist, zeigt sich oft erst im Prozess oder gar in dem das Verfahren abschließenden Urteil. Der Prozessbevollmächtigte muss aber den sichersten Weg gehen. Er muss alles vortragen und an Beweismitteln anbieten, was rechtlich relevant sein könnte, will er sich nicht regresspflichtig machen.
Ihren Schwerpunkt hat die Arbeit des Anwalts somit vor Beginn des Verfahrens und außerhalb der mündlichen Verhandlung vor Gericht. Dies rechtfertigt die höhere Verfahrensgebühr, zumal eine Anrechnung im Falle der vorangegangenen Beratung und die Anrechnung eines Teils der für die außergerichtliche Vertretung entstandenen Geschäftsgebühr in Absatz 4 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) VV RVG-E vorgesehen ist.
Die Gebührenvorschriften sollen nach dem vorgeschlagenen Absatz 1 der Vorbemerkung 3.1 in allen gerichtlichen Verfahren gelten, auf die Teil 3 VV RVG-E anzuwenden ist (vgl. Begründung zu Teil 3), soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Damit bildet dieser Abschnitt eine Auffangregelung für alle gerichtlichen Verfahren, für die keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
Absatz 2 der Vorbemerkung 3.1 übernimmt die Regelung aus § 46 Abs.2 BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt in Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens oder gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenbescheid bejaht hat, oder gegen eine Entscheidung über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.
§§§
In dieser Vorschrift soll die Höhe der Verfahrensgebühr mit 1,3 festgelegt werden. Auf die vorstehende Begründung zu Abschnitt 1 wird Bezug genommen.
Absatz 1 der Anmerkung übernimmt die Regelung des § 44 Abs.2 BRAGO, nach der die im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger verdiente Gebühr auf die Prozessgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bzw. auf die in einem Rechtsstreit nach § 656 ZPO verdiente Prozessgebühr anzurechnen ist.
Absatz 2 der Anmerkung soll die für die Prozessgebühr geltende Regelung des § 39 Satz 2 BRAGO übernehmen, nach der die Prozessgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens anzurechnen ist.
Absatz 3 entspricht § 118 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.
§§§
Nach dieser Vorschrift soll die Verfahrensgebühr in bestimmten Fällen auf 0,8 beschränkt werden. Die Nummern 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den in § 32 BRAGO genannten Fällen. Die Gebühr soll jedoch von bisher 5/10 auf 0,8 angehoben werden. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zur Regelung des § 15 Abs.4 RVG-E dar, weil sich die bereits mit Auftragserteilung entstandene Gebühr auf 0,8 ermäßigen soll, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt. Allerdings muss in Ausführung des Auftrages eine Tätigkeit seitens des Anwalts tatsächlich entfaltet worden sein.
Die Beendigung des Auftrags kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen, zB aufgrund einer Kündigung durch den Mandanten oder durch eine gütliche Einigung. Der Rechtsanwalt wird, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die gebührenmäßige Privilegierung der außergerichtlichen Einigung nach Nummer 1000 VV RVG-E, auch in dem Zeitraum nach Klageauftrag bis zur Einreichung der Klage bei Gericht versuchen, die Gegenseite zunächst für eine Einigung zu gewinnen. Gelingt ihm dies, wird dadurch ein gerichtliches Verfahren überflüssig. Der Anwalt hat in der Regel bereits eine meist auch zeitaufwändige Vorarbeit unter Einsatz seines Fachwissens und seiner beruflichen Erfahrung geleistet, die sich schon in der Fertigung der Klageschrift und deren direkter Übermittlung an die Gegenseite niedergeschlagen hat (ein gern und häufig mit Erfolg praktiziertes Verfahren, mit dem der Gegenseite noch einmal eine Chance zum Einlenken eingeräumt und der Ernst der Lage vor Augen geführt wird). Oft kommen dadurch überhaupt erst Einigungsverhandlungen in Gang, die vielfach zur gütlichen außer- und vorgerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits führen. Dies bedeutet zugleich eine nachhaltige Entlastung der Justiz durch den frühzeitigen professionellen Einsatz des mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalts. Deshalb ist mit Rücksicht auf die künftige Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG-E mit einem Gebührensatz von 1,3 in der dargestellten Fallkonstellation ein Gebührensatz von 0,8 gerechtfertigt.
Die Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,8 soll auch bei einer
gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs anfallen.
Die vorgeschlagene Regelung bezieht sich wie schon das
geltende Recht nicht auf den Fall, dass eine Einigung über
die in diesem Verfahren rechtshängigen Ansprüche protokolliert
wird, sondern darauf, dass die Protokollierung eine
Einigung über andere, nicht rechtshängige Ansprüche, in
einem anderen Verfahren anhängige Ansprüche oder einen
im PKH-Bewilligungsverfahren geschlossenen Vergleich
betrifft (so Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O.,
Rnr. 22 zu § 32 BRAGO). Ferner sollen Vergleiche mit Dritten
(z. B. Streithelfer) und Vergleiche, die im Rahmen eines
Verfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden,
mit einbezogen werden. Einem solchen Vergleich gehen regelmäßig
erhebliche Bemühungen des Rechtsanwalts voraus,
die eine Anhebung auf eine Gebühr mit einem Gebührensatz
von 0,8 rechtfertigen. Darüber hinaus hat eine solche
Regelung einen hohen Entlastungseffekt, weil die Prozessbzw.
Verfahrensbevollmächtigten durch die Einbeziehung
von Gegenständen, die bislang nicht bei dem Gericht anbzw.
rechtshängig gemacht worden sind, helfen, ein langwieriges
weiteres gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Die Anwendung des § 32 BRAGO beschränkt sich derzeit
regelmäßig auf originäre Streit- bzw Antragsverfahren,
welche einen verfahrenseinleitenden (Klage-)Antrag bzw
Sachanträge der Parteien voraussetzen (Parteimaxime der
ZPO). Die Nummer 3101 VV RVG-E soll jedoch in Zukunft
auch auf solche Verfahren anzuwenden sein, welche
derzeit dem § 118 BRAGO unterfallen.
Die Erweiterung der aus § 32 BRAGO übernommenen Regelungen in Nummer 1
dahin gehend, dass eine Reduktion der Verfahrensgebühr
auch eintreten soll, wenn der Auftrag vor der Einbringung
von Sachvortrag endet, soll diesem Umstand Rechnung tragen.
Die zusätzlich eingefügte Alternative soll klarstellen,
dass der Reduktionstatbestand auch in solchen, besondere
Sachanträge der Parteien nicht erfordernden Verfahren (insbesondere
nach dem FGG) anzuwenden sein soll. Die hierdurch
bewirkte Erweiterung auch in den Streitverfahren ist
sachgerecht. Wenn zum Beispiel der Beklagtenvertreter auf
eine Klage erwidert, ohne ausdrücklich die Klageabweisung
zu beantragen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht
auch in diesem Fall die volle Verfahrensgebühr anfallen
soll.
In den allgemeinen Zivilsachen steht und fällt das Verfahren mit den Anträgen der Parteien (Partei- und Dispositionsmaxime). Welche Anträge der Prozessbevollmächtigte stellt, ist für diesen, im Unterschied zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere im Hinblick auf § 12 FGG, ungleich bedeutender. Für die besondere Verantwortung im Hinblick auf die Stellung eines sachgerechten Antrags in Zivilsachen und in originären Streitverfahren im Übrigen, welche für das Obsiegen oder Unterliegen seiner Partei entscheidend sein kann, soll dem Rechtsanwalt die reguläre Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 gleichsam als Entschädigung in Anbetracht seines erhöhten Haftungsrisikos weiterhin bereits durch die Antragstellung erwachsen.
Da jedoch das FGG-Amtsverfahren keiner Sachanträge bedarf, ist das Haftungsrisiko des Anwalts (im Hinblick auf eine fehlerhafte Antragstellung) zurzeit der Einleitung des Verfahrens ungleich geringer einzustufen. Folglich soll dem Anwalt hier erst dann die volle Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG-E erwachsen, wenn er für seinen Mandanten in der Sache vorträgt.
Die Nummer 3 des Gebührentatbestandes soll verhindern, dass in nicht streitigen FGG-Verfahren, in denen sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt, bei Gericht einen Antrag zu stellen und die Entscheidung entgegenzunehmen, die Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 entsteht. Die Regelung soll zB angewendet werden, wenn der Rechtsanwalt einen Antrag auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung stellt und die Entscheidung entgegennimmt. Die Regelung soll nicht anwendbar sein, wenn es sich um Streitverfahren nach dem FGG handelt. Dies soll durch Absatz 2 der Anmerkung klargestellt werden.
§§§
Es wird vorgeschlagen, für die Sozialgerichtsbarkeit die allgemeine Gebührenstruktur auch dann anzuwenden, wenn Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Nach § 116 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in den betreffenden Verfahren derzeit für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter eine Gebühr für jede Instanz. Künftig soll er die VerfahrensundTerminsgebühr getrennt erhalten. Die Übernahme der allgemeinen Gebührenstruktur ermöglicht die Bestimmung einer niedrigeren Gebühr für den Fall, dass der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich tätig war (Nummer 3103 VV RVG-E). Die Terminsgebühr soll sich nach Nummer 3106 VV RVG-E bestimmen.
§§§
Für gerichtliche Verfahren erster Instanz wird eine Verfahrensgebühr mit einem niedrigeren Rahmen für den Fall vorgeschlagen, dass der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren oder in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden weiteren Verwaltungsverfahren tätig geworden ist. Nach dem vorgeschlagenen § 17 Nr.1 RVG-E sollen das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren künftig verschiedene Angelegenheiten bilden. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in diesen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Deshalb soll die Verfahrensgebühr nur 20,00 bis 320,00 Euro betragen. Mit der Anmerkung soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll.
§§§
Die vorgeschlagene Terminsgebühr, die in jedem Rechtszug einmal in Höhe von 1,2 entstehen kann, liegt in ihrer Höhe um 0,2 über der geltenden Verhandlungs- bzw Erörterungsgebühr (§ 31 Abs.1 Nr.2 und 4 BRAGO). Wegen des Abgeltungsbereichs der Gebühr wird auf die Begründung zu Absatz 3 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) VV RVG-E Bezug genommen.
In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung soll die Regelung des § 35 BRAGO, in Nummer 2 die Regelung des § 114 Abs. 3 BRAGO übernommen werden. In Nummer 2 ist zusätzlich der Fall des § 105 Abs.1 SGG genannt. Dieser Fall ist derzeit in § 116 Abs.2 Satz 2 BRAGO geregelt. In den Fällen, in denen das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet, erhält der Rechtsanwalt derzeit eine halbe Verhandlungsgebühr. Diese in Nummer 2 genannten Fälle sollen künftig den in Nummer 1 genannten Fällen gleichgestellt werden. Dies bedeutet, dass der Anwalt auch in diesen Fällen die volle Terminsgebühr erhalten würde. Ein Grund, weshalb diese Fälle anders als die in Nummer 1 genannten Fälle behandelt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Der in § 116 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannte Fall des § 153 Abs. 4 SGG soll nicht in die neue Vorschrift aufgenommen werden. Nach dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet erachtet. Da weder ein besonderer Aufwand des Anwalts ersichtlich ist, noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können, ist die Notwendigkeit einer besonderen Terminsgebühr nicht ersichtlich.
Mit Absatz 2 der Anmerkung soll erreicht werden, dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird. Fällt die Gebühr auch in einem anderen Verfahren an, soll eine hier verdiente Gebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche angerechnet werden.
Mit Absatz 3 der Anmerkung soll das Entstehen einer Terminsgebühr für den Fall ausgeschlossen werden, dass nicht anhängige Ansprüche in dem Verfahren verglichen werden, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, den Vergleich zu Protokoll zu geben. Insoweit erhält der Rechtsanwalt auch derzeit keine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühren.
§§§
Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil, soll nur eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 anfallen. Gleiches soll gelten, wenn der Rechtsanwalt lediglich Anträge zur Prozess- oder Sachleitung stellt oder wenn das Gericht von Amts wegen Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung trifft. Dies trägt dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen Rechnung.
Die Reduzierung soll jedoch nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Termin tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet. Da bei gleichzeitiger Anwesenheit beziehungsweise Vertretung beider Parteien in dem Termin in aller Regel ein Mehr an Tätigkeit erfolgt, soll Voraussetzung sein, dass die gegnerische Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Dies stellt sicher, dass in den nicht selten vorkommenden Fällen, in denen in dem Termin trotz Erlass eines Versäumnisurteils verhandelt bzw. erörtert werden konnte, weil die Parteien erschienen oder ordnungsgemäß vertreten waren, nicht nur die verminderte Terminsgebühr anfällt. Auf eine Erörterung bzw. eine Verhandlung kann hier nicht abgestellt werden, da der Entwurf des RVG diese Begriffe aus Vereinfachungsgründen nicht verwendet.
Erscheinen im Anwaltsprozess beide Parteien nicht, sind sie aber anwaltlich vertreten, steht den Anwälten daher die volle Terminsgebühr zu, auch wenn ein Versäumnisurteil ergeht.
§§§
Auf die Begründung zu Nummer 3102 VV RVG-E wird verwiesen.
§§§
Dieser Abschnitt soll die Gebühren für die Berufung, die Revision, für bestimmte Beschwerden und für Verfahren vor dem Finanzgericht zusammenfassen. Die Gebühren dieses Abschnitts unterscheiden sich von den Gebühren des Abschnitts 1 insbesondere durch ihre Höhe. Die Gebührensätze berücksichtigen die derzeit in § 11 Abs.1 Satz 4 bis 6 BRAGO enthaltene Erhöhung der Gebühren im Berufungsund Revisionsverfahren und im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels. Die geltende Regelung wird allerdings in etwas veränderter Form übernommen. Nach der geltenden Regelung werden auf den jeweiligen Gebührensatz in der Regel 3/10 aufgeschlagen. Dies führt bei Bruchteilsgebühren zum Teil zu krummen Brüchen. So beträgt zB die 15/10-Gebühr nach der Erhöhung 19,5/10. Nach der nunmehr vorgeschlagenen Regelung sind Gebühren mit einem Gebührensatz vorgesehen, der nur eine Stelle nach dem Komma hat. Hierdurch wird die Gebührenberechnung vereinfacht.
Absatz 1 der Vorbemerkung ist aus § 11 Abs. 1 Satz 6 BRAGO übernommen werden.
Absatz 2 der Vorbemerkung übernimmt die Regelung des § 40 Abs.3 BRAGO, die nach § 114 Abs.6 Satz 1 BRAGO auch in den in Satz 2 genannten Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und nach § 116 Abs.3 iVm § 114 Abs.6 Satz 1 BRAGO auch in den genannten Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gilt. Die Formulierung ist so gewählt, dass die Regelung auch Verfahren nach den §§ 80 und 80a VwGO erfasst.
§§§
Dieser Unterabschnitt regelt die Gebühren für das Berufungsverfahren und für die einem Berufungsverfahren vergleichbaren Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
Im Übrigen sollen sich die Gebühren für die Rechtsbeschwerde nach Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG-E richten.
Absatz 1 Nummer 1 der Vorbemerkung sieht in Abkehr vom geltenden Recht darüber hinaus vor, dass der Rechtsanwalt in Zukunft auch in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten die für Rechtsmittelverfahren erhöhten Gebühren nach Abschnitt 2 erhalten soll. Das Finanzgericht ist seiner Struktur nach ein Obergericht wie das Oberverwaltungsgericht (der Verwaltungsgerichtshof). Es hat als Obergericht die Senatsverfassung, und die Richter am Finanzgericht werden wie die Richter an anderen Obergerichten besoldet. Die höheren Gebühren sind auch gerechtfertigt, da das Finanzgericht die erste und gleichzeitig letzte Tatsacheninstanz ist und in der Regel die einzige und letzte gerichtliche Instanz darstellt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Finanzgerichtsprozess ist daher nicht vergleichbar mit seinen Tätigkeiten vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten. Sie ist vielmehr vergleichbar mit der anwaltlichen Tätigkeit vor den Berufungsgerichten. Im Unterschied zu dem Vortrag vor den erstinstanzlichen Gerichten ist der Sachverhaltsvortrag vor dem Finanzgericht stets zwingend abschließend. Für die rechtliche Begründung gilt regelmäßig das Gleiche. Sie muss daher stets zu allen denkbaren Einzelheiten umfassend und eingehend vorgetragen werden. Die Tätigkeit vor dem Finanzgericht stellt deshalb an den Rechtsanwalt besondere Anforderungen.
Nummer 2 entspricht § 61a BRAGO für Scheidungsfolgesachen und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und § 62 Abs. 2 BRAGO für das Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Neu ist, dass auch in sonstigen Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen, Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG) in den Beschwerderechtszügen Gebühren in Höhe der für die Berufung in ZPO-Verfahren vorgesehenen Gebühren anfallen sollen. Dieser Vorschlag dient zum einen der Vereinfachung, weil grundsätzlich in allen Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen Verfahrens, die mit dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den Vorschriften des FGG richtet, die gleichen Gebühren anfallen sollen. Die Neuregelung soll aber auch den erhöhten Anforderungen an den Rechtsanwalt, die ein solches Beschwerdeverfahren stellt, und der Bedeutung für die Betroffenen besser Rechnung tragen.
Die Nummer 3 sieht vor, dass künftig in Verfahren über die Beschwerde oder über die Rechtsbeschwerde gegen die den Rechtszug beendende Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel die erhöhten Gebühren des Abschnitts 2 anfallen sollen. Derzeit erhält der Rechtsanwalt gemäß § 47 Abs. 2 BRAGO im Beschwerdeverfahren gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. Durch die Anhebung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren soll der erhöhte Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des Sachverhalts und Bewertung der Rechtslage hat, abgegolten werden.
Die Nummern 4 bis 7 treten an die Stelle der §§ 65a, 65c, 66 Abs.1 und § 66a Abs.2 BRAGO.
Absatz 2 der Vorbemerkung sieht für Beschwerdeverfahren, in denen sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, eine Anwendung der revisionsrechtlichen Gebührenvorschriften von Unterabschnitt 2 (zur Anwendung kommen die Nummern 3208 und 3210 VV RVG-E) vor (vgl § 61a Abs.3 BRAGO).
Neu gegenüber dem geltenden Recht ist eine gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr sowie eine nicht erhöhte Terminsgebühr. Zu den Leitlinien der ZPO-Reform gehörte die Stärkung der ersten Instanz, die mit einer Umgestaltung der zweiten Instanz einherging. Die Berufungsinstanz soll sich in aller Regel auf den vom Eingangsgericht festgestellten Sachverhalt stützen und auf ihre genuine Aufgabe der Fehlerkontrolle und -beseitigung bei Tatbestand und rechtlicher Bewertung konzentrieren. In die Berufungsinstanz gelangt der Prozess aufgrund des vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils des ersten Rechtszuges in der Regel schon mit einer gesicherten tatsächlichen Grundlage. Diese Verlagerung des Schwerpunktes auf die erste Instanz wird vergütungsrechtlich nachvollzogen. Damit wird eine Forderung berücksichtigt, die bereits im Rahmen der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, zum ZPO-Reformgesetz am 6. Dezember 2000 aus dem Kreis der Sachverständigen an den Gesetzgeber herangetragen wurde (vgl. die Äußerung des Sachverständigen Eylmann, ehemaliger Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Protokoll der 68. Sitzung des Rechtsausschusses, S. 100).
Diese Überlegungen rechtfertigen es auch, die verminderten Gebühren in der Berufungsinstanz auch für Verfahren vorzusehen, die nicht in der Zivilprozessordnung geregelt sind.
§§§
Die vorgeschlagene Vorschrift legt die Höhe der Verfahrensgebühr in den dem Unterabschnitt 1 unterfallenden Verfahren auf 1,6 fest. Sie ist damit gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren im Vergleich zur geltenden Regelung (§ 11 Abs.1 Satz 4 BRAGO) um 0,3 erhöht.
§§§
Nummer 3201 sieht entsprechend dem geltenden Recht (§ 32 BRAGO) für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr vor. Diese soll wie in der ersten Instanz (vgl Nummer 3101 VV RVG-E) um 0,5 hier also auf 1,1 ermäßigt werden.
§§§
Auf die Begründung zu diesem Unterabschnitt wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht der Nummer 3105 im erstinstanzlichen Verfahren. Auf die Begründung wird Bezug hierzu genommen. Wie bereits in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAGO soll die verminderte Terminsgebühr allerdings auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Berufungskläger säumig ist. Im Hinblick auf § 539 Abs. 2 ZPO stellt im umgekehrten Fall der Termin an den Rechtsanwalt des Berufungsklägers größere Anforderungen, so dass eine reduzierte Terminsgebühr nicht gerechtfertigt wäre. Die Formulierung berücksichtigt, dass die Vorschrift auch im erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten anwendbar sein soll.
§§§
Die Nummer 3204 VV RVG-E sieht für Verfahren vor dem Landessozialgericht, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält, gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Nummer 3102 VV RVG-E) eine im Verhältnis der Wertgebühr Nummer 3200 zur Nummer 3100 erhöhte Rahmengebühr vor. Nummer 3205 entspricht der Nummer 3106.
§§§
Die Vorbemerkung wiederholt zur Klarstellung das, was bereits in Absatz 2 der Vorbemerkung zu Unterabschnitt 1 angeordnet ist.
§§§
Wie im geltenden Recht sind für die Revisionsverfahren, in denen sich die Parteien nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, die gleichen Gebühren wie im Berufungsrechtszug vorgesehen. Auf die Begründung zu den Nummern 3200 und 3201 VV RVG-E wird Bezug genommen.
§§§
Diese Vorschrift tritt an die Stelle von § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll der dort zugelassene Rechtsanwalt auch nach der vorgeschlagenen neuen Gebührenstruktur eine erhöhte Verfahrensgebühr erhalten.
Die Vorschrift gilt entsprechend für die in der Vorbemerkung zu Unterabschnitt 1 genannten Verfahren (vgl. Absatz 2 dieser Vorbemerkung).
§§§
Diese Vorschrift entspricht der Nummer 3201 VV RVG-E für Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der Gebührensatz soll 1,8 betragen.
§§§
Für Revisionsverfahren ist wegen der besonderen Bedeutung und wegen der an eine Revision gestellten hohen Anforderungen eine höhere Terminsgebühr vorgesehen als für die Vorinstanzen.
§§§
Die Vorschrift entspricht der Nummer 3105 VV RVG-E im erstinstanzlichen Verfahren. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen. Wie bereits in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAGO soll die verminderte Terminsgebühr allerdings auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Revisionskläger säumig ist. Der Termin stellt im umgekehrten Fall an den Rechtsanwalt des Revisionsklägers größere Anforderungen, so dass eine reduzierte Terminsgebühr nicht gerechtfertigt wäre.
§§§
Die Nummern 3212 und 3213 VV RVG-E sehen für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält, gegenüber dem Berufungsverfahren (vgl Nummern 3204 und 3205 VV RVG-E) angemessen erhöhte Rahmengebühren vor.
§§§
Abschnitt 3 fasst in sechs Unterabschnitten Regelungen über die anwaltlichen Gebühren in besonderen erstinstanzlichen Verfahren, im Mahnverfahren, in der Zwangsvollstreckung, in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, im Insolvenzverfahren und im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und in sonstigen besonderen Verfahren zusammen.
§§§
Die vorgeschlagene Regelung übernimmt § 65a Satz 2 und 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Prozessgebühr in diesen Verfahren derzeit von 10/10 auf 15/10. Die 15/10-Gebühr erhöht sich um 3/10 auf 19,5/10. Nach der neuen Gebührenstruktur soll die Verfahrensgebühr grundsätzlich um 0,3 über der derzeitigen Prozessgebühr liegen. Dies würde zu einem Gebührensatz von 2,25 führen. Dieser Satz soll auf 2,3 aufgerundet werden.
§§§
Diese Vorschrift übernimmt die Regelung der Nummer 3201 VV RVG-E für Verfahren über Anträge nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.
§§§
Die Vorschriften sollen die Regelungen der §§ 65b und 114 Abs.2 BRAGO übernehmen, soweit erstinstanzliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs.4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtshöfen) betroffen sind. In der Höhe sollen sie wie derzeit den Gebühren im Berufungsverfahren entsprechen.
§§§
Dieser Unterabschnitt enthält die Gebühren des Rechtsanwalts in Mahnverfahren, die gegenüber dem geltenden Recht nur geringfügige Änderungen erfahren. So soll die Gebühr für die Vertretung des Antragsgegners auf 0,5 angehoben werden (vgl Nummer 3307 VV RVG-E).
§§§
Diese Nummer tritt an die Stelle des § 43 Abs.1 Nr.1 BRAGO. Für die Vertretung des Antragstellers soll der Rechtsanwalt künftig eine Verfahrensgebühr von 1,0 erhalten. Sie soll wie die derzeitige Gebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstehenden Gebühren angerechnet werden.
§§§
Nummer 3201 VV RVG-E sieht entsprechend dem geltenden Recht (§ 32 BRAGO) für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr vor. Dies soll entsprechend für die Verfahrensgebühr gelten, die der Rechtsanwalt für die Vertretung des Antragstellers erhält; dies entspricht dem geltenden Recht (§ 43 Abs.3 BRAGO).
§§§
Als Vertreter des Antragsgegners soll der Rechtsanwalt künftig eine Verfahrensgebühr von 0,5 erhalten. Sie ist gegenüber der im geltenden Recht für die Erhebung des Widerspruchs vorgesehenen Gebühr von drei Zehnteln (§ 43 Abs.1 Nr.2 BRAGO) um 0,2 erhöht. Selten dürfte sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts allein auf die formale Einlegung des Widerspruchs beschränken. In der Regel finden seitens des pflichtgemäß handelnden Rechtsanwalts zunächst eine Vorprüfung und Gespräche mit dem Mandanten statt, in denen die Prozessaussichten, die weitere Verfahrensweise und die Möglichkeit einer das Gericht entlastenden gütlichen Regelung geprüft werden. Oft wird Kontakt mit der Gegenseite mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich aufgenommen.
§§§
Diese Bestimmung soll an die Stelle des § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO treten. Es soll jedoch klargestellt werden, dass die Gebühr nur für den Vertreter des Antragstellers entsteht. Für den Vertreter des Antragsgegners soll unabhängig vom Zeitpunkt seiner Beauftragung die Gebühr nach Nummer 3307 VV RVG-E anfallen.
§§§
Dieser Unterabschnitt fasst die Gebühren in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung und der Vollziehung von Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes zusammen; er soll zudem für weitere in der Vorbemerkung genannte Verfahren gelten.
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Für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung soll der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr von 0,3 erhalten. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 57 Abs.1 BRAGO).
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Zusätzlich zur Verfahrensgebühr soll der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr von 0,3 erhalten, wenn er in einem der dem Unterabschnitt 3 unterfallenden Verfahren an einem gerichtlichen Termin oder an einem Termin vor dem Gerichtsvollzieher zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung teilnimmt. Die Beschränkung der Terminsgebühr auf die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder an einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist sachgerecht. Im Hinblick auf die Neueinführung der Einigungsgebühr (Nummer 1000 VV RVG-E) kann eine Terminsgebühr für Besprechungen, die auf Erledigung zielen, als verzichtbar angesehen werden, weil vielfach die Einigungsgebühr, insbesondere bei Ratenzahlungsvereinbarungen, anfallen wird.
§§§
Dieser Unterabschnitt tritt an die Stelle der Bestimmungen des vierten Abschnitts der BRAGO. Die neue Gebührenstruktur Verfahrensgebühr und Terminsgebühr soll auf das Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung übertragen werden.
§§§
Die Verfahrensgebühr soll auf 0,4 erhöht werden und jeweils gesondert für die in der Anmerkung bezeichneten Tätigkeiten entstehen.
Nummer 1 der Anmerkung entspricht § 68 Abs.1 Nr.1 BRAGO. Die Gebühr in der vorgeschlagenen Höhe soll auch für die Vertretung eines Bieters gelten, um dem hohen Haftungsrisiko in solchen Verfahren Rechnung zu tragen. Nach geltendem Recht erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Bieters 2/10 (§ 68 Abs.2 BRAGO).
Nummer 2 der Anmerkung entspricht § 68 Abs.1 Nr.3
BRAGO und
Nummer 3 entspricht § 69 Abs.1 Nr.1
BRAGO.
Die Nummern 4 und 5 entsprechen § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
In Nummer 6 ist eine gesonderte Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens vorgesehen. Nach geltendem Recht erhält der Rechtsanwalt für Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO Gebühren nach § 57 BRAGO. Für Vollstreckungsschutzverfahren nach den §§ 30a ff, § 180 Abs.2 ZVG erhält er keine besonderen Gebühren, vielmehr wird diese Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren mit abgegolten (§ 68 Abs.1 BRAGO). Die unterschiedliche Behandlung dieser Verfahren erscheint jedoch nicht sachgerecht.
§§§
Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 68 Abs.1 Nr.2 BRAGO.
§§§
Der Unterabschnitt 5 enthält die Vorschriften für das Insolvenzverfahren einschließlich des Sekundärinsolvenzverfahrens und das Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung. Im Insolvenzverfahren soll für das Verfahren über den Antrag auf Restschuldbefreiung anders als in § 74 Abs.1 BRAGO keine besondere Gebühr mehr vorgesehen werden. Über diesen Antrag findet kein isoliertes Verfahren statt, der Restschuldbefreiungsantrag wird vielmehr bereits mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich danach gestellt und bleibt während des gesamten Insolvenzverfahrens anhängig, wobei eine Entscheidung in aller Regel erst unmittelbar vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Eine anwaltliche Tätigkeit in Bezug auf den Restschuldbefreiungsantrag findet ausschließlich in den Fällen statt, in denen die beantragte Restschuldbefreiung versagt oder eine bereits gewährte widerrufen werden soll. Für diese Fälle sieht Nummer 3321 VV RVG-E eine eigenständige Gebühr vor.
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Anders als in § 72 BRAGO soll der Rechtsanwalt als Vertreter des Gemeinschuldners im Eröffnungsverfahren eine höhere Gebühr als der Vertreter des Gläubigers erhalten. Die Vertretung des Gemeinschuldners setzt in jedem Fall eine wesentlich intensivere Einarbeitung in die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners voraus als die Stellung eines Insolvenzantrags für einen Gläubiger. Die Tätigkeit als Vertreter eines Gläubigers ist eher mit der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gleichzusetzen, wobei der Umstand, dass im Insolvenzantrag nicht nur die Forderung des Antragstellers, sondern auch der Insolvenzgrund glaubhaft zu machen sind, einen im Vergleich zum Vollstreckungsverfahren maßvoll höheren Gebührensatz von 0,5 rechtfertigt. Wird der Rechtsanwalt eines Gläubigers darüber hinaus im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren tätig, so ist eine Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 1,0 angemessen. Durch die Anmerkung soll § 81 Abs.1 Satz 1 iVm § 72 Abs.1 Satz 1 BRAGO mit den neuen Gebührensätzen für das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren übernommen werden.
§§§
Die zusätzliche Tätigkeit im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ist arbeitsaufwändig, so dass die Erhöhung der derzeitigen vollen Gebühr nach § 72 Abs.1 Satz 2 BRAGO auf einen Gebührensatz von 1,5 gerechtfertigt ist.
§§§
Der Gebührentatbestand entspricht der Nummer 3315 VV RVG-E für den Fall, dass der Rechtsanwalt den Gläubiger vertritt. Die Gebühr soll in diesem Fall nur 1,0 betragen, weil auch die Gebühr Nummer 3314 VV RVG-E um 0,5 niedriger ist als die Gebühr Nummer 3313 VV RVG-E.
§§§
Für die Vertretung im Insolvenzverfahren erhält der Rechtsanwalt derzeit nach § 73 BRAGO die Hälfte der vollen Gebühr. Das Verfahren nach der Insolvenzordnung ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht arbeitsaufwändiger als die Tätigkeit im früheren Konkurs-, Gesamtvollstreckungsoder Vergleichsverfahren. Die vorgeschlagene Erhöhung der Gebühr auf 1,0 ist daher gerechtfertigt. Durch die Anmerkung soll § 81 Abs.1 Satz 1 iVm § 73 BRAGO mit dem neuen Gebührensatz für das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren übernommen werden.
§§§
Die Regelung entspricht § 74 Abs.1 Satz 1 BRAGO soweit darin die Vertretung im Verfahren über einen Insolvenzplan geregelt ist.
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Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 74 Abs.1 Satz 2 BRAGO.
§§§
Die Erhöhung der 3/10 Gebühr des § 75 BRAGO auf eine Gebühr von 0,5 ist sachgerecht, da die Anmeldung der In- solvenzforderung es erfordert, dass anhand der Unterlagen des Gläubigers geprüft wird, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht. Durch die Anmerkung soll § 81 Abs.1 Satz 1 iVm § 75 BRAGO mit dem neuen Gebührensatz für das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren übernommen werden.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 74 Abs.2 Satz 1 BRAGO, die Gebühr soll aber auch dann gesondert anfallen, wenn der Antrag vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
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Die bisherige Gebühr von 3/10 nach § 81 Abs.2 Satz 1 Nr.3 BRAGO soll auf 0,5 erhöht werden.
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Die bisherige Gebühr von 3/10 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BRAGO soll ebenfalls auf 0,5 erhöht werden.
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Der Abschnitt fasst eine Reihe besonderer Verfahren zusammen. Die Erhöhung der Verfahrensgebühren gegenüber den geltenden Prozessgebühren ist zusätzlich zu den bei einzelnen Vorschriften genannten Gründen durch den Wegfall der Beweisgebühr begründet.
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Im Aufgebotsverfahren erhält der Rechtsanwalt nach § 45 BRAGO derzeit je 5/10 der vollen Gebühr als Prozessgebühr, für den Antrag auf Erlass des Aufgebots, für den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der Antrag vor dem Antrag auf Erlass des Aufgebots gestellt wird, und für die Wahrnehmung der Aufgebotstermine. Auf diese Unterscheidungen soll künftig verzichtet werden und der Rechtsanwalt stattdessen ausschließlich eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und gegebenenfalls eine Terminsgebühr von 0,5 erhalten (Nummer 3331 VV RVG-E).
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Die Vorschrift soll die Regelung aus § 42 BRAGO übernehmen. Die Gebühr soll jedoch auf 0,75 erhöht werden. Die Erhöhung ist sachgerecht, da sie zwar die geringere Bedeutung des Beschlussverfahrens gegenüber dem Klageverfahren durch eine geringere Gebühr betont, dennoch aber dem erheblichen Aufwand des Rechtsanwalts besser gerecht wird.
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Die Regelung entspricht § 62 Abs.3 BRAGO. Wegen der Erhöhung der Gebühr auf 0,75 wird auf die Begründung zu Nummer 3325 VV RVG-E Bezug genommen.
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Die Regelung entspricht § 46 Abs. 4 BRAGO. Wegen der Erhöhung der Gebühr auf 0,75 wird auf die Begründung zu Nummer 3325 VV RVG-E Bezug genommen.
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Die Regelung entspricht § 49 Abs.1 BRAGO. Die Gebühr soll jedoch von 3/10 auf 0,5 erhöht werden. Der Rechtsanwalt soll nach der Anmerkung nur unter bestimmten Voraussetzungen die Gebühr gesondert erhalten, weil das Verfahren grundsätzlich nach § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.11 RVG-E zum Rechtszug gehört.
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Die Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils ist aus § 49 Abs.2 BRAGO übernommen. Die Anhebung der Gebühr auf 0,5 trägt dem Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung.
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Die Regelung soll § 55 BRAGO für die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) mit der Maßgabe übernehmen, dass die Gebühr von 3/10 auf 0,5 erhöht wird.
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Die Regelung der Terminsgebühr entspricht dem geltenden Recht für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr (§§ 42, 62 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 49 Abs. 1, § 55 BRAGO), allerdings sollen die Gebühren nach § 49 Abs. 1 und § 55 BRAGO um jeweils 0,2 erhöht werden, weil eine unterschiedliche Behandlung der Verfahren nicht sachgerecht erscheint. Für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) ist derzeit keine Verhandlungsbzw. Erörterungsgebühr vorgesehen.
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Für die Tätigkeit in einem Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung soll der Rechtsanwalt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,4 erhalten. Die Anhebung von 3/10 (§ 71 BRAGO) auf 0,4 ist systemgerecht, da auch die Gebühren für Tätigkeiten im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren auf 0,4 angehoben werden sollen (Nummer 3311 VV RVG-E). Eine besondere Terminsgebühr ist auch im geltenden Recht nicht vorgesehen.
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Entsprechend dem Grundgedanken, der den Änderungen in Teil 3 VV RVG-E gegenüber den §§ 31 ff. BRAGO zugrunde liegt, wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 statt 5/10 (§ 50 BRAGO) der vollen Gebühr vorgeschlagen. Ein abgetrenntes Verfahren auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist kann für den Anwalt mit erheblichem Aufwand verbunden sein.
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Entsprechend dem Grundgedanken, der den Änderungen in Teil 3 VV RVG-E gegenüber den §§ 31 ff. BRAGO zugrunde liegt, wird ebenfalls eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 statt 5/10 (§ 51 BRAGO) der vollen Gebühr vorgeschlagen. Wenn die Vorbereitung des Rechtsstreits Drucksache 15/1971 218 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode umfangreiche Vorarbeiten erfordert und die eigentliche gedankliche Leistung des Rechtsanwalts darstellt und zukünftig mit einer Gebühr von 1,3 vergütet werden soll, kann die 5/10-Vergütung in Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht aufrechterhalten bleiben. Jeder Rechtsanwalt muss ein Prozesskostenhilfegesuch wie eine Klageschrift fertigen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen wird.
Mehrkosten für den Staat oder Erstattungsprobleme ergeben sich nicht, weil es für das Prozesskostenbewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gibt. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soll das Verfahren nach § 16 Nr. 2 RVG-E, wie derzeit in § 37 Nr. 3 BRAGO bestimmt, mit dem Hauptsacheverfahren eine Angelegenheit bilden.Wenn auch die Gebühren in dem Prozesskostenhilfeverfahren nach dem Wert der Hauptsache zu bestimmen sind, so bleiben es dennoch unterschiedliche Gegenstände. Nach Absatz 2 der Anmerkung soll aber eine Wertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG-E gleichwohl nicht stattfinden, wenn der Rechtsanwalt Prozessbevollmächtigter ist. In der Regel wird schon aus Gründen der Rationalisierung der Klageentwurf gefertigt, mit dem dann ggf. nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Klage erhoben wird. Häufig wird der Klageentwurf eingereicht mit dem Bemerken, dass die Klage nur in dem Umfange erhoben werden solle, wie Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Gegenüber der Gebühr nach Nummer 3100 VV RVG-E wird nach wie vor eine niedrigere Gebühr vorgeschlagen, um das Kostenrisiko der sozial schwachen Mandanten in Grenzen zu halten.
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Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 44 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 BRAGO.
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Die Gebühr entspricht dem Grundsatz, dass in den Fällen, in denen die Verfahrensgebühr größer als 0,5 ist, eine Ermäßigung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mandats vorzusehen ist.
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Der Abschnitt fasst Einzeltätigkeiten zusammen.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung soll sich die Terminsgebühr
nach Abschnitt 1 bestimmen. Nach Nummer 3104 VV
RVG-E beträgt sie 1,2.
Absatz 2 der Vorbemerkung sieht für Betragsrahmengebühren in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit an Stelle der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) Abs.4 VV RVG-E eine Halbierung der Höchstbeträge vor.
§§§
Die vorgeschlagene Regelung ist aus § 52 BRAGO übernommen.
Die Höhe der Gebühr soll jedoch auf höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren auf 260,00 Euro, begrenzt werden, weil sich der Wegfall der Beweisgebühr bei dem Verkehrsanwalt nicht auswirkt. Damit wird auch verhindert, dass sich die für das Revisionsverfahren vor dem BGH zusätzlich erhöhte Verfahrensgebühr auf die Höhe der Gebühr für den Verkehrsanwalt auswirkt. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung zur geltenden Rechtslage (vgl Gerold/ Schmidt/v Eicken/Madert, aaO, Rnr.9 zu § 52 BRAGO).
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Bei der Neufassung des Gebührentatbestandes für den Terminsvertreter ist berücksichtigt, dass eine Beweisgebühr künftig nicht mehr anfällt, eine dem § 53 Satz 3 BRAGO entsprechende Regelung daher zu entfallen hat.
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Statt einer halben Gebühr (§ 56 Abs.1 BRAGO) soll der Rechtsanwalt künftig eine Gebühr von 0,8 erhalten. Der Aufwand des Rechtsanwalts, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, ist mit dem Aufwand eines Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten im Falle der Nummer 3101 VV RVG-E vergleichbar.
§§§
Die Regelung ist dem geltenden Recht in § 56 Abs.3 iVm § 120 Abs.1 BRAGO entnommen. Die Gebühr soll jedoch von 2/10 auf 0,3 erhöht werden.
§§§
Die Gebühr entspricht dem Grundsatz, dass in den Fällen, in denen die Verfahrensgebühr höher als 0,5 ist, eine Ermäßigung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mandats vorzusehen ist.
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Die vorgeschlagene Vorschrift soll den Gebührenrahmen für Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält, festlegen.
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Dieser Abschnitt enthält die Regelung der Gebühren des Rechtsanwalts im Erinnerungsverfahren sowie im Verfahren über die Beschwerde, soweit sie nicht dem Abschnitt 2 unterfallen. Zu den Beschwerden gehören auch die Rechtsbeschwerden.
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In dieser Vorschrift soll die Höhe der dem Rechtsanwalt für die Vertretung im Beschwerde- und Erinnerungsverfahren zustehenden Verfahrensgebühr auf grundsätzlich 0,5 festgelegt werden, soweit in den folgenden Gebührentatbeständen nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie entspricht hinsichtlich der Beschwerde und der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz dem geltenden Recht (§ 61 BRAGO). Die Vorschrift erfasst nunmehr alle Arten der Erinnerung (zB nach § 11 RPflG, §§ 573 und 766 ZPO). Insoweit ist die Gebühr gegenüber dem geltenden Recht (§ 55 BRAGO) leicht erhöht. Auf die Begründung zu § 19 Abs.1 Nr.5 RVG-E wird Bezug genommen.
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Die Gebühr entspricht derWertgebühr in Nummer 3500 VV RVG-E für Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbar- Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 219 Drucksache 15/1971 keit, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält.
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Die vorgeschlagenen Regelungen sollen dem bei Rechtsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 574 ff ZPO erhöhten Aufwand Rechnung tragen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz ZPO-RG) vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1887) eingeführt worden.
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Die Nummern 3504 und 3505 VV RVG-E enthalten besondere Vorschriften über die Verfahrensgebühr in Verfahren über die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht. Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen nur Anwendung finden, wenn der Rechtsanwalt Wertgebühren erhält.
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Die vorgeschlagenen Regelungen sind aus § 61a Abs.1 Nr.2 und Abs.4 in Verbindung mit § 32 Abs.1 BRAGO übernommen. Die Höhe der Gebühr 3506 entspricht der Verfahrensgebühr nach Nummer 3200 und die Höhe der Gebühr 3507 der Gebühr Nummer 3201 VV RVG-E.
§§§
Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen den Regelungen in den Nummern 3506 und 3507 VV RVG-E mit der für beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte in § 11 Abs.1 Satz 5 und 6 BRAGO vorgesehenen Erhöhung. Die Höhe der Gebühr 3508 entspricht der Verfahrensgebühr nach Nummer 3208 und die Höhe der Gebühr 3509 der Gebühr Nummer 3209 VV RVG-E.
§§§
Wie derzeit sollen die Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht gebührenrechtlich den Zivilprozessen gleichgestellt werden (§ 66 Abs.2 BRAGO). Es wird daher wie in Nummer 3100 VV RVG-E eine Verfahrensgebühr von 1,3 vorgeschlagen.
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Die Nummern 3511 und 3512 VV RVG-E enthalten besondere Vorschriften über die Verfahrensgebühr in Verfahren über die Nichtzulassung der Berufung bzw. der Revision vor dem Landessozialgericht bzw. dem Bundessozialgericht. Wegen der neuen Struktur der Gebühren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen.
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Für die von Nummer 3500 VV RVG-E erfassten Beschwerde- und Erinnerungsverfahren wird eine Terminsgebühr von 0,5 vorgeschlagen. Dies entspricht der Regelung in § 61 BRAGO.
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Die Terminsgebühr erhöht sich auf den im erstinstanzlichen Prozessverfahren vorgesehenen Gebührensatz von 1,2 (vgl Nummer 3104 VV RVG-E), wenn das Beschwerdegericht über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil entscheidet. Dies entspricht der Rechtsprechung aufgrund der derzeitigen Regelung in der BRAGO (vgl Gerold/Schmidt/v Eicken/ Madert, aaO, Rnr.16 zu § 40 BRAGO).
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Die vorgeschlagene Vorschrift enthält den Rahmen für die Terminsgebühr in den von Nummer 3501 VV RVG-E erfassten Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält.
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Die Höhe der vorgeschlagenen Terminsgebühr entspricht der Terminsgebühr für das Rechtsmittelverfahren(Nummer3202 VV RVG-E).
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Die Vorschriften enthalten einen Rahmen für die Terminsgebühr in den von den Nummern 3511 und 3512 VV RVG-E erfassten Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung bzw. der Revision vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht.
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