Fußnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S.16).
§§§
Zu § 1 RVG |
---|
In § 1 Abs.2 wurde nach dem Wort „Verfahrenspfleger“ ein Komma und das Wort „Verfahrensbeistand“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§§§
Zu § 3 RVG |
---|
§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
§§§
Zu § 3a RVG |
---|
§ 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000).
§§§
Zu § 4 RVG |
---|
§ 4 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000).
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die
gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die
Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und
nicht in der Vollmacht enthalten ist.
2Ist das Schriftstück
nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung
bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung
von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt
sein.
3Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt
geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb
zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des
Satzes 1 oder 2 nicht entspricht.
§ 4 Abs.2 Sätze 1 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.3 c) aa) iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000).
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten können
Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart
werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.
4aVereinbarungen über die Vergütung
sollen schriftlich getroffen werden;
4bist streitig, ob es
zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die
Beweislast den Auftraggeber.
§ 4 Abs.2 neuer Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.3 c) bb) iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000).
Bisheriger Wortlaut:
2Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
§ 4 Abs.4 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.3 d) iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000).
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch,
kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt
werden.
2aVor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten
des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen;
2bdies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt
hat.
3Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(5) 1Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine
Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht
begründet.
2Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt
geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb
zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
hat.
(6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
In § 4 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b“ durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis 882f“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Abs.4 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
Zu § 4a RVG |
---|
§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000).
§§§
Zu § 4b RVG |
---|
§ 4b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000).
§§§
Zu § 8 RVG |
---|
§ 8 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
4Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
§§§
Zu § 11 RVG |
---|
In § 11 Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.6 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 11 Abs.6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.5 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§ 11 Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.7 Abs.4 Nr.2 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.
§§§
Zu § 12 RVG |
---|
In § 12 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Prozesskostenhilfe sind“ die Wörter „bei Verfahrenskostenhilfe und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 12a RVG |
---|
§ 12a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.2 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
In § 12a Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 33 Abs.7 Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs.7 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.5 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 12b RVG |
---|
§ 12b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.6 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§§§
Zu § 15 RVG |
---|
In § 15 Abs.6 wurden nach den Wörtern „einzelnen Handlungen“ die Wörter „oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 15a RVG |
---|
§ 15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.7 Abs.4 Nr.3 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 16 RVG |
---|
In § 16 wurde in der Nr.13 das abschließende Wort „und“ gestrichen, in der Nr.14 wurden der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und Nr.15 angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§ 16 Nr.4 und 5 wurden durch die Nr.4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.5 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
4. (M) eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621 Abs.1 Nr.1 bis 9, § 623 Abs.1 bis 3, 5 der Zivilprozessordnung),
5. (M) ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs.2, § 623 Abs.1 und 5 der Zivilprozessordnung),
§ 16 bisherige Nr.6 und 7 wurden Nr.5 und 6, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.5 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 16 neu Nr.5 wurden die Wörter „oder vorläufigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.5 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 16 Nr.8 wurde aufgehoben und die bisherigen Nummern 9 bis 15 wurden die Nr.7 bis 13, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.5 e) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
8. (M) das Aufgebotsverfahren und das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach § 1020 der Zivilprozessordnung,
§§§
Zu § 17 RVG |
---|
In § 17 Nr.1 wurde nach der Angabe „(Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren),“ die Angabe „das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.18 Abs.2 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 17 Nr.4 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.6 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
In § 17 Nr.8 wurde die Angabe „§ 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.6 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§§§
Zu § 18 RVG |
---|
§ 18 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.2 Abs.5 Nr.1 iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
Bisheriger Wortlaut:
8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b, 851a oder § 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen Anordnungen;
In § 18 Nr.8 wurden die Wörter „auch in Verbindung mit § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;“ angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_09,2122)
§ 18 bisheriger Text wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 18 Nr.1 bis 3 wurden die durch die neue Nr.1 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
1. (M) jedes Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach
a) § 127a der Zivilprozessordnung,
b) den §§ 620, 620b Abs.1, 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung,
c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung,
d) § 621g der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung,
e) § 641d der Zivilprozessordnung,
f) § 644 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung,
g) a§ 64b Abs.3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
mehrere Verfahren, die unter demselben Buchstaben
genannt sind, sind jedoch eine Angelegenheit;
bdie Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen;
cdies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren denselben
Gegenstand betreffen;
2. a(M) nicht in Nummer 1 genannte Verfahren über eine einstweilige oder vorläufige Anordnung in Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
bmehrere Anordnungen
in derselben Hauptsache sind eine Angelegenheit;
cdie Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen;
ddies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren
denselben Gegenstand betreffen;
3. (M) ajede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den
durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen
bis zur Befriedigung des Gläubigers;
bdies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren
(Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für
jede Maßnahme nach § 33 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
§ 18 bisherige Nummern.4 bis 22 wurden die Nr.2 bis 20, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 18 neue Nr.3 wurde die Angabe „§ 16 Nr.12“ durch die Angabe „§ 16 Nr.10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) cc) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 18 Nr.13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) dd) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
13. (5) das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung), das Verfahren zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Zwangsmittel und einer besonderen Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt (§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);
In § 18 neue Nr.16 wurden das Komma und die Wörter „§ 33 Abs.2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) ee) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 18 neue Nr.19 wurde das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) ff) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 18 neue Nr.20 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) gg) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 18 Nr.21 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 a) hh) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 18 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.7 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 18 Abs.1 Nr.6 wurde die Angabe „813b,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Abs.4 Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
In § 18 Abs.1 Nr.16 wurden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ und die Angabe „§§ 900 und 901“ durch die Angabe „§§ 802f und 802g“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Abs.4 Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
In § 18 Abs.1 Nr.17 wurde die Angabe „§ 915a“ durch die Angabe „§ 882e“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Abs.4 Nr.2 c) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§ 18 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.7 Abs.4 Nr.4 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
8. (5) das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
In § 18 Abs.1 Nr.6 wurden die Wörter „sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs.1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „ , jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.06.11 durch Art.11 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§§§
Zu § 19 RVG |
---|
In § 19 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „(§ 321a der Zivilprozessordnung)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.3 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
In § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.9 wurden die Wörter „§ 54 oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Abs.10 iVm Art.3 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26.01.05 (BGBl_I_05,162)
In § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.8 wurden nach den Wörtern „Vervollständigung der Entscheidung“ die Wörter „und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.2 Abs.5 Nr.2 a) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.9 wurden nach der Angabe „§ 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Ausstellung, die Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.2 Abs.5 Nr.2 b) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
§ 19 Abs.2 Nr.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 19 Abs.2 bisherigen Nr.2 bis 5 wurden Nr.3 bis 6, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.2 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 19 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.08 (BGBl_I_09,2122)
Bisheriger Wortlaut:
5. (M) das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung) und die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1);
In § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.9 wurden nach dem Wort „Sprungrevision“ die Wörter „oder Sprungrechtsbeschwerde“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.8 a) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 19 Abs.1 Nr.12 wurde eingefügt und die bisherigen Nr.12 bis 15 wurden die Nummern 13 bis 16, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.8 a) bb) und cc) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 19 Abs.1 neue Nr.15 wurden die Wörter „§ 53e Abs.2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 224 Abs.2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.8 a) dd) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 19 Abs.1 bisherige Nr.16 wurde aufgehoben und in der neuen Nr.16 wurde das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.8 a) ee) und ff) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 19 Abs.2 im Satzteil vor Nr.1 wurde die Angabe „§ 18 Nr.3 und 4“ durch die Angabe „§ 18 Abs.1 Nr.1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.8 b) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 19 Abs.2 Nr.1 wurden nach den Wörtern „§ 758a der Zivilprozessordnung“ die Wörter „sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.8 b) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 19 Abs.1 Satz 2 Nr.15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.15 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700).
Bisheriger Wortlaut:
15. (9) (M) die Festsetzung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrags nach § 224 Abs.2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (10);
§ 19 Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.06.11 durch Art.11 Nr.2 a) iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
Bisheriger Wortlaut:
5. (7); das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung), das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Verfahren nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens;
§ 19 Abs.1 Nr.9 wurden vor dem Strichpunkt am Ende ein Komma und die Wörter „die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.06.11 durch Art.11 Nr.2 b) iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
§§§
Zu § 21 RVG |
---|
Die Überschrift des § 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.9 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
In § 21 Abs.2 wurden die Wörter „§ 629b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.9 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 21 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.9 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§§§
Zu § 22 RVG |
---|
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „nichts anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 23 RVG |
---|
§ 23 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.10 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
In § 23 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „24 Abs.1, 2, 4, 5 und 6“ durch die Angabe „24 Abs.1, 2, 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.10 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§§§
Zu § 23a RVG |
---|
§ 23a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§§§
zu § 24 RVG |
---|
In § 24 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 621g der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.26 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§ 24 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
1Im Verfahren über eine einstweilige Anordnung der in § 620 Nr.1, 2, 3 oder § 621g der Zivilprozessordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung, (1)
bezeichneten Art ist von einem Wert von 500 Euro auszugehen.
2Wenn die einstweilige Anordnung nach § 621g der
Zivilprozessordnung eine Familiensache nach § 621 Abs.1
Nr.7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 661 Abs.2 der Zivilprozessordnung, betrifft, ist jedoch § 53 Abs.2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
3Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige
Anordnung nach § 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
[ Motive ] |
§ 24 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900).
§§§
zu § 25 RVG |
---|
In § 25 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „§ 42 Abs.1 und 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 42 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.12 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 25 Abs.1 Nr.4 wurden die Wörter „den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807“ durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Abs.4 Nr.3 c) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
Zu § 30 RVG |
---|
In § 30 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zum Abschnitt 5 RVG |
---|
Die Überschrift des Abschnittes 5 wurde neu gefasst,, mit Wirkung vom 01.07.06 durch Art.5 Abs.1 Nr.2 des Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04.717)
§§§
Zu § 31a RVG |
---|
§ 31a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.3 iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
§§§
Zu § 33 RVG |
---|
In § 33 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.6 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
§ 33 Abs.7 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.18 Abs.5 Nr.3 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 33 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 33 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch eine Änderung des FGG-Reformgesetzes (siehe Nr.3) durch Art.8 Nr.6 c) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 33 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 33 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.7 Abs.4 Nr.5 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
In § 33 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs.1 Nr.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch eine Änderung des FGG-Reformgesetzes (siehe Nr.4) durch Art.8 Nr.6 c) iVm Art.10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§§§
zu § 34 RVG |
---|
§ 34 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06 durch Art.5 Abs.1 Nr.3 des Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04.717)
Bisheriger Wortlaut:
A-5 | Mediation (F) | 34-36 |
---|
1Für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf
eine Gebührenvereinbarung hinwirken.
2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, bestimmt sich die Gebühr
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
[ Motive ] |
§§§
Zu § 36 RVG |
---|
In § 36 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „dem Zehnten Buch“ durch die Angabe „Buch 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.5 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 39 RVG |
---|
In § 39 Satz 1 wurden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.14 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 39 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.14 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
2Die für einen in einer Scheidungssache beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften sind für einen in einer Lebenspartnerschaftssache beigeordneten Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.
§§§
Zu § 44 RVG |
---|
In § 44 Satz 2 wurde die Angabe „Nummer 2600“ durch die Angabe „Nummer 2500“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 45 RVG |
---|
§ 45 Abs.2 wurden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.15 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§§§
zu § 46 RVG |
---|
§ 46 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.9 des EG-Prozesskostenhilfegesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3392)
§ 46 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.9 des EG-Prozesskostenhilfegesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3392)
Bisheriger Wortlaut:
3In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend auch für andere Auslagen.
§§§
Zu § 47 RVG |
---|
§ 47 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.16 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§§§
Zu § 48 RVG |
---|
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung“ durch die Wörter „einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.17 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 48 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 269 Abs.1 Nr.1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.17 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 48 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Zwangsvollstreckung“ ein Komma und die Wörter „die Vollstreckung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.17 c) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In § 48 Abs.4 Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „sowie die vorläufige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.17 c) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§ 48 Abs.4 Satz 2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.17 c) cc) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung.
In § 48 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „dem Hausrat“ durch die Wörter „den Haushaltsgegenständen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.5 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 53 RVG |
---|
In § 53 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Verletzten“ werden die Wörter „oder dem Zeugen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.8 des 2. Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2280)
§ 53 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.8 des 2. Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2280)
§§§
Zu § 55 RVG |
---|
§ 55 Abs.5 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.7 Abs.4 Nr.6 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 56 RVG |
---|
§ 56 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.6 Nr.4a iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
Bisheriger Wortlaut:
1§ 33 Abs.3 bis 8 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 59 RVG |
---|
In § 59 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.18 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
§§§
Zu § 59a RVG |
---|
§ 59a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.10, durch Art.16 Nr.2 iVm Art.19 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248).
§§§
Zu § 62 RVG |
---|
§ 62 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.6 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300).
§§§
zur Anlage 1 Teil 3 RVG |
---|
Die Angabe zu Teil 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 e) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 n) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 a) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur Anlage 1 Nummern RVG |
---|
In Nr.1000 Absatz 1 Satz 3 der Anmerkung wurd die Angabe „4146“ durch die Angabe „4147“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.2 Abs.5 Nr.3 a) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In Nr.1000 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „der Parteien“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 b) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Nr.1000 Abs.5 Satz wurden die Angabe „(§ 606 Abs.1 Satz 1 ZPO)“ gestrichen und die Angabe „(§ 661 Abs.1 Nr.1 bis 3 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 269 Abs.1 Nr.1 und 2 FamFG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 b) bb) aaa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Nr.1000 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 b) bb) bbb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Nr.1003 Anmerkungen wurde vor den Wörtern „die gerichtliche Protokollierung“ werden die Wörter „ein selbständiges Beweisverfahren oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.1003 Anmerkungen wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Nr.1003 bisheriger Text wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 c) aa) bbb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Nr.1003 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 c) bb) bbb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Nr.1004 Anmerkung wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 d) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In der Abs.1 der Anmerkung zu Nr.3100 wurde die Angabe „(§§ 651 und 656 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 255 FamFG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 f) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In der Abs.3 der Anmerkung zu Nr.3100 wurde die Angabe „§ 52a FGG“ durch die Angabe „§ 165 FamFG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 f) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Nr.1 des Gebührentatbestandes der Nr.3101 wurden die Wörter „für seine Partei“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 g) aa) aaa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Nr.2 des Gebührentatbestandes der Nr.3101 wurden nach den Wörtern „Einigung der Parteien“ die Wörter „oder der Beteiligten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 g) aa) bbb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Nr.3 des Gebührentatbestandes der Nr.3101 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 g) aa) ccc) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
3. (M) soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
In Abs.2 der Anmerkung der Nr.3101 wurden die Wörter „in Familiensachen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 g) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Abs.1 Nr.1 der Anmerkung der Nr.3104 wurden nach den Wörtern „mit den Parteien“ die Wörter „oder Beteiligten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 h) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Abs.3 der Anmerkung der Nr.3104 wurden nach den Wörtern „der Parteien“ die Wörter „oder der Beteiligten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 h) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Im Gebührentatbestand der Nr.3105 wurden nach den Wörtern „eine Partei“ die Wörter „oder ein Beteiligter“ und nach dem Wort „Versäumnisurteil“ ein Komma sowie das Wort „Versäumnisentscheidung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 i) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Nr.3105 im Gebührentatbestand und in Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung wurden jeweils die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10, durch Art.16 Nr.3 a) aa) iVm Art.19 des Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In Nr.3105 wurde Absatz 2 der Anmerkung aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 28.12.10, durch Art.16 Nr.3 a) bb) und cc) iVm Art.19 des Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Bisheriger Wortlaut:
In der Anmerkung zu Nr.3201 Nr.1 wurden die Wörter „für seine Partei“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 i) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In den Anmerkungen Nr.2 zu Nr.3201 wurden nach den Wörtern „Einigung der Parteien“ die Wörter „oder der Beteiligten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 l) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Die Nr.3203 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 m) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der
Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und
lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung
gestellt wird: Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. |
|
In Nr.3203 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10, durch Art.16 Nr.3 b) iVm Art.19 des Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In der Nr.3208 wurde im Gebührentatbestand nach den Wörtern „die Parteien“ die Wörter „oder die Beteiligten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 p) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In der Nr.3209 wurde im Gebührentatbestand nach den Wörtern „die Parteien“ die Wörter „oder die Beteiligten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 p) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In der Nr.3211 wurden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Revisionskläger“ die Wörter „oder Beschwerdeführer“ und nach dem Wort „Versäumnisurteil“ ein Komma sowie das Wort „Versäumnisentscheidung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 q) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Nr.3211 wurden im Gebührentatbestand die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.10, durch Art.16 Nr.3 d) iVm Art.19 des Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
In Nr.3300 Gebührentatbestand wurde in Nummer 1 das Wort „und“ durch ein Komma ersetztin Nummer 2 nach dem Wort „(Verwaltungsgerichtshof)“ das Wort „und“ angefügt und dieNummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
Die Anmerkung zu Nr.3309 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 t) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
Die Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
Im Gebührentatbestand der Nr.3328 wurden die Wörter „oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 u) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In Satz 1 der Anmerkung zu Nr.3328 wurden nach den Wörtern „Verhandlung hierüber“ die Wörter „oder ein besonderer gerichtlicher Termin“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 u) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Die Nr.3331 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 v) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs.1 ZPO.... Der Wert bestimmt sich nach § 42 GKG. | |
In Nr.3332 wurde die Angabe „3331“ durch die Angabe „3330“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 w) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In der Anmerkung Nr.1 zu Nr.3337 wurden die Wörter „für seine Partei“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 x) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Die Anmerkung Nr.2 zu Nr.3337 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 x) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.
Im Gebührentatbestand der Nr.3400 wurden nach den Wörtern „der Partei“ die Wörter „oder des Beteiligten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 y) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Im Gebührentatbestand der Nr.3502 wurde die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 z1) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Im Gebührentatbestand der Nr.6300 wurde die Wörter „bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 FGG“ durch die Wörter „in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 z2) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In der Anmerkung der Nr.6302 wurden die Wörter „Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i FGG“ durch die Wörter „Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 z3) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .....................
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 520,00 EUR
Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
Verwaltungsverfahren beträgt ..............................................
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 260,00
In Nr.2102 wurde im Gebührentatbestand die Wörter „die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind“ durch die Wörter „für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 c) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
in Nummer 2503 in Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung wurde der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden die Wörter „eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt.“ angefügt, mit Wirkung vom 18.06.11 durch Art.11 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3101 wurde die Angabe „ , in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.3 Abs.3 Nr.1 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In Nr.3104 Absatz 1 Nr.1 der Anmerkung wurde die Angabe „§ 307 Abs.2“ durch die Angabe „§ 307“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.2 Abs.5 Nr.3 b) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
In Nr.3104 Absatz 1 Nr.2 wurde das Komma und die Angabe „§ 130a“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 e) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Nr.3104 Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 e) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.3202 wurde Abs.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 g) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 79a Abs.2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
In Nr.3210 wurde die Anmerkung neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.10, durch Art.16 Nr.3 c) iVm Art.19 des Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (aF) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2248)
Bisheriger Wortlaut:
Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
Vor Nummer 3300 wurde die Vorbemerkung 3.3.1 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.4 b) des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
Die Nr.3300 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 h) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.....
2,3
Die Nr.3302 wurde Nr.3300, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 i) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die Nr.3301 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 h) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
Die Nr.3303 wurde Nr.3301 und der Gebührentatbestand wurd neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 j) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Nummer 3304 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.4 c) des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
Vor Nummer 3305 wurde die Vorbemerkung 3.3.2 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.4 d) des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
In Nr.3306 wurden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „verfahrenseinleitenden Antrag“ die Wörter „oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 k) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.3325 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „§ 319 Abs.6 AktG“ durch die Angabe „§ 148 Abs.1 und 2, §§ 246a, 319 Abs.6 AktG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.2 Abs.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In Nummer 3327 wurde der Gebührentatbestand neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.4 e) des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
Bisheriger Wortlaut:
Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrichters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen beschränkt .................................
In Nummer 3330 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „(§ 321a ZPO)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.4 f) des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
In Nr.3335 wurde in der Gebührenspalte die Angabe „1,0“ durch die Wörter „in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 l) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nr.3502 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „(§ 574 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 m) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Nummer 3516 wurde im Gebührentatbestand die Angabe „3506“ durch die Angabe „3502, 3504, 3506“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.4 g) des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
Die Nummer 4145 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.4 Nr.1 des Opferrechtsmodernisierungsgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Die Nummer 4145 alt wurde Nr.4146, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.4 Nr.1 des Opferrechtsmodernisierungsgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Die Nummer 4146 alt wurde Nr.4147, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.4 Nr.1 des Opferrechtsmodernisierungsgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem Truppendienstgericht ..... |
70,00 bis 570,00 EUR |
|
|
Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren ............ |
70,00 bis 570,00 EUR |
|
|
Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem Bundesverwaltungsgericht .............. |
85,00 bis 665,00 EUR |
|
|
Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren ...... |
85,00 bis 665,00 EUR |
|
|
Verfahrensgebühr für die übrigen Verfahren und für Einzeltätigkeiten....
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. |
|
|
Die Nummer 7000 wurde neu gefass, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.14 Abs.6 Nr.5 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
Bisheriger Wortlaut:
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. |
0,50 EUR 2,50 EUR |
In Nr.7000 Anmerkungen wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 o) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In der Übrschrift zu Teil 3 wurden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.5 Nr.2 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Die Vorbemerkung 3.2.1 Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.5 Nr.3 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
In der Vorbemerkung 5.1 Abs.2 wurde Satz 5 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.4 h) des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
Die Überschrift Teil 6 Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 a) bb) iVm Art.18 Abs.2 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
Die Überschrift Teil 6 Abschnitt 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 a) cc) iVm Art.18 Abs.2 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
Der bisherige Abschnitt 4 wurde durch die Abschnitte 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 c) iVm Art.18 Abs.2 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
[ Motive ] |
Vorbemerkung 6.4:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren
(M) auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch iVm § 42 WDO,
(M) auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,
(M) vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und
(M) auf gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme.
Teil 6 Abschnitt 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.10.10, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (aF) vom 18.10.10 (BGBl_I_10,1408)
Bisheriger Wortlaut:
Abschnitt 1
|
[ Motive ] |
Verfahrensgebühr ..............
80,00 bis 580,00 EUR
264,00 EUR
Terminsgebühr je Verhandlungstag .........
110,00 bis 780,00 EUR
356,00 EUR
§§§
zur Anlage 1 Vorbemerkung 3.2 RVG |
---|
Die Vorbemerkung 3.2 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 j) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
§§§
zur Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 RVG |
---|
In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs.1 der Anlage 1 wurde Nr.6 eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5c Nr.1 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs.1 der Anlage 1 wurden die bisherigen Nr.6 und 7, Nr.7 und 8, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5c Nr.2 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408)
In der Vorbemerkung 3.2.1 der Anlage 1 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.44 Nr.2 iVm Art.5 Abs.9 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
In der Vorbemerkung 3.2.1 der Anlage 1 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 10 angefügt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.8 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
In Vorbemerkung 3.2.1 Abs.1 Nr.2 wurde Buchstabe c gestrichen, und die bisherigen Buchstaben d und e wurden Buchstaben c und d, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.3 Abs.3 Nr.12 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370).
In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 k) aa) aaa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
In der Vorbemerkung 3.2.1 wurden die Nr.2 und 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 k) aa) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
2. (M) in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen
a) in Familiensachen,
b) in Lebenspartnerschaftssachen,
c) (5) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und
d) (5) im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
3. (M) in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
In der Vorbemerkung 3.2.1 wurde Nr.7 aufgehoben und die Nummern 8 bis 10 wurden die Nummern 7 bis 9, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 k) aa) ccc) und ddd) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
In der Vorbemerkung 3.2.1 wurde Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 k) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Für die in Absatz 1 genannten Verfahren ist Unterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
§§§
zur Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.2 RVG |
---|
Die Vorbemerkung 3.2.2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wurde wie neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
Bisheriger Wortlaut:
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs.1 genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
Die Vorbemerkung Nr.3.2.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 o) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
Vorbemerkung 3.2.2: (1)
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
§§§
zur Anlage 1 Vorbemerkung 3.3.3 RVG |
---|
Die Vorbemerkung 3.3.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 s) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
Die Vorbemerkung 3.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.47 Abs.6 Nr.19 z) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586).
Bisheriger Wortlaut:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs.2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren.
Die Überschrift Teil 2 Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 a) aa) iVm Art.18 Abs.2 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
Die Vorbemerkung 2 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 b) aa) iVm Art.18 Abs.2 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2102, 2103, 2500 und 2501 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
Die Vorbemerkung 2.3 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 b) bb) iVm Art.18 Abs.2 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.
Der Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 b) cc) iVm Art.18 Abs.2 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
[ Motive ] |
Vorbemerkung 2.4:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Vorbemerkung 2.3 Abs.3 gilt entsprechend.
In Anlage 1 in der Gliederung wurde die Angabe zu Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
In der Vorbemerkung 3.1 Abs.1 werden das Wort „soweit“ durch die Wörter „für die“ ersetzt und das Wort „besonderen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.17 Nr.4 a) des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220)
Teil 2 der Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06 durch Art.5 Abs.1 Nr.2 des Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04.717)
In der Vorbemerkung 3 Abs.4 wurde die Angabe „2400 bis 2403“ durch die Angabe „2300 bis 2303“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06 durch Art.5 Abs.1 Nr.4 c) des Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04.717)
In der Vorbemerkung 4.3 Abs.2 wurde die Angabe „Nummern 4143 und 4144“ durch die Angabe „Nummern 4143 bis 4145“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.4 Nr.3 des Opferrechtsmodernisierungsgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Die Vorbemerkung 4.1 Abs.1 der Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.07.04 durch Art.7 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung.
In Anlage 1 Vorbemerkung 3 Absatz 3 wurde vor den Wörtern „ohne Beteiligung des Gerichts“ das Wort „auch“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 d) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Anlage 1 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „entstanden ist“ durch das Wort „entsteht“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 d) bb) aaa) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Anlage 1 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 3 wurden die Wörter „der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist“ durch die Wörter „der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 d) bb) bbb) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In Vorbemerkungen 3.2 Abs.2 wurde Satz 3 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 f) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.20 Nr.7 n) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Fussnoten - RVG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§