BGB (70) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Eheliches Güterrecht | ||
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Gesetzliches Güterrecht |
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) 1aDas Vermögen des Mannes und das Vermögen der
Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten;
1bdies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte
nach der Eheschließung erwirbt.
2Der Zugewinn, den die
Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen,
wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
§§§
aJeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig;
ber ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
§§§
(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit
Einwilligung des
anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im
Ganzen zu verfügen.
2Hat er sich ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung
nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht (1) auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§§§
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) 1Bis zur
Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen.
2aHat er gewusst, dass der Mann oder die Frau
verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann
oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere
Ehegatte habe eingewilligt;
2ber kann auch in diesem Falle
nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags
bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt
hatte.
(3) 1aFordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche
Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so
kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die
Genehmigung erklären;
1bhat er sich bereits vor der Aufforderung
seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird
die Erklärung unwirksam.
2aDie
Genehmigung kann nur
innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung
erklärt werden;
2bwird sie nicht erklärt, so gilt sie
als verweigert.
3aErsetzt das Familiengericht (1) die
Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn
der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen
Frist mitteilt;
3bandernfalls gilt die
Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
§§§
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
§§§
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
§§§
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Familiengericht (1) kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
§§§
§§§
(1) aWird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch
verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden
Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht;
bhierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) aWird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des
Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383,
1390 verlangen;
bder Pflichtteil des überlebenden Ehegatten
oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt
sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen
Erbteil des Ehegatten.
(3) aSchlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft
aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den
Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den
erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde;
bdies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf
sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht
verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
§§§
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
§§§
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
§§§
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört (1).
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) (2) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.“
§§§
(1) 1Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten
nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung
des Güterstands gehört.
2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (1).
(2) 1Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
2Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist (2).
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
§§§
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) aEin land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei
der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens
zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert
anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs.1 in
Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder
Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder
einen Abkömmling erwartet werden kann;
bdie Vorschrift des § 2049 Abs.2 ist anzuwenden.
§§§
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
(2) 1Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere
Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt.
2Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den
Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden.
3Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
§§§
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den
Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der
Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden
ist.
2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der
Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des
§ 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen
hinzuzurechnenden Betrag (1).
(3) 1Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung
des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an
vererblich und übertragbar.
2aEine Vereinbarung, die die
Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung
der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung
der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf
der notariellen Beurkundung;
2b§ 127a findet auch auf eine
Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in
Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
3Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung
zu verfügen.
(4) ...(2)
§§§
(1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (1).
2Auf Anforderung sind Belege vorzulegen (1).
3Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des
ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen
und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der
Verbindlichkeiten ermittelt wird.
4Er kann auch verlangen,
dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird.
(2) (2) 1Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder
Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft
über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
verlangen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird
angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung
zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung
angerechnet werden soll.
2Im Zweifel ist anzunehmen, dass
Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert
den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die
nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
(2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten
hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat.
2Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
§§§
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
§§§
(1) 1Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung,
soweit sie vom Schuldner nicht bestritten
wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter
Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur
Unzeit erfolgen würde.
2Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher
Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
§§§
(1) aDas Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers
anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände
seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf
die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies
erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger
zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet
werden kann;
bin der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen,
der auf die Ausgleichsforderung angerechnet
wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
(3) § 1382 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
§§§
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
§§§
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
§§§
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.
§§§
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.
§§§
§§§
(1) (1) 1Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.
2Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung.
3Der Dritte kann
die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten
abwenden.
4Der ausgleichspflichtige Ehegatte
und der Dritte haften als Gesamtschuldner.
(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) 1Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands (3).
2Endet der Güterstand durch
den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht
dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend
gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft
oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
(4) ...(2)
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