SGB-II (2) | 13-35 | |
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1 14 36 [ « ][ I ][ » ] 53 Anl | [ ] |
K-3 | Leistungen | 14-35 |
---|---|---|
A-1 | Eingliederung | 14-18 |
1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen
erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit
dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.
2Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen.
3Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung
der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
§§§
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll
im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger (1) mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen
Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
2Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere
bestimmen,
welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, (3)
welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat (3).
3Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen
werden.
4Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung
abgeschlossen werden.
5Bei jeder folgenden
Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen
Erfahrungen zu berücksichtigen.
6Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die
Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) 1In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart
werden, welche Leistungen die Personen erhalten,
die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben.
2Diese Personen sind hierbei zu beteiligen. (2)
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
§§§
Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden.
§§§
(1) (2) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches.
2Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt
des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt
des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417,
421f, 421g, 421i, 421k, (8) 421m, 421n(8), 421o, 421p und 421q (11) des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
3Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte
Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr.1 bis 3 und 6,
§ 101 Abs.1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr.3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend.
4Die §§ 8, 36, 37 Abs.4 und § 41 Abs.3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
5Aktivierungshilfen nach § 241 Abs.3a und § 243 Abs.2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden.
6Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen
den in § 421f Abs.1 Nr.1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich (7).
(1a) (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
(1b) (2) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung
zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen.
21Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(2) 1aÜber die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus
können weitere Leistungen erbracht werden, die für die
Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das
Erwerbsleben erforderlich sind;
1bdie weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken (3).
2Zu den weiteren Leistungen (4) gehören insbesondere
die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
das Einstiegsgeld nach § 29,
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz,
(3) 1Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit
finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen
werden.
2aWerden Gelegenheiten für im öffentlichen Interresse
liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1
als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld
II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
zu zahlen;
2bdiese Arbeiten begründen kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts;
2cdie Vorschriften
über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt (5)
sind entsprechend anzuwenden;
2dfür Schäden
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige
Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme (6) voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
(5) (10) 1Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches oder nach Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 5 können auch für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 16a erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist.
2Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
§§§
(1) 1Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss
als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss
zu sonstigen Kosten erhalten.
2Voraussetzung ist, dass
der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,
eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und
1zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung
des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird.
2Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
(2) 1Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu
75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.
2Berücksichtigungsfähig sind
das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.
3Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern.
(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden
für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich sowie
1in besonders begründeten Einzelfällen einmalig
für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten.
2Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen.
1für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate.
2Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist,
für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr.1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmer.
(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nr.1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben.
(6) Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
(7) 1Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann.
2Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann.
3Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich.
(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden
vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.
(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten oder
eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31.Dezember 2011.
§§§
(1) 1Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch (1) eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete
Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können.
2Die die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch (1)
sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung
für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) 1Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch (2)zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht.
2Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
§§§
(1) 1Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung
von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen zusammen, um die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
2Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit zusammenzuarbeiten.
(1a) (3) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger entsprechend.
(2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs.2 des Dritten Buches einzubeziehen.
(3) (1) 1Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen
über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach
§ 16 Abs.1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
2Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger. (2)
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.
§§§
1Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch
Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die
Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen
Träger und die Arbeitsgemeinschaften verpflichtet,
bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung
zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten.
2Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit
bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen,
insbesondere über
die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
§§§
A-2 | Lebensunterhalt | 19-35 |
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U-1 | Arbeitslosengeld II + Zuschlag (F) | 19-27 |
1Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (1).
2Der Zuschuss nach § 22 Abs.7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II (2).
3aDas zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit;
3bsoweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen
ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
§§§
(1) (7) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) (3) 1Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.
2Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.
(2a) (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs.2a umziehen, bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.
(3) Haben zwei Partner (5) der Bedarfsgemeinschaft das 18.Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.
(4) 1Die Regelleistung nach Absatz 2 Satz 1 (9) wird jeweils zum 1.Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
2Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden (10).
3Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs.3 Satz 5 (1) des Zwölften Buches entsprechende Anwendung.
4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (8) gibt jeweils spätestens zum 30.Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
§§§
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12.Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs.2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs.2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs.2 maßgebenden Regelleistung.
(4) 1 Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Zwölften Buches (1) erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.
§§§
(1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind.
2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe
der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht (5).
3Soweit die Aufwendungen für
die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft
so lange zu berücksichtigen, wie es dem
allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel
jedoch längstens für sechs Monate.
4aRückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen
sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
Aufwendungen;
4bRückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (6).
(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die
Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen (7) kommunalen Trägers zu den Aufwendungen
für die neue Unterkunft einholen.
2aDer kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die
neue Unterkunft angemessen sind;
2bder für den Ort der neuen Unterkunft örtlich
zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (8).
(2a) (1) 1Sofern Personen, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden
ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des
25.Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über
die Unterkunft zugesichert hat.
2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf dieWohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann
vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem
Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in
eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen
herbeizuführen (9).
(3) 1aWohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten
können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
kommunalen Träger übernommen werden;
1beine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung
durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen
werden (10).
2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug
durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum
nicht gefunden werden kann.
3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (2).
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
(5) (3) 1Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung
erbracht werden, können auch Schulden
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung
der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist.
2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht.
3Vermögen nach § 12 Abs.2 Nr.1 ist
vorrangig einzusetzen.
4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(6) (4) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs.1, 2 Satz 1 Nr.3 in Verbindung mit § 569 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit.
2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit
mitgeteilt werden.
3Die Übermittlung unterbleibt,
wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt
der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit
des Mieters beruht.
(7) (11) 1Abweichend von § 7 Abs.5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs.1, § 66 Abs.3, § 101 Abs.3, § 105 Abs.1 Nr.1, 4, § 106 Abs.1
Nr.2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs.1 Nr.2, Abs.2 und 3, § 13 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu
ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs.1 Satz 1).
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
§§§
(1) 1Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen
umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch
das Vermögen nach § 12 Abs.2 Nr.4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung
oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt.
3Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu
10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
4Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (3).
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie (4)
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst.
2Sie werden gesondert erbracht.
3Die Leistungen nach Satz 1 werden
auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen,
den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und
Mitteln nicht voll decken können.
4In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die
Leistung entschieden worden ist.
5Die Leistungen nach Satz 1 Nr.1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.
6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete
Angaben über die erforderlichen Aufwendungen
und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) (2) 1Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem
Vermögen nichtmöglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen
als Darlehen zu erbringen.
2Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf
Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) (2) In Fällen des § 22 Abs.2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
§§§
(1) 1Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld
II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem
Zeitraum einen monatlichen Zuschlag.
2Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
adem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach
§ 19 oder Sozialgeld nach § 28;
bverlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen (2).
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden (1) Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.
(4) (3) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr
für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden (4) Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind
begrenzt.
§§§
1aHat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung,
erbringen die Träger der Leistungen nach diesem
Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss
auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter;
1bdies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
2Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet,
erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch
von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche
Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse
des jeweils abgelaufenen Monats.
3§ 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§§§
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind (§ 6 Abs.1b (3) des Sechsten Buches (f)), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die
für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche
Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung
oder für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte (8)
gezahlt werden.
2Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
(2) 1Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
nach § 8 Abs.1 Nr.1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
nach § 22 Abs.1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs.1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,
erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die
Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
gezahlt werden.
2Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung
zu zahlen wäre.
3Hierbei sind zugrunde zu legen:
afür die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche ermäßigte (1) Beitragssatz der
Krankenkassen (§ 246 (1) des Fünften Buches);
bder zum 1.Oktober (4) des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1.Januar bis zum 31.Dezember des laufenden Kalenderjahres,
für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs.1 Satz 1 des Elften Buches.
(3) (5) 1Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch
diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
2Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist.
(2) (6) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
a
bfür Personen, die allein durch den Beitrag zur
freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden,
wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(3) (6) 1Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert
sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene
private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen.
2Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen
hilfebedürftig würden.
(4) (7) Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Bezieher von Arbeitslosengeld II übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (2) durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können,
unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 pauschaliert werden können.
§§§
U-2 | Sozialgeld | 28 |
---|
(1) 1Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
haben.
2Das Sozialgeld umfasst die sich aus§ 19 Satz 1
Nr.1 (f) ergebenden Leistungen.
3Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15.Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs.2 maßgebenden Regelleistung;
Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs.4 werden auch an behinderte Menschen, die das 15.Lebensjahr vollendet haben, (2) gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 Nr.1 und 2 (1) des Zwölften Buches erbracht wird;
§ 21 Abs.4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Abs.1 Nr.1 und 2 (1) des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
anichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der
nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs.5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind;
bdies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs.4 oder § 28 Abs.1 Nr.2 oder 3 besteht (3).
(2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
U-3 | Anreize | 29-32 |
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(1) 1Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei
Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen (1) Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
2Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden,
wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme
der Erwerbstätigkeit entfällt (2).
(2) 1Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum
eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate
erbracht.
2Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes
soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie
die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden,
in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld
zu bemessen ist.
2Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2
genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.
§§§
1Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.
2Dieser beläuft sich
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
3An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
§§§
(1) 1Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, (14) ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder (5)
zumutbare Arbeit nach § 16 Abs.3 Satz 2 auszuführen,
der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
2Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers (1), sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
(3) 1Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe (2) gemindert wurde.
2Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein.
3Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann die
der zuständige Träger (3) in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen.
4Der zuständige Träger (3) soll Leistungen
nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
5Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.
(3) (6) 1Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung
nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert.
2Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach
Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert.
3Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt.
4Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen
Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
5Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich
nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
6Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert
der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
7Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
(4) Die Absätze 1 bis (7) 3 gelten entsprechend
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18.Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(5) 1aBei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15.Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet
haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen
1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen
nach § 22 beschränkt;
1bdie nach § 22 Abs.1 angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden.
26Die Agentur für Arbeit soll kann (9) Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 Satz 6 (9) an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.
(6) 1aAbsenkung und Wegfall treten mit Wirkung des
Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes,
der die Absenkung oder den Wegfall der
Leistung feststellt, folgt;
1bin den Fällen von Absatz 4 Nr.3 Buchstabe a treten Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch
ein (11).
2Absenkung und Wegfall dauern
drei Monate.
3Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15.Lebensjahr, jedoch noch nicht das
25.Lebensjahr vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall
der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs
Wochen verkürzen (12).
4Während der Absenkung oder des Wegfalls
der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
5...(13)
§§§
§ 31 Abs.1 bis 3 sowie 6 gilt entsprechend für Bezieher von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31 Abs.2 oder Abs.4 Nr.1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§§§
U-4 | Verpflichtungen anderer | 29-32 |
---|
(1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts für die Zeit, für
die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch
gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger
ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen auf die Träger der Leistungen
nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger
Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
2Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
3Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen
zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen
nach diesem Buch über.
(2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
amit dem Verpflichteten verwandt ist und den
Unterhaltsanspruch nicht geltend macht;
bdies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit
der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung
erfüllt wird.
3Der Anspruch geht nur über, soweit
das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten
Person das nach den §§ 11 und 12 zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
4
(3) 1Für die Vergangenheit können die Träger
der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts
nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung
der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.
2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere
Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe
der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem
Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der
Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend
gemachten Anspruch abtreten lassen.
2Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch
selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg
zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
§§§
(1) 1Wer nach Vollendung des 18.Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz
der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.
2Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen,
soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig
machen würde.
(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum
Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über.
2Sie ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist.
2aDie Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die
Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß;
2bder Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides
gleich.
§§§
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
§§§
(1) 1Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen
verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten
zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und
1 700 Euro übersteigen.
2Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem
Tod des Leistungsempfängers.
2§ 34 Abs.3 Satz 2 gilt sinngemäß.
§§§
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§§§