SGB-IX (1) | 1-32 | |
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1 33 68 [ ][ I ][ » ] 93 122 | [ ] |
BGBl.III/FNA 860-9
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046)
zuletzt geändert durch Art.28 Abs.1 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum
Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)
vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
= Art.1 des Gesetzes vom 19.06.01, BGBl_I_01,1046)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ][ 2005 ] |
§§§
T-1 | Behinderte | 1-67 |
---|---|---|
K-1 | Allgemeines | 1-16 |
1Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen
erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um
ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen
zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
2Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und
von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung
getragen.
§§§
(1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist.
2Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
§§§
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
§§§
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) 1Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung
der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses
Buches und der für die zuständigen Leistungsträger
geltenden besonderen Vorschriften neben anderen
Sozialleistungen erbracht.
2Die Leistungsträger erbringen
die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig,
umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen
eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich
werden.
(3) 1Leistungen für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass
nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld
getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern
betreut werden können.
2Dabei werden behinderte Kinder
alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung
und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre
Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der
Hilfen einbezogen.
§§§
§§§
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr.1 und 3,
die Bundesagentur (1) für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr.2 und 3,
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 1 bis 4,
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr.1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr.1 und 3,
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr.1 bis 4,
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr.1, 2 und 4,
die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr.1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
§§§
1Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger
für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige
im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein
anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
2Die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen
kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach
§ 16 Abs.1 des Zweiten Buches bleibt unberührt.
3Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige
Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen
kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen
schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf
und ihren Eingliederungsvorschlag.
4Die Arbeitsgemeinschaft oder der zuständige kommunale Träger
entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages
innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.
§§§
1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen
zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts
Abweichendes ergibt.
2Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen
für die Leistungen zur Teilhabe richten sich
nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen.
§§§
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
(2) 1Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen,
die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe
nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt
zu erbringen wären.
2Dies gilt während des Bezuges
einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
§§§
(1) 1Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei
der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten
Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.
2aDabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation,
das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen
und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten
Rücksicht genommen;
2bim Übrigen gilt § 33 des
Ersten Buches.
3Den besonderen Bedürfnissen behinderter
Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages
sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter
Kinder wird Rechnung getragen.
(2) 1Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen
auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht
werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können.
2Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung.
3Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn
er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
§§§
(1) 1Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen
oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind,
ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür
verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger
im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den
Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf
voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen
feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass
sie nahtlos ineinander greifen.
2Die Leistungen werden entsprechend
dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und
darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die
den Zielen der §§ 1 und 4 Abs.1 entsprechende umfassende
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig,
wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen.
3Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das
Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und
gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche
Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und
Grundsätzen erfolgt.
4 (1)
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2.
(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung getragen.
(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige
Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während
ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch
geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die
Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung
bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt
werden kann.
2Er beteiligt die Bundesagentur (1) für
Arbeit nach § 38.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das Integrationsamt beteiligt.
§§§
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie
Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.
(2) 1Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen
zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe
behinderter Menschen insbesondere regionale
Arbeitsgemeinschaften bilden.
2§ 88 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12 Abs.1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahmen,
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten Verfahrens,
in welcher Weise die Bundesagentur (2) für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist,
wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden,
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur Teilhabe Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 45) untereinander und von anderen Entgeltersatz- leistungen abzugrenzen sind, soweit für diesen Zeitraum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungen besteht,
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebsoder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten, Arbeitgebern und den in § 83 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen.
(5) 1An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen
werden die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen
Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen
Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter
in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen
für schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen (3), beteiligt.
2Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren
sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) 1Die Verbände behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen
und der Interessenvertretungen behinderter
Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden
an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen
beteiligt
2Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen.
3Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen
Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter
Frauen und Kinder.
(7) 1Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die
gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (5) und
den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb
der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags.
2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird
beteiligt.
3Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (5) zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag
innerhalb von sechs Monaten vor.
4Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen.
5Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des
Vorschlags auszuräumen.
(8) 1Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen
mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger
der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der
Alterssicherung der Landwirte über ihre Spitzenverbände.
2Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (5) und
den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
§§§
(1) 1aWerden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der
Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn
geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist;
1bbei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die
Leistungspflicht nach § 40 Abs.4 des Fünften Buches.
2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht
zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.
3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung
geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist
nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich
dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung
ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt.
4Wird der Antrag bei der Bundesagentur (1) für Arbeit gestellt, werden bei
der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach
§ 11 Abs.2a Nr.1 des Sechsten Buches und § 22 Abs.2
des Dritten Buches nicht getroffen.
(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der
Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich
fest.
2Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht
eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger
innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.
3aWird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den
Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet
worden ist, entsprechend;
3bdie in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger.
4Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein
Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb
von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.
5Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag
weitergeleitet worden ist, für die beantragte
Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6
Abs.1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger,
von wem und in welcher Weise über den
Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2
und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber
den Antragsteller (2).
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der
Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt.
2Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung
der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(4) 1Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen
Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt,
dass ein anderer Rehabilitationsträger für die
Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger,
der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen
nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.
2Die Bundesagentur (1) für Arbeit leitet für die
Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs.2a Nr.1
des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung
nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür
hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung
einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
verpflichtet sein könnte.
3Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger
vereinbaren Abweichendes (3).
(5) 1Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er
Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangsund
Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.
2Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten
erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich
einen geeigneten Sachverständigen.
3Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst
wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung
bestehender sozialmedizinischer Dienste.
4Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen
entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
5Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische,
bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von
zwei Wochen nach Auftragserteilung (4).
6Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt.
7Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben
unberührt.
(6) 1Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet.
2Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.
§§§
(1) 1Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
nicht innerhalb der in § 14 Abs.2 genannten Fristen
entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies
den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe
rechtzeitig mit.
2Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein
zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte
dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist
setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf
der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen.
3Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der
Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige
Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen
verpflichtet.
4Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er
eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.
(2) Die Rehabilitationsträger erfassen,
in wie vielen Fällen die Fristen nach § 14 nicht eingehalten wurden,
in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Eingang der Anträge bis zur Entscheidung über die Anträge verringert hat,
in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erfolgt ist.
§§§
1Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb
von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (3) sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
2... (2)
§§§
K-2 | Ausführung | 17-21 |
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(1) 1Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19)
ausführen.
2Er bleibt für die Ausführung der Leistungen
verantwortlich.
3Satz 1 gilt insbesondere dann,
wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch
wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) 1Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe
auch durch ein (2) Persönliches Budget
ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in
eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes
Leben zu ermöglichen.
2Bei der Ausführung des
Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell
festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger,
die Pflegekassen und die Integrationsämter
beteiligt.
3Das Persönliche Budget wird von den beteiligten
Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung
erbracht.
4Budgetfähige Leistungen sind
Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende
und regiefähige Bedarfe beziehen und
als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht
werden können.
5Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen
nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen,
Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können (3).
6...(4)
(3) 1Persönliche Budgets werden in der Regel als
Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich (5).
2In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben.
3Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der (6) nach § 10 Abs.1 getroffenen Feststellungen (6) so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die
erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.
4Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets
die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne
das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen
nicht überschreiten.
(4) 1Enthält das Persönliche Budget Leistungen
mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14
zuständige der beteiligten (7) Leistungsträger im Auftrag
und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger
den Verwaltungsakt und führt das weitere
Verfahren durch.
2aEin anderer der beteiligten Leistungsträger kann
mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden,
wenn die beteiligten Leistungsträger dies in
Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren;
2bin diesem Fall gilt § 93 des Zehnten Buches entsprechend (7).
3Die für den handelnden
Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle
erlässt auch den Widerspruchsbescheid (7).
(5) § 17 Abs.3 in der am 30.Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.
(6) 1In der Zeit vom 1.Juli 2004 bis zum 31.Dezember
2007 werden Persönliche Budgets erprobt.
2Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur
Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld
und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen
unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung
erprobt werden.
§§§
1Sachleistungen können auch im Ausland erbracht
werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und
Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können.
2Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im
grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie
für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
§§§
(1) 1Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter
Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen
darauf hin, dass die fachlich und regional
erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen.
2Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende
Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.
3Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen
und der Interessenvertretungen behinderter
Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden
beteiligt.
(2) Soweit die Ziele nach Prüfung des Einzelfalls mit vergleichbarer Wirksamkeit erreichbar sind, werden Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form und gegebenenfalls unter Einbeziehung familienentlastender und -unterstützender Dienste erbracht.
(3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder wird eine gemeinsame Betreuung behinderter und nichtbehinderter Kinder angestrebt.
(4) 1aNehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von
Leistungen besondere Dienste (Rehabilitationsdienste)
oder Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen) in Anspruch,
erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder
welche Einrichtung die Leistung in der am besten geeigneten
Form ausführt;
1bdabei werden Dienste und Einrichtungen
freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend
ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger
von Rehabilitationsdiensten oder -einrichtungen gewahrt
sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit
beachtet.
2§ 35 Abs.1 Satz 2 Nr.4 (1) ist anzuwenden.
(5) Rehabilitationsträger können nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
(6) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften bilden.
§§§
(1) 1Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 5
vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie
für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer.
2§ 13 Abs.4 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.
(2) 1Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement
sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der
Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
2Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 2a zu beteiligen (1).
(2a) (2) 1Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.1 und 3 bis 5 vereinbaren
im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen
an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches,
unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements
in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
2Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden behinderter
Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
bereitet die Empfehlungen nach Absatz 1 vor.
2Sie beteiligt die Verbände behinderter Menschen einschließlich der
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen
und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die nach § 19 Abs.6 gebildeten Arbeitsgemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen
der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände.
3Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen.
(4) § 13 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.
§§§
(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über
Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,
Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,
angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,
die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.
(2) 1aDie Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die
Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen
werden;
1bsie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame
Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge
mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste
und -einrichtungen vereinbaren.
2Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz wird beteiligt.
(3) 1Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten
oder Einrichtungen werden gekündigt.
2Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs.2 Satz 2 zertifiziert sind.
(4) Absatz 1 Nr.1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.
§§§
K-3 | Servicestellen | 22-25 |
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(1) 1Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger
bieten behinderten und von Behinderung
bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und
Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und
Unterstützung an.
2Die Beratung und Unterstützung
umfasst insbesondere,
über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,
bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets (1) und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,
bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,
bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,
bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und
zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.
3Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter
auch die Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2
dieses Buches.
4Die Pflegekassen werden bei drohender
oder bestehender Pflegebedürftigkeit an der Beratung
und Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen
beteiligt.
5Verbände behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen
und der Interessenvertretungen behinderter
Frauen werden mit Einverständnis der behinderten Menschen
an der Beratung beteiligt.
(2) 1§ 14 des Ersten Buches und § 10 Abs.2 und § 11 Abs.1 bis 3 und 5 des Zwölften Buches (2) bleiben unberührt.
2Auskünfte nach § 15 des Ersten Buches über Leistungen zur Teilhabe erteilen alle Rehabilitationsträger.
§§§
(1) 1Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung
bestehender Strukturen sicher, dass in allen Landkreisen
und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen bestehen.
2Gemeinsame Servicestellen können für mehrere
kleine Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtet werden,
wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützung
behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
gewährleistet ist.
3In den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg werden die Servicestellen entsprechend dem
besonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder eingerichtet.
(2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden wirken mit Unterstützung der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger darauf hin, dass die gemeinsamen Servicestellen unverzüglich eingerichtet werden.
(3) 1Die gemeinsamen Servicestellen werden so ausgestattet,
dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert
erfüllen können, Zugangs- und Kommunikationsbarrieren
nicht bestehen und Wartezeiten in der Regel
vermieden werden.
2Hierfür wird besonders qualifiziertes
Personal mit breiten Fachkenntnissen insbesondere des
Rehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt.
3§ 112 Abs.3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs.1 erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-,
Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände,
teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation im Abstand von drei Jahren, erstmals im
Jahre 2004, ihre Erfahrungen über die Einrichtung der
gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Erfüllung
ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes
und mögliche Verbesserungen mit.
2Personenbezogene
Daten werden anonymisiert.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitet die Mitteilungen der Rehabilitationsträger auf, beteiligt hierbei die zuständigen obersten Landessozialbehörden, erörtert die Mitteilungen auf Landesebene mit den Verbänden behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen und berichtet unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) und den Ländern.
§§§
Sind gemeinsame Servicestellen nach § 23 Abs.1 nicht bis zum 31.Dezember 2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet, bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Ort der Einrichtung, den Rehabilitationsträger, bei dem die gemeinsame Servicestelle eingerichtet wird und der für die Einrichtung verantwortlich ist, den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung abgeschlossen sein muss, sowie über die Organisation, insbesondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungen zur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der Rehabilitationsträger in den gemeinsamen Servicestellen.
§§§
K-4 | Rehabilitation | 26-32 |
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(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
§§§
Die in § 26 Abs.1 genannten Ziele sowie § 10 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
§§§
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
§§§
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden.
§§§
(1) 1Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 26 Abs.2 Nr.2 umfassen auch
die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen,
nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
2Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) erbracht.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder umfassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn sie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern.
(3) 1aZur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser
Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung
der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern,
zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte
sowie zur Finanzierung werden gemeinsame Empfehlungen
vereinbart;
1b§ 13 Abs.3, 4 und 6 gilt entsprechend.
Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung
weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu
beteiligen sind.
2In diesem Fall ist eine Erweiterung der
gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.
§§§
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs.2 Nr.6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2) 1Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung,
Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
2Der Rehabilitationsträger
soll
vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist,
die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die behinderten Menschen sie sich anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) 1Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden.
2In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres zur Abgrenzung der in § 30 Abs.1 und 2 genannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung zu regeln, wenn gemeinsame Empfehlungen nach § 30 Abs.3 nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) dazu aufgefordert haben, vereinbart oder unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist geändert worden sind,
Näheres zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen zu regeln.
§§§
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§§§