SGB-IX (4) | 93-121 | |
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1 33 68 [ « ][ I ][ » ] 93 122 | [ ] |
K-5 | Personalrat | 93-100 |
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1Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter
Menschen.
2aSie achten insbesondere darauf, dass die dem
Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden
Verpflichtungen erfüllt werden;
2bsie wirken auf die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung hin.
§§§
(1) 1In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens
fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend
beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson
und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt,
das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch
Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.
2Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf
schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören,
diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung.
Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine
besondere Personalvertretung gebildet wird.
3aBetriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe
liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen
Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst
werden;
3bsoweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher
Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst
werden.
4Über die Zusammenfassung entscheidet
der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der
Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten
zuständigen Integrationsamt.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
(3) 1aWählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle
nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am
Wahltage das 18.Lebensjahr vollendet haben und dem
Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten
angehören;
1bbesteht der Betrieb oder die Dienststelle
weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht
der sechsmonatigen Zugehörigkeit.
2Nicht wählbar ist,
wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Soldaten und Soldatinnen wählbar.
(5) 1Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in
der Zeit vom 1.Oktober bis 30.November statt.
2Außerhalb
dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
3Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten
Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung
stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung
in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Wahlen neu gewählt.
4Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn
des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums
noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung
im übernächsten Zeitraum für regelmäßige
Wahlen neu gewählt.
(6) 1Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied
werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach
den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
2Im Übrigen
sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz
und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates
sinngemäß anzuwenden.
3In Betrieben und Dienststellen
mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten
Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende
Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt,
sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich
weit auseinander liegenden Teilen besteht.
4Ist in einem
Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung
nicht gewählt, so kann das für den Betrieb
oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer
Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke
der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7) 1Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
beträgt vier Jahre.
2Sie beginnt mit der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen
Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist,
mit deren Ablauf.
3Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die
Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienstoder
Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit
verliert.
4aScheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem
Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit
nach;
4bdies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend.
5Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten
schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss
bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen
des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung
ihrer Pflichten beschließen.
§§§
(1) 1Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung
schwerbehinderter Menschen in den Betrieb
oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem
Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und
helfend zur Seite.
2Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere
dadurch, dass sie
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
aAnregungen und Beschwerden von schwerbehinderten
Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt
erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber
auf eine Erledigung hinwirkt;
bsie unterrichtet die
schwerbehinderten Menschen über den Stand und das
Ergebnis der Verhandlungen.
3Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte
auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs.1 (3) zuständigen Behörden auf
Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer
Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung
an die Agentur für Arbeit (1).
4In Betrieben und Dienststellen mit
in der Regel mehr als 100 (1) schwerbehinderten Menschen
kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der
höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied
zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
5Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben
schließt die Abstimmung untereinander
ein (5).
(2) 1aDer Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung
in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder
die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,
unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer
Entscheidung anzuhören;
1ber hat ihr die getroffene Entscheidung
unverzüglich mitzuteilen.
2aDie Durchführung
oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1
getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung
ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen;
2bsodann ist endgültig zu entscheiden.
3Die Schwerbehindertenvertretung
hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach
§ 81 Abs.1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen
der Bundesagentur für Arbeit (2) nach § 81 Abs.1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht
auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der
Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
(3) 1Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei
Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn
betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung
hinzuzuziehen.
2Die Schwerbehindertenvertretung
bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen,
soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser
Verpflichtung entbunden hat.
(4) 1aDie Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an
allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
oder Präsidialrates und deren Ausschüssen
sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen;
1bsie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne
oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe
besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen.
2aErachtet sie einen Beschluss des
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates
als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie
entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf
ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche
vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt;
2bdie Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des
Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von
Beschlüssen gelten entsprechend.
3Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.
4In den Fällen des § 21e Abs.1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag
eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder
einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des
Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs.1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6) 1Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung
schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der
Dienststelle durchzuführen.
2Die für Betriebs- und Personalversammlungen
geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
(8) (6) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.
§§§
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) aDie Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung
ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht
benachteiligt oder begünstigt werden;
bdies gilt auch für
ihre berufliche Entwicklung.
(3) 1Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem
Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere
den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und
Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-,
Staatsanwalts- oder Richterrates.
2Das stellvertretende
Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und
der Heranziehung nach § 95 Abs.1 Satz 4 die gleiche
persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im
Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder
der in Satz 1 genannten Vertretungen.
(4) 1Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen
Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts
oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2aSind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200
schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson
auf ihren Wunsch freigestellt;
2bweiter gehende Vereinbarungen sind zulässig.
3Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die
für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich
sind.
4Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten
Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn
wegen
die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
(5) 1Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inneroder
außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung
nicht ausgeschlossen werden.
2Innerhalb eines Jahres
nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen
der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle
Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung
unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder
der Dienststelle nachzuholen.
3Für Vertrauenspersonen,
die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt
waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.
(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.
(7) 1Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
2Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus
dem Amt.
3Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur (1)
für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern,
soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten
Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber
den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen
(§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes
und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten
Vertretungen, Personen und Stellen.
(8) 1Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
2Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der
höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach
Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwaltsoder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
§§§
(1) 1Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein
Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer
Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen
die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe
oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
2Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in
einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt,
nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung
wahr.
(2) 1Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat
errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen
eine Konzernschwerbehindertenvertretung.
2Besteht
ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den
eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das
Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
(3) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen,
bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet
ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung
und den Schwerbehindertenvertretungen der
nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung
zu wählen ist.
2aBei den obersten Dienstbehörden
ist von deren Schwerbehindertenvertretung
und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs
eine Hauptschwerbehindertenvertretung
zu wählen;
2bist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen
niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen
der nachgeordneten Dienststellen
wahlberechtigt.
(4) 1Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für
die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt
Absatz 3 (1) entsprechend.
2Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit
bei den Gerichten der Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen
nach § 94 zu wählen und ist
in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, ist in entsprechender
Anwendung von Absatz 3 (1) eine Hauptschwerbehindertenvertretung
zu wählen.
3Die Hauptschwerbehindertenvertretung
nimmt die Aufgabe der
Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat
wahr.
(5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1 bis 4 (2) neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(6) 1Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt
die Interessen der schwerbehinderten Menschen in
Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder
mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers
betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen
der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt
werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten
Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle
tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung
nicht gewählt ist;
dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss
entsprechender Integrationsvereinbarungen (3).
2Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-,
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten
Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung
Stufenvertretungen nicht gewählt sind.
3aDie nach Satz 2
zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in
persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen,
über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet,
zuständig;
3bsie gibt der Schwerbehindertenvertretung
der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen
beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung.
4Satz 3 gilt nicht in
den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde
zu beteiligen ist.
(7) § 94 Abs.3 bis 7, § 95 Abs.1 Satz 4, Abs.2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs.5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1.Dezember bis 31.Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1.Februar bis 31.März stattfindet.
(8) § 95 Abs.6 gilt für die Durchführung von Versammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauenspersonen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.
§§§
1aDer Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn
in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich
vertritt;
1bfalls erforderlich, können mehrere
Beauftragte bestellt werden.
2Der Beauftragte soll nach
Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.
3Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber
obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
§§§
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen,
die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten
Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich
gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen
zur Bundesagentur (1) für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stufenvertretungen zu erlassen.
§§§
K-6 | Teilhabe | 101-108 |
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(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
von der Bundesagentur (2) für Arbeit
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
2Die Integrationsämter werden so ausgestattet,
dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert
erfüllen können (2).
3Hierfür wird besonders
geschultes Personal mit Fachkenntnissen des
Schwerbehindertenrechts eingesetzt (2).
(2) 1Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger
Zusammenarbeit mit der Bundesagentur (1) für Arbeit und
den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt.
2Sie soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in
ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen
beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und
Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können
sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und
Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am
Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten
Menschen zu behaupten.
3Dabei gelten als Arbeitsplätze
auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als
Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens
15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
4Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den
Umständen des Einzelfalls notwendige psychosoziale
Betreuung schwerbehinderter Menschen.
5Das Integrationsamt kann bei der Durchführung der begleitenden
Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich
psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen
und Organisationen beteiligen.
6aDas Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass
Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt
werden;
6bes führt hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
für Vertrauenspersonen, Beauftragte der
Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
und Präsidialräte durch.
7Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung
mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes
Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über
Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste
aufzuklären, über Möglichkeiten der
begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren
und Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen (3).
(3) 1Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere
(4) an Arbeitgeber
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs.4 gleichgestellt worden sind,
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und
für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 75 Abs.2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
(5) an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Integrationsprojekten.
(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
(5) 1Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze
3 und 4 nicht berührt.
2Leistungen der Rehabilitationsträger
nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 5 dürfen, auch wenn
auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb
versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen
für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen
vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen
des Integrationsamtes findet nicht statt.
(6) 1§ 14 gilt sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt
eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt
wird.
2Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger
gestellt und der Antrag von diesem nach § 16 Abs.2 des Ersten Buches an das Integrationsamt weitergeleitet worden ist.
3Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so
kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig
erbringen (6).
4Hat das Integrationsamt eine Leistung
erbracht, für die ein anderer Träger zuständig
ist, so erstattet dieser die auf die Leistung
entfallenden Aufwendungen (6).
(7) (7) 1Das Integrationsamt kann seine Leistungen
zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch
als persönliches Budget ausführen.
2§ 17 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender
Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe
der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert,
das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen
Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe
am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel
der Ausgleichsabgabe mitwirkt.
2Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe
zur institutionellen Förderung verwendet
werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für
die Entscheidungen des Integrationsamtes.
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten,
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit (1) vertritt.
(3) 1Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin zu berufen.
2Mitglieder und Stellvertreter
oder Stellvertreterinnen sollen im Bezirk des Integrationsamtes
ihren Wohnsitz haben.
(4) 1Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder,
der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen
Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder
dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer
Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder.
2Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit (2) berufen je ein Mitglied.
§§§
(1) Die Bundesagentur (7) für Arbeit hat folgende Aufgaben:
die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,
die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen,
die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 72 Abs.1),
die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind,
die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden,
im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (4) die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen,
die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 75 Abs.2, § 76 Abs.1 und 2),
die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung (13).
...(13)
(2) 1Die Bundesagentur (8) für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (14) jährlich die
Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher
Weisung.
2Zu den Ergebnissen gehören Angaben
über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten
Menschen, die insgesamt aufgewandten
Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge.
3Die
Bundesagentur (8) für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.
(3) 1Die Bundesagentur (9) für Arbeit führt befristete überregionale
und regionale Arbeitsmarktprogramme zum
Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen,
besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere
schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förderung
des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte
Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung
gemäß § 368 (5) Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 1 (2) des Dritten Buches
unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen
werden.
2Über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen
mit den Ländern ist das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (14)
zu unterrichten. (3)
(4) 1aDie Bundesagentur (10) für Arbeit richtet zur Durchführung
der ihr in Teil 2 und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe
behinderter und schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit (10)
besondere Stellen ein;
1bbei der personellen Ausstattung
dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand
bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden
Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen
Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.
2...(11)
(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nr.2 hat die Bundesagentur (12) für Arbeit
dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit wie möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.
§§§
(1) Bei der Zentrale der Bundesagentur (5) für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur (5) für Arbeit bei der Durchführung der in Teil 2 und im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt.
(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten,
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (8) vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen.
(4) 1Der Vorstand (1) der Bundesagentur (6) für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer
und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter
im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit.
2Er (2) beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter
Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer
Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen
in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder,
die Organisationen der behinderten Menschen
vertreten.
3Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen, (7)
beruft er (2) das Mitglied, das die Integrationsämter
vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (8) das Mitglied, das dieses vertritt.
§§§
(1) 1Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen
(§§ 103, 105) wählen aus den ihnen angehörenden
Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber
oder Organisationen behinderter Menschen jeweils für die
Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende
und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
2Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören.
3Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder
Reihenfolge den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und
den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
4Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder
nicht unterbrochen.
5Scheidet der Vorsitzende oder die
Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin
aus, wird er oder sie neu gewählt.
(2) 1Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen
sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.
2Die Beschlüsse und Entscheidungen
werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3) 1Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für
behinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
2Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
§§§
(1) 1Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Ausweise nach § 69 Abs.5, für die eine Feststellung nach
§ 69 Abs.1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden
übertragen.
2Im Übrigen kann sie andere Behörden zur
Aushändigung der Ausweise heranziehen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes nach Teil 2 auf örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden Aufgaben bestimmen.
(3) ...(1)
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 33 Abs.8 Nr.3 und § 102 Abs.4 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
§§§
K-7 | Integrationsfachdienste | 109-115 |
---|
(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die (2) bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.
(2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind sowie
schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
(3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.
(4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der
Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung
von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert
sind, tätig werden.
2Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen
seelisch behinderter oder von einer seelischen
Behinderung bedrohter Menschen Rechnung
getragen (3).
§§§
(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,
die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,
die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,
1a. | (1) die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung
bei der Berufsorientierung und
Berufsberatung in den Schulen einschließlich
der auf jeden einzelnen Jugendlichen
bezogenen Dokumentation der Ergebnisse
zu unterstützen,
|
1b. | (1) die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten, |
geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,
die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,
die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,
mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,
eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie
(2) als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,
(3) in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.
§§§
(1) 1Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag (7) der Integrationsämter oder der
Rehabilitationsträger tätig.
2Diese bleiben für die Ausführung
der Leistung verantwortlich.
(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt fest.
(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit
den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit (3),
dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung,
dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen,
der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren begleitenden Diensten und internen Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützung von Teilnehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
5a. | (8) den Handwerks-, den Industrie- und Handelskammern sowie den berufsständigen Organisationen, |
wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Personen, eng zusammen.
(4) 1Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und
Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auftraggeber
und dem Träger des Integrationsfachdienstes (9)
vertraglich
geregelt.
2Die Vereinbarungen sollen im Interesse
finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens
drei Jahren abgeschlossen werden.
(5) (10) Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden.
§§§
(1) Die Integrationsfachdienste müssen
nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen,
über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 109 Abs.2) verfügen,
mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, sowie
rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein.
(2) 1Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes
richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter
Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Beratungsfälle,
des durchschnittlichen Betreuungs- und
Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugs-
bereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber.
2Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen, insbesondere schwerbehinderter
Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen
Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des
Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden.
(3) 1Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes
werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt
berücksichtigt.
2Dabei wird ein angemessener Anteil der
Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.
§§§
(1) (2) 1Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten
wird vom Auftraggeber vergütet.
2Die Vergütung für die
Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann
bei Beauftragung durch (3) das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
erbracht werden.
(2) (4) 1Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6
Abs.1 Nr.2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen
Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft,
in der sich die Integrationsfachdienste
zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame
Empfehlung zur Inanspruchnahme
der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger,
zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung
der Kosten, die dem Integrationsfachdienst
bei der Wahrnehmung der Aufgaben
der Rehabilitationsträger entstehen.
2§ 13 Abs.7
und 8 gilt entsprechend.
§§§
(1) (1) 1Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und
Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung
der Teilhabe am Arbeitsleben.
2Er erstellt jährlich eine
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt
diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer
Maßgabe vor.
3Diese Zusammenstellung soll insbesondere
geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten
zu
den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,
dem Bestand an Betreuungsfällen,
der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) (2) 1Der Integrationsfachdienst dokumentiert
auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur
Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und
die Begleitung der betrieblichen Ausbildung
nach § 110 Abs.2 Nr.1a und 1b unter Einbeziehung
geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten
sowie der Art der Behinderung.
2Er erstellt zum 30.September 2006 eine zusammenfassende
Darstellung der Ergebnisse und legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor.
3Die Bundesarbeitgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen bereitet die
Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (3) zur
Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs.2
bis zum 31.Dezember 2006 zur Verfügung.
§§§
(1) (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.
(2) (3) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) sie dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame Empfehlung nach § 113 Abs.2 oder ändern sie die unzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.“
§§§
K-8 | Besondere Regelungen | 116-117 |
---|
(1) aDie besonderen Regelungen für schwerbehinderte
Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall
der Voraussetzungen nach § 2 Abs.2;
bwenn sich der Grad
der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst
am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden
Bescheides.
(2) 1Die besonderen Regelungen für gleichgestellte
behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder
der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet.
2Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die
Voraussetzungen nach § 2 Abs.3 in Verbindung mit § 68 Abs.2 weggefallen sind.
3Er wird erst am Ende des dritten
Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit
wirksam.
(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
§§§
(1) 1Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren
Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist
oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund
weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine
Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das
Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit (1)
die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
zeitweilig entziehen.
2Dies gilt auch für gleichgestellte
behinderte Menschen.
(2) 1Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der
schwerbehinderte Mensch gehört.
2In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt.
3Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als
sechs Monate.
4Die Entscheidung wird dem schwerbehinderten
Menschen bekannt gegeben.
§§§
K-9 | Widerspruch | 118-121 |
---|
(1) 1Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen
Fürsorgestellen (§ 107 Abs.2) der Widerspruchsausschuss
bei dem Integrationsamt (§ 119).
2Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt
ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit (1) auf Grund des Teils 2 erlässt, der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt.
§§§
(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss
aus sieben Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit (1) vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
(3) 1Das Integrationsamt beruft
auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen
des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer
sind,
auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie
die Vertrauensperson.
2Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt
vertritt.
3Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied,
das sie vertritt. (2)
4Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters
oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
(4) 1In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter
Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb
beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung gehört, treten an die Stelle
der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des
öffentlichen Dienstes.
2Dem Integrationsamt werden ein
Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin
von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden
benannt.
3Eines der Mitglieder, die schwerbehinderte
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss
dem öffentlichen Dienst angehören.
(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse
beträgt vier Jahre.
2Die Mitglieder der Ausschüsse
üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
§§§
(1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse
ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen (3)
und zwar aus
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit (3) vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
(3) 1Die Bundesagentur für Arbeit beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen
Organisationen behinderter Menschen, der
im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften,
die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen
wesentliche Bedeutung haben,
gemacht wird,
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag
der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit
sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen
wesentliche Bedeutung haben, sowie
das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit
vertritt und
die Vertrauensperson.(4)
2Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt
vertritt.
3Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters
oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
(4) § 119 Abs.5 (1) gilt entsprechend.
§§§
(1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (1) (§ 120) gilt § 106 Abs.1 und 2 entsprechend.
(2) aIm Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 werden
der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch
vor der Entscheidung gehört;
bin den übrigen Fällen verbleibt
es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
(3) 1Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2Über die
Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied
angehört.
§§§
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§§§