SGB-VI (1) | ||
---|---|---|
1 33 63 106 141 190 [ ] [ I ] [ » ] 228 254b 275 300 Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 860-6
Sozialgesetzbuch
- Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.02 (BGBl_I_02,754, 1404, 3384)
zuletzt geändert durch Art.24 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)
vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
= Art.1 des Gesetzes vom 18.Dezember 1989, BGBl.I S.2261, 1990 I S.1337)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Versicherter Personenkreis | ||
---|---|---|
Versicherung kraft Gesetzes |
aPersonen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind;
bwährend des Bezuges von Kurzarbeitergeld (1) nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht
fort,
a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches (2) oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
b) ain Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser
Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung
entspricht;
bhierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der
Einrichtung,
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
3a. | Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, |
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
2Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland
bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern,
deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind.
3aPersonen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf
Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach
Satz 1 Nr.1 versicherungspflichtig;
3bsie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr.2 oder 2a und Satz 4 (3).
4Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen
Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten.
5Die in Satz 1 Nr.2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung.
§§§
1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer regelmäßig (3) beschäftigen,
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer regelmäßig (3) beschäftigen,
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
aGewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer
Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben;
bist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.
2Nach Satz 1 Nr.1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in diese Tätigkeit nach Satz 1 Nr.10 versicherungspflichtig ist.
3Nach Satz 1 Nr.10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.
4Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr.1, 2, 7 und 9 gelten
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs.2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben; (2)
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (2).
§§§
1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a. | in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, |
(3) in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren, |
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
3a. | afür die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch (2) Arbeitslosengeld II beziehen; a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 23 Abs.3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen oder c) die auf Grund von § 2 Abs.1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs.1 Nr.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder (1) e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind, oder eine Leistung beziehen, wegen der sie nach Satz 1 Nr.3 versicherungspflichtig sind, (1) |
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
2aPflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt
erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig;
2bsie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr.1 versicherungspflichtig.
3Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich
beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr.1a versicherungspflichtig.
4aWehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr.2 versicherungspflichtig;
4bdie Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen
Fällen als nicht unterbrochen.
5Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr.3 im
Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht
nach § 1 Satz 1 Nr.2 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die
höheren Beiträge zu zahlen sind.
6Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr.3 und 4
erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
§§§
(1) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn sie
wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im
Inland hat.
2Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im
Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der
Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.
(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.
(3) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
eine der in § 3 Satz 1 Nr.3 genannten Sozialleistungen beziehen und nicht nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind,
nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.
2Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(3a) 1Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der
Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3.
2Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein
Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden.
3Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder
bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt
werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen
Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen
Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.
(4) 1Die Versicherungspflicht beginnt
in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind,
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr.1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr.2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
2Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
§§§
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung
einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.
2Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.2 und 3 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere
Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder
anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige
Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die
Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.
3Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des
Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.
(2) 1aVersicherungsfrei sind Personen, die
eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs.1, § 8a Viertes Buch),
eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs.3, § 8a Viertes Buch) oder
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit;
1b§ 8 Abs.2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen
Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist.
2aSatz 1 Nr.1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs.1 Nr.1 und § 8a des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit
verzichten;
2bder Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren
geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer
der Beschäftigungen bindend.
3Satz 1 Nr.1 und 2 gilt nicht für Personen, die im
Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
oder nach § 1 Satz 1 Nr.2 bis 4 beschäftigt sind, von der Möglichkeit einer
stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch)
Gebrauch machen oder nach § 2 Satz 1 Nr.10 versicherungspflichtig sind.
4aEine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage
für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs.2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht
übersteigt;
4bmehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 erhalten oder
bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65.Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
§§§
(1) 1Von der Versicherungspflicht werden befreit
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
2Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer
berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr.1 gilt mit dem Tag als entstanden,
an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist.
3Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31.
Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen
Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr.1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung
Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind.
4Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
5Personen, die nach bereits am 1.Januar 1995 geltenden
versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung
eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr.1
von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht.
6Satz 1 Nr.1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr.4 genannten Personen.
(1a) 1Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr.9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr.9 erfüllt,
nach Vollendung des 58.Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr.9 versicherungspflichtig werden.
2Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr.9 erfüllt.
3Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr.1
genannten Zeitraum nicht angerechnet.
4Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden
ist.
(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr.3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und
während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben, (1)
eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind oder (1)
(1)
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,
des Absatzes 1 Nr.2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
(5) 1Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
beschränkt.
2Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 auch auf eine
andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder
vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit
der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
§§§
Freiwillige Versicherung |
---|
(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der
Vollendung des 16.Lebensjahres an freiwillig versichern.
2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) 1Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können
sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
2Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.
(3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.
§§§
Nachersicherung |
---|
(1) 1Versichert sind auch Personen,
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
2Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
(2) 1Nachversichert werden Personen, die als
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn
sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung
ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für
einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs.2) nicht gegeben sind.
2Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit
oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat
(Nachversicherungszeitraum).
3Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht
werden kann.
§§§
Leistungen | ||
---|---|---|
Leistungen zur Teilhabe | ||
Voraussetzungen für die Leistungen |
(1) 1Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
2Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
§§§
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
§§§
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
(2) 1Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
2§ 55 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten
erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit haben.
2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
§§§
(1) 1Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
(1) wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a. | eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
|
1sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder
einstweilig nach § 126a Abs.1 der Strafprozessordnung untergebracht sind.
2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier
Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation
erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder
bezuschusst worden sind.
2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
§§§
Umfang der Leistungen | ||
---|---|---|
Allgemeines |
(1) 1Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
2aDie Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden;
2b§ 17 Abs.2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung.
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.
(3) 1Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr.1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft.
2Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.
(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr.1 und 2.
§§§
§§§
Rehabilitation |
---|
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches,
ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs.2 Nr.2 und § 30 des Neunten Buches.
2Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur
erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen
Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder
als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.
(2) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich
der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter
ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem
Personal entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder
mit denen ein Vertrag nach § 21 des Neunten Buches besteht.
2Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert.
3Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen
Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein.
(3) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens
drei Wochen erbracht werden.
2Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden,
wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
§§§
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches.
§§§
§§§
Übergangsgeld |
---|
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe erhalten,
bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, (2) Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
§§§
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) 1aVersicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie
nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen
Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten
Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden
Krankengeldes (§ 47b des Fünften Buches);
1bVersicherte, die unmittelbar vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn
der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor
Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in
Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II.
2Dies gilt nicht für Empfänger der
Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b) die nur Leistungen nach § 23 Abs.3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
c) die auf Grund von § 2 Abs.1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs.1 Nr.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
§§§
§§§
Ergänzende Leistungen |
---|
Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 44 Abs.1 Nr.2 bis 6 und Abs.2 sowie nach den §§ 53 und 54 des Neunten Buches.
§§§
§§§
Sonstige Leistungen |
---|
(1) 1Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:
Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe,
stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben,
Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen,
stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Bezieher einer Waisenrente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann,
Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.
2Für Kinderheilbehandlungen findet § 12 Abs.2 Anwendung.
(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 setzen voraus, dass die persönlichen
und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4, dass der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt.
2Sie werden nur auf Grund von Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) erlassen werden.
(3) Die Aufwendungen für nichtstationäre Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 sowie für sonstige Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2, 4 und 5 dürfen im Kalenderjahr 7,5 vom Hundert der Haushaltsansätze für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen nicht übersteigen.
§§§
Zuzahlungen |
---|
(1) 1Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser
Leistungen den sich nach § 40 Abs.5 des Fünften Buches ergebenden Betrag.
2aDie Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs.6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der
stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist
(Anschlussrehabilitation);
2bals unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von
14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden
tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich.
3Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete
Zuzahlung anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.
(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 46 Abs.1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.
(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.
§§§
[ ] | SGB-VI (§§ 1-32) | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§