GewO   (7)  
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 Gewerbliche Hilfskassen 

§_140 - §_141f   GewO
(weggefallen)

§§§



 Bestimmungen 

§_142   GewO
(weggefallen)

§§§



 X.  Straf- und Bußgeldvorschriften 

§_143   GewO
(weggefallen)

§§§



§_144   GewO (F)
Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Erlaubnis

    1. (weggefallen),

    2. nach § 30 Abs.1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,

    3. nach § 33a Abs.1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,

    4. nach § 33c Abs.1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs.1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs.1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,

    5. nach § 34 Abs.1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,

    6. nach § 34a Abs.1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,

    7. nach § 34b Abs.1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, (5)

    8. nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 (6) (21) oder Nummer 1a (26) den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, (22) nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 (23) als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt (15) nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.3 Anlageberatung betreibt oder

    9. (7) nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 (25) den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt (26)

    10. (15) nach § 34d Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs.10, den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder

    11. (15) nach § 34e Abs.1 Satz 1 über Versicherungen berät oder

  2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 33f Abs.1 Nr.1, 2 oder 4, § 33g Nr.2, § 34 Abs.2, § 34a Abs.2 (1), § 34b Abs.8, § 34d Abs.8 Satz 1 Nr.1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 (16) (9) oder § 38 Abs.3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. entgegen § 34 Abs.4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,

  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs.1 Satz 3, § 33c Abs.1 Satz 3, § 33d Abs.1 Satz 2, § 33e Abs.3, § 33i Abs.1 Satz 2, § 34 Abs.1 Satz 2, § 34a Abs.1 Satz 2, § 34b Abs.3, § 34d Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 2, § 34e Abs.1 Satz 2 (17) (11) oder § 36 Abs.1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 c Abs.3 Satz 3 oder § 34a Abs.4 (2) zuwiderhandelt, (3)

  4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs.3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt, (4) (12) (f)

  5. (4) entgegen § 34a Abs.6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder überlässt.

    5.(13) einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs.1 Satz 2 zuwiderhandelt, (18) (f)
  1. (13) einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs.3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, (19)

  2. (19) entgegen § 34d Abs.7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs.2, sich nicht oder nicht rechtzeitig eintragen lässt oder

  3. (19) entgegen § 34e Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2, eine Provision entgegennimmt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässigbei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs.6 oder 7 zuwiderhandelt. (8)

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a bis h, j bis k, Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.5 bis 8 (20) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 bis 4 (14) mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§§§



§_145   GewO (F)
Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (1) ohne Erlaubnis nach § 55 Abs.2

    1. eine Tätigkeit nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 (15) oder

    2. eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,

  2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 2a.entgegen § 57 Abs.3 des Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt, (2)
  1. (3) einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die

    1. eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 (16) oder

    2. eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird,

    zuwiderhandelt oder

  2. ohne die nach § 60a Abs.2 Satz 2 oder Abs.3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 60a Abs.2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs.1 oder § 33g Nr.2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. Waren im Reisegewerbe

    1. entgegen § 56 Abs.1 Nr.1 vertreibt,

    2. entgegen § 56 Abs.1 Nr.2 feilbietet oder ankauft oder

    3. entgegen § 56 Abs.1 Nr.3 feilbietet,

  3. (weggefallen)

  4. (weggefallen)

  5. (weggefallen) (8)

  6. entgegen § 56 Abs.1 Nr.6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt, (4)

  7. einer vollziehbaren Auflage nach

    1. § 55 Abs.3, auch in Verbindung mit § 56 Abs.2 Satz 3 zweiter Halbsatz,

    2. § 60a Abs.2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs.1 Satz 2 oder

    3. § 60a Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs.1 Satz 2

    zuwiderhandelt, (5) (9)

  8. (5) einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs.2, § 34b Abs.8, § 34d Abs.8 Satz 1 Nr.1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs.3 Satz 3 oder 4 (13) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder (10)

  9. (11) einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs.3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 55c (6) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs.1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,

  3. (17) entgegen § 60c Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs.2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs.2 Satz 2 oder Abs.3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

  4. entgegen § 60c Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs.2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,

  5. ...(22)

  6. entgegen § 56a Absatz 1 (23) Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder der Dienstleistung (23) oder den Ort der Veranstaltung (14) in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,

  7. entgegen § 56a Absatz 1 (24) Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,

  8. entgegen § 56a Absatz 1 (24) Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,

  9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 2 (25) zuwiderhandelt, (18)

  10. (21) entgegen § 60c Abs.2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

  11. (20) entgegen § 60c Abs.3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a und Nr.3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr.4 und des Absatzes 2 Nr.9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 bis 8 (12) mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§§§



§_146   GewO (F)
Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung

    1. nach § 35 Abs.1 Satz 1 oder 2,

    2. nach § 35 Abs.7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 oder 2 oder

    3. nach § 35 Abs.9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften

    zuwiderhandelt,

   1a.

einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

  1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (17) einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. (17) entgegen § 14 Abs.1 bis 4 (14) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. (16) (18) entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

  4. ...(16)

  5. entgegen § 29 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs.1 oder § 71b Abs.1, (1) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  6. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs.1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet (2),

  7. entgegen § 69 Abs.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  8. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs.2, auch in Verbindung mit § 60b Abs.2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,

  9. (3) einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs.1, auch in Verbindung mit § 60b Abs.2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an (15) einer dort genannten Veranstaltung

    1. zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 (13) oder

    2. zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit

    untersagt wird,

  10. (4) entgegen § 70a Abs.3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,

  11. (5) (19)

  12. (6) einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs.2, § 34b Abs.8, § 34d Abs.8 Satz 1 Nr.1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs.3 Satz 3 oder 4 (12) (9) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

  11a.(10) einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs.3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  1. (7) entgegen einer nach § 133 Abs.2 Satz 1 (f) ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr.8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, (8) in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr.11a (11) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatze 2 Nr.4 und 7 (8) mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§§§



§_147   GewO (F)
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) (1) Ordnungswidrig handelt (2), wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs.1 Satz 2, Abs.4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder

  2. entgegen § 139b Abs.5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) ...(4)

§§§



§_147a   GewO
Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig

  1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder

  2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen zu erwerben.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§§§



§_147b   GewO
Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§§§



§_148   GewO (F)
Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine in § 144 Abs.1, § 145 Abs.1, 2 Nr.2 oder 6 (2) oder § 146 Abs.1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder

  2. durch eine in § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Abs.2 Nr.1, § 145 Abs.1, 2 Nr.1 oder 2, oder § 146 Abs.1 (1) bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

§§§



§_148a   GewO
Strafbare Verletzung von Prüferpflichten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs.1 oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§§§



§_148b   GewO
Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen

Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs.1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs.1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§§§



 XI.  Gewerbezentralregister 

§_149   GewO (F)
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

(1) (4) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.

(2) 1In das Register sind einzutragen

  1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit

    1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,

    2. die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,

    3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder

    4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wird,

  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,

  3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen (1), insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die

    1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

    2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

    begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,

  4. (2) rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (3), nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs.1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

2Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.

§§§



§_150   GewO
Auskunft auf Antrag des Betroffenen

(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.

(2) 1Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs.2 bestimmten Behörde zu stellen.
2aDer Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen;
2ber kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
3Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) 1Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig.

(5) 1Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs.1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden.
2Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden.
3Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

§§§



§_150a   GewO (F)
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber (4)

(1) 1Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer

    1. in § 148 Nr.1,

    2. in § 404 Abs.1, 2 Nr.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs.1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 23 Abs.1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs.1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (11) und in § 16 Abs.1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (8)

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung

    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,

    2. der übrigen in § 149 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,

    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,

  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,

  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und (5) Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs.1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (9) und § 5 Abs.1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, (2)

erteilt.
2Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (6), denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs.2 Nr.1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr.1, nach § 95 Abs.1 Nr.4 des Aufenthaltsgesetzes (3) und § 12 Abs.4 Nr.2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs.2 Nr.3 bezeichneten Eintragungen,

  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs.1 Nr.1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs.2 Nr.1 und 2 bezeichneten Eintragungen,

  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs.2 Nr.3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

  4. den nach § 81 Abs.10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs.1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs.2 Nr.3 bezeichneten Eintragungen, (10)

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr.1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) (7) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

§§§



§_150b   GewO (F)
Auskunft für die wissenschaftliche Forschung

(1) (1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist.

(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt.

(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann.

(4) 1Vor Erteilung der Auskunft wird von der Registerbehörde (2) zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist.
2§ 1 Abs.2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) 1Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist.
2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde (3).

(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren.
2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.

§§§



§_151   GewO
Eintragungen in besonderen Fällen

(1) In den Fällen des § 149 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei

  1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,

  2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,

die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Fällen des § 149 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist.

(2) Wird eine nach § 149 Abs.2 Nr.1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.

(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen.

(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) 1Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen.
2Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt.
3Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.

§§§



§_152   GewO
Entfernung von Eintragungen

(1) Wird eine nach § 149 Abs.2 Nr.1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Abs.2 Nr.2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt.

(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.

(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Abs.2 Nr.1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.

(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt.

(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs.1, § 102 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

(6) 1Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt.
2Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.

(7) 1Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Abs.2 Nr.1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt.
2Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.

§§§



§_153   GewO (F)
Tilgung von Eintragungen (1)

(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs.2 Nr.3 sind nach Ablauf einer Frist

  1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,

  2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen

zu tilgen.

(2) 1Eintragungen nach § 149 Abs.2 Nr.4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen.
2Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird.

(3) 1Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils.
2Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.

(5) 1Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt.
2Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(6) 1Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt.
3Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs.2 Nr.3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

§§§



§_153a   GewO
Mitteilungen zum Gewerbezentralregister

(1) 1Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit.
2§ 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs.2 Nr.3 nicht entgegen.

(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.

§§§



§_153b   GewO (F)
Verwaltungsvorschriften (1)

1Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2).
2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

§§§



 Schlußbestimmungen 

§_154   GewO (F)
(weggefallen)

§§§



§_154a   GewO (F)
(weggefallen)

§§§



§_155   GewO (F)
Landesrecht, Zuständigkeiten

(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und (1) auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) (weggefallen)

(5) (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.

§§§



§_155a   GewO (F)
Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

§§§



§_156   GewO (F)
Übergangsregelungen (1)

(1) 1Gewerbetreibende, die vor dem 1.Januar 2007 Versicherungen im Sinne des § 34d Abs.1 vermittelt haben, bedürfen bis zum 1.Januar 2009 keiner Erlaubnis.
2Abweichend von § 34d Abs.7 hat in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Erlaubnispflicht besteht.
3Wenn die Voraussetzungen des § 34d Abs.4 vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend für die Registrierungspflicht nach § 34d Abs.7.

(2) 1Versicherungsvermittler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs.2 Nr.3 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs.4 liegen vor.
2Die zuständige Behörde hat die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs.2 Nr.3 nicht nachgewiesen werden kann.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 müssen Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs.1 Nr.2 des Rechtsberatungsgesetzes) die Erlaubnis nach § 34e Abs.1 zugleich mit der Registrierung nach § 34d Abs.7 beantragen.
2Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Abs.2 Nr.1, 2 und 4.
3Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34e Abs.1.
4Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als Erlaubnis nach § 34e Abs.1.

§§§



§_157   GewO (F)
Übergangsregelung zu § 34c (1)

Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr.3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

§§§



 Anlagen 

Anlage 1 (zu § 14 Abs.4 GewO) (F)

(Formblatt Gewerbeanmeldung, vgl BGBl_I_02,3417)

§§§



Anlage 2 (zu § 14 Abs.4 GewO) (F)

(Formblatt Gewerbeumeldung, vgl BGBl_I_02,3418)

§§§



Anlage 3 (zu § 14 Abs.4 GewO) (F)

(Formblatt Gewerbeabmeldung, vgl BGBl_I_02,3419)

§§§




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§§§