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BGBl.III/FNA: 810-31
Gesetz
zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
vom 07.08.72 (BGBl_I_72,1693)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.95 (BGBl_I_95,158)
zuletzt geändert durch Art.16 iVm Art.19 Abs.1 und Abs.6 des Gesetzes
zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416)
bearbeitet und verlinkt (133)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) 1Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen,
bedürfen der Erlaubnis.
2Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und
alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur
selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen
verpflichtet sind.
3Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu
einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben
Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen
Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs.1 Nr.1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs.1 Nr.1b und Abs.2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder
§§§
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
§§§
1Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.
2Sie ist gestattet
3Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.
§§§
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) 1Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3
die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen.
2Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen sind auch
nach Erteilung der Erlaubnis zulässig.
(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden,wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
(4) 1Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen.
2Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen.
3Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt.
4Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.
(5) 1Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war.
2Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.
§§§
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) 1Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
sind anzuwenden.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und
Rahmensätze vorzusehen.
3Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro
nicht überschreiten.
§§§
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) 1Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen
Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige.
2Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich
Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser
Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben.
3Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) 1Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen
Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige.
2Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
§§§
(1) 1Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.
2§ 2 Abs.4 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den
Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung
mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
2Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht
berufen, wenn er
die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine strafbare Handlung erwirkt hat;
die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
3Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat.
4Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde festgesetzt.
5aDer Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend
gemacht werden;
5bdie Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.
(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
§§§
(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs.3 vorbehalten worden ist;
der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
adie Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen;
b§ 4 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des
Widerrufs unwirksam.
2§ 2 Abs.4 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.
(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
§§§
Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
§§§
(1) 1Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der
Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben.
2Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt ist und nach
ihrer Erteilung eine andere Person zur Geschäftsführung oder
Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
berufen wird, ist auch dies unaufgefordert anzuzeigen.
(2) 1Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.
2Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen.
3Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der Verleiher die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu machen.
4Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen drei Jahre
lang aufzubewahren.
(3) 1In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des
Verleihers zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen.
2Der Verleiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
2Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
3Bei Gefahr im Verzug können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne
richterliche Anordnung vornehmen.
4An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine
richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme
einer Gefahr im Verzug geführt haben.
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
(1) 1Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische Meldungen über
zu erstatten.
2Die Erlaubnisbehörde kann die Meldepflicht nach Satz 1 einschränken.
(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1.September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1.März des folgenden Jahres zu erstatten.
(3) 1Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus.
2Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten.
3Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
(4) 1Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaubnisbehörde geheimzuhalten.
2Die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit
§ 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung gelten nicht.
3Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
4Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben enthalten.
5Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.
§§§
Unwirksam sind:
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
§§§
(1) 1aIst der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr.1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis
zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher
und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt
als zustande gekommen;
1btritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.
2Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die
Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.
3Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart.
4aIm übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen;
4bsind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe.
5Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens
Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) 1Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 Nr.1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen,
den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut.
2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) 1Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr.1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen
zu zahlen.
2aHinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber;
2bbeide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr.2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.
§§§
(1) 1Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
2Zusätzlich zu den in § 2 Abs.1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
(2) 1Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen.
2Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache.
3Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.
(3) 1Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.
2In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs.4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche
Ende der Abwicklung (§ 2 Abs.4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs.4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) 1§ 622 Abs.5 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.
2aDas Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht
durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden;
2b§ 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(5) 1Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.
2In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
(6) 1aDie Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts;
1bdie hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber
obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
2Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.
3Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
§§§
(1) 1Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.
2In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.
3aDer Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten;
3bLetzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen.
(2) 1Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.
2In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs.4 Satz 3),
der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs.4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs.4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
§§§
1aDer Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts verlangen;
1bdies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen.
§§§
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) 1Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im
Entleiherbetrieb nicht wählbar.
2Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen.
3Die §§ 81, 82 Abs.1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
(3) 1Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen.
2Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs.1 Satz 2 vorzulegen.
3Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des
Verleihers nach § 12 Abs.2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
§§§
(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
§§§
(1) 1Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem
auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer
stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2aIn besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren;
2bein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oder
eine in § 16 Abs.1 Nr.2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. | einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
|
1b. | entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, |
einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
2a. | eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
einer Auflage nach § 2 Abs.2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
eine Anzeige nach § 7 Abs.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine Auskunft nach § 7 Abs.2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs.2 Satz 4 nicht nachkommt,
6a. | entgegen § 7 Abs.3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, |
eine statistische Meldung nach § 8 Abs.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
einer Pflicht nach § 11 Abs.1 oder Abs.2 nicht nachkommt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde.
2Sie trägt abweichend von § 105 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§§§
1Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) durch.
2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§§§
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) 1In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zu übermitteln.
2Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.
3Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.
4Eine Verwendung
der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ist zulässig.
(4) 1Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs.1 Nr.1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar
ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an
dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert
die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§§§
1§ 1 Abs.2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der vor dem 1.Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1.Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31.Dezember 2003 weiterhin anzuwenden.
2Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15.November 2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des
§ 3 Abs.1 Nr.3 und des § 9 Nr.2 regelt.
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