SGB-III (2) | 24-44 | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ « ][ I ][ » ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
K-2 | Versicherungspflicht | 24-28a |
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A-1 | Beschäftigte (F) | 24-28 |
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines (1) Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld (1) fort.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
§§§
(1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.
2Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(2) 1Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht
unterbrochen.
2aPersonen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten und nicht wehrpflichtige Personen, die Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig;
2bsie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.2 (1).
§§§
(1) Versicherungspflichtig sind
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht (6) Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind sowie Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, (3)
... (4)
3a. | Personen, die auf Grund des § 6c des Wehrpflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten, gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der Nummer 2, (7) |
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs.1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) (1) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen oder
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.
(2a) 1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und (2)
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
2Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
3Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs.2 des Sechsten Buches).
(3) 1Nach Absatz 1 Nr.1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs.1 versicherungspflichtig ist.
2Nach Absatz 1 Nr.4 ist nicht versicherungspflichtig, wer
nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist.
3Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr.1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist.
4Nach Absatz 2 Nr.2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr.1 versicherungspflichtig ist.
5aNach Absatz 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat;
5bSatz 3 bleibt unberührt.
(4) ...(5)
§§§
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat der Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, (1)
1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen,
dessen Vorstand sie angehören.
2Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen (1).
(2) 1aVersicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung;
1babweichend von § 8 Abs.2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
2Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres,
wegen eines (3) Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld (3) oder
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 28 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 126 Abs.1 genannten Gründe nur geringfügig beschäftigt sind.
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeister (§ 12 Abs.4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister bezogen wird,
Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
b) sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c) die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Betreffenden begründen können,
Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter,
Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird,
(4) Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
1ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der
fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben.
2Satz 1 Nr.1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische
Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
(5) (2) 1aVersicherungsfrei sind Personen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als geringfügige, aber weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben;
1bgelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.
2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
§§§
(1) Versicherungsfrei sind Personen,
die das 65.Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden,
die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs.2 Nr.1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Buches haben.
§§§
A-2 | Weiterversicherung (F) | 28a |
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(1) 1Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch (2) (f) oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder
eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben.
2Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat,
der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat und
(2) 1Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden.
3Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezieht,
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,
wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,
in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf des 31.Dezember 2010.
3Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit gelten entsprechend.
§§§
K-3 | Beratung + Vermittlung | 29- |
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A-1 | Beratung | 29-34 |
(1) Die Agentur für Arbeit hat Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.
(2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.
(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.
§§§
1Die Berufsberatung umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat
2Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.
§§§
(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit um den Auszubildenden oder den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis bemühen und ihn beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
§§§
Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.
§§§
1Die Agentur für Arbeit hat zur Vorbereitung der Jugendlichen und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber Berufsorientierung zu betreiben.
2Dabei soll sie über Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten.
3Die Agentur für Arbeit kann Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern
(Berufsorientierungsmaßnahme).
4Die Maßnahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll
regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.
5Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.
§§§
(1) 1Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen.
2Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,
zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen.
2Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
§§§
A-2 | Vermittlung | 35-40 |
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(1) 1Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten.
2Die Vermittlung umfaßt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.
3Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Arbeitslose und Ausbildungssuchende, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) 1Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, daß Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten.
2Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Kann die Agentur für Arbeit nicht feststellen,
vermittelt werden kann oder welche Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen werden können, soll sie die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen.
(4) 1In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt.
2Dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen.
3aDie Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen
anzupassen;
3bsie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt,
die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht beendet wurde.
4Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei Monaten, zu überprüfen.
§§§
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
(2) 1Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit des Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden (1) vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur
berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit
unerläßlich sind.
2Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die
der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität des Ausbildungssuchenden
und Arbeitssuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
zulässig sind (2).
3Im übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der
Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei (3) oder
vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Abs.1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes besteht und
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
(4) (4) 1Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung
nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist.
2aWenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;
2bAbsatz 1 gilt entsprechend.“
§§§
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen.
2Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann.
3Die Agentur für Arbeit kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
4Der Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren.
(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.
(3) 1Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann eine Vergütung vereinbart werden.
2Eine Pauschalierung ist zulässig.
(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.
§§§
§§§
1Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei
Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (1).
2Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (1).
3Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht
eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung
nachgeholt wird.
4Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (1).
5Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
§§§
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Verleiher
mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal-Service-Agenturen beauftragen.
2Aufgabe der Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine
Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten
in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.
(2) 1Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal-Service-Agenturen kann eine Vergütung vereinbart
werden.
2Werden Arbeitnehmer von der Personal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber,
bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt
waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend zu kürzen.
§§§
(1) 1Ausbildung- und Arbeitsuchende (2), die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
2Sie können die Weitergabe ihrer (1) Unterlagen von ihrer
Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich
benannte Arbeitgeber ausschließen.
(1a) Die Ausbildung- und Arbeitsuchende (3) haben den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildung- oder Arbeitsuchende (4) nicht ausreichend mitwirkt oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
(3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
(4) 1Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
solange der Arbeitsuchende (5) Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,
solange der Arbeitsuchende (5) in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird,
wenn der Arbeitsuchende (5) eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate oder
bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (6).
2Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen.
3Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.
§§§
(1) 1Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
2Sie können ihre Überlassung an namentlich benannte Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitsuchender an sie (1) begrenzen.
(2) 1Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen
vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, daß sie den
Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und wenn die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber
darauf hingewiesen hat.
2Sie kann die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitgeber
keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungsoder
Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden
macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird.
3Im übrigen kann sie sie nach Ablauf von sechs Monaten einstellen, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.
4Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.
§§§
1Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann.
2Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.
§§§
A-3 | Gemeinsames | 41-44 |
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(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.
(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen.
(3) 1Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind.
2Daten, die eine Identifizierung des Betroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilligung aufgenommen werden.
3Er kann auch die Aufnahme seiner anonymisierten Daten ausschließen.
4Ein Arbeitsuchender, der Arbeitslosengeld (1) beansprucht, kann nur die Aufnahme von Daten ausschließen, die seine Identifizierung ermöglichen.
5Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden.
6Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsplätze, die dafür nicht geeignet sind, absehen.
§§§
1Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden Daten nicht erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf.
2Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur beim Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden erhoben werden.
3Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben und nutzen, wenn
eine Vermittlung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz
a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Abs.1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder
b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung vorgesehen ist,
der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende bereit ist, auf einen solchen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt zu werden und
bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.
§§§
(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.
(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn
die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und
es den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.
(3) 1Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben.
2Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind
anzuwenden.
(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr von dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen.
§§§
1Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen.
2Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in
die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen,
berücksichtigt werden.
§§§
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