Buch 6 | ZPO (14) | 606-639 |
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B1 B2 B3 B4 B5 B6 B7 [ « ] [ I ] [ » ] B8 B9 B10 B11 A1 A2 A3 | [ ] |
Familiensachen |
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Ehesachen |
(1) 1Für Verfahren auf Scheidung, Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2)
2Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist.
3aHaben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist;
3bdies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können.
4Sind die Verfahren am selben Tage rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
§§§
(1) 1Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,
wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder
wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, daß die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) (2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr.4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben.
2Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
§§§
(1) (2) aIn Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig;
bdies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann.
(2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
2aDer gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt;
2bfür den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (3)
§§§
Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
§§§
Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.
§§§
(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.
(2) 1Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft.
2§ 623 bleibt unberührt.
§§§
(1) Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden.
(2) (2) Die Vorschriften des § 275 Abs.1 Satz 1, Abs.3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) (2) Die Vorschrift des § 272 Abs.3 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1aDas Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören;
1bes kann sie als Parteien vernehmen.
2Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden. (2)
3Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.
(2) aGegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren;
bauf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
§§§
(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist.
(2) 1Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht.
2Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.
(3) Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so darf das Gericht über die Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
(4) 1Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.
2Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
§§§
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(2) (2) §§ 527, 528 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.
(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
(3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.
§§§
Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.
§§§
§ 317 Abs.1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.
§§§
Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
§§§
1Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; (2)
den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde; (3)
die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde; (4)
die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben; (6)
die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. (4)
2... (5)
§§§
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. (6)
(2) 1Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. (2)
2Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
3Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) (3) 1Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden.
2Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
(4) 1Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. (4)
2Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. (5)
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll. (5)
§§§
(1) 1Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern.
2Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr.2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist. (2)
(2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
(3) (3) 1Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs.4 entsprechend.
2Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
§§§
1Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. (2)
2Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620 ,620b unanfechtbar.
§§§
1aIn den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen;
1bdie Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden.
2Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.
§§§
Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.
§§§
(1) 1Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Scheidungsantrag oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. (2)
2Auf Antrag ist dies durch Beschluß auszusprechen.
3Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
§§§
aDie im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache;
b§ 96 gilt entsprechend.
§§§
Andere Familiensachen (F) |
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die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, (3)
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, (3)
die Herausgabe des Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, (3)
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, (3)
Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats, (8)
Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Kindschaftssachen, (4)
Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs, (4)
Verfahren nach § 1303 Abs.2 bis 4, § 1308 Abs.2 und § 1315 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (7)
Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben, (9)
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
(2) 1aWährend der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr.5 bis 9;
1bfür Familiensachen nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 und 13 (10) gilt dies nur, soweit sie betreffen
in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs.2 Bürgerlichen Gesetzbuchs,
in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil,
in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln, (5)
in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten. (1!)
2Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) 1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. (6)
2§ 281 Abs.2, 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2)
§§§
(1) 1Für die Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7, 9 10 in Verfahren nach § 1598a Abs.2 und 4
und (4) § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr.12 sowie 13 (3) (F) bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. (2)
2An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8 bis 11, 13, 16 Abs.2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.
(2) 1Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs.5 oder nach § 1383 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
2§ 629a Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
In Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
§§§
§ 317 Abs.1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht anzuwenden.
§§§
1In Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
2Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
§§§
(1) (4) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1598a Abs.2 und 4 und (6) § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr.12 sowie 13 (F) findet die Beschwerde statt.
(2) (5) In den Familiensachen des § 621 Abs.Nr.1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1598a Abs.2 und 4 und (6) § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr.12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie
das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder
auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht
zugelassen hat;
1b§ 543 Abs.2 und § 544 gelten entsprechend.
2Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(3) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt.
2Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs.1, 2 und 3 Satz 1, Abs.4, §§ 521, 522 Abs.1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs.1, 2 und 4 gelten entsprechend. (2)
(4) (3) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
2Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht
des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
§§§
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13 (2) kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.
2Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
§§§
1Ist ein Verfahren nach § 621 Abs.1 Nr.1, 2, 3 oder 7 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.
2Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.
§§§
Scheidungs-+ Folgesachen |
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(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) 1Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
Familiensachen der in § 621 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.
2Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
§§§
(1) 1Soweit in Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.5 bis 9 und Abs.2 Satz 1 Nr.4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen).
2Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs.1 Nr.5 und 8 und Abs.2 Satz 1 Nr.4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt.
3Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrages.
(2) 1Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten anhängig gemachte Familiensachen nach
§ 621 Abs.2 Satz 1 Nr.1 im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
§ 621 Abs.2 Satz 1 Nr.2, soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist, und
2Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungssache ab.
3Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag nach Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 Satz 1 Nr.4 verbunden werden.
4aIm Fall der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt;
4b§ 626 Abs.2 Satz 2 (2) gilt entsprechend.
(3) 1Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger.
2Das Gericht kann anordnen, daß ein Verfahren nach Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt wird.
3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Das Verfahren muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet sein.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach § 621 Abs.3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind.
2In den Fällen des Absatzes 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist.
§§§
(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen.
(2) (2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs.1 Nr.1, 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.
(4) 1Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende
Dokument (3) sie betrifft.
2Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
§§§
(1) 1aHat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so ordnet das Prozeßgericht ihm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags und der Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint;
1b§ 78c Abs.1, gilt sinngemäß. (2)
2Vor einer Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und dabei besonders darauf hingewiesen werden, daß die Familiensachen des § 621 Abs.1 gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes.
§§§
(1) 1Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 269 Abs.3 auch für die Folgesachen. (2)
2Erscheint die Anwendung des § 269 Abs.3 bis 5 (4) im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. (3)
3Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegatten aus.
(2) 1Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluß vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen.
2In der selbständigen Familiensache wird über die Kosten besonders entschieden (5).
§§§
(1) (2) Beabsichtigt das Gericht, von einem übereinstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.
(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.
§§§
(1) 1Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit
in einer Folgesache nach § 621 Abs.1 Nr.6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
in einer Folgesache nach § 621 Abs.1 Nr.6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist, oder
in einer Folgesache nach § 623 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 des Verfahren ausgesetzt ist,oder (2)
die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. (2)
2Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden.
(2) ... (3)
§§§
(1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
(2) 1Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.
2Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) 1aWird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund betreffen;
1bin diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. (2)
2Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen. (2)
3§ 626 Abs.2 Satz 2 (3) gilt entsprechend.
§§§
(1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs.1 Nr.7 oder 9 bezeichneten Art erkannt ist.
(2) 1Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art erkannt ist, so ist § 621e entsprechend anzuwenden.
2Wird nach Einlegung der Beschwerde auch Berufung oder Revision eingelegt, so ist über das Rechtsmittel einheitlich als Berufung oder Revision zu entscheiden. (2)
3Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten für Folgesachen § 623 Abs.1 und die §§ 627 bis 629 entsprechend. (3)
(3) (3) 1Ist eine nach § 629 Abs.1 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Revision oder Rechtsbeschwerde (4) angefochten worden, so kann eine Änderung von Teilen der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
2Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der verlängerten Frist erneut eine Abänderung beantragt wird.
4Die §§ 517, 548 und 621e Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 517 und 548 bleiben unberührt. (5)
(4) (3) Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, so können sie auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.
§§§
(1) 1Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung ansteht.
2Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (2) eingelegt wird, auf Antrag anordnen, daß über die Folgesachen verhandelt wird.
§§§
1Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann
das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint.
2Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
§§§
Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
§§§
(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß die Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:
die Mitteilung, daß der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;
entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, daß Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu; (2)
die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.
(2) 1Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden.
2Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr.3 bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben.
§§§
Nichtbestehens einer Ehe (F) |
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(1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) 1Das Verfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
2§ 622 Abs.2 Satz 2, Abs.3 gilt entsprechend.
2Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zuerkennen.
(3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
(4) 1Hat in den Fällen des § 1316 Abs.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten.
2Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge
stellen oder Rechtsmittel einlegen.
(5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften der §§ 91 bis 107 zu verurteilen.
§§§
(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.
(3) § 631 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
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