NachwG | ||
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BGBl.III/FNA 800-25
Gesetz
über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis
geltenden wesentlichen Bedingungen
vom 20.07.95 (Amtsbl_95,946)
zuletzt geändert durch Art.32 des Gesetzes vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1542)
bearbeitet und verlinkt (20)
von
H-G Schmolke
§§§
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen,
die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
3Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.
4Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs.1 Nr.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung
eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs.2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr.6 bis 9 und Absatz 2 Nr.2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebsoder
Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis
gelten.
2Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.8 und 9 die jeweilige gesetzliche
Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
§§§
1Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens
einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen.
2Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
§§§
1Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, so ist
dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im
Sinne des § 2 auszuhändigen.
2Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein
schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält,
entfällt diese Verpflichtung.
§§§
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
§§§
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