SchwarzArbG | ||
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[ ][ I ] |
BGBl.III/FNA 453-22
Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung
vom 23.07 04 (BGBl_I_04,1842),
zuletzt geändert durch Art.4a iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)
vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
(= Art.1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
A-1 | Zweck | 1 |
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(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienstoder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) 1Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs.2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August 1994 (BGBl.I S.2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.September 2001 (BGBl.I S.2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076),
erbracht werden.
2Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet
gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.
§§§
A-2 | Prüfungen | 2-7 |
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(1) 1Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
(3) Ausländer nicht
entgegen § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs.3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
entgegen § 4 Abs.3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienstoder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden
und
Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes eingehalten werden oder wurden.
2Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden.
3Die Behörden der Zollverwaltung sind zur
Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt.
4Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Erfüllung
ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs.1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs.3 Nr.4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienstoder
Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten
nicht nachgekommen sind.
5Grundsätze der Zusammenarbeit
werden von den obersten Finanzbehörden des
Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen
geregelt.
(1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
den in § 71 Abs.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, (2)
8a. | (4) dem Bundesamt für Güterverkehr, |
den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
2Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
3aDie Prüfungen können mit
anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen
verbunden werden;
3bdie Vorschriften über die Unterrichtung
und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt.
4Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden
nicht erstattet.
§§§
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs.1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs.2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei
von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und
Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.
(2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
§ 2 Abs.2 unterstützenden Stellen sind zur Durchführung
der Prüfungen nach § 2 Abs.1 ermächtigt, die
Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem
Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des
Dritten tätigen Personen zu überprüfen.
2Sie können zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhalten,
sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und
Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort,
Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlangen,
dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigen.
(4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.
(5) 1Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beförderungsmittel
anhalten.
2Führer von Beförderungsmitteln
haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten
zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen
und es wieder zu verlassen.
3Die Zollverwaltung unterrichtet
die Polizeivollzugsbehörden über groß angelegte
Kontrollen.
§§§
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs.1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs.2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs.1 befugt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs.1 befugt, bei dem Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu nehmen.
§§§
(1) 1Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2
Abs.1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden
und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung
erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4
genannten Unterlagen vorzulegen.
2In den Fällen des § 3 Abs.1 und 2 sowie des § 4 Abs.1 und 2 haben sie auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume
zu dulden.
3Auskünfte, die die verpflichtete Person oder
eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Abs.1 Nr.1 bis 3
der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,
können verweigert werden.
4Ausländer sind ferner verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung (1)
den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen
und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Weiterleitung
an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen.
5Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene
Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen
Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an
die die Dokumente weitergeleitet werden.
6Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei
der Ausländerbehörde zu erscheinen.
7Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.
8Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Ersatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.
(2) 1In Fällen des § 4 Abs.3 haben die Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes
1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs.1 zu dulden
und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prüfung
erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4 Abs.3 genannten Unterlagen vorzulegen.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten
haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber auszusondern
und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen
auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
oder in Listen zu übermitteln.
2Der Arbeitgeber und der Auftraggeber dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten,
ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen nicht entgegenstehen.
3In diesem Fall haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu
trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden
Daten zu löschen.
4Soweit die übermittelten Daten für
Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
der Ermittlung von steuerlich erheblichen
Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen
oder Sozialleistungen nicht benötigt werden,
sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der
Prüfungen nach § 2 Abs.1 auf Verlangen des Arbeitgebers
oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die
Daten unverzüglich zu löschen.
§§§
(1) 1Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs.2 unterstützenden Stellen sind verpflichtet,
einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten und die
Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren
Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden
oder Stellen erforderlich ist.
2Die Behörden der Zollverwaltung
einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und
die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln
einander die erforderlichen Informationen für die Verhütung
und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs.1
genannten Prüfgegenstände stehen.
3An Strafverfolgungsbehörden
und Polizeivollzugsbehörden dürfen personenbezogene
Daten nur übermittelt werden, sofern
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit
einem der in § 2 Abs.1 genannten Prüfgegenstände stehen,
erforderlich sind.
(2) 1aDie Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 2 Abs.1 sowie zur Verfolgung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die
Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteilte
Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung
sowie über (1) im Rahmen von Werkvertragskontingenten
beschäftigte ausländische Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen automatisiert abrufen;
1bdie Strafverfolgungsbehörden
sind zum automatisierten Abruf nur
berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
2§ 79 Abs.2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) 1Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen
Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen,
das Aufenthaltsgesetz (2),
die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, (3)
7a. | (5) das Güterkraftverkehrsgesetz, |
sonstige Strafgesetze oder (4)
2Nach § 5 Abs.1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5 Abs.1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunde unecht oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizeivollzugsbehörde zu übermitteln.
§§§
Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.
§§§
A-3 | Strafen | 8-11 |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) entgegen § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Tatsache, die für eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheblich ist, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt,
b) entgegen § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
c) entgegen § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung) und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) § 5 Abs.1 Satz 1 oder 2 oder
b) § 5 Abs.2 Satz 1 eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
entgegen § 5 Abs.1 Satz 4 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen § 5 Abs.3 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a bis c sowie Nr.2 in Verbindung mit Nr.1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe d und e sowie Nr.2 in Verbindung mit Nr.1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a und Nr.3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
aus Gefälligkeit,
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
1im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs.2
und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19.August 1994
(BGBl.I S.2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12
Abs.1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13.September 2001 (BGBl.I S.2376), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.Dezember
2003 (BGBl.I S.3076),
erbracht werden.
2Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet
gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
§§§
Wer eine in § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b oder c (1) bezeichnete Handlung begeht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach einem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.
§§§
(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs.2 Nr.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht, und den Ausländer (2) zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
§§§
(1) (3) Wer
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt oder
§ 98 Abs.3 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder 2 Buchstabe a oder Buchstabe c aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§§§
A-4 | Ermittlungen | 12-14 |
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(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
in den Fällen des § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis c und Nr.2 in Verbindung mit Nr.1 Buchstabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich, (1)
in den Fällen des § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d und e und Nr.2 in Verbindung mit Nr.1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde, (1)
in den Fällen des § 8 Abs.2 die Behörden der Zollverwaltung.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3) 1Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die notwendigen Auslagen.
2Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs.4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 8 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und Nr.3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
§§§
(1) Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten insbesondere mit den in § 2 Abs.2 genannten unterstützenden Stellen zusammen.
(2) 1Ergeben sich für die in § 2 Abs.2 Nr.2 bis 11
genannten unterstützenden Stellen im Zusammenhang
mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte
für in § 8 genannte Verstöße, unterrichten sie die
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
2§ 31a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) 1Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den
nach diesem Gesetz zuständigen Stellen Erkenntnisse
übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 8 erforderlich sind, soweit nicht
für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar
ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder
anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der
Übermittlung überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§§§
(1) 1Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die
mit einem der in § 2 Abs.1 genannten Prüfgegenstände
unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse
wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung
und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
2Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen (1) der Staatsanwaltschaft.
3In den Dienst der Zollverwaltung übergeleitete
Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr
und sind insoweit Ermittlungspersonen (1) der Staatsanwaltschaft,
wenn sie
das 21.Lebensjahr vollendet haben,
am 31.Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit gestanden haben und
dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung eingesetzt waren.
(2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.
§§§
A-5 | Datenschutz | 15-19 |
---|
1Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz
durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich
der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2Diese
Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch
als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch.
3Die Vorschriften
des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung
zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
§§§
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führt der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank.
(2) In der zentralen Datenbank sind folgende Daten zu speichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs.2) oder von illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs.1, Abs.2 Nr.3, 4, 20 und 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 2 und 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 5 Abs.1 Nr.1, 1a, 2 und Abs.2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, §§ 10 und 11) ergeben:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, bei Unternehmen Name und Sitz der Person, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung bestehen,
die Stelle der Zollverwaltung, die die Überprüfung durchgeführt hat, und das Aktenzeichen,
die Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung,
der Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Behörden der Zollverwaltung, im Fall des § 19 Abs.2 Satz 1 auch der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
(3) Die Daten dürfen nur für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs.1 sowie für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2 Abs.1 und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht, verwendet werden.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln die in Absatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in Absatz 3 genannten Zweck.
§§§
(1) 1Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf Ersuchen erteilt
den Behörden der Zollverwaltung für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs.1 sowie für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs.1 genannten Prüfgegenstände stehen,
den Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung,
den Polizeivollzugsbehörden der Länder für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs.1 genannten Prüfgegenstände stehen,
den Finanzbehörden der Länder zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht.
2Soweit durch eine Auskunft die Gefährdung des Untersuchungszwecks
eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen
ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der
Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft
anordnen, dass keine Auskunft erteilt werden darf.
3§ 478 Abs.1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung,
wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu
einem Strafverfahren geführt haben.
(2) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines
automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Fall einer Störung
der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher
Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax.
2aDie beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
2bim Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden.
3Es gilt § 79 Abs.2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
§§§
1Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft,
wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.
§§§
(1) Daten in der zentralen Datenbank sind spätestens zu löschen,
wenn seit dem Abschluss der letzten von den Behörden der Zollverwaltung vorgenommenen Verfahrenshandlung ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
sofern ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Einleitung oder der Abgabe.
(2) 1Wird den Behörden der Zollverwaltung bekannt,
dass eine Person, über die Daten nach § 16 Abs.2 gespeichert
wurden, wegen der betreffenden Tat rechtskräftig
freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens
gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
nicht nur vorläufig eingestellt ist, teilen sie dies dem
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
mit.
2Die betroffenen Daten sind zwei Jahre
nach der Erledigung des Strafverfahrens zu löschen.
(3) § 84 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§§§
A-6 | Verfahren | 20-23 |
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Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
§§§
(1) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
§ 404 Abs.1 oder 2 Nr.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§§ 15, 15a, 16 Abs.1 Nr.1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt
oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert
Euro belegt worden sind.
2Das Gleiche
gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage
kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden
Verfehlung nach Satz 1 besteht.
3Die für die Verfolgung
oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1
Nr.1 bis 4 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte geben.
4aÖffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei
Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen
vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen;
4bauch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern (1).
5Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 bei Bauaufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an (2).
6Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.
§§§
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz.
§§§
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§§§
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