SGB-IX (5) | 122-160 | |
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K-10 | Sonstiges | 122-131 |
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Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
§§§
(1) 1Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der
Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis
werden Renten und vergleichbare Leistungen,
die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt.
2Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser
Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge
ist unzulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.
§§§
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
§§§
(1) (1) 1aSchwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf
einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen
im Urlaubsjahr;
1bverteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit
des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger
als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder
vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
2Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen
für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub
vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) (2) 1Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft
nicht während des gesamten Kalenderjahres,
so hat der schwerbehinderte Mensch für
jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis
vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft
einen Anspruch auf ein Zwölftel des
Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1.
2Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben
Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
3Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem
Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei
einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden
Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert
werden.
(3) (2) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs.1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
§§§
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.
§§§
(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs.1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieses Auftraggebers angerechnet.
(2) 1Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte
schwerbehinderte Menschen wird die in § 29
Abs.2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist
von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht; die
Vorschrift des § 29 Abs.7 des Heimarbeitsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden.
2Der besondere Kündigungsschutz
schwerbehinderter Menschen im Sinne des
Kapitels 4 gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen.
(3) 1Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in
Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten
schwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die
Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen.
2Sofern eine besondere Regelung nicht
besteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen als
zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom
1.Mai des vergangenen bis zum 30.April des laufenden
Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der
Unkostenzuschläge.
(4) 1Schwerbehinderte Menschen, die als fremde
Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines
Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs.6 des
Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftraggebers
auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte
Menschen angerechnet werden, wenn der
Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber
arbeitet.
2Wird einem schwerbehinderten Menschen im
Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung die Bundesagentur für Arbeit (1)
zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekündigt,
weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt
oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt
hat, erstattet der Auftraggeber dem Arbeitgeber
die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen
Arbeitsverdienstes an den schwerbehinderten Menschen
bis zur rechtmäßigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs.6 des Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen.
(6) Die den Arbeitgeber nach § 80 Abs.1 und 5 treffenden Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben.
§§§
(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung des Teils 2 auch für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht wird.
(2) (aufgehoben) (1)
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 (2) finden auf Richter und Richterinnen entsprechende Anwendung.
(4) 1Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter
Soldaten und Soldatinnen gelten § 2 Abs.1 und 2,
§§ 69, 93 bis 99, 116 Abs.1 sowie §§ 123, 125, 126 und
145 bis 147.
2Im Übrigen gelten für Soldaten und Soldatinnen
die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung
der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den
Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.
§§§
Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
§§§
(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur (1) für Arbeit, der Rehabilitationsträger einschließlich ihrer Beschäftigten in gemeinsamen Servicestellen sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64) und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet,
über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und
ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
(2) 1Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden
aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages.
2Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur (1) für Arbeit,
den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern,
soweit deren Aufgaben gegenüber schwerbehinderten
Menschen es erfordern, gegenüber der Schwerbehindertenvertretung
sowie gegenüber den in § 79 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts
genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
§§§
(1) 1Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei
Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt
2Sie umfasst folgende Tatbestände:
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
(2) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs.1 und 5 zuständigen
Behörden.
§§§
K-11 | Integrationsprojekte | 132-135 |
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(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs.3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere
schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert,
schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen, sowie
schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden.
(3) 1Integrationsunternehmen beschäftigen mindestens
25 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von
Absatz 1.
2Der Anteil der schwerbehinderten Menschen
soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
§§§
Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.
§§§
Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.
§§§
K-12 | Werkstätten | 136-144 |
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(1) 1Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine
Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am
Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur
Eingliederung in das Arbeitsleben.
2Sie hat denjenigen
behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden
können,
eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
3Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
4Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs-
und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes
Personal und einen begleitenden Dienst.
(2) 1Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im
Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere
der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass
sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.
2Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen
trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung
eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten
ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und
Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich
oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich
dauerhaft nicht zulassen.
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
§§§
(1) 1aAnerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten
Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs.2 erfüllen,
wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet
sind;
1bdie Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere
anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des
§ 9 des Zwölften Buches (1) oder entsprechender Regelungen
bleibt unberührt.
2Die Aufnahme erfolgt unabhängig von
der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und
der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
§§§
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
(2) 1Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis
an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen
ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag
in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur (2)
für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten
Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet,
und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag
zusammensetzt.
2Der Steigerungsbetrag bemisst sich
nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten
Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt näher geregelt.
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt § 36 entsprechend.
(5) (1) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
(6) (1) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.
7) (1) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.
§§§
(1) 1Die in § 138 Abs.1 genannten behinderten Menschen
wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit
durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden
Angelegenheiten der Werkstatt mit.
2Die Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren
und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter
Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 36 nicht besteht.
(2) aEin Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt;
ber setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
(3) aWahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 138
Abs.1 genannten behinderten Menschen;
bvon ihnen sind
die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag seit
mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt
sind.
(4) 1Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten
die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich
vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal
im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung
in angemessener Weise über die Angelegenheiten der
Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören
sie dazu an.
2In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit
dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat
errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat
bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen
unterstützt.
§§§
(1) 1Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung
behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert
des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden
Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag
abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe
anrechnen.
2Dabei wird die Arbeitsleistung des
Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt,
nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger
nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter
Werkstätten für behinderte Menschen wird die
von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt.
4Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen
in der Rechnung.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und
es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.
§§§
1Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden
können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten.
2Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
§§§
1Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung
im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen
wollen, bedürfen der Anerkennung.
2Die Entscheidung
über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur (1)
für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe.
3Die Bundesagentur (1) für Arbeit führt ein
Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen.
4In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse
anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen aufgenommen.
§§§
Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.
§§§
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen, die fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2)
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammensetzung
und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf
die sich die Mitwirkung erstreckt, einschließlich Art und
Umfang der Mitwirkung, die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung
und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung
des Werkstattrats einschließlich des Erlasses
einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte
und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der
Kostentragung.
2Die Rechtsverordnung kann darüber
hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen
keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre
Einrichtungen finden, soweit sie eigene gleichwertige
Regelungen getroffen haben.
§§§
K-13 | Beförderung | 145-154 |
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(1) 1aSchwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos
sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr
betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend
gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs.5
im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs.1 unentgeltlich
befördert;
1bdie unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur
Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung
zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs.
2Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke
versehen ist.
3Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages
von 60 Euro (1) für ein Jahr oder 30 Euro (1) für ein halbes Jahr ausgegeben.
4aWird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für
jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe
ein Betrag von 5 Euro (1) erstattet, sofern
der zu erstattende Betrag 15 Euro (1) nicht unterschreitet;
4bEntsprechendes gilt für jeden vollen Kalender-
monat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen.
5Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne
dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwerbehinderte
Menschen ausgegeben,
die blind im Sinne des § 72 Abs.5 des Zwölften Buches (3) oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder (5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch (2) oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch (4), dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
adie am 1.Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2
Abs.1 Nr.1 bis 4 und Abs.3 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten
sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vom 27.August 1965 (BGBl.I S.978),
das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18.März 1975 (BGBl.I S.705)
geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten
Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt
ist oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und
sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert
sind;
bdas Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen,
die diese Voraussetzungen am 1.Oktober 1979 nur
deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet hatten.
6Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis
einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme
von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt.
7Die Ausgabe
der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69
Abs.5 zuständigen Behörden.
8Die Landesregierung oder
die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach
Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere
Behörden übertragen.
9Für Streitigkeiten in Zusammenhang
mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs.1 Nr.7 (6) des
Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
(2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und (8)
ades Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles,
soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels
dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und
eines Führhundes;
bdas Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter
Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und der ohne Begleitperson fährt (7)
(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet.
§§§
(1) 1In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung
des Gehvermögens (auch durch innere Leiden
oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit)
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten
oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken
im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
2Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten
Menschen mit einem Grad der Behinderung
von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem
orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem
Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit
frühestens mit dem 1.April 1984 beginnt, oder auf dem ein
entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
(2) (1) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
§§§
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nicht übersteigt, es sei denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß § 45 Abs.3 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,
Eisenbahnen in der 2.Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,
Eisenbahnen des Bundes in der 2.Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen,
sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 2 Abs.1 und § 3 Abs.1 (1) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2.Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nicht überschreiten,
aWasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr,
wenn dieser der Beförderung von Personen
im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und
Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches
liegen;
bNachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen
benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar
aneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen,
mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr
wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs angelaufen werden, soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr.2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 Abs.1 nicht besteht.
§§§
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
(2) aFahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind
alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten
Beförderungsentgelt;
bsie umfassen auch Erträge aus
der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen,
sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus
erhöhten Beförderungsentgelten.
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
(4) 1Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für
jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr
bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt
gemacht.
2Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von
folgenden Zahlen auszugehen:
ader Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr
ausgegebenen Wertmarken (1)
und der Hälfte (2) der in dem Land am Jahresende in
Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des
§ 145 Abs.1 Satz 1 von schwerbehinderten Menschen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei
denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (4)
im Ausweis eingetragen ist;
bWertmarken mit einer
Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur
Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen
Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel
gezählt,
der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1.
3Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl | x 100 | |
Nach Nummer 2 errechnete Zahl |
4Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(5) (3) 1Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung
nach, dass das Verhältnis zwischen den
nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten
Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den
nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens
ein Drittel übersteigt, wird neben dem
sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden
Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene,
über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
2Die Länder können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte
auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.
§§§
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) 1Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (2) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2)
für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht.
2Bei der
Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für
das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes
vorliegenden Zahlen auszugehen:
der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 145 Abs.1 Satz 1, auf denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (3) eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,
der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
3Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl | x 100 |
Nach Nummer 2 errechnete Zahl |
4§ 148 Abs.4 letzter Satz gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmers
erstattet.
2Bei einem von mehreren Unternehmern
gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen
oder verbundenen Beförderungsentgelten können
die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung
dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden.
3Der Antrag ist bis zum 31.Dezember für das vorangegangene
Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr
nach § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und für den Fernverkehr an
das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr
bei den in Absatz 3 (1) bestimmten Behörden.
(2) 1Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen
für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt
80 Prozent (3) des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages.
2Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte
am 15.Juli und am 15.November gezahlt.
3Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des
Absatzes 1.
4Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen,
wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung
erforderlich sind, nicht bis zum 31.Dezember des auf
die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt
sind.
(3) 1Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf
Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf
den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen.
2§ 11 Abs.2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt
entsprechend.
(4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.
(5) aDie Unternehmen im Sinne des § 151 Abs.1 Satz 1
Nr.1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt
den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im
Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich des jeweiligen
Landes entfällt;
bfür den Nahverkehr von Eisenbahnen des
Bundes im Sinne des § 147 Abs.1 Satz 1 Nr.5 bestimmt
sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von
einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs
im jeweiligen Land erbracht werden.
(6) 1Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 148 für
den Nahverkehr nach § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und gemäß
§ 149 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach
Absatz 2 wird dieses Kapitel in bundeseigener Verwaltung
ausgeführt.
2Die Verwaltungsaufgaben des Bundes
erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen
Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (4)
in eigener Zuständigkeit.
(7) 1Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz
und die entsprechenden Gesetze der Länder.
2Bei Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind,
schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145 Abs.1, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben oder Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten,
die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs.2 Nr.2 sowie
im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs.2.
2Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der übrigen Personengruppen und der mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.
(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 auf den Bund und
nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallenden
Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im
Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem
betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken
und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen
Ausweise im Sinne des § 145 Abs.1 Satz 1 von schwerbehinderten
Menschen, die das sechste Lebensjahr vollendet
haben und bei denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (1) im Ausweis eingetragen ist, der jeweils
auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt.
2Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben
Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt.
(3) 1Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die
unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr werden für
Rechnung des Bundes geleistet.
2Die damit zusammenhängenden
Einnahmen werden an den Bund abgeführt.
3Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden
nicht erstattet.
(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen wird § 4 Abs.2 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1991 (BGBl.I S.2317) geändert worden ist, nicht angewendet.
§§§
1Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:
die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.2,
1ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen,
der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Stadtentwicklung (2) für jeweils ein Jahr bekannt
gemacht wird.
2Er errechnet sich aus dem Anteil der
nach § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.1 vom Bund zu tragenden
Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von
Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung
im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die
unentgeltliche Beförderung der in § 151 Abs.1 Satz 1
Nr.2 genannten Personengruppen.
2Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte
Menschen im Sinne des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.2 erzielten
Einnahmen sind zum 15.Juli und zum 15.November an
den Bund abzuführen.
3Von den eingegangenen übrigen
Einnahmen sind zum 15.Juli und zum 15.November
Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes, der für
das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr.2 bekannt gemacht
wird, an den Bund abzuführen.
4Die auf den Bund entfallenden
Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.
§§§
1Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs.5 zuständigen Behörden erfassen
die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach
1die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt
nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die
daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit
zu einer der in § 151 Abs.1 Satz 1 genannten
Gruppen
2als Grundlage für die nach § 148 Abs.4 Nr.1
und § 149 Abs.2 Nr.1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise
und Wertmarken, für die nach § 151 Abs.2 zu
ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die
nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen
aus der Ausgabe von Wertmarken. (1)
2Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31.März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 70 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs.1 Nr.5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.
§§§
K-14 | Schluss | 155-160 |
---|
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
2Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er
nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) entgegen § 71 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr.1, oder § 71 Abs.1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt,
entgegen § 80 Abs.1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 80 Abs.2 Satz 1 oder Abs.4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 80 Abs.5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 80 Abs.7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 80 Abs.8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
entgegen § 81 Abs.1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 81 Abs.1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert, oder
entgegen § 95 Abs.2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro (1) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit (3).
(4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) 1Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzuführen.
2Für ihre Verwendung gilt § 77 Abs.5.
§§§
(1) 1Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für
Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen
betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen
aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung
wählen.
2Für die Wahl gilt § 94 Abs.2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2) § 97 Abs.6 Satz 1 gilt entsprechend.
§§§
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
1Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten
zur Vorlage des nach § 80 Abs.1 zu führenden Verzeichnisses,
zur Anzeige nach § 80 Abs.2 und zur
Gewährung von Einblick nach § 80 Abs.7 nicht.
2Die Anzeigepflicht nach § 90 Abs.3 gilt nur für die Beendigung
von Probearbeitsverhältnissen.
1Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch
Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die
nicht zu seiner Zentrale gehören.
2§ 94 Abs.1 Satz 4 und 5 sowie § 97 sind nicht anzuwenden.
3In den Fällen des § 97 Abs.6 ist die Schwerbehindertenvertretung
der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig.
4Im Falle des § 94 Abs.6 Satz 4 lädt der Leiter oder
die Leiterin der Dienststelle ein.
5Die Schwerbehindertenvertretung
ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in
denen die Beteiligung der Personalvertretung nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen
ist.
6Der Leiter oder die Leiterin des Bundesnachrichtendienstes
kann anordnen, dass die Schwerbehindertenvertretung
nicht zu beteiligen ist, Unterlagen
nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden
dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen
Gründen geboten ist.
7Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen,
wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung
ruhen.
8§ 96 Abs.7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen
des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden.
9§ 99 Abs.2 gilt nur für die in § 99 Abs.1
genannten Personen und Vertretungen der Zentrale
des Bundesnachrichtendienstes.
1Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
(§ 119) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (1)
(§ 120) treten in Angelegenheiten schwerbehinderter
Menschen, die beim Bundesnachrichtendienst
beschäftigt sind, an die Stelle der Mitglieder, die
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber
sind (§ 119 Abs.1 und § 120 Abs.1), Angehörige
des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der
Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretung
der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes.
2Sie werden dem Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit (2) vom Leiter oder der Leiterin des Bundesnachrichtendienstes
benannt.
3Die Mitglieder der Ausschüsse
müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen
ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des
in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu
erhalten.
Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Buches im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichtszweiges.
§§§
(1) Abweichend von § 71 Abs.1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs.3 Nr.1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31.Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs.2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30.September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 1.Oktober 2000 getroffen worden ist.
(3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.
(4) Die nach § 56 Abs.2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 141 weiter anzuwenden.
(5) § 17 Abs.2 Satz 1 ist vom 1.Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden. (2)
(6) (3) Auf Erstattungen nach Teil 2 Kapitel 13 ist § 148 für bis zum 31.Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
§ 73 Abs.2 Nr.4 ist in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen.
§§§
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30.Juni 2005 über die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.
(2) 1Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes bis zum 30.Juni 2007 über die
Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung
und zur betrieblichen Prävention.
2Dabei wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote
überprüft.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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§§§