D-Bundestag 15.Wahlperiode |
(14) | Drucksache 15/1971 11.11.03 |
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BT-Drucks.15/1971 S.204-208
Das Vergütungsverzeichnis ist in seinem Aufbau dem Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes nachempfunden, den dieses durch Artikel 1 erhalten soll.
Dieser Teil enthält die Tatbestände für solche Gebühren, die unabhängig davon entstehen können, welchen Tätigkeitsbereich der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag umfasst und nach welchen weiteren Teilen des Vergütungsverzeichnisses Gebühren anfallen.
§§§
Die Einigungsgebühr soll an die Stelle der bisherigen außergerichtlichen Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO treten. Die Höhe der Gebühr soll mit einem Gebührensatz von 1,5 unverändert bleiben.
Zielrichtung der Neugestaltung ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken.
Die in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung umgestalteten Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr sollen ferner die bisher häufigen kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB vorliegt, vermeiden. Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung „Vergleichsgebühr“ in „Einigungsgebühr“ wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann. Satz 2 übernimmt im Ergebnis die Regelung des § 65 Abs.2 Satz 1 BRAGO.
Absatz 2 der Anmerkung entspricht § 23 Abs.1 Satz 2
BRAGO, Absatz 3 dem § 23 Abs.2 BRAGO und Absatz 4 dem § 23 Abs.3 BRAGO.
Absatz 5 übernimmt die Regelung
aus § 36 Abs.1 BRAGO.
§§§
Die Nummer 1001 VV RVG-E übernimmt die Regelung aus § 36 Abs. 2 BRAGO. Diese Vorschrift sieht für den an einer Aussöhnung unter Ehegatten mitwirkenden Anwalt eine volle Gebühr vor. Vorgeschlagen wird dagegen eine Gebühr in Höhe von 1,5. Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, soll die Gebühr nach Nummer 1003 VV RVG-E wie die Einigungsgebühr nur 1,0 betragen.
Die gebührenrechtliche Besserstellung der auf eine frühzeitige Aussöhnung von Ehegatten oder Lebenspartnern gerichteten Anwaltstätigkeit soll ein entsprechendes Engagement des Anwalts honorieren und hat damit ebenfalls eine gerichtsentlastende Zielsetzung.
Die Beibehaltung eines besonderen Gebührentatbestands soll der Bedeutung der Ehe oder Lebenspartnerschaft Rechnung tragen und ist vorgesehen, weil die Aussöhnung keinen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 1000 VV RVG-E darstellt.
§§§
Die Erledigungsgebühr der Nummer 1002 VV RVG-E entstammt § 24 BRAGO. In der Anmerkung soll nunmehr ausdrücklich der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassung (vgl Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, aaO, Rnr.4 zu § 24 BRAGO).
Die Vergleichsgebühr beträgt seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) am 1. Juli 1994 15/10 der vollen Gebühr, soweit über den Gegenstand des Vergleichs kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr sollte das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Aus den gleichen Gründen ist es gerechtfertigt, auch in dem Falle, dass sich eine Verwaltungsrechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, dem Rechtsanwalt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 zuzubilligen, wenn dadurch der Verwaltungsrechtsstreit bzw. ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe vermieden wird.
§§§
Der Vorschlag entspricht § 23 Abs.1 Satz 3 BRAGO, soll aber künftig auch für die Aussöhnungsgebühr und die Erledigungsgebühr gelten (vgl. Begründung zu den Nummern 1001 und 1002 VV RVG-E). Die Anhängigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens soll den Anfall der höheren Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG-E nicht mehr hindern. Dieser Vorschlag soll zu einer Vermeidung des streitigen Verfahrens beitragen. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nach Nummer 1000 auch dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder das Prozesskostenhilfeverfahren zwar anhängig ist, sich die Beiordnung in der Ehesache aber nach § 48 Abs. 3 auf den Vergleich erstreckt.
§§§
Die Regelung sieht entsprechend der derzeitigen Regelung in § 11 Abs.1 Satz 4 BRAGO vor, dass die innerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens anfallende Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr um 0,3 höher ausfällt als in der ersten Instanz. Im Falle eines Mitvergleichs nicht rechtshängiger Ansprüche im Berufungs- und Revisionsverfahren soll es bei dem in den Nummern 1000 bis 1002 VV RVG-E vorgesehenen Gebührensatz von 1,5 bleiben.
§§§
Die Regelung, nach der sich bei bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten die Höhe der Einigungsgebühr nach einem Betragsrahmen richtet, ist neu. Wegen der Gründe hierfür wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen. Derzeit erhält der Rechtsanwalt keine besonderen Vergleichs- oder Erledigungsgebühren. Stattdessen erhöhen sich die Höchstbeträge der Gebührenrahmen um 50 % (§ 116 Abs.4 BRAGO).
Der vorgesehene Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro entspricht dem unter der Nummer 2500 VV RVG-E in gleicher Höhe vorgesehenen Rahmen für die außergerichtliche Geschäftsgebühr.
§§§
Der Vorschlag, bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens eine niedrigere Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr vorzusehen, entspricht dem Vorschlag für die Einigungsund Erledigungsgebühr in Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt Wertgebühren erhält (Nummer 1003 VV RVG-E).
Der Rahmen nach Nummer 1005 VV RVG-E von 40,00 bis 520,00 Euro soll auf 30,00 bis 350,00 Euro und damit auf einen um etwa 32 % abgesenkten Betragsrahmen reduziert werden.
§§§
Die im Rechtsmittelverfahren gegenüber der ersten Instanz um rund 32 % erhöhte Gebühr entspricht dem gegenüber den Gebühren nach den Nummern 1001 und 1002 VV RVG-E um 0,3 erhöhten Gebührensatz der Nummer 1004 VV RVG-E.
§§§
Die Regelung übernimmt den Grundgedanken des § 6 Abs.1 BRAGO und steht in einem engen Zusammenhang mit § 7 RVG-E. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich nach § 6 Abs.1 Satz 2BRAGOdie Geschäftsgebühr und die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel. Die drei Zehntel werden jedoch auf die Höhe der zugrunde liegenden Gebühr bezogen. Dies bedeutet, dass sich zB eine 5/10-Gebühr für einen zweiten Auftraggeber auf 6,5/10 erhöht.
Der nunmehr vorgeschlagene Erhöhungsfaktor von 0,3 erhöht jede Gebühr unabhängig von ihrem Gebührensatz um diesen Faktor. So erhöht sich zB eine Gebühr von 1,0 auf 1,3 und eine Gebühr von 0,5 auf 0,8. Mehrere Erhöhungen dürfen nach Absatz 3 der Anmerkung aber höchstens zu einer Erhöhung um 2,0 führen. Bei Festgebühren soll sich diese und bei Rahmengebühren der Mindest- und der Höchstbetrag um 30 % erhöhen. Der Erhöhungsbetrag soll jedoch das Doppelte der Festgebühr bzw. des Mindest- und des Höchstbetrages nicht übersteigen.
Sind Auftraggeber mehrere Personen, soll es nicht darauf ankommen, ob gegenüber dem Anwalt eine oder mehrere dieser Personen auftreten. Selbst wenn eine Personenmehrheit eine Person bevollmächtigt, gegenüber dem Anwalt aufzutreten, kann dies für den Anwalt zu einem erhöhten Haftungsrisiko führen. Die Neuregelung soll den bestehenden Streit über die Anwendung der Vorschrift beseitigen. Absatz 1 der Anmerkung entspricht der Voraussetzung des § 6 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO, Absatz 2 der Anmerkung dem § 6 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO und Absatz 3 der Anmerkung dem § 6 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 3 und Satz 3 Halbsatz 2 BRAGO.
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Die für die Hebegebühr vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich dem § 22 BRAGO.
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In diesem Teil sollen alle außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts zusammengefasst werden, soweit sich aus den §§ 34 bis 36 RVG-E nichts anderes ergibt (Absatz 1 der Vorbemerkung). Eine weitere Ausnahme bildet nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkung die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Hierfür soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Oberlandesgericht erhalten. Hier kommen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und nach den Nummern 4118 ff. VV RVG-E in Betracht. Neben den ausdrücklich in diesem Teil vorgesehenen Gebührentatbeständen soll sich die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren nach den Gebühren eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren richten. Eine vergleichbare Regelung enthält die BRAGO nicht. Im RVG-E ist grundsätzlich vorgesehen, dass diese Tätigkeit wie die Tätigkeit eines Bevollmächtigten oder Vertreters entgolten werden soll.
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Dieser Abschnitt soll die Gebührenregelungen für die außergerichtliche Beratung und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens aufnehmen.
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Der Gebührentatbestand übernimmt die Regelung des § 20 Abs.1 Satz 1 und 4 BRAGO.
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Die Vorschrift regelt die Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren erhält. Dies betrifft die in den Teilen 4 bis 6 VV RVG-E geregelten Angelegenheiten und bestimmte sozialrechtliche Angelegenheiten. Im Vergleich zum geltenden Recht ist der Gebührenrahmen erhöht; das geltende Recht (§ 20 Abs.1 Satz 3 BRAGO) sieht eine Rahmengebühr von 15 bis 180 Euro vor.
§§§
Die Vorschrift übernimmt grundsätzlich die geltende Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, allerdings nur noch für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher ist. Der Begriff „Verbraucher“ ist in § 13 BGB definiert. Die Erstberatungsgebühr dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade gegenüber einem Anwalt für den Nichtverbraucher ein besonderer Schutz erforderlich sein sollte. Die Regelung erfasst nunmehr auch solche Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält. Dies ist erforderlich, da der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten nunmehr Gebühren bis zu einer Höhe von 260 Euro erhalten kann (Nummer 2101 VV RVG-E). Es wird vorgeschlagen, die Erstberatungsgebühr von derzeit 180 Euro auf 190 Euro zu erhöhen.
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Die Regelung entspricht § 21 BRAGO.
§§§
Dieser Regelungsvorschlag soll an die Stelle des § 20 Abs.2 BRAGO treten. Die Gebühr ist nicht mehr, wie derzeit, als Abrategebühr gestaltet, sie soll vielmehr für jeden Rat im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels anfallen. Erfasst sind alle Rechtsmittel, also nicht nur wie bisher Berufung und Revision. Die Gebühr soll als Gebührensatzrahmengebühr ausgestaltet werden. Die Mittelgebühr beträgt die Hälfte der für die außergerichtliche Vertretung vorgesehenen Mittelgebühr (Nummer 2400 VV RVG-E). Die Anrechnungsvorschrift in der Anmerkung war erforderlich, weil die Gebühr auch anfällt, wenn der Rechtsanwalt zur Durchführung des Rechtsmittels rät.
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Die Nummer 2201 VV RVG-E übernimmt inhaltlich die Regelung des § 21a BRAGO. Die Anmerkungen zu Nummer 2200 VV RVG-E sollen auch hier gelten.
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Die Gebührentatbestände enthalten die den Nummern 2200 und 2201 VV RVG-E entsprechenden Tatbestände für sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, sowie für Straf- und Bußgeldsachen und für die in Teil 6 geregelten Verfahren.
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Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 24a Abs.1 Satz 1 BRAGO. Vereinfacht wird der bisherige Rechtszustand dadurch, dass die Differenzierung des § 24a Abs.2 BRAGO für Gebühren, die nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, entfällt. Die Neufassung will dem Einvernehmensanwalt die Gebühr in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr unabhängig davon gewähren, ob es sich um eine Wert- oder eine Rahmengebühr handelt. Für einen bei Betragsrahmengebühren niedrigeren Gebührenbetrag für den Einvernehmensanwalt ist kein Grund ersichtlich. Die in § 24a Abs.1 Satz 2 BRAGO enthaltene Anrechnungsvorschrift soll entfallen. Aufgrund der Neufassung des § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und der sich daraus ergebenden Pflichten des Einvernehmensanwalts erscheint dies geboten. Nach § 28 Abs.2 Satz 2 EuRAG obliegt es dem Einvernehmensanwalt, darauf hinzuwirken, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Das begründet auch die Pflichten gegenüber dem dienstleistenden Anwalt, zukünftige Verfahrensentwicklungen vorab zu besprechen und sich zu vergewissern, wie das Verfahren sich entwickelt. Es gab bisher keine Aufsichtspflichten des Einvernehmensanwalts gegenüber dem dienstleistenden Anwalt. Aufgrund dieser geänderten Zielrichtung der Tätigkeit des Einvernehmensanwalts ist es nicht mehr gerechtfertigt, die dafür angesetzten Gebühren auf entsprechende Gebühren für eine völlig anders strukturierte Tätigkeit als Bevollmächtigter oder Verteidiger anzurechnen.
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Die Regelung sieht anstelle der Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG-E eine Gebühr von 0,1 bis 0,5 oder den Mindestbetrag der einem Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr vor, falls das Einvernehmen nicht hergestellt wird. Dies entspricht § 24a Abs.3 BRAGO.
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In diesem Abschnitt sollen nahezu alle Fälle der außergerichtlichen Vertretung, soweit es sich nicht um die in den Teilen 4 bis 6 VV RVG-E geregelten Angelegenheiten handelt, zusammengefasst werden. Hierzu gehören alle bürgerlich- rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und solche Angelegenheiten, für die im gerichtlichen Verfahren das FGG gilt.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung sollen sich im Verwaltungszwangsverfahren die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung vorgeschlagenen Vorschriften richten. Der ausdrückliche Hinweis ist erforderlich, weil das Verwaltungszwangsverfahren ein außergerichtliches Verfahren ist. Für außergerichtliche Tätigkeiten richten sich die Gebühren grundsätzlich nach Teil 2 VV RVG-E.
Mit Absatz 2 der Vorbemerkung soll die Anwendbarkeit dieses Abschnitts für die in Abschnitt 5 geregelten Tätigkeitsbereiche, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhalten soll, ausgeschlossen werden.
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Die vorgeschlagene Regelung soll an die Stelle des § 118 BRAGO treten, soweit dieser für die außergerichtliche Vertretung anwendbar ist. Systematisch und entsprechend ihrer praktischen Bedeutung gehört diese Regelung für die außergerichtliche Rechtsbesorgung vor die Vorschriften, die die Gebühren in gerichtlichen Verfahren regeln sollen. Für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten soll nur eine Gebühr anfallen. Vorgesehen ist eine Geschäftgebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5. Der insgesamt weite Rahmen ermöglicht eine flexiblere Gebührengestaltung. Die künftig allein anfallende Gebühr soll das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrages abgelten. Eine Besprechungsgebühr ist nicht mehr vorgesehen. Auch ohne Besprechungen oder Beweisaufnahmen kann bei großem Umfang und erheblicher Schwierigkeit einer Sache der obere Rahmen der Gebühr erreicht werden. Die Regelgebühr liegt bei 1,3. Der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordert eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen. Dies führt zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalls“. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden.
Eine nach Abwägung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG-E in der Summe gänzlich durchschnittliche Angelegenheit würde also nur dann einen Gebührensatz von mehr als 1,3 (etwa in Höhe der Mittelgebühr 1,5) rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt, dies jedoch allein in der Gesamtschau nach § 14 Abs. 1 RVG-E unberücksichtigt bleiben müsste, weil andere Merkmale vergleichsweise unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen. Ist eine Sache danach schwierig oder umfangreich, steht eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG-E (bis zum 2,5fachen der Gebühr) im billigen Ermessen des Anwalts. Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3). Die neue Regelung wirkt vereinfachend. Sie soll dadurch die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit fördern. Die geltende Besprechungsgebühr ist hierbei oft hinderlich. Die Anspruchsgegner scheuen häufig den Griff zum Telefon, weil durch ein Telefonat mit dem Anwalt des Gegners die Gebühr ausgelöst wird. Dies gilt insbesondere für Versicherer. Wegen der Häufigkeit der Schadensabwicklungen ist die Verhinderung dieser zusätzlichen Gebühr für diese besonders wichtig. Damit wird oft die Möglichkeit vertan, auf diese Weise schnell eine einverständliche Regelung herbeizuführen.
Nach der neuen Regelung löst die Besprechung keine weitere Gebühr aus, kann allenfalls im bestehenden Rahmen zu einer Erhöhung der angemessenen Gebühr führen. Ein einzelnes kurzes Telefongespräch würde hier kaum ins Gewicht fallen.
Die Gebühr ist darüber hinaus so flexibel gestaltet, dass Gebührenvereinbarungen im Normalfall daneben nicht mehr erforderlich sein dürften. Die Gebühr kann sehr individuell bestimmt werden, was zu mehr Gebührengerechtigkeit führt.
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Für das weitere, einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren, wird eine Geschäftsgebühr mit einem niedrigeren Rahmen für den Fall vorgeschlagen, dass der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist. Nach dem vorgeschlagenen § 17 Nr.1 RVG-E sollen das Verwaltungsverfahren sowie das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren künftig verschiedene Angelegenheiten bilden. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren durchaus erleichtert. Deshalb soll die Geschäftsgebühr für das weitere Verfahren nur 0,5 bis 1,3 betragen.
Mit der Anmerkung soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll.
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Die Nummer 2402 VV RVG-E übernimmt die Regelung des § 120 Abs.1 BRAGO. Zur Abgrenzung des Gebührentatbestandes von der Gebühr Nummer 2400 VV RVG-E soll es künftig entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 2451) allein auf den Inhalt des erteilten Auftrags und nicht auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit ankommen, so dass die Regelung nicht gilt, wenn auftragsgemäß einem einfachen Schreiben umfangreiche Prüfungen oder Überlegungen vorausgegangen sind. Das entspricht der Rechtsprechung zur geltenden Regelung. Das Gebührenvolumen wird gegenüber der geltenden Regelung um 0,1 angehoben, weil im RVG-E kein niedrigerer Gebührensatz als 0,3 vorgesehen ist.
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Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 65 Abs.1 BRAGO, die Gebühr ist jedoch von 10/10 auf 1,5 angehoben worden. Diese Gebühr soll jedoch abweichend von der geltenden Regelung zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet werden. Die Regelung trägt einem der wesentlichen Ziele des Entwurfs, die außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, Rechnung. Dies soll auch für die obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO gelten. Die geltende Regelung sieht in diesen Verfahren eine vollständige Anrechnung vor (§ 65 Abs.1 Satz 2 BRAGO). Der Gesetzgeber strebte mit der Einführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 15.Dezember 1999 (BGBl.I S.2400) die Entlastung der Justiz und darüber hinaus die raschere und kostengünstigere Bereinigung solcher Konflikte an. Die Erfahrung zeigt, dass in denjenigen Fällen, die der obligatorischen Streitschlichtung unterliegen, ein besonderer Einsatz und Aufwand des Anwalts erforderlich ist, um die Streitparteien zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen. Bei den betroffenen Angelegenheiten sind die Streitwerte in der Regel so gering, dass nahezu jedes dieser Verfahren für den Anwalt nicht zu kostendeckenden Gebühren führt. Eine vollständige Anrechnung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt.We- gen der geringen Streitwerte wird der Anwalt im Schlichtungsverfahren ohnehin besonders engagiert sein, um ein gerichtliches Verfahren mit Beweisaufnahmen und umfangreichem Schriftverkehr zu vermeiden.
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Die Regelung, nach der sich bei bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten die Höhe der Geschäftsgebühr nach einem Betragsrahmen richtet, ist neu. Wegen der Gründe hierfür wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen. § 118 Abs. 1 BRAGO enthält keine Betragsrahmenregelung für diese Tätigkeit. Gleichwohl werden in diesen Angelegenheiten bereits heute Betragsrahmengebühren erhoben.
Auf die Begründung zu § 3 RVG-E wird verwiesen. Der vorgesehene Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro entspricht dem unter Nummer 1005 VV RVG-E in gleicher Höhe vorgesehenen Rahmen für die außergerichtliche Einigungsgebühr.
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Für das weitere einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren wird eine Geschäftsgebühr mit einem niedrigeren Rahmen für den Fall vorgeschlagen, dass der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist. Nach dem vorgeschlagenen § 17 Nr.1 RVG-E sollen das Verwaltungsverfahren sowie das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren künftig verschiedene Angelegenheiten bilden. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren durchaus erleichtert. Deshalb soll die Geschäftsgebühr für das weitere Verfahren nur 40,00 bis 260,00 Euro betragen. Mit der Anmerkung soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll.
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Die Regelung entspricht der geltenden Fassung des § 8 Abs.1 BerHG, wonach der Anwalt eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro von dem Beratungshilfesuchenden fordern oder nach dessen Verhältnissen erlassen kann. § 8 Abs.1 BerHG soll durch Artikel 4 Abs.19 Nr.1 KostRMoG-E aufgehoben werden.
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Die Neuregelung entspricht inhaltlich dem § 132 Abs.1 BRAGO. Die Gebührenhöhe soll von 23,00 Euro auf künftig 30,00 Euro zur Anpassung an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angehoben werden.
Die Vorschrift entspricht der geltenden Regelung für Beratungstätigkeiten des Anwalts zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 132 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BRAGO). Die Vergütungshöhe entspricht dem Doppelten der Gebühr nach Nummer 2601 VV RVG-E.
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Die neue Vorschrift übernimmt die Regelung aus § 132 Abs. 2 BRAGO. Die Konkretisierung in Absatz 1 der Anmerkung entspricht der allgemeinen Ausgestaltung der Geschäftsgebühr in Nummer 2400 VV RVG-E.
Im Hinblick auf die Höhe soll eine maßvolle Anpassung von 56,00 Euro auf 70,00 Euro zur Anpassung an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen.
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Die Regelungen der Nummern 2604 bis 2607 VV RVG-E entsprechen § 132 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BRAGO. Eine Anhebung der Gebühren ist nicht vorgesehen, weil die in diesen Vorschriften vorgesehenen Beträge erst durch das am 28. Juni 2001 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (BGBl.I S.2710, 2714) festgelegt worden sind.
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Die Nummer 2608 VV RVG-E übernimmt die Regelung des § 132 Abs.3 BRAGO, jedoch soll nicht mehr zwischen der Einigungs- (derzeit: Vergleichs-) und Erledigungsgebühr unterschieden werden. Die Erledigungsgebühr soll künftig in gleicher Höhe anfallen wie die Einigungsgebühr, deren Höhe an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden soll.
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