Fußnoten | [ ] |
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zum Inhaltsverzeichnis SGB-VI |
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In der Inhaltsübersicht wurde die Angabe zu § 109a neu gefasst, mit Wirkung vom 07.12.06, durch Art.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2670)
§§§
zu § 1 SGB-VI |
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In § 1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 1 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.24 Nr.2 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.8 Nr.1 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
Bisheriger Wortlaut:
3aPersonen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr.1 versicherungspflichtig;
3bsie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr.2 und Satz 4.
§§§
zu § 2 SGB-VI |
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In § 2 Satz 1 Nr.9 Buchstabe b wurd das Komma durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.11 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 2 Satz 4 Nr.2 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.11 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 2 Satz 1 Nr.2 und 3 wurde jeweils vor den Wörtern „keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 2 Satz 1 Nr.9 Buchstabe a wurden die Wörter „ , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 3 SGB-VI |
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In § 3 Satz 1 Nr.3a Buchstabe d wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und Buchstabe e angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
In § 3 Satz 1 Nr.3a erster Halbsatz wurden die Wörter „oder dem nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Zweiten Buches zuständigen Träger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.06.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 3 Satz 1 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch § 22 Abs.8 Nr.2 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
§§§
zu § 5 SGB-VI |
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§ 5 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
§§§
zu § 6 SGB-VI |
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In § 6 Abs.1b wurden in Nr.1 das Wort „oder“ durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 12 SGB-VI |
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§ 12 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.8 Nr.2 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 13 SGB-VI |
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In § 13 Abs.4 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 20 SGB-VI |
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In § 20 wurde die Absatzkennzeichnung gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 20 Nr.3 wurde nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
zu § 31 SGB-VI |
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In § 31 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 33 SGB-VI |
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In § 33 wurde jeweils in den Absätzen 2 und 3 das Wort „als“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 33 Abs.2 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.27 Abs.10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 34 SGB-VI |
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In § 34 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 34 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
a) einem Drittel der Vollrente das 23,3 fache,
b) der Hälfte der Vollrente das 17,5 fache,
c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7 fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
In § 34 Abs.4 wurden vor den Wörtern „ist der Wechsel“ die Wörter „oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 35 SGB-VI |
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§ 35 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 36 SGB-VI |
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§ 36 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 37 SGB-VI |
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§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs.2 Neuntes Buchs) anerkannt sind und
2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.
§§§
zu § 38 SGB-VI |
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§ 38 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.27 Abs.10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 40 SGB-VI |
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§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
Langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
haben.
§§§
zu § 41 SGB-VI |
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§ 41 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 43 SGB-VI |
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In § 43 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65.Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 45 SGB-VI |
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In § 45 Abs.1 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65.Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 46 SGB-VI |
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In § 46 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 46 Abs.2b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 47 SGB-VI |
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In § 47 Abs.1 und 3 wurde jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65.Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 50 SGB-VI |
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In § 50 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 50 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.27 Abs.10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 51 SGB-VI |
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§ 51 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.27 Abs.10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 56 SGB-VI |
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§ 56 Abs.2 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 58 SGB-VI |
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In § 58 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Zivildienst“ die Wörter „oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.8 Nr.4 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
§§§
zu § 68 SGB-VI |
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In § 68 Abs.1 Satz 3 Nr.1 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 68 Abs.2 Satz 1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.1 b) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 68 in den bisherigen Sätze 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.1 b) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 68 Abs.5 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.1 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 68 Abs.7 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer“ ersetzt und die Wörter „nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.1 d) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 68 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ und die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.1 d) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 68 Abs.7 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.1 d) cc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§ 68 Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(6) Der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.
§§§
zu § 68a SGB-VI |
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§ 68a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 69 SGB-VI |
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In § 69 Abs.2 Satz 1 wurden Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 69 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Rentenwert“ die Wörter „und den Ausgleichsbedarf“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 70 SGB-VI |
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§ 70 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.24 Nr.3 iVm Art.30 Abs.1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Ist für eine Rente wegen Alters eine beitragspflichtige Einnahme im Voraus
bescheinigt worden (§ 194), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der
Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln.
2Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt sie für diese
Rente außer Betracht.
§§§
zu § 76b SGB-VI |
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In § 76b Abs.4 Nrr.3 wurden dieWörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 77 SGB-VI |
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In § 77 Abs.2 Satz 1 wurden in Nummer 1 die Wörter „der Vollendung des 65.Lebensjahres“ durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“, in Nummer 2 Buchstabe b und in Nummer 4 Buchstabe b jeweils die Wörter „Vollendung des 65.Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ und in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a jeweils die Angabe „63. Lebensjahres“ durch die Angabe „65.Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.23 a) aa) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 77 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurde jeweils die Angabe „60.Lebensjahres“ durch die Angabe „62.Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.23 a) bb) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 77 Abs.3 Satz 3 Nr.2 wurden die Angabe „60. Lebensjahres“ durch die Angabe „62.Lebensjahres“ und die Angabe „63.Lebensjahres“ durch die Angabe „65.Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.23 b) aa) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 77 Abs.3 Satz 3 Nr.3 wurden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.23 b) bb) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 77 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 86 SGB-VI |
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In der Überschrift des § 86 wurden die Wörter „Zuschläge oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 86a SGB-VI |
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In § 86a Satz 1 wurde die Angabe „62. Lebensjahres“ durch die Angabe „64. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 86a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 89 SGB-VI |
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§ 89 Abs.1 Satz 2 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.27 Abs.10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 94 SGB-VI |
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§ 94 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben
Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn
aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist.
2Das Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern.
(2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das aufgrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird, angerechnet.
§§§
zu § 96a SGB-VI |
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§ 96a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,
b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,
c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten,
a) in voller Höhe das 23,3fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs.3, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
§§§
zu § 98 SGB-VI |
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§ 98 Satz 1 Nr.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 100 SGB-VI |
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§ 100 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 101 SGB-VI |
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§ 101 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 102 SGB-VI |
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§ 102 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.32 a) aa) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§ 102 Abs.2 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.32 a) bb) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 102 Abs.2 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.32 a) cc) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 102 Abs.3 und 4 wurde Satz 2 jeweils neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 106 SGB-VI |
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In § 106 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.2 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 106 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Anwendung des“ die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ eingefügt und die Wörter „ihrer Krankenkasse“ durch die Wörter „der gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.1 a) aa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.1 a) bb) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen“ durch die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.1 b) aa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 106 Abs.3 Sätze 2 bis 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.1 b) bb) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den
das Bundesministerium für Gesundheit (1) jeweils zum 1.März eines
Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt.
3Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden.
4Er gilt vom 1.Juli des jeweiligen Kalenderjahres
bis zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres.
In § 106 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der gesetzlichen Krankenversicherung“ durch die Wörter „einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 109 SGB-VI |
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In § 109 Abs.4 Nr.3 Buchstabe c wurden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 109a SGB-VI |
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In § 109a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 111 SGB-VI |
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In § 111 Abs.2 wurden die Wörter „und die Pflegeversicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 115 SGB-VI |
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In § 115 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 115 Abs.3 Satz 2 wurden dieWörter „des 45. Lebensjahres“ durch die Wörter „der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 118 SGB-VI |
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§ 118 Abs.4 Satz 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§ 118 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 119 SGB-VI |
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In § 119 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 120 SGB-VI |
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In § 120 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 120a SGB-VI |
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In § 120a Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 120a Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „vollendeten 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 120a Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.39 c) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 120c SGB-VI |
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§ 120c Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut:
§ 120c Absätze 5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 120d SGB-VI |
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§ 120d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 120e SGB-VI |
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Der bisherige § 120d wurde § 120e, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.42 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 120e Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.42 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 128 SGB-VI |
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In § 128 Abs.3 wurde das Wort „Rheinprovinz“ durch das Wort „Rheinland“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.10.05 an, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.27 Abs.4 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 134 SGB-VI |
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In § 134 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 143 SGB-VI |
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In § 143 Abs.7 Satz 1 und Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 145 SGB-VI |
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In § 145 Abs.4 Satz 1 und 3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 150 SGB-VI |
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In § 150 Abs.3 Satz 13 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.3 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 152 SGB-VI |
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In § 152 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 154 SGB-VI |
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In § 154 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „um den durchschnittlichen“ durch die Wörter „um den allgemeinen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 b) aa) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 154 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.44 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob zur langfristigen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie zur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr.2 bestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhebung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar erscheint.
§ 154 Abs.4 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.44 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 156 SGB-VI |
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In § 156 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 158 SGB-VI |
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In § 158 Abs.4 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 158 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 159 SGB-VI |
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In § 159 Satz 1 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 163 SGB-VI |
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In § 163 Abs.6 wurden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 163 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemisst sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes.
In § 163 Abs.9 Satz 2 wurden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.5 Nr.3 c) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 163 Abs.10 Satz 2 wurde die Angabe „25 vom Hundert“ durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.11 Nr.2 a) iVm Art.13 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 163 Abs.10 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.11 Nr.2 b) iVm Art.13 Abs.1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Bisheriger Wortlaut:
In § 163 Abs.10 Satz 5 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 163 Abs.10 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
3Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1.Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung, der zum 1.März des Jahres festgestellt wurde, in dem der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist.
§§§
Zu § 165 SGB-VI |
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In § 165 Abs.1b wurden den Wörtern „Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.20 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
zu § 166 SGB-VI |
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In § 166 Abs.1 Nr.2a wurde die Angabe „400“ durch die Angabe „205“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
In § 166 Abs.1 Nr.2b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
Bisheriger Wortlaut:
2b bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei denen die für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 400 Euro unterschreitet, für das Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen dem Betrag von 400 Euro und der für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen Einnahme; Entsprechendes gilt, wenn im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wird,
§ 166 Abs.1 Nr.2a wurde nach dem Wort „beziehen,“ das Wort „monatlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 166 Abs.1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.8 Nr.5 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
§§§
zu § 168 SGB-VI |
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In § 168 Abs.1 Nr.1a wurden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 168 Abs.1 Nr.9 wurde nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 168 Abs.1 Nr.1b wurde die Angabe „12 vom Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
§§§
zu § 170 SGB-VI |
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In § 170 Abs.1 Nr.1 wurde nach der Angabe „Zivildienstleistenden,“ die Angabe „Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.8 Nr.6 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
§§§
zu § 172 SGB-VI |
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In § 172 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „12 vom Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.11 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 177 SGB-VI |
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In § 177 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 177 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt und die Wörter „der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 178 SGB-VI |
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In § 178 Abs.1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 178 Abs.1 Nr.1 wurde nach dem Wort „Zivildienstleistende“ die Angabe „sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.8 Nr.7 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
§§§
zu § 180 SGB-VI |
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In § 180 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 187 SGB-VI |
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In § 187 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 187 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 187 Abs.5 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.47 b) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 187a SGB-VI |
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In § 187a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 190a SGB-VI |
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In § 190a Abs.2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 192 SGB-VI |
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In § 192 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „von länger als drei Tagen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 194 SGB-VI |
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§ 194 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.24 Nr.4 iVm Art.30 Abs.1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten das voraussichtliche
beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu
drei Monaten im Voraus zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit danach
eine Rente wegen Alters beantragt wird.
2Bei der Ermittlung des voraussichtlichen
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind voraussehbare beitragspflichtige
Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
3Das voraus zu bescheinigende beitragspflichtige
Arbeitsentgelt ist nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für den voraus zu
bescheinigenden Zeitraum die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht
vorhersehbar ist.
4Die Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die
beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen
sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen
nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszustellen.
2Die Meldepflicht nach § 191
Satz 1 Nr.2 und § 44 Abs.2 des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
§§§
§§§
zu § 195 SGB-VI |
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In § 195 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 196 SGB-VI |
---|
In § 196 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 196 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 210 SGB-VI |
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In § 210 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.51 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 210 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.51 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 213 SGB-VI |
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§ 213 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.11 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 213 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 213 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 214a SGB-VI |
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In § 214a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 220 SGB-VI |
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In § 220 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 220 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 222 SGB-VI |
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In § 222 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 223 SGB-VI |
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In § 223 Abs.6 Satz 3 Nr.3 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.05 an, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.27 Abs.3 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 224a SGB-VI |
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In § 424a Abs.1 Satz 1 wurden dieWörter „für pauschale Beiträge“ durch die Wörter „für den Gesamtbeitrag“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.05.07 an, durch Art.3a Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
In § 424a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Die pauschalen Beiträge sind“ durch die Wörter „Der Gesamtbeitrag ist“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.05.07 an, durch Art.3a Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
§§§
zu § 226 SGB-VI |
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In § 150 Abs.2, 3 und 5 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.4 a) iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 150 Abs.4 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.4 b) iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 228a SGB-VI |
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§ 228a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an den
aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielt wird.
2Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet erzielt, ist der aktuelle Rentenwert maßgebend.
§§§
zu § 228b SGB-VI |
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In § 228b wurden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 229 SGB-VI |
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§ 229 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.11 Nr.6 iVm Art.13 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Bisheriger Wortlaut:
§ 229 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 234a SGB-VI |
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Der bisherige § 235 wurde § 234a, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 235 SGB-VI |
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§ 235 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 236 SGB-VI |
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§ 236 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Versicherte, die vor dem 1.Januar 1948 geboren sind, haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie
haben.
2Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31.Dezember
1936 geboren sind, angehoben.
3Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist
möglich.
4Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21.
(2) 1Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die
vor dem 1.Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
bis zum 14.Februar 1941 geboren sind und am 14.Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben, wie folgt angehoben:
Versicherte | Anhebung | auf Alter | vorzeitige | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1938 | 0 | 60 | 0 | 63 | 0 |
1938 | | | | | |
1939 | | | | | |
1940 | | | | | |
1941 | | | | | |
2§ 55 Abs.2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren.
(3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1.Januar 1948 bis zum 31.Oktober 1949 geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Anlage 21.
§§§
zu § 236a SGB-VI |
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§ 236a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.58 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
2Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31.
Dezember 1940 geboren sind.
3Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist
möglich.
4Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22.
5Die Altersgrenze von 60 Jahren wird
nicht angehoben für Versicherte, die
bis zum 16.November 1950 geboren sind und am 16.November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs.2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.Dezember 2000 geltenden Recht waren oder
vor dem 1.Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs.2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
§§§
zu § 237 SGB-VI |
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§ 237 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.05 an, durch Art.1 Nr.59 iVm Art.27 Abs.3 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
§§§
zu § 238 SGB-VI |
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In § 238 wurden dem bisherigen Abs.1 wurden die neuen Absätze 1 und 2 vorangestellt , mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.60 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 238 bisherige Abs.1 und 2 wurden Abs.3 und 4, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.60 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 240 SGB-VI |
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In § 240 Abs.1 wurden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.61 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 242a SGB-VI |
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§ 242a Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 243 SGB-VI |
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§ 243 Abs.3 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.63 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 244 SGB-VI |
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§ 244 Abs.3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.27 Abs.10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 254d SGB-VI |
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§ 254d Abs.3 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.65 iVm Art.27 Abs.9 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 254d Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Zivildienst“ die Wörter „oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.8 Nr.8 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
§§§
zu § 255a SGB-VI |
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In § 255a Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.9 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut
In § 255a Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.9 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut
§ 255a Abs.4 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.03.07 an, durch Art.1 Nr.66 iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 255b SGB-VI |
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In § 255b Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Rentenwert (Ost)“ die Wörter „und den Ausgleichsbedarf (Ost)“ eingefügt, mit rückwirender Wirkung vom 01.03.07 an, durch Art.1 Nr.67 iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 255d SGB-VI |
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§ 255d wurde neu gefasst, mit rückwirender Wirkung vom 01.03.07 an, durch Art.1 Nr.68 iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 255e SGB-VI |
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In § 255e Abs.4 wurde werden jeweils die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.10 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§ 255e Abs.5 wurde neu gefasst, mit rückwirender Wirkung vom 01.03.07 an, durch Art.1 Nr.69 iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(5) Die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.
§§§
zu § 255g SGB-VI |
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§ 255g Überschrift wurde neu gefasst, mit rückwirender Wirkung vom 01.03.07 an, durch Art.1 Nr.70 a) iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§ 255g bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit rückwirender Wirkung vom 01.03.07 an, durch Art.1 Nr.70 b) und c) iVm Art.27 Abs.6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 255f SGB-VI |
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In der Überschrift des § 255f wurde die Jahreszahl 2005 durch 2007 ersetzt, mit Wirkung vom 22.06.06, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2006 vom 15.06.06 (BGBl_I_06,1304)
§ 255f Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.06.06, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2006 vom 15.06.06 (BGBl_I_06,1304)
Bisheriger Wortlaut:
In Abs.2 wurde die Absatzkennzeichnung gestrichen und jeweils die Jahreszahl „2005“ durch die Jahreszahl „2007“ und die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.06.06, durch Art.3 Nr.2 c) und d) iVm Art.4 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2006 vom 15.06.06 (BGBl_I_06,1304)
§ 255f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.11 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut
(2) Abweichend von § 68 Abs.7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 (3) für das Jahr 2005 (3) vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.
§§§
§§§
zu § 263 SGB-VI |
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§ 263 Abs.2a Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 264c SGB-VI |
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§ 264c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.72 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 265 SGB-VI |
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§ 265 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.73 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 276b SGB-VI |
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§ 276b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.74 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 276c SGB-VI |
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§ 276c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.74 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 281a SGB-VI |
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In § 281a Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 281a Abs.2 Satz 1 wurde der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und soweit-Satz angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.75 a) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 281a Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.75 b) iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 284 SGB-VI |
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In § 284 Satz 1 wurde die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.76 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 287b SGB-VI |
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In § 287b wurden werden die Wörter „Bruttolohnund -gehaltssumme“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 Nr.12 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
zu § 289a SGB-VI |
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In § 289a Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.77 iVm Art.27 Abs.5 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 292 SGB-VI |
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In § 292 Abs.1 bis 4 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 292a SGB-VI |
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In § 292a Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 293 SGB-VI |
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In § 293 Abs.4 Satz 1, 3 erster und zweiter Halbsatz, Satz 4, 5 und 6 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.259 Nr.1 iVm Art.559 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 298 SGB-VI |
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§ 298 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.22 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
Bisheriger Wortlaut:
3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesbeamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.
§§§
zu § 302 SGB-VI |
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§ 302 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.78 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(5) Bestand am 31.Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65.Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente von
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
§§§
zu § 302a SGB-VI |
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In § 302a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.79 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 302b SGB-VI |
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In § 302b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.80 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 302b Abs.2 wurden die Wörter „vollendeten 65.Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.80 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 313 SGB-VI |
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§ 313 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.81 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) in voller Höhe das 52,5fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs.3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
§§§
zu § 315 SGB-VI |
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§ 315 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 Nr.82 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu den Anlagen SGB-VI |
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Die Anlagen 21 bis 23 werden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.83 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
Anlage 21 (F) |
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§§§
Anlage 22 |
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§§§
Anlage 23 |
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§§§
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