SGB-II | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Die Angabe zu § 65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.2 Nr.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
§§§
zu § 3 SGB-II |
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In § 3 Abs.3 wurden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 4 SGB-II |
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In § 4 Abs.2 wurden die Wörter „Agentur für Arbeit wirkt“ durch die Wörter „nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§§§
zu § 5 SGB-II |
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In § 5 Abs.2 Satz 2 wurden die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.3 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 5 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt nicht für Leistungen nach § 34 (1) des Zwölften Buches, soweit sie nicht nach § 22 Abs.5 dieses Buches zu übernehmen sind.
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „den Antrag stellen“ die Wörter „sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 6 SGB-II |
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§ 6, ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05.
§ 6 bisheriger Wortlaut wird Abs.1 und Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.4 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 6 Abs.2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.4 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 6 Abs.1 Satz 2 wurden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 6 Abs.2 Satz 3 wurden nach der Angabe „§ 6a“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs.1 Satz 1 erfolgen kann“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 6a SGB-II |
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§ 6a ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05;
und wurde mit Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.5 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
1Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und
Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen
für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben
nach diesem Buch zuzulassen.
2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
In § 6a Abs.7 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 6a Abs.2 Satz 1 und Abs.4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.253 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 6b SGB-II |
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§ 6b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.6 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 6b Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 46 Abs.5 bis 9“ durch die Angabe „§ 46 Abs.5 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3675)
§ 6b Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6b Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Mittel nach § 46 Abs.1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 gelten.
In § 6b Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3376)
§§§
zu § 6c SGB-II |
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§ 6c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.6 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 6c Satz 1 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und die Angabe „bis 6c“ durch die Angabe „und 6b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 7 SGB-II |
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In § 7 Abs.3 Nr.2 wurden nach dem Wort „Kindes“ die Wörter „und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.7 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 7 Abs.3 Nr.3 wurde das Wort „Hilfebdürftigen“ durch das Wort „Hilfebedürftigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.7 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 7 Abs.3 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.7 c) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 7 Abs.2 wurde Satz 2 durch neuen Satz ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
Bisheriger Wortlaut:
2aAusländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn
die Voraussetzungen nach § 8 Abs.2 vorliegen;
2bdies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
§ 7 Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
Bisheriger Wortlaut:
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (1),
§ 7 Abs.3 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.3 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (2)
§ 7 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 7 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.
§ 7 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 2 Abs.1 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (4).
§§§
zu § 7a SGB-II |
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§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 9 SGB-II |
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In § 9 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort "minderjährigen" gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
In § 9 Abs.4 wurden nach den Wörtern "bedeuten würde" die Wörter "; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen" gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
In § 9 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „oder des Elternteils“ die Wörter „und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 10 SGB-II |
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§ 10 Abs.1 Nr.3 3.Teilsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.8 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
cdie Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
§§§
zu § 11 SGB-II |
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In § 11 Abs.2 Nr.3 Buchstabe b wurde nach den Wörtern „befreit sind,“ ein Absatz eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.8a des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 11 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.1 des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2407)
In § 11 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort "minderjährige" durch die Wörter "zur Bedarfsgemeinschaft gehörende" ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
In § 11 Abs.2 Satz 1 wurden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 7 und 8 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 11 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.16 Abs.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 11 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.16 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
zu § 12 SGB-II |
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In § 12 Abs.2 Nr.1 wurde jeweils das Wort „erwerbsfähigen“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04 durch Art.2 Nr.2 a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 12 Abs.2 Nr.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 27.11.04 durch Art.2 Nr.2 b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 12 Abs.2 Nr.1 wurden die Angabe „200“ durch die Angabe „150“, die Angabe „4 100“ durch die Angabe „3 100“ und die Angabe „13 000“ durch die Angabe „9 750“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 12 Abs.2 Nr.1a wurde die Angabe „4 100“ durch die Angabe „3 100“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 12 Abs.2 Nr.3 wurden die Angabe „200“ durch die Angabe „250“ und die Angabe „13 000“ durch die Angabe „16 250“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 12 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „9 750 Euro“ durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 12 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „16 250 Euro“ durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 12 Abs.2 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 13 SGB-II |
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§ 13 ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05.
In § 13 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 13 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu erlassen.
§§§
zu § 15 SGB-II |
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In § 15 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „soll“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.9 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 15 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.9 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 15 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 15a SGB-II |
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§ 15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 16 SGB-II |
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§ 16 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.9a des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur
für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten
Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten
Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften
und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die
in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten
Buches geregelten Leistungen erbringen.
2§ 8 des Dritten
Buches ist entsprechend anzuwenden.
3§ 41 Abs.3 Satz 4,
§ 57 Abs.4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
§ 16 Abs.1 wurde durch die Absätze 1 bis 1b ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im
Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften
und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und
die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des
Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
2Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte
Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr.1 bis 3 und 6, § 101 Abs.1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr.3, Satz 2, § 109 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Dritten Buches entsprechend.
3Soweit dieses Buch für die einzelnen
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abweichenden
Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des Dritten Buches.
4Die §§ 8 und 37 Abs.4 des
Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
5§ 41 Abs.3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
6Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt
auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leistungen
nach diesem Buch.
In § 16 Abs.2 Satz 1 wurden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.14 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 16 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Dazu“ durch die Wörter „Zu den weiteren Leistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.14 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 16 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Bundesurlaubsgesetz“ die Wörter „mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt“ angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 16 Abs.4 wurden die Wörter „bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese“ durch die Wörter „dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.14 d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 16 Abs.1 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.2 iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
Bisheriger Wortlaut
6Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.
In § 16 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „421k“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „421m“ die Angabe „und 421n“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1a iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.6 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
§ 16 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
In § 16 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „421m und 421n“ durch die Angabe „421m, 421n, 421o, 421p und 421q“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.2 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
zu § 16a SGB-II |
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§ 16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
§§§
zu § 17 SGB-II |
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In § 17 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „die Agenturen für Arbeit“ durch die Wörter „die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.10 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 17 Abs.2 wurden die Wörter „ist die Agentur für Arbeit“ durch die Wörter „sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.10 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§§§
zu § 18 SGB-II |
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§ 18 Abs.3 ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05.
In § 18 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.11 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 18 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.11 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 18 Abs.4 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 18a SGB-II |
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§ 18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zum Unterabschnitt 1 SGB-II |
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In der Überschrift zum Unterabschnitt 1 des Abschnittes 2 des Kapitels 3 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und befristeter Zuschlag“ angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 19 SGB-II |
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§ 19 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
1Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,
unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
§ 19 Satz 2 wurde neu anfgefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 20 SGB-II |
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In § 20 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 29 Abs.3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 28 Abs.3 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.12 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 20 Abs.1 Satz 2 wurde augehoben, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 20 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
In § 20 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort "Angehörige" durch das Wort "Partner" ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 20 Abs.3 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 20 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie
in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt
und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
In § 20 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 20 Abs.4 Satz 1 wurde Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.06.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
In § 20 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.06.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
§§§
zu § 21 SGB-II |
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In § 21 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit“ durch die Wörter „Eingliederungshilfen nach § 54 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Zwölften Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 22 SGB-II |
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§ 22 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 22 Abs.3 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 22 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22 Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
In § 22 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.21 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 22 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.21 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „die Zusicherung des“ die Wörter „für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.21 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 22 Abs.2 Satz 2 wurden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.21 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 22 Abs.2a Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.21 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 22 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.21 d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.21 e) iVm Art.16 Abs.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 23 SGB-II |
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§ 23 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.12a des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 23 Abs.5 und 6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 23 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 23 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 24 SGB-II |
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In § 24 Abs.3 Nr.3 wurde das Wort "minderjährigen" gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 24 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
§ 24 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 24 Abs.4 Nr.3 wurde das Wort „minderjährigen“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.08.06 durch Art.10 Nr.1 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 25 SGB-II |
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§ 25 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.13 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 25 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.13 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 25 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2a Nr.2 iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und hat er
dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, so wird
Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen weiter
gezahlt.
2Die Eingliederungsleistungen für den Erwerbsfähigen
und die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
werden durch den Bezug von Krankengeld
nicht berührt.
(2) (2) aNach Ablauf der Weiterzahlung nach Absatz 1 Satz 1 erbringen die Träger der Leistungen
nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Krankenversicherung weiter;
b§ 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§§§
zu § 26 SGB-I |
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In § 26 Abs.2 Satz 3 Nr.1 wurden das Wort „allgemeine“ durch das Wort „ermäßigte“ und die Angabe „§ 245“ durch die Angabe „§ 246“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Die Überschrift des § 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
In § 26 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „ , § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 26 Abs.2 Satz 3 Nr.1 wurde nach den Wörtern „der zum“ die Angabe „1.Januar“ durch die Angabe „1.Oktober“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 26 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 26 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
nach § 8 Abs.1 Nr.1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
nach § 22 Abs.1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs.1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,
erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die
Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
gezahlt werden.
2Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung
zu zahlen wäre.
3Hierbei sind zugrunde zu legen:
afür die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche ermäßigte (1) Beitragssatz der
Krankenkassen (§ 246 (1) des Fünften Buches);
bder zum 1.Oktober (4) des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1.Januar bis zum 31.Dezember des laufenden Kalenderjahres,
für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs.1 Satz 1 des Elften Buches.
(3) (5) 1Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch
diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
2Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist.
§ 26 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 26 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „private Alterssicherung“ die Wörter „oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 27 SGB-II |
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§ 27 ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05.
In § 27 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 28 SGB-II |
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In § 28 Abs.1 Nr.2 und 3 wurde jeweils die Angabe „§ 49 Abs.1 Nr.1 und 2“ durch die Angabe „§ 54 Abs.1 Nr.1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.14 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurden nach dem Wort „auch“ die Wörter „an behinderte Menschen, die das 15.Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.3 wurden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 29 SGB-II |
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In § 29 Abs.1 wurden vor dem Wort „Erwerbstätigkeit“ die Wörter „sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.15 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 29 Abs.1 Satz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Abs.1 des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2407)
Bisheriger Wortlaut:
2Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
In § 29 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 30 SGB-II |
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§ 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Abs.1 des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2407)
Bisheriger Wortlaut:
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach§ 11 Abs.2 Nr.1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag
in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro,
zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und
zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 500 Euro beträgt,
abzusetzen.
§§§
zu § 31 SGB-II |
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In § 31 Abs.2 wurden die Wörter „der Agentur für Arbeit“ durch die Wörter „des zuständigen Trägers“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.16 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 31 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Stufe“ die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.16 b) aa) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 31 Abs.3 Satz 3 und 4 wurden jeweils die Wörter „die Agentur für Arbeit“ durch die Wörter „der zuständige Träger“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.16 b) bb) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Die Überschrift des § 31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
§ 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
§ 31 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.16 Abs.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe (2) gemindert wurde.
2Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein.
3Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann die
der zuständige Träger (3) in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen.
4Der zuständige Träger (3) soll Leistungen
nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
5Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.
In § 31 Abs.4 wurde im einleitenden Satzteil das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 31 Abs.5 wurden die Sätze 2 bis 5 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.28 e) aa) iVm Art.16 Abs.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 31 Abs.5 neuer Satz 6 wurden das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ und die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.28 e) bb) iVm Art.16 Abs.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 31 Abs.5 neuer Satz 7 (alter Satz 3) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.28 e) cc) iVm Art.16 Abs.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 31 Abs.6 Satz 1 wurden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.28 f) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 31 Abs.6 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.28 f) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 31 Abs.6 bisheriger Satz 4 (neuer Satz 5) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.28 f) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
4Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.
In § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurden nach dem Wort „Arbeitsgelegenheit,“ die Wörter „eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
§§§
zu § 33 SGB-II |
---|
In § 33 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „die Agentur für Arbeit“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.17 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 33 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.17 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder
§ 33 Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.16 c) bb) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
§ 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen,
der nicht Leistungsträger ist, können die Träger
der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige
an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis
zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie (1) übergeht.
2Der Übergang des Anspruchs darf nur
bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des
anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erbracht worden wären.
3Der Übergang wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) 1Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person
amit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch
nicht geltend macht;
bdies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. (2)
...(3)
2Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Einkommen
und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person
das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen übersteigt.
3Die Träger der Leistungen
nach diesem Buch können den Übergang eines
Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den
Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirken.
4Sie können bis zur Höhe der bisherigen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf
zukünftige Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch
längere Zeit erbracht werden müssen.
(3) aDie schriftliche Anzeige an den anderen bewirkt,
dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hilfebedürftigen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ohne Unterbrechung erbracht werden;
bals Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
§§§
zu § 34a SGB-II |
---|
§ 34a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 36 SGB-II |
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§ 36 ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05.
In § 36 Satz 1 wurde die Angabe „§ 6 Nr.1“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.18 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 36 Satz 2 wurde die Angabe „§ 6 Nr.2“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.18 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 36 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 36a SGB-II |
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§ 36a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.05, durch Art.1 Nr.4a iVm Art.2 Abs.2 des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2407)
§ 36a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in ein Frauenhaus, ist der kommunale Träger der Leistungen nach diesem Buch am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem nach § 36 Satz 2 zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten.
§§§
zu § 40 SGB-II |
---|
§ 40 Abs.1 Satz 2 Nr.1a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.1 des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2407)
§ 40 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs.2 Satz 3 des Zehnten Buches.
§ 40 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 41 SGB-II |
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§ 41 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.33a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 43 SGB-II |
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§ 43 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.19 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
und Absatzangabe (1) wurde gestrichen, mit Wirkung vom 27.11.04 durch Art.2 Nr.3 des
Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 43 neuer Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.19 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 43 bisheriger Satz 2 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.19 c) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§§§
zu § 44a SGB-II |
---|
In § 44a Satz 2 wurde nach dem Wort „ein“ das Wort „anderer“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.20 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 44a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende
erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
2Teilt der kommunale Träger oder ein anderer (1) Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur
für Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle.
3Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur
für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
§ 44a Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.08.06 durch Art.10 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 44b SGB-II |
---|
§ 44b ist Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie Grundsatzregelung in Abs.1 am 01.01.05.
In § 44b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft“ durch die Wörter „durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.21 a) aa) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 44b Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.21 a) bb) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 44b Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.21 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 44b Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.21 c) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistungen erheblich sein können.
§ 44b Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.21 d) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
(5) In den Fällen des § 6a gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.
In § 44b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „in den nach § 9 Abs.1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 44b Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. (4)
§§§
zu § 45 SGB-II |
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§ 45 Abs.1 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.36 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit oder
die Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen
den Trägern der Leistungen nach diesem Buch sowie bei
Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger,
der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle.
§ 45 Abs.1 bisheriger Satz 2 (neuer Satz 1) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.36 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
In § 45 Abs.3 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 46 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
zu § 46 SGB-II |
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§ 46 Abs.1 ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05.
§ 46 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.22 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der
Bundesagentur erbracht werden.
2Er erstattet der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten.
3aIn den Fällen des § 6a regelt das Bundesgesetz nach § 6a eine entsprechende
Finanzierung;
3beine Pauschalierung ist zulässig.
4Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn, dass die Maßstäbe in einer Zielvereinbarung (§ 48) geregelt
sind.
§ 46 Abs.2 und 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.22 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 46 bisheriger Abs.2 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.22 c) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 46 Absätze 5 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.22 d) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 46 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.2 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3675)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (5) 1Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom
Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen.
2Dieser Anteil wird zum 1.März 2005 und zum
1.Oktober 2005 überprüft.
3Ergibt die Überprüfung,
dass die Entlastung der Kommunen den
Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt
oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes
rückwirkend zum 1.Januar 2005 entsprechend
anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine
Stelle hinter dem Komma genau.
4Mit der Überprüfung zum 1.Oktober 2005 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006 festgelegt.
§ 46 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.2 b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3675)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (5) 1Die Überprüfung für die Jahre 2006 und
2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen.
2Ergibt sie, dass die Entlastung der Kommunen
den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes
rückwirkend zum 1.Januar des jeweiligen Jahres entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma
genau.
3Mit der Überprüfung zum 1.Oktober 2006 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes
für das Jahr 2007 und mit der Überprüfung zum 1.Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem Jahre 2008 festgelegt.
§ 46 Abs.8 und 9 wurden aufgehoben und der bisheriger Abs.10 wurde Abs.8 und die Sätze 3 und 4 augehoben, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.2 c) und d) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3675)
Bisheriger Wortlaut:
(8) (5) Weitere Überprüfungen und Anpassungen sind zum 1.Oktober 2009 und danach alle zwei Jahre vorzunehmen.
(9) (5) Für die Überprüfungen und Anpassungen des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 sind die in der Anlage genannten Kriterien maßgebend.
3Wenn die Überprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 ergibt, dass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur gesetzlichen Festsetzung eines erhöhten Anteils des Bundes auf Antrag eines Landes monatlich im Voraus Abschläge auf den bis dahin geltenden Anteil des Bundes gezahlt.In § 46 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“, die Wörter „ergänzende andere“ durch die Wörter „andere oder ergänzende“ und die Wörter „Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ durch die Wörter „Mittel nach Absatz 1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 46 Abs.6 bis 8 wurde die Abs.6 bis 10 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3376)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (6) 1Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen.
(7) (7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt.
(8) (8) 1Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet.
2Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte
und zum Monatsende zulässig.
3...(8)
§ 46 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
§§§
zu § 47 SGB-II |
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§ 47 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.22a des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 47 Abs.1 Satz 2 wurden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.38 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 47 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.38 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 47 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 48 SGB-II |
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In § 48 Satz 1 und 2 Nr.1 wurden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 49 SGB-II |
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In § 49 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „in allen Dienststellen“ die Wörter „und Arbeitsgemeinschaften nach § 44b“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 49 Abs.3 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu Kapitel 6 SGB-II |
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Die Angabe zu Kapitel 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.22b des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§§§
zu § 50 SGB-II |
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In der Überschrift zu § 50 wurde die Wörter „an Dritte“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.23 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 50 Abs.1 wurde die Wörter „Die Bundesagentur darf“ durch die Wörter „Die Bundesagentur, die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger dürfen sich gegenseitig oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.23 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 50 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.23 c) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(2) Die §§ 395 und 397 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
und neuer Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 50 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger dürfen sich gegenseitig oder (2) Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
§§§
zu § 51 SGB-II |
---|
In § 51 wurden die Wörter „Die Bundesagentur darf“ durch die Wörter „Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.24 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 51 wurden nach den Wörtern „Aufgaben nach diesem Buch“ die Wörter „einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 51a SGB-II |
---|
§ 51a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.25 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§§§
zu § 51b SGB-II |
---|
§ 51b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.25a des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 51b Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.43 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 51b Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.43 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 51b Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 51b Abs.4 wurde die Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1 bis 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.43 c) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 51b Abs.4 wurde nach dem Wort „erhobenen“ werden die Wörter „und übermittelten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.43 c) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 51b Abs.4 Nr.2 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.43 c) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 51b Abs.4 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.43 c) dd) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
3. bei der Erstellung von Statistiken und Eingliederungsbilanzen durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55.
In § 51b Abs.4 Nr.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.43 c) ee) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 51b Abs.2 Nr.4 wurde die Angabe „65-jährige“ durch die Angabe „67-jährige“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 51c SGB-II |
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§ 51c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.26 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 51c wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 52 SGB-II |
---|
In § 52 Abs.2 wurden werden die Wörter „darf die Bundesagentur“ durch die Wörter „dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.27 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 52 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.27 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 52 Abs.3 Satz 2 wurde die Wörter „Die Agenturen für Arbeit“ durch die Wörter „Die Träger der Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.27 c) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 52 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.27 d) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 52 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.35 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 52 Abs.1 wurde der einleitende Satzteil neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.45 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
In § 52 Abs.1 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 45d Abs.1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.45 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 52 Abs.1 Nr.4 wurde nach dem Wort „dient,“ das Wort „und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.45 a) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 52 Abs.1 Nr.5 wurden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 6 und 7 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.45 a) dd) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 52 Abs.2 im einleitenden Satzteil wurde das Wort „Gesetz“ durch das Wort „Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.45 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 52 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „Sozialversicherungsnummer“ durch das Wort „Versicherungsnummer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.45 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 52 Abs.4 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.45 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 52a SGB-II |
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§ 52a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.46 Vm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 53 SGB-II |
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§ 53 Abs.1 bisheriger Satz 1 wurde gestrichen Satz 2 wurde Satz 1 und neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.28 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
1Die kommunalen Träger teilen der Bundesagentur
die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
bei ihnen anfallenden Daten mit.
2Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende anfallenden und den ihr
von den kommunalen Trägern mitgeteilten Daten Statistiken.
§ 53 Abs.1 bisherigen Sätz 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.28 c) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 53 Abs.4 wurden der Überschrift die Wörter „und Übermittlung statistischer Daten“ angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 53 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.47 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
3Die §§ 280, 281 und 282a des Dritten Buches gelten entsprechend. (2)
In § 53 Abs.2 und 3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.47 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 53 Abs.4 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.47 d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 53 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.253 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 55 SGB-II |
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In § 55 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.47a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 58 SGB-II |
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In § 58 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.48 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 58 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
§§§
zu § 60 SGB-II |
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In § 60 Abs.5 wurden die Wörter „oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 64 SGB-II |
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§ 64 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.2a des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt der Dritte Abschnitt des Siebten Kapitels des Dritten Buches.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur, für die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs.1 Nr.6 sind Verwaltungsbehörden auch die Behörden der Zollverwaltung, jeweils für ihren Geschäftsbereich.
In § 64 Abs.2 Nr.1 wurden nach den Wörtern „die Bundesagentur,“ die Wörter „in den Fällen des § 44b Abs.3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger,“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.16 Abs.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 64 Abs.2 Nr.2 wurden nach den Wörtern „die Bundesagentur“ ein Komma und die Wörter „in den Fällen des § 44b Abs.3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 b) iVm Art.16 Abs.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 65 SGB-II |
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§ 65 ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05.
Die Überschrift des § 65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.29 a) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 65 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.29 b) des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 65 Abs.4 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „1.Januar 2006“ durch die Angabe „1.Januar 2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
In § 65 Abs.5 wurden die Angabe „200“ durch die Angabe „150“ und die Angabe „13 000“ durch die Angabe „9 750“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.50a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 65a SGB-II |
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§ 65a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.30 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 65a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1.Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt
durch den zuständigen kommunalen Träger für Personen, die in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben,
in den übrigen Fällen durch die zuständige Agentur für Arbeit.
2Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leistungsträger,
wenn dieser zugestimmt hat.
3aDer Leistungsträger,
der den ersten Bescheid erteilt hat,
übermittelt dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich
eine Ausfertigung des Leistungsbescheides
und die vollständigen Antragsunterlagen;
3ber zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungsträger
aus und rechnet in einem vereinfachten Verfahren
ab.
4aDas Verfahren der Zustimmung kann zwischen
beiden Leistungsträgern vereinbart werden;
4bkommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die
Zustimmung des anderen Leistungsträgers als
erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Unterrichtung über den beabsichtigten
ersten Bescheid die Versagung der Zustimmung
mitteilt.
5Versagt der zuständige Leistungsträger
die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der
Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
und die Auszahlung der Leistung durch
den zuständigen Leistungsträger.
(2) aDer erste Bewilligungsbescheid von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem
Empfänger bis zum 10.Dezember 2004 zugehen;
bdie erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun
Monate erfolgen.
§§§
zu § 65b SGB-II |
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§ 65b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.30 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 65b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aSofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, können Träger der Sozialhilfe, die nach dem 31.Juli 2004
einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz erbringen oder
mit Dritten die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Arbeit vereinbaren,
die zuständige Agentur für Arbeit oder den zugelassenen
kommunalen Träger mit deren oder dessen
Zustimmung verpflichten, diese Maßnahme bis
längstens 31.Dezember 2005 als Leistung zur
Eingliederung in Arbeit fortzuführen;
1b§ 134 des Zwölften Buches bleibt unberührt.
Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens können zwischen den
Leistungsträgern vereinbart werden;
1ckommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung
als erteilt, wenn die Agentur für Arbeit oder der
zugelassene kommunale Träger nicht innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die
Versagung der Zustimmung mitteilt.
2Der Träger der Sozialhilfe übermittelt der Agentur für Arbeit oder
dem zugelassenen kommunalen Träger eine Ausfertigung
des Bescheides.
(2) Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge des zugelassenen kommunalen Trägers, in der Zeit bis zum 30.Juni 2005 ihm obliegende Aufgaben der Eingliederung in Arbeit für Einzelfälle oder für gleichartige Fälle wahrzunehmen, nur aus wichtigem Grund ablehnen.
§§§
zu § 65c SGB-II |
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§ 65c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.30 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
In § 65c wurde die Angabe „§ 44a Satz 2“ durch die Angabe „§ 44a Abs.1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.51a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 65d SGB-II |
---|
§ 65d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.30 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§§§
zu § 65e SGB-II |
---|
§ 65e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.30 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 65e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soweit die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeitslosengeld II ganz oder teilweise auf Grund von am 31.Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen oder Verwaltungsakten bis 30.Juni 2005 weiterhin an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
(2) Entscheidungen der Agentur für Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe und Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe über eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt wirken bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die Höhe der Absenkung § 31 Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden ist.
§§§
zu § 66 SGB-II |
---|
§ 66 ist gemäß Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) bereits am 01.01.04 in Kraft getreten und nicht erst wie grundsätzlich in Abs.1 geregelt am 01.01.05.
§ 66 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung
Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der Sozialhilfe auf die Bundesagentur festzulegen,
den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den Übergang festzulegen.
§§§
zu § 67 SGB-II |
---|
§ 67 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Abs.1 des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2407)
§§§
zu § 68 SGB-II |
---|
§ 68 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§§§
zu § 69 SGB-II |
---|
§ 69 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
zu § 70 SGB-II |
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§ 70 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.9 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 71 SGB-II |
---|
§ 71 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
§§§
zur Anlage SGB-II |
---|
Die Anlage (zu § 46 Abs.9) wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.31 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Die Anlage (zu § 46 Abs.9) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3675)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage (F) | (zu § 46 Abs.9) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Überprüfungs- und Anpassungskriterien (1)
|
§§§
Fussnoten-SGB-II | [ ] |
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