SGB-III (9) | 280-308 | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ « ][ I ][ » ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
K-7 | Bundesagentur | 280-383 |
---|---|---|
A-1 | Statistiken | 280-283 |
Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
§§§
1Die Bundesagentur hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten
Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer
und über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen.
2Sie hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu führen.
§§§
(1) 1Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) zu berücksichtigen, soweit er sich auf die
Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen
bezieht.
2Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen
Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) abzustimmen.
(2) 1Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung.
2Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen des Gesetzes insbesondere
die Untersuchung, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die Vermittlungsaussichten der Teilnehmer verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,
die vergleichende Ermittlung der Kosten von Maßnahmen in Relation zu ihrem Nutzen,
die Messung von volkswirtschaftlichen Nettoeffekten beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente,
die Analyse von Auswirkungen auf Erwerbsverläufe unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern
umfassen.
(4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen.
(5) 1Innerhalb der Bundesagentur für die Daten aus ihrem Geschäftsbereich dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke genutzt und verarbeitet werden.
2Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der Bundesagentur vorhandenen Daten oder aus anderen statistischen Quellen gewinnen lassen.
3Das Institut, das räumlich, organisatorisch und personell vom
Verwaltungsbereich der Bundesagentur zu trennen ist, hat die Daten vor unbefugter
Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
4Die Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden.
5Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.
6Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
7Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs.6 des
Bundesstatistikgesetzes übermitteln.
(6) 1Das Institut hat die nach den § 28a des Vierten Buches gemeldeten und der Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland
Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig in einer
besonders geschützten Datei zu speichern.
2Die in dieser Datei gespeicherten Daten
dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und
der nicht einzelfallbezogenen Planung verarbeitet und genutzt werden.
3Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist.
(7) 1Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind.
2§ 282a Abs.6 gilt entsprechend.
3Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.
§§§
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Sozialdaten zu übermitteln, soweit dies für Zwecke eines Zensus erforderlich ist.
(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind.
(2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die dort genannten Zwecke zu übermitteln.
(2b) (1) 1Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt
und den statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über
die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte – jeweils
ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen – übermitteln,
soweit diese (2)
zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen
der Umsatzsteuer nach § 5c (2) des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind.
2Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen
die in Satz 1 genannten Daten dem Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Landesbehörden
übermitteln, soweit die Daten für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 5c (2) des
Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind.
3Die Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden.
4Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels
zu löschen.
5Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels
erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt
werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind.
(3) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben zuständigen
Stelle der Bundesagentur nach Gemeinden zusammengefaßte statistische Daten über
Selbständige, mithelfende Familienangehörige, Beamte und geringfügig Beschäftigte zu
übermitteln, soweit sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im Rahmen der
Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind.
2Diese Daten dürfen bei der Bundesagentur ausschließlich für statistische Zwecke durch eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit genutzt werden.
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundesoder Landesbehörden von der Bundesagentur Tabellen der Arbeitsmarktstatistiken übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(5) Auf die übermittelten Daten und Tabellen finden die Geheimhaltungsnormen des § 16 des Bundesstatistikgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vorsehen kann.
§§§
(1) 1Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich
zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt verwenden.
(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.
(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
§§§
(1) 1Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
2Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) entsprochen werden kann.
3...(2)
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.
2...(4)
§§§
A-2 | Genehmigung | 284-308 |
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U-1 | Ausländer | 284-288 |
(1) 1Staatsangehörige der Staaten, die nach dem
Vertrag vom 16.April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (BGBl.2003 II S.1408) der Europäischen
Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte
Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung
nur mit Genehmigung der Bundesagentur für
Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt
werden, wenn sie eine solche Genehmigung
besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages
abweichende Regelungen als Übergangsregelungen
der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Anwendung finden.
2Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend,
die nach dem Vertrag vom 25.April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens
zur Europäischen Union (BGBl.2006 II S.1146)
der Europäischen Union beigetreten sind (5).
(2) 1Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht.
2Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung
einzuholen (4).
(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs.2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(4) 1Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen
wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine
Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies
durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig
ist.
2Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung
zugelassen werden, ist Staatsangehörigen
aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus
Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu
erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.
(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung.
(6) 1Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des
§ 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zum Arbeitsmarktzugang gelten entsprechend,
soweit sie für die Ausländer nach
Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten.
2Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-
EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes
gleich.
(7) (6) 1Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 25.April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien
und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl.2006 II S.1146) für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäftigung eines Staatsangehörigen nach Absatz 1 Satz 2
erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei
Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen
der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben.
2Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.
§§§
(aufgehoben)
§§§
(aufgehoben)
§§§
(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden.
(2) 1Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die
Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer,
Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU, (1)
Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eine Werkvertrages festgesetzten Zahl der Arbeitnehmer,
Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen nach § 2 Abs.1 Nr.4 (2) des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (1) durch die Behörden der Zollverwaltung sowie
Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen.
2Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben.
(3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 von dem ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage,
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung,
das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,
weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung,
die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung näher bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
§§§
U-2 | Dritte | 288a- |
---|---|---|
T-1 | Berufsberatung | 288a-290 |
(1) 1Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberater), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der
Ratsuchenden erforderlich ist.
2Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
(2) 1Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
2Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
2Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.
§§§
1aDer Berufsberater, der die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnimmt, ist verpflichtet, dem Ratsuchenden deren Identität mitzuteilen;
1ber hat darauf hinzuweisen, daß sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann.
2Die Pflicht zur Offenbarung besteht auch, wenn der Berufsberater zu
einer Einrichtung Verbindungen unterhält, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur
Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann.
§§§
1Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen vom Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Berufsberater nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird.
2Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.
§§§
T-2 | Vermittlung | 288a-299 |
---|
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.
§§§
§§§
(1) 1Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form.
2In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben.
3Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.
4Der Vermittler hat dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) 1Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
2Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) 1Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g
Abs.2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs.2 Satz 2
vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist (3).
2Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die
Vergütung 150 Euro nicht übersteigen (2).
(4) 1Ein Arbeitssuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen.
2Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem
Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt
hat.
§§§
1Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden.
2Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung
gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung
erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des
Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene
Berufsberatung.
§§§
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs.3 zulässige Höchstgrenze (1) überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs.1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
§§§
(1) 1Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist.
2Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat.
3Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.
(2) 1Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben.
2Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren.
3Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des
Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen des Vermittlers zulässig.
4Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der
Aufbewahrungspflicht zu löschen.
5Der Betroffene kann nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die
Gestattung bedarf der Schriftform.
§§§
§§§
T-3 | VO-Ermächtigung | 301-302 |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
§§§
T-4 | Anwerbung (F) | 301-302 |
---|
§§§
A-3 | (weggefallen) | 304-302 |
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(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
Sozialleistungen nach diesem Buch und dem Zweiten (1) zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 besitzen und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden, (3)
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung werden hierbei von
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
den in in § 71 des Aufenthaltsgesetzes (4) genannten Behörden,
den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch (2),
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden
unterstützt.
2Die Aufgaben dieser Behörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
3Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf
Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach Absatz 1 Nr.2
befugt.
(3) aDie Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in Absatz 2 genannten Behörden verbunden werden;
bdie Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben
hiervon unberührt.
§§§
(1) 1Zur Durchführung des § 304 Abs.1 sind die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.
2Ist ein Arbeitnehmer bei Dritten tätig, sind die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Prüfung nach § 304 Abs.1 berechtigt, deren Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten.
3Die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden
Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder sind ferner ermächtigt, die
Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder
des Dritten tätigen Personen zu überprüfen.
(2) Auftraggeber von Selbständigen stehen Arbeitgebern gleich, wenn die Auftraggeber juristische Personen oder im Handelsregister eingetragen sind.
(3) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.
§§§
(1) 1Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 304 Abs.1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die darüber Aufschluß geben, ob Leistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung
oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder die
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 besitzen (1) und nicht zu
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt
werden oder wurden, und die in § 305 Abs.1 Satz 1 genannten Unterlagen vorzulegen.
2Sie haben auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume nach Maßgabe von § 305 Abs.1 zu dulden.
3Auskünfte, die den Verpflichteten oder eine ihm nahestehende
Person (§ 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 Zivilprozeßordnung) der Gefahr aussetzen, wegen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
4Ausländische Arbeitnehmer sind ferner verpflichtet, ihren Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz und ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre
Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) (2) den Behörden der
Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und, sofern sich Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, vorübergehend zu
überlassen.
(2) 1In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Behörden der Zollverwaltung auszusondern und auf
maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der
Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die
erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die
Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
2In diesem Fall haben die Behörden der Zollverwaltung die erforderlichen Daten auszusondern.
3Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden.
4Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten für die in § 304 Abs.1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben.
(3) aDie Behörden der Zollverwaltung sowie ihre Beamten haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 304 Abs.1 genannten Prüfgegenstände stehen, dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;
bdie Beamten der Zollverwaltung sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
§§§
§§§
(1) 1Die in § 304 genannten Behörden sind verpflichtet, einander die für Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die
Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der
Aufgaben der Behörden erforderlich ist.
2Andere Behörden, die die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen unterstützen, dürfen die für Prüfungen erforderlichen Daten erheben und an die zuständigen Stellen übermitteln.
3Die Behörden der Zollverwaltung dürfen Daten, die für die Prüfung nach § 304 Abs.1 Nr.2 erforderlich sind, auch den Behörden nach Satz 2 übermitteln.
4Die in § 304 Abs.1 und 2 Satz 1 Nr.1 genannten Behörden, die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden übermitteln einander die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 306 Abs.3 erforderlichen Informationen.
5An Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 306 Abs.3 erforderlich sind.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung und die Polizeibehörden der Länder dürfen die Datenbestände der Bundesagentur über erteilte Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer automatisiert
abrufen, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist.
2§ 79 Abs.2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) 1Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die jeweils zuständigen Behörden, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch Anhaltspunkte für Verstöße gegen
Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
das Aufenthaltsgesetz (1) oder
die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches gegenüber der Bundesagentur, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes
ergeben.
2Nach § 306 Abs.1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) 1In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 406 und 407 zum Gegenstand haben, sind den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln.
2Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel
verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so
ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.
3Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.
(5) 1Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.3
erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar
ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter
an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
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