GemKVO | Fußnoten | Änderungen | [ ][ O ][ Abk ][ U ] |
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Einleitungsformel GemKVO |
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Jetztige Fassung des KSVG vgl BS-Nr.2020-1
§§§
zu § 1 GemKVO |
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In § 1 Satz 1 wurde die Angabe "§ 97 KSVG" jeweils durch die Angabe "§ 99 KSVG" ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.1 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§§§
zu § 4 GemKVO |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
1Zur Leistung geringfügiger Barzahlungen, die regelmäßig anfallen, oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Bediensteten Handvorschüsse gewährt werden.
2Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich abzurechnen.
3Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsmäßige Verwaltung der Handvorschüsse zu treffen.
§§§
zu § 5 GemKVO |
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In § 5 Abs.3 Satz 1 wurden das Komma nach dem Wort "Einzugsermächtigung" durch das Wort "sowie" ersetzt und die Wörter "und Postschecks" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.2 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
In § 5 Absatz 1 Nr.3 wurde das Wort "Buchungsmaschinen" durch die Worte "Datenverarbeitungseinrichtungen oder -system, Automaten für den Zahlungsverkehr" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 a) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
In § 5 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 b) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen sowie Schecks (1) sollen, soweit der Personalbestand der Gemeindekasse dies zuläßt, von zwei Bediensteten unterzeichnet werden.
2Das Nähere regelt der Bürgermeister durch Dienstanweisung.
§§§
zu § 5a GemKVO |
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§ 5a wurde neu eingefüt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 6 GemKVO |
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In § 6 Absatz 1 Satz 1 wurde nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Wege übermittelten" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 a) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§ 6 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 b) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Bürgermeister regelt die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen.
2Die Namen und Unterschriften der Bediensteten, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie der Umfang der Anordnungsbefugnis sind der Gemeindekasse mitzuteilen.
3Wer nach §§ 11 und 12 zugleich die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Auszahlungsanordnung erteilen.
§§§
zu § 7 GemKVO |
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§ 7 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Zahlungsanordnung muß enthalten
den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
den Grund der Zahlung,
den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
die Fälligkeit,
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
die Bestätigung, daß die sachliche und rechnerische Feststellung nach §§ 11 Abs.1 oder 12 Abs.2 vorliegt,
das Datum der Anordnung,
die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.
2Die Bestätigung nach Satz 1 Nr.6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung (§§ 11 Abs.1 und 12 Abs.2) mit der Zahlungsanordnung verbunden ist.
§§§
zu § 11 GemKVO |
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In § 11 Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder durch elektronische Signatur" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 a) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§ 11 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 b) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung.
2aBediensteten der Gemeindekasse darf die Befugnis nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann;
2b§ 1 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
zu § 12 GemKVO |
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§ 12 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Werden die Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen im automatisierten Verfahren ermittelt, muß sichergestellt sein, daß
agültige Programme verwendet werden;
bsie müssen dokumentiert, geprüft und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein,
die Daten vollständig und richtig erfaßt, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
die gespeicherten Daten nicht verlorengehen und nicht unbefugt verändert werden können,
die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datenträger bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
die in Nummer 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
2Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Verfahrens.
3Läßt die Gemeinde Kassengeschäfte von einer anderen Stelle besorgen (§ 100 KSVG (1)), ist die Sicherung des Verfahrens durch Vertrag zu regeln.
(2) 1Je nach Art des automatisierten Verfahrens ist anstelle der Feststellung nach § 11 Abs.1 zu bescheinigen, daß die dem Verfahren zugrunde gelegten Daten sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt und erfaßt und mit den gültigen Programmen ordnungsmäßig verarbeitet wurden und die Datenausgabe vollständig und richtig ist.
2§ 11 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
zu § 13 GemKVO |
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§ 13 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Bediensteten angenommen oder ausgehändigt werden.
2Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von solchen Person angenommen oder ausgehändigt werden, die hierzu besonders ermächtigt sind.
§§§
zu § 14 GemKVO |
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In § 14 wurden in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Komma und das nachfolgende Wort "Postschecks" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.4 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.9 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Entgegennahme von Schecks (1) und Wechsel gelten die Bestimmungen in der Anlage.
(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden.
(3) Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.
§§§
zu § 15 GemKVO |
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In § 15 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter "oder Postschecks" gestrichenin der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Komma und das nachfolgende Wort "Postschecks" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.5 a) des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
In § 15 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe "§ 31" durech die Angabe "§ 33" ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.5 b) des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§§§
zu § 18 GemKVO |
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In § 18 Absatz 2 wurden die Worte "und § 12 Abs.2" gestrichen und nach dem Wort "anzugeben" die Worte "oder innerhalb des automatisierten Verfahrens zu dokumentieren" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 20 GemKVO |
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In § 20 Abs.1 Satz 1 wurden das Komma nach dem Wort "Schecks" und das nachfolgende Wort "Postschecks" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.6 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§§§
zu § 21 GemKVO |
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In § 21 Abs.3 wurden die Wörter "Gesetz über die Verrechnung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4.Februar 1937 (Reichsgesetzbl.I S.171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.März 1974 (Bundesgesetzbl.I S.469)" durch die #Wörter "Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Janurar 1995 (BGBl_I_95,34) in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.7 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§§§
zu § 24 GemKVO |
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§ 24 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bücher können in Form von magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern (Speicherbuchführung) oder in visuell lesbarer Form (gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform) geführt werden.
2Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.
(2) Bei der Speicherbuchführung muß sichergestellt sein, daß
agültige Programme verwendet werden;
bsie müssen dokumentiert, geprüft und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein,
die Daten vollständig und richtig erfaßt, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
die gespeicherten Daten nicht verlorengehen und nicht unbefugt verändert werden können,
adie Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können;
b§ 36 Abs.3 bleibt unberührt
die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsmäßigen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datenträger bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar bleiben,
Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
die in Nummer 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
(3) 1Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.
2Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
Änderungen müssen so vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.
3Werden die visuell lesbaren Buchungen in einem automatisierten Verfahren vorgenommen, gilt Absatz 2 Nr.1 bis 3, 6 und 8 entsprechend.
(4) 1Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.
2Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
§§§
zu § 26 GemKVO |
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In § 26 Absatz 1 Satz 2 Nr.3 wurden die Worte "einen Hinweis, der" durch die Worte "ein Identifikationsmerkmal, das" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.12 a) aa) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§ 26 Absatz 1 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.12 a) bb) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
4Bei Speicherbuchführung ist das Zeitbuch für jeden Buchungstag auszudrucken (2).
In § 26 Absatz 2 Satz 2 wurden die Worte "bis 4" durch die Worte "und 3" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.12 b) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 27 GemKVO |
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In § 27 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter "oder Postschecks" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.7 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
In § 27 Abs.2 Nr.1 und 2 wurden die Wörter "oder Postschecks" jeweils gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.7 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§§§
zu § 28 GemKVO |
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In § 28 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.9 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
zu § 29 GemKVO |
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In § 29 Satz 1 wurden die Worte "oder § 12 Abs.2" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 30 GemKVO |
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§ 30 Absatz 3 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.14 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei Speicherbuchführung sind sie für jeden Buchungstag auszudrucken.
§§§
zu § 31 GemKVO |
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In § 31 Absatz 3 Satz 1 wurden nach dem Wort "Abs.2" die Worte "und 3" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.15 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 32 GemKVO |
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§ 32 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.16 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Gemeindekasse hat
an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, am Schluß der Kassenstunden den Kassenistbestand,
für jeden Buchungstag (§ 27) unmittelbar nach Abschluß der Zeitbuchung den Kassensollbestand
zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlußbuch zu übernehmen.
2Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Bediensteten und vom Kassenverwalter zu unterschreiben.
§§§
zu § 35 GemKVO |
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§ 35 Absatz 1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 a) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§ 35 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 b) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind nach der sachlichen Buchung zu ordnen.
§§§
zu § 36 GemKVO |
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§ 36 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 a) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
In § 36 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort "sicher" die Worte "und geordnet" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 b) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
In § 36 Absatz 2 Satz 1 wurde das Wort "Speicherautomat" durch die Worte "automatisierten Verfahren" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 c) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§ 36 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 d) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Nach Abschluß der überörtlichen Prüfung können die Bücher und Belege in verkleinerter Form auf Bildträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Inhalt der Bildträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann.
2Die Bildträger sind nach Absatz 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren.
3aDer Bürgermeister kann zulassen, daß der Inhalt von Büchern vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bildträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, daß die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können;
3bbevor eine solche Regelung zugelassen wird, ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören.
§ 36 Absatz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 e) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 37 GemKVO |
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In § 37 Abs.1 wurde die Angabe " § 98 KSVG" durch die Angabe "§ 100 KSVG" ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.9 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§§§
zu § 38 GemKVO |
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In § 38 Satz 1 wurde die Angabe " § 98 KSVG" durch die Angabe "§ 100 KSVG" ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.10 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§§§
zu § 39 GemKVO |
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§ 39 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.19 a) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Gemeindekasse und bei jeder ihrer Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen.
2Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnabme kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden.
3Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Kasse oder wurde eine unvermutete überörtliche Kassenprüfung vorgenommen, kann von der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme abgesehen werden,
In § 39 Absatz 3 wurde das Wort "jährlich" durch die Worte "in jedem zweiten Jahr" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.19 b) der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 40 GemKVO |
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In § 40 Absatz 1 wurden die Worte "die Kassenbestandsaufnahme und" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.20 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 41 GemKVO |
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In § 41 Absatz 2 wurden die Worte "oder Kassenbestandsaufnahme" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.21 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
§§§
zu § 46 GemKVO |
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In § 46 Nr.3 wurde jeweils der Wortbestandteil "Bundes" in den Wörtern "Bundesmünzen" und "Bundesbanknoten" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.11 a) des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
In § 46 Nr.6 wurden das Komma und das nachfolgende Wort "Postschecks" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.11 b) des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
In § 46 Nr.7 wurden jeweils die Wörter "oder Postschecks" bzw "und Postschecks" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.11 c) des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§ 46 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.22 der Änderungsverordnung vom 03.11.04 (Amtsbl_04,2310)
Bisheriger Wortlaut:
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
Abschlussbuchungen:
Die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensübersicht des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen.
Auszahlungen:
Die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7 Buchstabe c).
Bargeld:
Münzen, Banknoten (1) und fremde Geldsorten.
Einzahlungen:
Die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7 Buchstabe c).
Kassenmittel: Die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 6 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 46 Nr.9 GemHVO)
unbare Zahlungen:
Die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks (3),
Entgegennahme von Schecks (3)
Barzahlungen:
aDie Übergabe oder Übersendung von Bargeld;
bals Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks und Postschecks, (3)
Verrechnungen:
Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).
§§§
zur Anlage zur GemKVO |
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In Nummer 1 der Anlage wurden jeweils die Wörter "und/oder Postscheck(s)" gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.01, durch Art.4 Abs.14 Nr.12 des GNr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (AmtsbL_01,2158)
§§§
Fußnoten | [ ] |
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