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Zu § 240 SGB-III |
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In § 240 Satzteil vor Nr.1 wurden die Wörter „von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
In § 240 Nr.2 wurde der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.6 b) und c) iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 241 SGB-III |
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In § 241 Abs.2 Satz 5 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 241a SGB-III |
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§ 241a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 246 SGB-III |
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In § 246 Nr.3 Satz 4 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 248 SGB-III |
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In § 248 Abs.2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 264 SGB-III |
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In § 264 Abs.7 Satz 2 Nr.1 bis 4 wurden jeweils das Wort „höchstens“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§§§
Zu § 266 SGB-III |
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§ 266 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
Für Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Beitragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer können Zuschüsse in Höhe von bis zu 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht werden, wenn
die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
§§§
Zu § 270a SGB-III |
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§ 270a Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 282 SGB-III |
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In § 282 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „ , den des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ gestrichen und die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.3 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 282 Abs.1 Satz 2 wurden Wörter „Wirtschaft und Arbeit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.3 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 282a SGB-III |
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§ 282a Abs.2b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 14.09.05, durch Art.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.05 (BGBl_I_05,2725)
In § 282a Abs.2b Satz 1 wurden die Wörter „für Vorschläge“ gestrichen und in den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 5d“ durch die Angabe „§ 5c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.3 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
§§§
Zu § 282b SGB-III |
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§ 282b Satz 1 Nr.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
§§§
Zu § 283 SGB-III |
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In § 283 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.4 a)aa) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 283 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.4 a) bb) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
Bisheriger Wortlaut:
In § 283 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.4 b) aa) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 283 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.4 b) bb) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 284 SGB-III |
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§ 284 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.1 a) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
Bisheriger Wortlaut:
1. Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,
In § 284 Abs.5 wurden nach dem Wort „Ausländer“ die Wörter „sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§ 284 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.2 b) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Agentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.
2Einer Genehmigung bedürfen nicht
aAusländer, die nach den Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder nach
dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Beschäftigung
berechtigt sind;
bdies gilt nicht für
Staatsangehörige derjenigen Staaten, die
nach dem Vertrag vom 16.April 2003 über
den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (BGBl.2003 II S.1408) (EU-Beitrittsvertrag)
der Europäischen Union beitreten,
soweit nach Maßgabe dieses Vertrages abweichende
Regelungen Anwendung finden, (1)
Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und
andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.
(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmigung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(4) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.
(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder (2) eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
§ 284 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 284 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2814)
§ 284 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2814)
§§§
Zu § 285 SGB-III |
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§ 285 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§ 285 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn
sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
2Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt ist.
(3) 1Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis nicht
erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
2Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverordnung
ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach dem EU-Beitrittsvertrag der Europäischen Union beitreten, gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht. (1)
(4) Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist.
(5) Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden.
§§§
Zu § 286 SGB-III |
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§ 286 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
2Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr.1 zugelassen werden.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten
einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs.1 Nr.3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs.1 Nr.7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Zu § 287 SGB-III |
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§ 287 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Arbeitserlaubnis,
Bisheriger Wortlaut:
3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung, (1)
In § 287 Abs.2 Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 2 Abs.1 Nr.5“ durch die Angabe „§ 2 Abs.1 Nr.4“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.08.04, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.06.05 (BGBl_I_05,1530)
§§§
Zu § 288 SGB-III |
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In § 288 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 292 SGB-III |
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In § 292 Abs.1 und 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 296 SGB-III |
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In § 296 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „entfallenden“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt sowie die Angabe „Nr.3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 296 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
2Für Arbeitslose darf sie in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit den in § 421g Abs.2 Nr.1 genannten Betrag und für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einem Vermittlungsgutschein haben, die in § 421g Abs.2 genannten Beträge nicht übersteigen.
§ 296 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 297 SGB-III |
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In § 297 Nr.11 wurden die Wörter „zulässigen Höchstgrenzen“ durch die Wörter „zulässige Höchstgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§§§
Zu § 301 SGB-III |
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In § 301 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu Titel 4 SGB-III |
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Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt wird die Überschrift „Vierter Titel Anwerbung aus dem Ausland“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.6 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Zu § 304 SGB-III |
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In § 304 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „diesem“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 304 Abs.2 Nr.8 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 304 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.7 a) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
2. ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden,
In § 304 Abs.2 Nr.6 wurden die Wörter „in § 63 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „in § 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.7 b) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Zu § 306 SGB-III |
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In § 306 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „mit einer erforderlichen Genehmigung“ durch die Wörter „den erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 besitzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.8 a) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 306 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung“ durch die Wörter „ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.8 b) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 306 Abs.3 wurde das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12g Abs.18 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 308 SGB-III |
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In § 308 Abs.3 Satz 1 Nr.5 wurde das Wort „Ausländergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.8 a) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Zu § 309 SGB-III |
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In § 309 Abs.1 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.21 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 311 SGB-III |
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In § 311 Satz 1 wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.22 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 312 SGB-III |
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In § 312 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.23 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 313 SGB-III |
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In § 313 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ das Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.178 a) iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 313 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.178 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 313 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.24 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 313 Abs.3 wurde die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen und die Wörter „eine solche Leistung“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 314 SGB-III |
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§ 314 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
Zu § 315 SGB-III |
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In § 315 Abs.1, 2 Satz 1, Abs.3 und 5 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.180 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 315 Abs.4 wurden die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen und die Wörter „eine dieser Leistungen“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 316 SGB-III |
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In § 316 Abs.1 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.181 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 317 SGB-III |
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In § 317 wurden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wintergeld“ die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 318 SGB-III |
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§ 318 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.182 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 318 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.182 b) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 318 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.182 b) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 318 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.182 c) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 319 SGB-III |
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§ 319 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.183 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 320 SGB-III |
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In § 320 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.184 a) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 320 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „des für den Arbeitnehmer zuständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.184 a) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 320 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.184 b) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 320 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.184 b) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 320 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.184 c) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 320 Abs.4 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.184 d) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 320 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.184 e) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 320 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.184 f) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 320 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit (1) auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld nachzuweisen.
2Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.
3aDabei hat er beim Kurzarbeitergeld und beim Winterausfallgeld von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen;
3bauf Grund einer Bescheinigung der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit (2) hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist, und die Lohnsteuerklasse III in allen Fällen zugrunde zu legen, in denen der Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld der Leistungsgruppe C zuzuordnen wäre.
In § 320 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Aufzeichnungen über die“ die Wörter „im Betrieb oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 320 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Winterausfallgeld“ durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 320 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben der Agentur für Arbeit (6) monatlich während der Dauer des Leistungsbezugs Auskünfte über Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder Beendigung der Kurzarbeit zu erteilen.
§§§
Zu § 321 SGB-III |
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§ 321 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.185 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 321 letzter Satzteil wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.185 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 321 Nr.3 wurde nach dem Wort „Wintergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.20) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 321a SGB-III |
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In § 321a wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.186 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 321a wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 322 SGB-III |
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In § 322 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.187 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 323 SGB-III |
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§ 323 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Winterausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.188 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 323 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.25 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 323 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen (1) und die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen.
2Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden.
3Mit einem Antrag auf Wintergeld, Winterausfallgeld oder auf die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird.
4Einem Antrag auf Winterausfallgeld sind Aufzeichnungen über die
ausgefallenen Arbeitsstunden und über die mit einem Anspruch auf eine
Winterausfallgeld-Vorausleistung belegten Ausfallstunden nach Art der ausgefallenen
Arbeiten, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsausfalles und den hiervon betroffenen
Arbeitnehmern beizufügen, wenn in dem Betrieb kein Zuschuß-Wintergeld gewährt wird.
§§§
Zu § 324 SGB-III |
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In § 324 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.189 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 324 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ ein Komma und die Wörter „Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.189 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 324 Abs.2 wurden nach dem Wort „Ausbildungsgeld“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.26 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 324 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ausbildungsgeld“ ein Komma eingefügt und das Wort „und“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma gestrichen und das Wort „und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§ 324 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, rückwirkend zum 01.05.04, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
1Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, (3) Arbeitslosengeld und (4) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen (3) können auch nachträglich beantragt werden.
§ 324 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 325 SGB-III |
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In § 325 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „das zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.190 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 325 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.190 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 325 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.27 a) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 325 Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.27 b) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 325 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 325 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Wintergeld, Winterausfallgeld und die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen.
2Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.
In § 325 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Monaten“ die Wörter „nach Ende der Maßnahme“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.23 c) aa) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 325 Abs.5 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.23 c) bb) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.
§§§
Zu § 326 SGB-III |
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In § 326 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.191 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 327 SGB-III |
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In § 327 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Winterausfallgeldes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Insolvenzgeldes“ das Komma gestrichen und die Wörter „und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen“ sowie ein Komma eingefügt und die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.192 a) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 327 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.192 a) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 327 Abs.2 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die Wörter „ein anderes Arbeitsamt“ durch die Wörter „eine andere Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.192 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 327 Abs.3 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.192 c) aa) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 327 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.192 c) bb) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 327 Abs.4 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.192 d) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 327 Abs.5 und 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.192 e) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 327 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 1 und 2, Abs.4 und 5 wurden jeweils das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In § 327 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wintergeldes“ die Wörter „ , des Winterausfallgeldes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 327 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wintergeld, Winterausfallgeld, die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung“ durch die Wörter „ergänzende Leistungen nach § 175a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 327 Abs.4 wurden nach dem Wort „Arbeitgeber“ die Wörter „ , mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 328 SGB-III |
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§ 328 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.193 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
3Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachtes Unterhaltsgeld ist, soweit es mit der abschließenden Entscheidung nicht zuerkannt wird, nur insoweit zu erstatten, als dem Arbeitnehmer für die gleiche Zeit ohne die Teilnahme an der Maßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden hätte.
In § 328 Abs.3 Satz 2 zweiter Halbsatz wurde nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 330 SGB-III |
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In § 330 Abs.4 wurden die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.28 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 330 Abs.1 wurde nach den Wörtern „nach Erlass des Verwaltungsaktes“ die Wörter „für nichtig oder“ eingefügt und die Wörter „nach dem Entstehen“ durch die Wörter „ab dem Bestehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 332 SGB-III |
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In § 332 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „von“ das Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu § 333 SGB-III |
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In § 333 Abs.1 wurden die Wörter „oder einer Säumniszeit“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.198 a) iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 333 Abs.1 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.198 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 333 Abs.3 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und nach dem Wort „Winterbau-Umlage“ werden ein Komma und die Wörter „auf Rückzahlung vorläufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winterausfallgeldes und Wintergeldes nach § 328 Abs.3 Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Beitragserstattungen nach § 214a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.198 c) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 333 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(3) aDie Bundesagentur (3) kann mit Ansprüchen auf Winterbau-Umlage, auf Rückzahlung vorläufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winterausfallgeldes und Wintergeldes nach § 328 Abs.3 Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Beitragserstattungen nach § 214a (3) gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld,
Winterausfallgeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen;
binsoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.
In § 333 Abs.3 wurde jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen, , mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 334 SGB-III |
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In § 334 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.199 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 334 wurde das Wort „das“ durch das Wort „die“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu § 335 SGB-III |
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In § 335 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und Abs.4 wurden jeweils nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 336 SGB-III |
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§ 336 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29a iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
1Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Träger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p Viertes Buch), die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, so hat die Bundesagentur auf Antrag des Versicherungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Feststellung zustimmt.
2Der Antrag ist bei der die Versicherungspflicht feststellenden Einzugsstelle oder bei dem die Versicherungspflicht feststellenden Träger der Rentenversicherung zu stellen.
3Für den Versicherungspflichtigen gilt gegenüber der Bundesagentur § 60 des Ersten Buches entsprechend.
4Stimmt die Bundesagentur der Feststellung zu, ist sie
hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende
Verwaltungsakt wirksam ist, längstens jedoch für fünf Jahre, leistungsrechtlich an
ihre Zustimmung gebunden.
5Nach Ablauf der Frist kann die Erklärung der Bundesagentur
für jeweils weitere fünf Jahre beantragt werden.
In § 336 wurden die Wörter „die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 336a SGB-III |
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In § 336a Satz 1 Nr.2 wurde gestrichen und die bisherigen Nummern 3 bis 5 wurden die Nummern 2 bis 4, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.10 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisgeriger Wortlaut:
2. bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach § 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286 aufheben oder ändern,
§ 336a Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen, (1)
§§§
Zu § 339 SGB-III |
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In § 339 Satz 3 wurde die Angabe „1.“ vor den Wörtern „der Vorschriften“ wird gestrichen und nach den Wörtern „Teilhabe am Arbeitsleben“ wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.30 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung
der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
der Vorschriften über die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Vorschriften über die Anspruchsdauer und des Erlöschens des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach dem Siebten Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels dieses Buches.
§§§
Zu § 341 SGB-III |
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In § 341 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 341 Abs.2 wurde die Angabe „6,5 Prozent“ durch die Angabe „4,5 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§§§
Zu § 344 SGB-III |
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In § 344 Abs.4 wurde die die Angabe „25 vom Hundert“ durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§§§
Zu § 345 SGB-III |
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In § 345 Nr.2 wurden im Klammerzusatz die Angaben „und 3 und Abs.4“ gestrichen und die Wörter „das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1.Juli des Kalenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist“ durch die Wörter „ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.204 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 345a SGB-III |
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§ 345a Abs.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.3 Nr.5a iVm Art4 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt
für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,
für das Jahr 2005 36 Millionen Euro.
2aDie Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des versicherten Personenkreises im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeitsmarkt neu festzusetzen;
2bist eine Neufestsetzung bis zum 31.Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das Jahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag als Abschlag.
§§§
Zu § 345b SGB-III |
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§ 345b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.205 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 349a SGB-III |
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§ 349a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.207 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 346 SGB-III |
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In § 346 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „65.“ durch die Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 346 Abs.2 wurden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte“ durch die Wörter „Blindenwerkstätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.28 Abs.3 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 351 SGB-III |
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In § 351 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu Kapitel 10 Unterabschnitt 3 SGB-III |
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Kapitel 10 Unterabschnitt 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.210 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 352 SGB-III |
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In § 352 Abs.2 und 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 352a SGB-III |
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§ 352a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.212 iVm Art.124 Abs.4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 354 SGB-III |
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In § 354 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
Die Mittel für das Wintergeld, das Winterausfallgeld bis zur 100.Ausfallstunde und die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist, durch Umlage aufgebracht.
§§§
Zu § 355 SGB-III |
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In § 355 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Umlage ist in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes monatlich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, zu erheben.
In § 355 Satz 2 wurden nach dem Wort „Kosten“ das Wort „werden“ durch das Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort „berücksichtigt“ das Wort „werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 356 SGB-III |
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In § 356 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.213 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 356 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse abführen.
2Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet.
3Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.
(2) Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen, haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.
§§§
Zu § 357 SGB-III |
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In § 357 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.214 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 357 Satz 3 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.214 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 357 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) bestimmt durch Rechtsverordnung
die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes zur Berechnung der Umlagen,
die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen,
die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und
2Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe in Anspruch
genommen werden können.
3Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, daß das
Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen für
die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit dem 1.Januar 1980
ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur (2) für die Aufwendungen
nach § 354 zu decken.
§§§
Zu § 358 SGB-III |
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§ 358 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Abs.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
2Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie für die nach § 125 Abs.3, § 128 Abs.4 und § 129 Abs.3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen die für diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.
§§§
Zu § 359 SGB-III |
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§ 359 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Abs.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft, der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse Post und Telekom sowie der für die nach § 125 Abs.3, § 128 Abs.4 und § 129 Abs.3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis seiner Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs.1).
§§§
Zu § 360 SGB-III |
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§ 360 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 Abs.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
2Das gleiche gilt für die nach § 125 Abs.3, § 128 Abs.4 und § 129 Abs.3 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger hinsichtlich der nach diesen Vorschriften übernommenen Unternehmen.
§§§
Zu § 362 SGB-III |
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In § 362 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 363 SGB-III |
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In § 363 Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und“ und das Wort „weiteren“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.31 a) und b) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 363 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.7 Nr.4 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§ 363 bisheriger Abs.1 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.7 Nr.4 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§§§
Zu § 364 SGB-III |
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§ 364 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.3 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird.
§§§
Zu § 365 SGB-III |
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§ 365 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 366 SGB-III |
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In § 366 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 367 SGB-III |
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§ 367 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32a iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 368 SGB-III |
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§ 368 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32b iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Agenturen für Arbeit sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von
Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trägern
der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen.
2Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.
3Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen von Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe geschaffen werden.
§§§
Zu § 368a SGB-III |
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§ 368a aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.14 Nr.1 a) Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950), das insoweit das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954) änderte.
§§§
Zu § 370 SGB-III |
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In § 370 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 371 SGB-III |
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In § 371 Abs.1 wurden nach dem Wort „bei“ die Wörter „den Regionaldirektionen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32c a) iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 371 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur bei Abwesenheit des Mitglieds“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32c b) iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 371 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Vertreterinnen und“, die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen und das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 a) aa) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In § 371 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „Vertreterinnen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 a) bb) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§ 371 Abs.7 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 b) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§ 371 bisheriger Abs.7 wurde Abs.8, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.8 c) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu § 372 SGB-III |
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In § 372 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.5 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 372 Abs.4 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.5 b) aa) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 372 Abs.4 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.5 b) bb) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand hat.
§§§
Zu § 373 SGB-III |
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§ 373 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32d iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 373 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 374 SGB-III |
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§ 374 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32e iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 374a SGB-III |
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§ 374a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32f iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 375 SGB-III |
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§ 375 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.9 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu § 376 SGB-III |
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§ 376 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und stellvertretend
vorsitzenden Mitgliedern werden die Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der
Sitzungen ersetzt.
2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
3Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
§§§
Zu § 377 SGB-III |
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In § 377 Abs.1 wurden nach dem Wort „Selbstverwaltung“ die Wörter „und die Stellvertreter“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32g iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 377 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.10 a) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§ 377 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.10 b) des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In § 377 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 378 SGB-III |
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In § 378 Abs.2 wurden die Angaben „Arbeitnehmerinnen,“ und „ , Beamtinnen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.11 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
Zu § 379 SGB-III |
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In § 379 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Verwaltungsausschüsse“ die Wörter „der Regionaldirektionen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32h a) iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 379 Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32h b) iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 379 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.12 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§ 379 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen
der (3) Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,
der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben,
sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben.
§§§
Zu § 382 SGB-III |
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In § 382 Abs.3 Satz 7, Abs.5 Satz 3 erster Halbsatz und Abs.6 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 382 Abs.6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
§ 382 Abs.7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
§§§
Zu § 383 SGB-III |
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In § 383 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „von“ die Wörter „einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In § 383 Abs.1 Satz 2 wurden das Wort „Die“ durch das Wort „Eine“ ersetzt und nach dem Wort „und“ die Wörter „bis zu“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In § 383 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In § 383 Abs.4 wurden die Wörter „Geschäftsführung hat“ durch die Wörter „Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
§§§
Zu § 384 SGB-III |
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§ 384 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32i iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt.
§§§
Zu § 387 SGB-III |
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In § 387 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Regionaldirektionen und“ die Wörter „die Leiter“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.32j iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 387 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „im Rahmen dieser Vorschriften auf die“ die Wörter „Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
§ 387 Absätze 3 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
§§§
Zu § 389 SGB-III |
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§ 389 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
Bisheriger Wortlaut
(1) aSofern die Ämter der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit und der vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, werden sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390) übertragen;
bGleiches gilt für die Ämter der Oberdirektoren und Direktoren der Zentrale und der Direktoren, die Leiter einer besonderen Dienststelle sind.
§§§
Zu § 391 SGB-III |
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In § 391 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 391 Abs.1 wurde aufgehobnen, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte einer
Organisationseinheit der Bundesagentur für besondere Leistungen zu regeln.
2Abweichend von § 27 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von der Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
3Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann abweichend von § 27 Abs.3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass auch die übernächste Stufe des
Grundgehalts vorweg festgesetzt wird.
4Die Leistungszulagen sind entsprechend dem Grad
der Leistungen zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
5Bei der Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechtsverordnung übertragen.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) und dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bundestag über die Bundesregierung bis zum Ende des Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und besoldungsrechtlichen Bereich und der Gewährung von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten.
§§§
Zu § 393 SGB-III |
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In § 393 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 394 SGB-III |
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§ 394 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.222 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 394 Abs.1 Satz 1 Nr.10 wurde nach dem Wort „Ersatzansprüchen“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 11 wird aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.32 a) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
11. der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeitssuchende und Ausbildungssuchende mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben umfassend betreut werden; die Job-Center sollen eine gemeinsame Anlaufstelle der Agentur für Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe umfassen und die der Agentur für Arbeit von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
In § 394 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.32 b) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
3Soweit Agenturen für Arbeit und örtliche Träger der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die Agenturen für Arbeit die für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.
§ 394 Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.11 a) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
In § 394 Abs.1 Nr.7 wurde das Wort „Ausländergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.11 b) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 394 Abs.1 Satz 2 Nr.9 wurden die Wörter „das Wintergeld“ durch die Angabe „die ergänzenden Leistungen nach § 175a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 398 Abs.1 Satz 2 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.10 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 397 SGB-III |
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§ 397 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 398 SGB-III |
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Die Angabe § 397 bis 403 (weggefallen) wurde durch die Angabe „§§ 398 bis 403 (weggefallen)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zum Kapitel 12 SGB-III |
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In der Überschrift des Kapitels 12 wurden die Wörter "Straf- und" gestrichen, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§§§
Zu § 404 SGB-III |
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In § 404 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a und b wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.12 a) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
a) entgegen § 284 Abs.1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder
b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs.1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt.
§ 404 Abs.2 Nr.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.12 b) aa) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
3. entgegen § 284 Abs.1 Satz 1 einen Ausländer beschäftigt,
4. ohne Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 eine Beschäftigung ausübt,
In § 404 Abs.2 Nr.5 wurde
die Angabe „§ 284 Abs.3“ durch die Angabe „§ 39 Abs.2
Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.12 b) bb) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
die vorstehende Änderung versucht Art.3 Nr.4 b) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721) erneut vorzunehmen.
§ 404 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(weggefallen)
als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
a) Ausländer entgegen § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder entgegen § 284 Abs.1 ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder (1)
b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der Ausländer entgegen § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder entgegen § 284 Abs.1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt. (1)
§ 404 Abs.2 Nummern 3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.3 Nr.4 b) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
3. einen Ausländer entgegen § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder entgegen § 284 Abs.1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt, (2)
4. eine Beschäftigung ohne den nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder ohne Genehmigung nach § 284 Abs.1 ausübt, (2)
In § 404 Abs.2 Nummer 5 wurde die Angabe „§ 284 Abs.3“ durch die Angabe „§ 39 Abs.2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.3 Nr.4 b) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 404 Abs.1 Nr.1 und 2 wurde jeweils die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.10 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 404 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.10 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 405 SGB-III |
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In § 405 Abs.4 wurden
die Wörter „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1“ durch die
Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne eine Aufenthaltsgestattung
oder eine Duldung, die sie zur
Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder
ohne eine Genehmigung nach § 284 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.13 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950);
die vorstehende Änderung versucht Art.3 Nr.5 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721) erneut vorzunehmen.
§ 405 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 406 SGB-III |
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In § 406 Abs.1 wurde die Angabe „eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.14 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Zu § 407 SGB-III |
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In § 407 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.15 b) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 407 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.15 c) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 407 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.15 d) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§§§
Zu § 417 SGB-III |
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In § 417 Abs.1 Satz 1 Nr.5 und Abs.2 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „31.Dezember 2005“ durch die Angabe „31.Dezember 2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§ 417 Abs.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.3 Nr.6 iVm Art4 Abs.2 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr vollendet haben,
sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
der Betrieb, dem sie angehören, nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt,
die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und
die Maßnahme bis zum 31.Dezember 2006 (1) begonnen hat.
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigen Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
§§§
Zu § 418 SGB-III |
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§ 418 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.33 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie
arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben und
innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung
gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.
§§§
Zu § 419 SGB-III |
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§ 419 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 a) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 419 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 b) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 419 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 c) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 419 neuer Abs.3 Satz 1 wurden nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 d) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 419 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 e) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 419 wurde aufgehoben bevor die vorstehenden Änderungen in Kraft getreten sind, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.17 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Ursprüngliche Fassung:
(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind.
(2)1Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch nach Absatz 1 oder 2 (4) nicht haben und von denen Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie
ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich -
(RL-GF-SB)" vom 15.April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S.265) oder nach den
Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die
Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung eV, Bonn, für die Vergabe
von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung eV an junge Aussiedler und
Aussiedlerinnen sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und
Durchführung eines Hochschulstudiums "Garantiefonds - Hochschulbereich - (RL-GF-H)"
vom 15.April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S.274) nicht in Anspruch genommen
werden können, werden die Kosten, die durch die Teilnahme an einem
Deutsch-Sprachlehrgang entstehen, erstattet.
2Die Förderung wird für die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen mit ganztägigem Unterricht für längstens sechs Monate, für die Teilnahme an sonstigen Deutsch-Sprachlehrgängen für längstens zwölf Monate gewährt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte
anerkannt sind, und Kontingentflüchtlinge entsprechend.
Fassung durch das 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(1) (1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie
arbeitslos sind, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben und
im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.
(2) (2) 1Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1 haben auch
Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und
Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs.1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),
wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
2Die Personen nach Satz 1 haben die besonderen
Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,
die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und
beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch- Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
3Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr.1 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten eine unbillige Härte darstellen würde.
(3) (3) 1Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch nach Absatz 1 oder 2 (4) nicht haben und von denen Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie
ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich -
(RL-GF-SB)" vom 15.April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S.265) oder nach den
Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die
Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung eV, Bonn, für die Vergabe
von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung eV an junge Aussiedler und
Aussiedlerinnen sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und
Durchführung eines Hochschulstudiums "Garantiefonds - Hochschulbereich - (RL-GF-H)"
vom 15.April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S.274) nicht in Anspruch genommen
werden können, werden die Kosten, die durch die Teilnahme an einem
Deutsch-Sprachlehrgang entstehen, erstattet.
2Die Förderung wird für die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen mit ganztägigem Unterricht für längstens sechs Monate, für die Teilnahme an sonstigen Deutsch-Sprachlehrgängen für längstens zwölf Monate gewährt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte
anerkannt sind, und Kontingentflüchtlinge entsprechend.
(4) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen. (5)
§§§
Zu § 420 SGB-III |
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§ 420 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.35 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben für die Dauer von sechs Monaten während der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang
Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 nicht erfüllen,
Ausländer,
a) die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind oder
b) bei denen die oberste Landesbehörde eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt hat und die rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet leben,
wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
(2) 1Die Personen nach Absatz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
bedürftig sind,
im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,
die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und
beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr.2 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Nichtgewährung der Eingliederungshilfe eine unbillige Härte darstellen würde.
(3) Die Berechtigten nach den Absätzen 1 und 2 haben daneben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate.
§§§
Zu § 420a SGB-III |
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§ 420a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.19 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
1Unter den Voraussetzungen des § 419 oder des § 420 Abs.3 können die durch die
Teilnahme an einem bis zum 31.Dezember 2002 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit
ganztägigem Unterricht entstehenden Kosten für längstens neun Monate übernommen
werden, wenn der Deutsch-Sprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines
Gesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch
den Sprachverband Deutsch eV durchgeführt wird.
2In den Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer auf 900 Stunden begrenzt.
§§§
Zu § 421 SGB-III |
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§ 421 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.35 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Auf die Eingliederungshilfe sind die Vorschriften dieses Buches, des Fünften, des Sechsten und des Elften Buches sowie sonstige Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1Bemessungsentgelt ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 60 Prozent der
wöchentlichen Bezugsgröße, die bei Entstehung des Anspruchs auf
Eingliederungshilfe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand bis zum 3.Oktober 1990 maßgebend ist.
2aDie Vorschrift über die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend;
2bdabei ist als Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt.
3Die Vorschriften über die Anpassung des Bemessungsentgelts sind nicht anzuwenden.
1Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe beträgt sechs Monate.
2Die Vorschrift über die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
gilt entsprechend.
Durch den Bezug von Eingliederungshilfe wird ein Anspruch auf andere Leistungen nach diesem Buch nicht begründet.
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Spätaussiedler mit Zustimmung der Agentur für Arbeit an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine berufliche Eingliederung erforderlich sind.
(2) 1Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht für jeden Berechtigten nur einmal.
2Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht für Tage, an denen Personen nach § 418 oder § 420 Abs.1 ohne wichtigen Grund an dem Integrationskurs oder der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht teilnehmen.
(3) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen.
(4) 1Der Bund trägt die Ausgaben der Eingliederungshilfe und der Sprachförderung.
2Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.
§§§
Zu § 421a SGB-III |
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In § 421a Satz 1 wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.36 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 421b SGB-III |
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§ 421b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.37 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Durch eine Arbeitnehmerhilfe können auch Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld für mindestens sechs Monate für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer ihrer Eigenart nach auf längstens drei Monate befristeten, versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bezogen haben, gefördert werden.
2Für die Erbringung der Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld gilt § 56 Abs.1 bis 3a.
3§ 363 Abs.1 findet keine Anwendung.
(2) Die Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld wird für Beschäftigungen in der Zeit vom 1.Januar 1998 bis 31.Dezember 2002 erbracht.
§§§
Zu § 421c SGB-III |
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In § 421c wurde die Angabe „§ 363 Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 363 Abs.2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§§§
Zu § 421d SGB-III |
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In § 421d Abs.2 wurden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.13 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§ 421d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.38 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fördert auf Antrag regionale gemeinsame Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Agentur für Arbeit und der örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe (beteiligte Leistungsträger) für
Arbeitslosenhilfebezieher,
arbeitslose Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
2Andere Arbeitslose können einbezogen werden.
3Die Modellvorhaben sollen über § 371a hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
4Sie sind so auszugestalten, dass den Arbeitslosen durch die
Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen.
5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesagentur.
6Die Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen; die Förderung endet spätestens am 31.Dezember 2004.
7Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann die Agentur für Arbeit (1)
die Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise durch den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe oder durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder beauftragte Stelle erbringen lassen,
für Arbeitslosenhilfebezieher und andere einbezogene Arbeitslose an Stelle oder zur Ergänzung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch Leistungen in entsprechender Anwendung von §§ 17, 18 Abs.4 und 5, § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 Satz 1, Abs.2 des Bundessozialhilfegesetzes erbringen,
ihr (1) obliegende Aufgaben durch eine gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen.
(3) 1Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und
nutzen.
2Sie sollen vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht
geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen sind.
(4) 1Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zulassen.
2Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zusammenzuwirken.
3Die Bundesagentur und die Kommunalen Spitzenverbände sind zu beteiligen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Beteiligung der Bundesagentur und der zuständigen obersten Landesbehörde zulassen, dass Agenturen für Arbeit auch im Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.
§§§
Zu § 421e SGB-III |
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In § 421e wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 421e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.39a iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
Wird von dem Träger der Sozialhilfe die Weiterzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz Zwölften Buch (1) für den Zeitraum der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bewilligt, soll die Agentur für Arbeit dies bei der Prüfung einer Förderung nach § 80 berücksichtigen.
In § 421e wurde die Angabe „§ 77 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 77 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 421f SGB-III |
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§ 421f wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für Arbeitnehmer, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, kann ein
Eingliederungszuschuss nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer bis zu 36
Monate beträgt.
2Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn
Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
(2) 1Die Altersgrenze für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen wird auf die Vollendung des 50.Lebensjahres herabgesetzt.
2Bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förderdauer auf längstens 60 Monate begrenzt.
(3) Für Arbeitnehmer, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbeschäftigung nach § 221 Abs.2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen, die bis zum 31.Dezember 2009 erstmals begonnen haben.
§§§
Zu § 421g SGB-III |
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In § 421g Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.39 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 421g Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „drei Monaten“ durch die Wörter „sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 a) aa) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 421g Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 a) bb) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 421g Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 b) aa) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Vermittlungsgutschein wird
nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1.500 Euro,
nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Monaten in Höhe von 2.000 Euro und
nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun Monaten in Höhe von 2.500 Euro
ausgestellt.
§ 421g Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 b) bb) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
2Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Beschäftigung maßgebend.
§ 421g Abs.2 bisheriger Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 b) cc) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
In § 421g Abs.3 Nr.1 wurde das Wort „Arbeitslosen“ durch das Wort „Arbeitnehmers“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 c) aa) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 421g Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 c) bb) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, oder
In § 421g Abs.3 Nr.3 wurde der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 c) cc) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 421g Abs.3 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 c) dd) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 421g Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 d) aa) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 421g Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „sowie die Voraussetzungen für die Höhe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 d) bb) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 421g Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.254 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 421g Abs.4 Satz 1 wurde Angabe „31.Dezember 2006“ durch die Angabe „31.Dezember 2007“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 421g Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „von sechs Wochen“ durch die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§ 421g Abs.2 Satz 2 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
In § 421g Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „31.Dezember 2007“ durch die Angabe „31.Dezember 2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§§§
Zu § 421h SGB-III |
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§ 421h wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.4 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit vergibt die Wirtschaftsnummer nach dem
Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22.Mai 2002 (BGBl.I S.1644).
2Diese setzt sich zusammen aus der Betriebsnummer entsprechend § 28a Abs.3 Satz 1 Nr.6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und einer führenden Null.
(2) Als Stammdaten nach § 7 des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes dürfen die in der Betriebsdatei der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Daten an folgende Stellen übermittelt werden:
die Finanzämter,
die gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden,
das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
(3) Eine Übermittlung ist auch zulässig an
die Industrie- und Handelskammern,
die Handwerkskammern,
die Kammern der freien Berufe,
die Landwirtschaftskammer,
die Berufsgenossenschaften,
die Sozialversicherungsträger,
die Monopolkommission.
(4) Die Übermittlung der Daten aus der Betriebsdatei der Bundesagentur für Arbeit an die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen erfolgt nur, soweit sie für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Stelle erforderlich sind und die empfangende Stelle berechtigt ist, diese Daten zu führen.
(5) Im Rahmen gesonderter gesetzlicher Regelungen können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen zusätzliche Daten erheben, die jedoch nicht nach den Absätzen 2 und 3 untereinander ausgetauscht werden dürfen.
§§§
Zu § 421i SGB-III |
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In § 421i Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „31.Dezember 2005“ durch die Angabe „31.Dezember 2007“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 421j SGB-III |
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In § 421j Abs.2 Satz 4 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.238 a) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 421j Abs.5 Nr.4 wurde die Angabe „§ 175“ durch die Angabe „§ 216b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.238 b) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 421j Abs.8 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.238 c) iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 421j Abs.7 Satz 1 wurde die Angabe „1.Januar 2006“ durch die Angabe „1.Januar 2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
In § 421j Abs.7 Satz 2 wurde die Angabe „31.August 2008“ durch die Angabe „31.Dezember 2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
In § 421j Abs.6 wurde nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 421j Abs.8 wurde die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 421j wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.07 an, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
Bisheriger Wortlaut
(1) Arbeitnehmer, die das 50.Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
(2) 1Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer wird geleistet
2Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 Prozent der monatlichen
Nettoentgeltdifferenz.
3Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des
Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem pauschalierten
Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.
4aDer zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs.9 des Sechsten Buches bemessen und wird von der Bundesagentur (1) entrichtet;
4b§ 207 gilt entsprechend.
5Bei der Feststellung der für die Leistungen der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313 entsprechend.
6Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der
Leistungen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt.
(3) 1Ist die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verschieden, so ist dieses Verhältnis auf die Höhe der Leistungen anzuwenden.
2Wird durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zu Grunde gelegt.
(4) 1Die Entgeltsicherung wird für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor Aufnahme der Beschäftigung bestanden hat oder bestanden hätte, gewährt.
2Zeiten der Beschäftigung, in denen Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden, begründen keinen Anspruch nach Absatz 1.
(5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn
die Leistungen auf einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von weniger als 50 Euro beruhen würden,
die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei
dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Antragstellung
mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war;
dies gilt nicht, wenn es sich um eine befristete Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen im Sinne des § 104 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches handelt,
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um die Einstellung des älteren Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf Entgeltsicherung besitzt, vorzunehmen,
bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach § 216b (2) ein geringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde,
die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem Sechsten Kapitel dieses Buches oder in einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder
der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld (6), Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, werden die Leistungen der Entgeltsicherung unverändert erbracht.
(7) 1Vom 1.Januar 2008 (4) an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist.
2Bei erneuter Antragstellung können die Leistungen längstens bis zum 31.Dezember 2009 (5) bezogen werden.
(8) Die Bundesagentur für Arbeit (7) (3) wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Umfang, Dauer und Verfahren der Leistungen zu bestimmen.
§§§
Zu § 421k SGB-III |
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In § 421k Abs.2 wurde jeweils die Angabe „1.Januar 2006“ durch die Angabe „1.Januar 2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 421l SGB-III |
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In § 421l Abs.2 Satz 4 wurden
nach den Wörtern „Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit
nach § 145“ eingefügt, mit Wirkung vom
01.05.04, durch Art.1 Nr.14 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
und gleich wieder gestrichen mit Wirkung vom
01.05.04, durch Art.1 Nr.15 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
Ungereimtheit: Was sollen Änderungen, die gleich wieder aufgehoben werden?
In § 421l Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „selbständigen“ ein Komma und das Wort „hauptberuflichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 421l Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wörter „nach diesem Buch“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.18 b aa) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 421l Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.18 b bb) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 421l Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.1 Nr.18 b cc) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 421l Abs.5 wurde die Angabe „1.Januar 2006“ durch die Angabe „1.Juli 2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 421n SGB-III |
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§ 421n wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
§§§
Zu § 421o SGB-III |
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§ 421o wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 421p SGB-III |
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§ 421p wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 421q SGB-III |
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§ 421q wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
§§§
Zu § 426 SGB-III |
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§ 426 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.16 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) Von der Anwendung des § 223 Abs.2 auf eine Förderung, die nach § 97 des Arbeitsförderungsgesetzes erstmals begonnen worden ist, kann abgesehen werden.
§§§
Zu § 427 SGB-III |
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In der Überschrift des § 427 wurde die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.40 a) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 427 Abs.4 wurde die Angabe „oder Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 3 und 4,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.40 b) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
In § 427 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.40 c) iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Zu § 427a SGB-III |
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§ 427a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07 an, durch Art.3 Nr.8a iVm Art.4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
§§§
Zu § 428 SGB-III |
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In § 428 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „1.Januar 2006“ durch die Angabe „1.Juli 2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 433 SGB-III |
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§ 433 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
Bisheriger Wortlaut:
Das am 31.Dezember 1997 vorhandene Rücklagevermögen ist entsprechend § 366 und den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Anlage der Rücklage anzulegen, sobald und soweit dies ohne Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld- und Kapitalmarkts möglich ist.
§§§
§§§
Zu § 434 SGB-III |
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§ 434 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.41 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) § 202 Abs.2 und § 141 Abs.2 und 3 Satz 1 sind in der vor dem 21.August 1999 geltenden Fassung auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1.August 1999 entstanden sind, bis zum Ablauf des in § 190 Abs.3 Satz 1 genannten Zeitraumes weiterhin anzuwenden.
§§§
Zu § 434b SGB-III |
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§ 434b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.41 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 3 oder 4 für einen Zeitraum vom 1.Oktober 1999 bis zum 31.Dezember 1999 vorgelegen, sind bis zum 31.März 2000 § 190 Abs.1 Nr.4, §§ 191, 192 Satz 4, § 196 Abs.2, §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs.1 Satz 2, § 201 Satz 5 in der bis zum 31.Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2In den Fällen des Satzes 1 sind für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die in der Zeit vom 1.Januar 2000 bis zum 31.März 2000 eine geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben begonnen haben, bis zum Ende der Maßnahme die §§ 80, 153, 154, 158, 162 und 163 in der bis zum 31.Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Arbeitslose, die vor dem 1.Januar 2000 eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen haben, sind § 190 Abs.1 Nr.4, § 191 Abs.4, § 192 Satz 4, § 196 Abs.2, §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs.1 Satz 2, § 201 Satz 5 in der bis zum 31.Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§§§
Zu § 434c SGB-III |
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§ 434c Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.41 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1.Januar 2001 entstanden sind, bleiben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht.
(5) 1Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 für
einen Zeitraum vom 1.Oktober 2000 bis zum 31.Dezember 2000 vorgelegen oder entsteht
ein solcher Anspruch bis zum 31.März 2001, ist § 207a Abs.2 Satz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für Bezieher von Arbeitslosenhilfe bis zum 31.März 2001 § 232a Abs.1 Satz 1 des Fünften Buches in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung weiter
anzuwenden ist.
2Die Bundesagentur soll Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die von der
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit sind, auf die am 1.Januar
2001 eingetretenen Änderungen des Rechts zur Übernahme von an das private
Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträgen umfassend und schnell
hinweisen.
§§§
Zu § 434d SGB-III |
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In § 334d Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „31.Dezember 2004“ durch die Angabe „31. Dezember 2005“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.6 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.06.05 (BGBl_I_05,1530)
In § 343d Abs.1 Satz 2 wurde die Wörter „§ 92 Abs.2 Satz 2 in der seit dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 85 Abs.2 Satz 3 in der seit dem 1.Januar 2003 geltenden Fassung“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.6 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.06.05 (BGBl_I_05,1530)
§§§
Zu § 434g SGB-III |
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§ 434g Abs.4 und 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.41 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(4) § 194 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 gilt in der bis zum 31.Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1.Oktober 2002 bis zum 31.Dezember 2002 vorgelegen haben.
(6) Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1.Oktober 2002 bis zum 31.Dezember 2002 vorgelegen haben, sind auf Antrag des Arbeitslosen Artikel 1 Nr.25 Buchstabe a und Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Nr.2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden, soweit
a) der Arbeitslose,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Lebenspartner des Arbeitslosen,
c) die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder des Arbeitslosen oder seines Partners
dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt würden.
§§§
Zu § 434h SGB-III |
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§ 434h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.21 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Zu § 434j SGB-III |
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§ 434j Absätze 13 und 14 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.41a iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 434j Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.17 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
Bisheriger Wortlaut:
(9) Für Zeiten bis zum 31.Dezember 2004 tritt in § 117 Abs.1 Nr.2, § 119 Abs.1 Nr.2, Abs.2 und 3 Nr.3, Abs.5 Satz 1 und 2, § 133 Abs.4, § 134 Abs.2 Nr.2, § 135 Nr.7, § 155 Nr.3 und § 158 Abs.2 an die Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.
§ 434j Abs.10 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.5 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
Bisheriger Wortlaut:
2Absatz 8 gilt in diesen Fällen nicht.
§ 434j Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.16 Abs.5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 434j Abs.5a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
In § 434j Abs.12 Nr.2 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 226 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b“ die Angabe „und § 421l Abs.1 Nr.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.16 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl.I_04,2902)
§ 434j Abs.2 Satz 2 wurde durch angefügt, mit rückirkender Wirkung zum 01.06.06, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.16 Abs.3 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 434k SGB-III |
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§ 434k wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.42 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§ 434k wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.22 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Zu § 434m SGB-III |
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§ 434m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§§§
Zu § 434n SGB-III |
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§ 434n wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 434n Abs.2 wurde nach der Angabe „im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§ 434n Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.7 Abs.4 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
(2) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes im Sinne des § 1 Abs.3 Nr.1 (2) und Abs.4 der Baubetriebe-Verordnung vom 28.Oktober 1980 (BGBl.I S.2033), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.November 1999 (BGBl.I S.2230) geändert worden ist, angehören, werden in der Schlechtwetterzeit 2006/2007 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.
§§§
Zu § 434o SGB-III |
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§ 434o wurde eingefügt, mit Wirkung zum 01.08.06, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 434p SGB-III |
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§ 434p wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07 an, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
§§§
Zu § 436 SGB-III |
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§ 436 Abs.7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.43 iVm Art.61 Abs.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954)
§§§
Ungereimtheiten SGB-III |
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Die in Art.3 Nr.2 und 6 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022) vorgesehenen Änderungen des 3.Buchs sind nicht nachvollziehbar, da Abs.3 des § 124 keine Nummern enthält, und der mir vorliegende Gesetzestext keinen Paragraphen 371a kennt.03 m Art.70 Abs.1
Auf weitere Ungereimtheiten durch dieses Gesetzes wird in Fußnoten zu den betroffenen Paragraphen hingewiesen.
§§§
Inkrafttreten-Änderungsgesetze |
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Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 19.November 2004 (BGBl.I_04,2902)
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr.1 tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2004 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr.12 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr.3, 4, 10, 11, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 2 Nr.2 und Artikel 12 treten am 1.Januar 2005 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
§§§
Fussnoten-SGB-III | [ ] |
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§§§