ZPO (15) | 640-687 | |
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Kindschaftssachen |
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(1) (3) aDie Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1598a Abs.2 und 4
und (5) § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
bdie §§ 609, 611 Abs.2, die §§ 612, 613, 615 Abs.1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs.4 sind entsprechend anzuwenden.
(2) (6) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
adie Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses;
bhierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift,
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.
§§§
(1) (2) 1Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz und bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewönliche Aufenthalt des Mannes maßgebend.
4Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
5Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
Deutscher ist oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
§§§
1aIn einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
1bdies gilt nicht für das minderjährige Kind. (2)
2Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. (3)
§§§
(1) 1Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden.
2Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
3§ 653 Abs.1 bleibt unberührt. (3)
(2) (2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
§§§
(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
(2) 1Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.
2Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist.
§§§
(1) 1Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
2Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.
(2) 1Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechsstreits gerichtlich den Streit verkünden.
2Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.
§§§
1Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen.
2Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann.
§§§
1Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt.
2Wird das Verfahren nicht binnen eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
§§§
(1) 1Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der
Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle.
2Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses
oder der elterlichen Sorge feststellt,
wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das
elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für
sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem
Rechtsstreit teilgenommen hat.
3Satz 2 ist auf solche
rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die
das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.
(2) 1Ein rechtskräftiges Urteil, welches das
Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung
nach § 1600 Abs.1 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, beinhaltet die Feststellung der
Vaterschaft des Anfechtenden.
2Diese Wirkung ist im Tenor des Urteils von Amts wegen auszusprechen.
§§§
§§§
§§§
§§§
1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
2Das gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters. (2)
§§§
(1) (2) 1Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung regeln.
2Das Gericht kann bestimmen, daß der Mann Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.
(2) 1Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist.
2Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
3Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen.
4Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluß.
5Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
(3) 1Gegen einen Beschluß, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die sofortige Beschwerde (4) statt.
2Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
(4) (3) aDie entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention;
b§ 96 gilt insoweit sinngemäß.
§§§
Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist.
§§§
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.
§§§
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Manne den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
§§§
Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus.
§§§
(1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Abstammung (2) entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Abstammung (2) vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.
(3) 1aFür die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat;
1bist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig.
2Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.
(4) § 586 ist nicht anzuwenden.
§§§
Unterhalt (F) |
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Allg-Vorschriften |
(1) 1Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
(2) 1§ 621 Abs.2, 3 ist anzuwenden.
2Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660)
gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren.
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.
§§§
(1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs.1 Nr.4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) 1Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen
sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und
Versicherungsunternehmen,
über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger,
in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern.
2Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung hinzuweisen.
(3) 1Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.
2§ 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs.2 Nr.1 und 2 entsprechend.
(4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Zweiten Buches bleiben unberührt.
§§§
1Ist eine Klage nach § 621 Abs.1 Nr.4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln.
2Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.
§§§
Vereinfachte Verfahren |
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(1) (3) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
(2) (2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.
§§§
(1) Der Antrag muß enthalten:
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs.1 oder 2 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
(7) die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; (2)
die Erklärung,dass der Anspruch aus eigenem,aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird; (2)
die Erklärung,dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (5), Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (4) Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs.2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs.4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (5) § 33 Abs.2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (4) oder § 7 Abs.4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung,dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt; (2)
die Erklärung, daß die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 645 Abs.2 ausgeschlossen ist. (3)
(2) 1Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.
2Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
3Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an.
§§§
(1) 1Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner.
2Zugleich weist es ihn darauf hin,
(10) avon wann an und in welcher Höhe der Unterhalt
festgesetzt werden kann;
bhierbei sind zu bezeichnen:
die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt;
im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;
die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;
dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt; (5)
daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt; (6)
welche Einwendungen nach § 648 Abs.1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, daß der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 648 Abs.2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars (8) erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden; (6)
daß die Einwendungen, wenn Formulare (9) eingeführt sind, mit einem Formular (9) der beigefügten Art erhoben werden müssen, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist. (6)
3Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr.3. (2)
(2) § 167 (3) gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen
(2) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet sind;
der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf;
Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht berücksichtigt worden (3) sind.
2Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß
zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93).
3Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr.1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluß zurück, desgleichen eine Einwendung nach Satz 1 Nr.2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.
(2) 1Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
2Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und daß er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen.
3Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars (1) Auskunft über
seine Einkünfte,
sein Vermögen und
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
(3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist.
§§§
(1) 1Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs.1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs.2 unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 647 Abs.1 Satz 2 Nr.3 (3) bezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt.
2In dem Beschluß ist auszusprechen, daß der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat.
3aIn dem Beschluß sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen
Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können;
3bes genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen
Angaben dem Gericht mitteilt.
(2) (2) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654 verlangt werden kann.
§§§
1Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs.1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs.2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit.
2Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluß fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs.2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat.
3In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
§§§
(1) 1Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt. (2)
2Darauf ist in der Mitteilung nach § 650 hinzuweisen.
(2) 1Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren.
2Einwendungen nach § 648 gelten als Klageerwiderung.
(3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 647 Abs.1 Satz 1) rechtshängig geworden. (3)
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit aufgehoben werden.
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
(6) (4) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs.2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.
§§§
(1) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) (2) 1Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs.1 bezeichneten Einwendungen,die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs.2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung,sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden.
2Auf Einwendungen nach § 648 Abs.2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.
(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs.1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs.2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.
§§§
(1) 1Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt,
hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe
des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs.1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu zahlen (1).
2Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen.
3Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam.
§§§
(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs.1 oder § 653 Abs.1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird.
(2) 1Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen.
2Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.
(3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an.
§§§
(1) (1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigende Leistungen festgelegt sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand ändert.
(2) 1Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändernden Titels, bei Urteilen des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, beizufügen.
2Ist ein Urteil in abgekürzter Form abgefaßt, so genügt es, wenn
außer der Ausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts
beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird.
3aDer Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist;
3bdas Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels aufgeben.
(3) 1Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder
gegen die Berechnung der nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen geltend machen (2).
2Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet,
hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93).
(4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der Abänderungsklage aussetzen.
(5) 1Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt.
2Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung
geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs.2, § 646 Abs.1 Nr.1 bis 5 und 7, Abs.2 und 3, die §§ 647 und 648 Abs.3 und § 649 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen.
(2) 1Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird.
2§ 654 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 gilt entsprechend.
(3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt.
§§§
1In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
2aSoweit Formulare (1) eingeführt sind, werden diese ausgefüllt;
2bder Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
§§§
(1) 1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig.
2§ 690 Abs.3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend (1).
(2) aBei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen;
beiner Unterschrift bedarf es nicht.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare (2) für die vereinfachten Verfahren einzuführen.
2Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte,
die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare (2) eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare (2) für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung
dient.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.
§§§
Lebenspartnerschaftssachen (F) |
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(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3a. | (1) die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches
Kind, soweit nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür
das Familiengericht zuständig ist, |
3b. | (1) die Regelungen des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind, soweit nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist, |
3c. | (1) die Herausgabe eines gemeinschaftlichen
Kindes, für das die elterliche Sorge
besteht, |
3d. | (1) die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind, |
4a. | (2) den Versorgungsausgleich der Lebenspartner, |
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
Entscheidungen nach § 6 (3) des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.1 bis 9 (4) geltenden Vorschriften jeweils entsprechende Anwendung.
(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 jedoch nicht erfüllt sind, oder
die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten begründet worden ist.
Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen die Ehegatten angehören, der Register führende Staat.
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