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Zu § 1 SGB-III |
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§ 1 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 1 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 2 SGB-III |
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In in der Überschrift wurde das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 2 Abs.1 1.Halbsatz wurde das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 2 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 2 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 2 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „unverzüglicher Meldung“ durch die Wörter „zur Meldung nach § 37b“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 3 SGB-III |
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§ 3 Abs.1 Nr.6 wurden die Wörter „und Unterhaltsgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 3 Abs.1 Nr.8 wurden das Wort „sowie“ durch ein Komma und die Angabe „(Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit)“ durch die Wörter „sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 3 Abs.1 Nr.11 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nr.12 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 a) cc) und dd) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 3 Abs.3 Nr.4 wurde aufgehoben und die bisherigen Nr.5 bis 7 wurden Nr.4 bis 6, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 b) aa) und cc) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 3 Abs.3 bisherigen Nr.5 jetztige Nr.4 wurde die Wörter „Darlehen und“ und die Wörter „sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 3 Abs.4 wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 3 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 3 Abs.1 Nr.3 wurde die Wörter „und Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 a) aa) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 3 Abs.1 Nr.8 wurde die Wörter „und Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 a) bb) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 3 Abs.4 wurden nach dem Wort „Teilarbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 3 Abs.1 Nr.11 wurden die Wörter „und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 3 Abs.2 wurden Nr.5 angefügt und in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 3 Abs.5 wurde nach dem Wort „Wintergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 3 Abs.1 Nr.4 wurde das Wort „Überbrückungsgeld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.1a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 3 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
Bisheriger Wortlaut
4. Erstattung der Praktikumsvergütung, (12)
§§§
Zu § 6 SGB-III |
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In § 6 Abs.1 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 7 SGB-III |
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In § 7 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 8b SGB-III |
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§ 8b wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 9 SGB-III |
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In § 9 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden jeweils das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 9 Abs.2 Satz 1 und 3 wurden jeweils das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 9 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 9 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 9 Abs.1a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (4) 1Von den Agenturen für Arbeit werden Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen.
2Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt und der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart.
§§§
Zu § 9a SGB-III |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 10 SGB-III |
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In § 10 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 10 Abs.2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 10 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 11 SGB-III |
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In § 11 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Jedes Arbeitsamt“ durch die Wörter „Jede Agentur für Arbeit“ ersetzt und nach den Wörtern „Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik“ die Wörter „und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur“ und das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 14 SGB-III |
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In § 14 wurden nach den Wörtern „berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 16 SGB-III |
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§ 16 bisheriger Text wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 16 Nr.2 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 16 Nr.3 wurden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 16 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 22 SGB-III |
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In § 22 Abs.2 wurde die Angabe „§ 222a“ durch die Angabe „§ 219“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 22 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 22 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954) und
neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (1) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen sind.
§ 22 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) 1Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem
Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr.1 bis 3
und 6, § 101 Abs.1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1
Nr.1 und 3, § 109 Abs.1 Satz 1, Abs.2, § 116 Nr.3,
§§ 160 bis 162, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften
Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten
Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den
§§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m werden nicht an
erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten
Buches erbracht.
2Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung
der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger
nach § 6a des Zweiten Buches auch für die Leistungen nach den §§ 35 und 36.
In § 22 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „421k und 421m“ durch die Angabe „421k, 421m, 421n, 421o und 421p“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 14 SGB-III |
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In § 14 wurden nach den Wörtern „berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 23 SGB-III |
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In § 23 Abs.2 Satz 1 wurde die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu Kapitel 2 Abschnitt 1 SGB-III |
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Vor § 24 wurde Abschnitt 1 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 24 SGB-III |
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In § 24 Abs.3 wurden das Wort „erheblichen“ und die Wörter „oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 25 SGB-III |
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In § 25 Abs.2 Satz 2 letzter Halbsatz wurde die Angabe „und Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 26 SGB-III |
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§ 26 Abs.2 wurde neu gefasst, rückwirkend zum 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben,
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben,
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben.
§ 26 Abs.2a Aatz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, rückwirkend zum 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben und
§ 26 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.17 a) aa) iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben, oder
b) eine Beschäftigung gesucht haben (§ 119),
§ 26 Abs.1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.17 a) bb) iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
§ 26 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (5) Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b tritt nicht ein, wenn der Dienstleistende
in den letzten vier Monaten vor Beginn des Dienstes eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule beendet oder ein Studium als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule unterbrochen hat und
innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Ausbildung weniger als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
In § 26 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „länger als drei Tage“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.19 Nr.1 iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
§ 26 Abs.1 Nr.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.19 Nr.1 iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
§§§
Zu § 27 SGB-III |
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In § 27 Abs.3 Nr.4 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nr.5 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 27 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 27 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurden das Wort „erheblichen“ und die Wörter „oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 27 Abs.3 Nr.5 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.2 iVm Art.3 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2326)
§§§
Zu § 28 SGB-III |
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§ 28 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu Kapitel 2 Abschnitt 2 SGB-III |
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Nach § 28 wurde Abschnitt 2 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 28a SGB-III |
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§ 28a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 28a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.02.06, durch Art.3 iVm Art.32 Abs.9 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
zu § 36 SGB-III |
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In § 36 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder ähnlicher Merkmale“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.8 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
In § 36 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.8 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
2Ist eine Religionsgemeinschaft Arbeitgeber, dürfen außerdem
Einschränkungen der Vermittlung zu ihr und zu ihren karitativen und sozialen
Einrichtungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
berücksichtigt werden.
In § 36 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „ , Religionsgemeinschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.8 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§ 36 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.1a iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Die Agentur für Arbeit ist auch bei der Vermittlung von unständig Beschäftigten nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist.
2Soll jedoch erkennbar ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden, darf sie unständig Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei ihnen der Anteil selbständiger Tätigkeiten nicht überwiegt.
§§§
Zu § 37b SGB-III |
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§ 37b Sätze 1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
1Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
2Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.
3Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
In § 37b Überschrift wurde das Wort „Arbeitssuche“ durch das Wort „Arbeitsuche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
§ 37b Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
§§§
Zu § 37c SGB-III |
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§ 37c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Jede Agentur für Arbeit hat die Einrichtung mindestens einer
Personal-Service-Agentur sicherzustellen.
2Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist
insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden.
(2) 1Zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen schließt die Agentur für Arbeit namens der Bundesagentur mit erlaubt tätigen Verleihern Verträge.
2Für die Verträge mit den Personal-Service-Agenturen gilt das Vergaberecht.
3Kommen auf diese Weise Verträge nicht zu Stande, ist das ursprüngliche Vergabeverfahren aufzuheben und ein neues Vergabeverfahren über denselben Leistungsgegenstand durchzuführen.
4Die Agentur für Arbeit kann für die Tätigkeit der Personal-Service-Agenturen ein Honorar vereinbaren.
5Eine Pauschalierung ist zulässig.
6Werden Arbeitnehmer von der Personal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist das Honorar entsprechend zu kürzen.
(3) 1Sind Verträge nach Absatz 2 nicht zu Stande gekommen, kann sich die Agentur für Arbeit namens der Bundesagentur an Verleihunternehmen beteiligen.
2Kreditaufnahmen von Mehrheitsbeteiligungen sind nur in Form von Gesellschafterdarlehen der Bundesagentur zulässig.
3Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Personal-Service-Agenturen, an denen die Agenturen für Arbeit namens der
Bundesagentur mehrheitlich beteiligt sind.
4Die nach § 370 erforderliche Zustimmung
ist entbehrlich.
5Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) 1Kommt auch eine Beteiligung nach Absatz 3 nicht zu Stande, kann die Agentur für Arbeit namens der Bundesagentur eigene Personal-Service-Agenturen gründen.
2Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 oder 4 hat die Agentur für Arbeit mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt Verträge nach Absatz 2 geschlossen werden können.
§§§
§§§
Zu § 38 SGB-III |
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In § 38 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.02 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In § 38 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Ausbildungs- und Arbeitssuchende“ durch die Wörter „Ausbildung- und Arbeitsuchende“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
In § 38 Abs.1a wurden die Wörter „Die Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden“ durch die Wörter „Ausbildung- und Arbeitsuchende“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
In § 38 Abs.2 wurden die Wörter „Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende“ durch die Wörter „Ausbildung- oder Arbeitsuchende“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
In § 38 Abs.4 Satz 1 Nr.1 bis 3 wurden das Wort „Arbeitssuchende“ jeweils durch das Wort „Arbeitsuchende“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.3 d) aa) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
In § 38 Abs.4 Satz 1 Nr.4 wurde das Wort „Versicherungspflichtverhältnisses“ durch die Wörter „Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.3 d) bb) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
§§§
Zu § 39 SGB-III |
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In § 39 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.03 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu § 41 SGB-III |
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In § 41 Abs.3 Satz 4 wurde die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 46 SGB-III |
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In § 46 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1“ durch die Angabe „§ 5 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.05, durch Art.8 iVm Art.18 Abs.1 S.1 des Reiskostenrechtreformgesetzes vom 25.05.05 (BGBl_I_05,1418)
§§§
Zu § 48 SGB-III |
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In § 48 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 50 SGB-III |
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In § 50 Nr.2 wurden nach den Wörtern „berücksichtigungsfähige Fahrkosten“ die Wörter „nach § 81 Abs.2 und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.2a des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§§§
Zu § 53 SGB-III |
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In § 53 Abs.3 wurden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu K-4 A-3 U-1 SGB-III |
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Die Angabe „Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.8 a) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu K-4 A-3 U-2 SGB-III |
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Die Angabe „Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.8 a) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 56 SGB-III |
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§ 56 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.8 b) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslosenhilfe für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate befristeten, versicherungspflichtig, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bezogen haben, können durch eine Arbeitnehmerhilfe gefördert werden.
(2) 1Die Arbeitnehmerhilfe beträgt 13 Euro täglich und wird für jeden Tag geleistet, an dem der Arbeitnehmer mindestens sechs Stunden beschäftigt gewesen ist.
2Die Arbeitnehmerhilfe wird auch für die Tage der Kalenderwoche geleistet, an denen der Arbeitnehmer weniger als sechs Stunden beschäftigt war, wenn er bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden in der Kalenderwoche durchschnittlich mindestens sechs Stunden täglich beschäftigt war.
(3) Die Arbeitnehmerhilfe ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung zu berücksichtigen.
(3a) Zur Erprobung von Maßnahmen zur Beschäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern können bis zum 31.Dezember 2002 durch eine Arbeitnehmerhilfe auch Arbeitnehmer gefördert werden, soweit sie
unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben,
im Rahmen der Maßnahme Arbeiten erledigen, die üblicherweise in einer auf längsten drei Monate befristeten versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung erledigt werden.
3Die Förderung setzt voraus, daß das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Maßnahme zugestimmt hat.
4Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
5Das Bundesministerium kann seine Befugnis auf die Zentrale der Bundesagentur
übertragen.
(4) 1Die Bundesagentur erbringt die Arbeitnehmerhilfe im Auftrag des Bundes.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden.
§§§
Zu Kapitel 4 Abschnitt 4 SGB-III |
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Kapitel 4 4.Abschnitt wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.4a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 57 SGB-III |
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In § 57 Abs.5 (Abs.4 ist Redaktionsversehen) Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 57 Abs.3 Satz 4 wurden
nach den Wörtern „Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit
nach § 145“ eingefügt, mit Wirkung vom
01.05.04, durch Art.1 Nr.04 des
Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
und gleich wieder gestrichen, mit Wirkung vom
01.05.04, durch Art.1 Nr.05 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
Ungereimtheit: Was sollen Änderungen, die gleich wieder aufgehoben werden?
In § 57 Abs.1 wurden nach dem Wort „selbständigen“ ein Komma und das Wort „hauptberuflichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 57 Abs.2 Nr.1 Buchstabe.b wurden nach dem Wort „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wörter „nach diesem Buch“ eingefügt mit Wirkung zum 27.11.04, durch Art.1 Nr.2 b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 57 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, sie Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
3Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen.
§ 57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.4a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen (3) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(2) Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch (4) gefördert worden ist, und
eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) 1Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet.
2Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen.
3Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs
bei Sperrzeit nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 (f) (2) vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der
Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der
Sperrzeiten (5).
4Geförderte Personen, die das 65.Lebensjahr vollendet haben, haben vom
Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld (5)
.
(4) aDie Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind;
bvon dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) 1Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld (1) zuletzt bezogen hat oder bei
Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten
Sozialversicherungsbeiträgen.
2Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden
als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres
für Bezieher von Arbeitslosengeld (1) insgesamt geleistete
durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.
In § 57 Abs.5 wurde die Angabe „65.Lebensjahr“ durch die Wörter „Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 58 SGB-III |
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§ 58 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.4a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 61 SGB-III |
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In § 61 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9a iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 61 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können mit einem Betriebspraktikum verbunden werden (§ 235b).
2Soweit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit einem
Betriebspraktikum im Sinne des § 235b verbunden sind, beträgt die Förderdauer
höchstens ein Jahr.
3Förderungsbedürftig sind Auszubildende, die nach Feststellung der Agentur für Arbeit (1) noch nicht ausbildungsgeeignet sind.
4Der Anteil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamtumfang der Maßnahme beträgt mindestens 40 Prozent.
5Der Träger hat die sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden auch im Betrieb sicherzustellen.
§§§
Zu § 63 SGB-III |
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In § 63 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „sind“ die Wörter „oder bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.2 a) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 63 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.2 b) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut
4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057), zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 2.September 1994 (BGBl.I S.2265), sind,
§ 63 Abs.1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.2 c) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut
§ 63 Abs.1 Nr.7 und 8 wurde Nr.6 und 7, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.2 d) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 63 Abs.1 Nr.7 neu wurde das Wort „Aufenthaltsgesetz/EWG“ durch das Wort „Freizügigkeitsgesetz/EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.2 d) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Zu § 64 SGB-III |
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In § 64 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
In § 64 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 67 SGB-III |
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In § 67 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1“ durch die Angabe „§ 5 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.05, durch Art.8 iVm Art.18 Abs.1 S.1 des Reiskostenrechtreformgesetzes vom 25.05.05 (BGBl_I_05,1418)
§§§
Zu § 71 SGB-III |
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In § 71 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
In § 71 Abs.2 Satz 2 bisherige Nummern 1 bis 3 wurde die Nummern 2 bis 4, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 86 SGB-III |
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In § 86 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.06 a) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In § 86 Abs.1 Satz 5 wurde das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.06 b) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu § 87 SGB-III |
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In § 87 wurden die Wörter „das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen“ durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.10a iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 87 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 100 SGB-III |
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In § 100 Nr.3 wurden nach dem Wort „Beschäftigung“ das Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 103 SGB-III |
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§ 103 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.70 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
Zu § 116 SGB-III |
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§ 116 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.61 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 116 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.12 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 116 Nr.5 wurde das Komma nach dem Wort „erhalten“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 116 Nr.6 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 117 SGB-III |
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In § 117 Abs.2 wurde die Angabe „65.“ durch die Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 122 SGB-III |
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§ 122 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.07 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
Ungereimtheit: Die Neufassung ist mit der bisherigen Fassung identisch!
§§§
Zu § 123 SGB-III |
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In § 123 Satz 2 wurden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.13 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 128 SGB-III |
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In § 128 Abs.1 Nr. wurden nach dem Wort „Eingliederungsmaßnahme“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Meldeversäumnis“ die Wörter „oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§ 128 Abs.1 wurden in Nummer 8 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.5a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 130 SGB-III |
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§ 130 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 130 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurden den Wörtern „der Arbeitslose“ die Wörter „Elterngeld bezogen oder“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.17 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 131 SGB-III |
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§ 131 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 131 Abs.4 ist bereits mit Wirkung vom 01.01.04 in Kraft getreten, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 131 Abs.3 Nr.1 wurden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „ , Winterausfallgeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211 Abs.3)“ durch die Wörter „oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 132 SGB-III |
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§ 132 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 133 SGB-III |
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§ 133 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) 1Kann der Arbeitslose nicht mehr die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden leisten, weil er tatsächlich oder rechtlich gebunden oder sein Leistungsvermögen eingeschränkt ist, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit, während der die Bindungen vorliegen oder das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose
künftig leisten kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden
Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.
2Kann für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Bemessungszeitraum eine Arbeitszeit nicht zugeordnet werden, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt.
3Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn
Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Titels bei Minderung der
Leistungsfähigkeit geleistet wird.
(4) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeitnehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
In § 133 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen“ gestrichen und Satz 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§§§
Zu § 134 SGB-III |
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§ 134 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 135 bis § 139 SGB-III |
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§§ 135 bis 139 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.72 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
Als Entgelt ist zugrunde zu legen,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bestand, ein Entgelt in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender bestand, ein Entgelt in Höhe des durchschnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli vor der Entstehung des Anspruchs,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Gefangener bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankentagegeld bestand, ein Entgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs.3 Satz 1 des Fünften Buches) für jeden Tag des Bezuges von Krankentagegeld,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen der außerschulischen Ausbildung von nicht satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft bestand, das Entgelt, das der Beitragsberechnung zu Grund zu legen war und
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
§§§
(1) Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt.
(2) 1Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr.2 und 3 nichts Abweichendes
bestimmt ist.
2Dabei ist zugrunde zu legen
für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für den Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt,
für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz,
für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1.Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze,
für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes,
für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes,
als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zu der der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragstragung verpflichtet ist und
als Leistungsbemessungsgrenze die für den Beitrag zur Arbeitsförderung geltende Beitragsbemessungsgrenze.
3Besonderheiten zu den Entgeltabzügen in der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen.
(3) 1Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist
in Leistungsgruppe A die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I,
in Leistungsgruppe B die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse II,
in Leistungsgruppe C die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III,
in Leistungsgruppe D die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie
in Leistungsgruppe E die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI.
2Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs.4 Nr.1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes ergibt.
§§§
(1) Die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer richtet sich nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist.
(2) Zuzuordnen sind
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungsgruppe A,
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II eingetragen ist, der Leistungsgruppe B,
Arbeitnehmer,
a) auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist oder
b) die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen und nachweisen, daß der Arbeitslohn des Ehegatten weniger als 40 Prozent des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt, wobei bei der Bewertung des Arbeitslohns des Ehegatten die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen sind, der Leistungsgruppe C,
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D sowie
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, der Leistungsgruppe E.
(3) 1Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitslosen eingetragen war.
2Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse
werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für
die Änderung vorlagen.
3Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre
ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.
(4) 1Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder
sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
2Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.
3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
§§§
1Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet.
2Auf jeden Kalendertag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.
§§§
§§§
Zu § 140 SGB-III |
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§ 140 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
1Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist.
2Die Minderung beträgt
bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,
bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und
bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung.
3Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der
sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet.
4Die Minderung erfolgt, indem der
Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe
Arbeitslosengeld angerechnet wird.
§§§
Zu § 144 SGB-III |
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Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat der Arbeitslose
das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),
sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), oder
die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer dieser Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.
2Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
3Beschäftigungen im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 2
sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs.3 Nr.5). (1)
(2) 1Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
2Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(3) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
drei Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war, oder
c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
sechs Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war, oder
c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
In § 144 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.2b des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 144 Abs.4 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.6 wurden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und Nr.7 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§ 144 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§ 144 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 147a SGB-III |
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In § 147a Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 10 Abs.2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Satz 2 bis 6 des Aufwendungsausgleichsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3686)
§§§
Zu § 151 SGB-III |
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In § 151 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 162 SGB-III |
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In § 162 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 40 Abs.3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs.3 der Handwerksordnung“ durch die Angabe „§ 43 Abs.2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs.2 der Handwerksordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.8 Abs.1 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
In § 162 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 43 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 50 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.1 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
§§§
Zu § 169 SGB-III |
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In § 169 Nr.4 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 169 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 170 SGB-III |
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In § 170 Abs.4 Satz 3 Nr.1 wurde nach dem Wort „Arbeitsverhältnisses“ die Angabe „oder, bei Regelung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum Zwecke der Qualifizierung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.90 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 170 Abs.4 Satz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
§ 170 Abs.4 Satz 3 neue Nr.1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 170 Abs.4 Satz 3 bisherige Nr.1 bis 4 wurden die Nummern 2 bis 5 vorangestellt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 171 SGB-III |
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In § 171 Satz 1 wurde das Wort „regelmäßig“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 172 SGB-III |
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In § 172 Abs.2 Nr.1 wurde das Wort „Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.91 a) iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 172 Abs.3 Sätze 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.91 b) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 172 Abs.3 Satze 2 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.91 b) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 172 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer,
die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (1) oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen, oder
die in einem Betrieb des Schaustellergewerbes oder einem Theater-, Lichtspiel- oder Konzertunternehmen beschäftigt sind.
§§§
Zu § 173 SGB-III |
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In § 173 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.92 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 173 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.92 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 173 Abs.3 wurden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.92 c) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 174 SGB-III |
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In § 174 Abs.2 Satz 4, Abs.3 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.93 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 175 SGB-III |
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§ 175 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.94 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 175 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 175a SGB-III |
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§ 175a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 175b SGB-III |
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§ 175b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 177 SGB-III |
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In § 177 Abs.1 Satz 3 wurden nach den Wörtern „sechs Monate“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.95 a) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 177 Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.95 a) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 177 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.95 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(aufgehoben)
§§§
Zu § 179 SGB-III |
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In § 179 Abs.1 Satz 6 wurden die Wörter „und über die Leistungsgruppen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.95a iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 180 SGB-III |
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In § 180 Satz 1 wurde das Wort „Säumniszeiten“ durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldeversäumnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.96 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 181 SGB-III |
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In § 181 Abs.4 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.97 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 182 SGB-III |
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In § 182 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.98 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 182 bisheriger Text wurde Abs.1 und Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.14 a) und b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 182 Abs.2 bis 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 183 SGB-III |
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§ 183 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
Zu § 187 SGB-III |
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§ 187 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
Zu K-4 A-8 U-7 SGB-III |
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Der siebte Unterabschnitt wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 190 SGB-III |
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§ 190 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.14 iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 192 SGB-III |
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In § 192 Satz 2 Nr.3 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
Zu § 196 SGB-III |
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In § 196 Satz 2 Nr.3 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
Zu § 207 SGB-III |
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In § 207 Abs.1 Satz 1 wurden werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.16 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 207a SGB-III |
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In § 207a Abs.1 wurden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.16 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 207a Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 209 SGB-III |
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§§ 209 bis 216 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben
Anspruch auf Wintergeld
a) in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden (Mehraufwands-Wintergeld) und
b) in der Schlechtwetterzeit als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuß-Wintergeld),
Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im Anschluß an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung,
wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen erfüllt sind.
§§§
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn
der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
§§§
(1) 1Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.
2Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
3Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder
sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur
Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen,
sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht
Betriebe im Sinne des Satzes 1.Betrieb im Sinne der Vorschriften über die Förderung
der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist auch eine Betriebsabteilung.
(1a) (1) 1Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass in diesen Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist.
2Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.
(2) 1Förderungszeit ist die Zeit vom 15.Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar.
2Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1.November bis 31.März.
(3) 1Winterausfallgeld-Vorausleistung ist eine Leistung, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 100 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfallgeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.
2Abweichend von Satz 1 sind Winterausfallgeld-Vorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeitsentgelt für weniger als 100, mindestens jedoch für 30 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über 30 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben des
Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht vorhanden ist.
(4) 1Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn
dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
2Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr.1 liegen nur vor, wenn
atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren
Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfacher
Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fensterund
Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der
Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den
Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.
3Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung
der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige
Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
§§§
U-2 | Wintergeld | 212-213 |
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(1) 1Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht für die vom Arbeitnehmer innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden.
2Übersteigt die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit die tarifliche
Arbeitszeit, so ist der Anspruch auf die innerhalb der regelmäßigen tariflichen
Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden begrenzt.
(2) Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Arbeitsstunde.
§§§
(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer, die
a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung haben, die niedriger ist, als der Anspruch auf das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt oder
b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt sind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung von Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfallstunde ab der 31.Ausfallstunde, zu deren Ausgleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen angespartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.
(2) Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld besteht für die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden, die aus Witterungsgründen ausgefallen sind und für die ein Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung besteht.
(3) 1Das Zuschuß-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Ausfallstunde.
§§§
U-3 | Winterausfallgeld | 214-214a |
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(1) 1Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Winterausfallgeld erfüllen Arbeitnehmer,
die bei Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sind,
deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in der jeweiligen Schlechtwetterzeit ausgeschöpft ist,
die nicht Bezieher von Krankengeld sind und
bei denen durch die Leistung von Winterausfallgeld nicht in Arbeitskämpfe
eingegriffen wird.
2Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn
der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, der nicht dem
fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.
3Abweichend von Satz 1 Nr.2 erfüllen die besonderen Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Winterausfallgeld auch Arbeitnehmer, deren Anspruch auf
eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in den zur Schlechtwetterzeit
gehörenden Kalendermonaten im jeweiligen Kalenderjahr ausgeschöpft ist,
wenn die in einem Zweig des Baugewerbes getroffenen Regelungen über die
Abrechnung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf das jeweilige
Kalenderjahr abstellen.
(2) 1Für die Bemessung und die Höhe des Winterausfallgeldes und die
Einkommensanrechnung sowie für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall gelten die
Vorschriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend.
2Fallen in einen Anspruchszeitraum neben Zeiten, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Winterausfallgeld hat, auch Zeiten, für die er Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung hat, so ist beim Istentgelt anstelle des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes aus der Winterausfallgeld-Vorausleistung das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.
§§§
Soweit Winterausfallgeld aus einer Umlage nach § 354 gezahlt wird, erstattet die Bundesagentur (1) dem Arbeitgeber auf Antrag die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.
§§§
U-4 | Andere Vorschriften | 215 |
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(1) 1Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeiten bei Meldeversäumnis (1) und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den
Anspruch auf Winterausfallgeld entsprechend.
2Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.
(2) Die Vorschriften über die Verfügung über das Kurzarbeitergeld gelten für die Verfügung über das Winterausfallgeld entsprechend.
§§§
U-5 | VO-Ermächtigung | 216 |
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(1) ...(2)
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird (1) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden gezahlt wird, die entsandte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs.1 des Vierten Buches außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gebieten leisten, in denen die Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind, wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchen Zweigen des Baugewerbes die Leistungen nach diesem Abschnitt erbracht werden sollen.
2Es hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschaftsund sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird.
3Nach Möglichkeit sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden.
4Abweichungen vom fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen kommen insbesondere in Betracht, wenn die Leistungen nach diesem Abschnitt
in einem tarifvertraglich erfaßten Zweig des Baugewerbes nicht dazu beitragen können, oder
in einem tarifvertraglich nicht erfaßten Zweig des Baugewerbes dazu beitragen können,
die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchzuführen und die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer auch bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten.
§§§
§§§
Zu § 211 SGB-III |
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In § 211 wurde Abs.1a neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.116 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 214a SGB-III |
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In § 214a wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.117 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 215 SGB-III |
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In § 215 Abs.1 Satz 1 wurde wird das Wort „Säumniszeiten“ durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldeversäumnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.118 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 216 SGB-III |
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In § 216 Abs.1 und 2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.119 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 216 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
§§§
Zu § 216a SGB-III |
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In § 216a Abs.1 Satz 1 wurden werden nach den Wörtern „auf Grund von Betriebsänderungen“ die Wörter „oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.08 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In § 216a Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Unternehmensgröße“ die Wörter „und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb“ angefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 216a Abs.3 Satz 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§§§
Zu § 216b SGB-III |
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In § 216b Abs.7 Satz 2 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§§§
Zu § 219 SGB-III |
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§ 219 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.4 bb) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 221 SGB-III |
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In § 221 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurde nach dem Komma das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
In § 221 Abs.2 Satz 2 Nr.4 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort „oder“ eingefügt und Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.5 b) und c) iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
§§§
Zu § 226 SGB-III |
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In § 226 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 229 SGB-III |
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§ 229 Satz 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§§§
Zu § 230 SGB-III |
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In § 230 Satz 1 wurde die Angabe „§ 218 Abs.3“ durch die Angabe „§ 220 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.09 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu § 235b SGB-III |
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§ 235b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Arbeitgeber können durch Erstattung der Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind, und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist (§ 61 Abs.3).
(2) 1Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern.
2Der Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden
Berufsvorbereitung vom Betrieb freizustellen.
(3) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall 192 Euro monatlich zu zahlen.
2Soweit in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere
Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikumsvergütung entsprechend zu
mindern.
(4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erfolgen.
§ 235b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Fussnoten-SGB-III §§ 1 - 239 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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§§§