SGB-IX (2) | 33-67 | |
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K-5 | Arbeitsleben | 33-43 |
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(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
Gründungszuschuss (1) entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.2 bis 5,
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
(4) 1Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,
Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
2aSoweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt
oder eine Arbeitserprobung durchgeführt;
2bin diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110).
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,
der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.
(8) 1Leistungen nach Absatz 3 Nr.1 und 6 umfassen auch
den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.2 bis 5,
die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
2Die Leistung nach Satz 1 Nr.3 wird für die Dauer von bis
zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger
nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs.4 ausgeführt.
3Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen.
4Der Anspruch nach § 102 Abs.4 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.
2Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.
(2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden und sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen.
(3) 1aEingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1
Nr.2 betragen höchstens 50 vom Hundert der vom Arbeitgeber
regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen
Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung
nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen
Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze
in der Arbeitsförderung nicht übersteigen;
1bdie Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als
ein Jahr geleistet werden.
2Soweit es für die Teilhabe
am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen
um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu
einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht
werden.
3Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet, sind
sie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der
Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den
abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber
der bisherigen Förderungshöhe, mindestens um zehn
Prozentpunkte, zu vermindern.
4Bei der Berechnung nach
Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
berücksichtigt.
5aEingliederungszuschüsse
werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnisse
während des Förderungszeitraums oder innerhalb
eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht,
längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende
der Leistungen beendet werden;
5bdies gilt nicht, wenn
die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben oder
die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.
6aDie Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages,
höchstens aber den im letzten Jahr vor der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten
Förderungsbetrag begrenzt;
6bungeförderte Nachbeschäftigungszeiten
werden anteilig berücksichtigt.
§§§
(1) (1) 1Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke
und vergleichbare Einrichtungen der
beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder
Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges
die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich
machen.
2Die Einrichtung muss
nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen,
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
3Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 13 und 20.
(2) (2) 1Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung
in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei
Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken,
dass Teile dieser Ausbildung auch in
Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden.
2Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen
Ausbildung und bei der Betreuung
der auszubildenden behinderten Jugendlichen.
§§§
1Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden
nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert.
2Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter.
3Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften
über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen
in Beschäftigung und Beruf, (1) den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.
§§§
(1) aLeistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben
oder allgemein üblich ist, um das angestrebte
Teilhabeziel zu erreichen;
beine Förderung kann darüber
hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.
§§§
1Die Bundesagentur (1) für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung.
2Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
§§§
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
§§§
(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen
im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen,
im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen.
(2) (1) 1Die Leistungen im Eingangsverfahren
werden für drei Monate erbracht.
2Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden,
wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.
(3) 1Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden
für zwei Jahre erbracht.
2Sie werden in der Regel für ein
Jahr bewilligt.
3Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt,
wenn auf Grund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2
abzugebenden fachlichen Stellungnahme (2) die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen
weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
§§§
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen
Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs.3 Nr.2 bis 4)
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind gerichtet auf
Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung,
Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3) 1Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach
Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene
Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
2Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind
die Vorschriften nach
dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches (1)
anzuwenden.
3Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach
§ 76 Abs.2 des Zwölften Buches (2),
berücksichtigen
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
4Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr.2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
(4) 1Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der
Werkstatt nach § 12 Abs.4 der Werkstättenverordnung
werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe
des Arbeitsergebnisses dargestellt.
2Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder
Gewinne ergeben.
3Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
§§§
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
die Bundesagentur (2) für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs.1 Nr.3 (1) des Bundesversorgungsgesetzes,
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches (3).
§§§
1Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von
dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung
an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen
zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs.3 ein Arbeitsförderungsgeld.
2Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 26 Euro (1) für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 325 Euro (2) nicht übersteigt.
3Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro (3), beträgt
das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Arbeitsentgelt und 325 Euro (2).
4Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der
Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt
gemäß § 41 Abs.3 des Bundessozialhilfegesetzes in der
ab 1.August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs.3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden.
§§§
K-6 | Ergänzende Leistungen | 44-54 |
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(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs.1 Nr.1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
Beiträge und Beitragszuschüsse
zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
zur Bundesagentur (1) für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
(2) 1Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit
oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt,
können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung
ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung
bei einem Träger der gesetzlichen Krankenoder
Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein
Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden.
2Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung
gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung
erhalten.
3Der Zuschuss wird nach § 207a Abs.2 des
Dritten Buches berechnet.
§§§
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Abs.2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten Buches,
die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches,
die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten Buches,
die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches,
die Bundesagentur (1) für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 160 bis 162 des Dritten Buches,
die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs.4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4) aDer Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die
Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld
hat;
b§ 52 Nr.2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leisten
die Bundesagentur (1) für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches,
die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Abs.1 Nr.3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld geleistet, kann der Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13 Abs.2 Nr.7 vereinbarten Empfehlung eine Erstattung seiner Aufwendungen für diese Leistungen verlangen.
(8) aDas Krankengeld, das Versorgungskrankengeld,
das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für
Kalendertage gezahlt;
bwird die Leistung für einen ganzen
Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
§§§
(1) 1aDer Berechnung des Übergangsgelds werden 80
vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts
und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung
unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens
jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47
berechnete Nettoarbeitsentgelt;
1bhierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
2Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts
werden die für die jeweilige Beitragsbemessung
und Beitragstragung geltenden Besonderheiten
der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht
berücksichtigt. (2)
3Das Übergangsgeld beträgt
für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs.1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner (1), mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 75 vom Hundert,
für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 48 maßgebenden Betrages. Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr.1 ein Vomhundertsatz von 80, im Übrigen ein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt.
(2) 1Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach
Absatz 1 Satz 1 wird der sich aus dem kalendertäglichen
Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs.1 Satz 6 ergebende
Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz
angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen
Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs.1 Satz 1 bis 5
zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden
Nettoarbeitsentgelt ergibt.
2Das kalendertägliche Übergangsgeld
darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach
§ 47 Abs.1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
§§§
(1) 1Für die Berechnung (1) des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der
Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens
das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde
2Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt.
3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine
Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2
nicht möglich, gilt der 30.Teil des in dem letzten vor
Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten
und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten
Arbeitentgelts als Regelentgelt.
4aWird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer
Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird
(Wertguthaben nach § 7 Abs.1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde
liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte
Arbeitsentgelt maßgebend;
4bWertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs.2 des Vierten
Buches), bleiben außer Betracht.
5Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.
6Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360.Teil
des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten
zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung
zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.
(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld (2) bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts.
(5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
§§§
1Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn
die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt,
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat
vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung,
für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung
nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen
Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht
kämen.
3Für den Kalendertag wird der 360.Teil dieses
Betrages angesetzt.
§§§
aHaben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen
und wird im Anschluss daran eine Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der
diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt
von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt
ausgegangen;
bes gilt die für den Rehabilitationsträger
jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
§§§
(1) Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches) (3) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
(2) (4) aDer Anpassungsfaktor errechnet sich, indem
die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
für das vergangene Kalenderjahr durch die
entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für
das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden;
b§ 68 Abs.7 und § 121 Abs.1 des Sechsten Buches
gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) gibt jeweils zum 30.Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
§§§
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
(2) 1Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere
zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer
Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen.
2Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 121 Abs.4 des Dritten Buches
entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) 1aSind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt,
wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit (2) arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen
können;
1bdie Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im
Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld
geltend machen können.
2In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46 Abs.1 Satz 2 Nr.1 vorliegen, 67 vom Hundert,
bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert des sich aus § 46 Abs.1 Satz 1 oder § 48 (1) ergebenden Betrages.
(5) (3) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt.
§§§
(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.2, 4 und 5 werden angerechnet
Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 vom Hundert zu vermindern ist,
Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird,
Renten wegen Alters, die bei Berechnung des Übergangsgelds aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,
den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden.
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.
(3) aWird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld
nach Absatz 1 Nr.3 zu kürzen wäre, nicht
erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgelds
auf den Rehabilitationsträger über;
bdie §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
§§§
(1) aAls Reisekosten werden die im Zusammenhang mit
der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen
Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen;
bhierzu gehören auch die Kosten für besondere
Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art
oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine
wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson
einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden
Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den
Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige
Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen
Gepäcktransport.
(2) 1Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im
Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen.
2Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten
können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum
Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten
übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) (1) 1Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der
behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch
den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort
von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.
2Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung
ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten
nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale
von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung
zwischen dem Ort des eigenen Hausstands
und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen.
3Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste
Straßenverbindung maßgebend.
4Kosten für
Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages
übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung
von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer
auswärtiger Unterbringung für Unterbringung
und Verpflegung zu leisten wäre.
§§§
(1) 1Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
2§ 38 Abs.4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) 1Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers
können bis zu einem Betrag von 130 Euro (1) je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar
entstehen.
2Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht.
3aDer in den Sätzen 1 und 2 genannte Betrag erhöht (2) sich
entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach
§ 18 Abs.1 des Vierten Buches;
3b§ 77 Abs.3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die bei ihnen versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 54 des Siebten Buches.
§§§
K-7 | Gemeinschaft | 55-59 |
---|
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen,
heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, (1)
Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
§§§
(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs.2 Nr.2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
adie Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
werden können.
bSie werden immer an schwerstbehinderte
und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht
eingeschult sind, erbracht.
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.
§§§
Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.
§§§
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs.2 Nr.7) umfassen vor allem
Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen,
Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.
§§§
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie über das Zusammenwirken dieser Leistungen mit anderen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln.
§§§
K-8 | Teilhabe | 60-67 |
---|---|---|
T-1 | Beratung + Auskunft | 60-62 |
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§ 2 Abs.1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
§§§
(1) 1Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach
§ 60 vorgestellt wird, erstreckt sich auf die geeigneten
Leistungen zur Teilhabe.
2Dabei weisen sie auf die Möglichkeit
der Beratung durch eine gemeinsame Servicestelle
oder eine sonstige Beratungsstelle für Rehabilitation
hin.
3Bei Menschen, bei denen der Eintritt der Behinderung
nach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis zu erwarten ist,
wird entsprechend verfahren.
4Werdende Eltern werden
auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen
hingewiesen.
(2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen (§ 2 Abs.1) wahrnehmen, weisen die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungsangebote nach § 60 hin.
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiter bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen (§ 2 Abs.1) bei volljährigen Menschen wahr, empfehlen sie diesen Menschen oder den für sie bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder einen Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.
§§§
(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen verfügen.
(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen Träger der Sozialhilfe (1) in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,
die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Landesplanung zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen,
die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden über Art und Ursachen von Behinderungen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten.
§§§
T-2 | Klagerecht | 63 |
---|
1Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach
diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem
Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung
behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene
vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind.
2In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie
bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten
Menschen selbst vorliegen.
§§§
T-3 | Koordinierung | 64-67 |
---|
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (6)
wird ein Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen
gebildet, der es in Fragen der Teilhabe behinderter
Menschen berät und bei Aufgaben der Koordinierung
unterstützt.
2Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere
auch
die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds,
die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Ministeriums bei der Festlegung von Fragestellungen und Kriterien.
3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (6) trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
(2) 1Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern.
2Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (6)
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesagentur (3) für Arbeit,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,
sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, behinderte Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (4),
ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands (1) der Bundesagentur (3) für Arbeit,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen,
ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund (5),
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,
fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der Integrationsfirmen,
ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer.
3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
§§§
1Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt
aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter
Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen
Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter
oder eine Stellvertreterin.
2Im Übrigen gilt § 106 entsprechend.
§§§
(1) (1) 1Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes bis zum 31.Dezember 2004
über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die
Entwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammenfassende
Darstellung und Bewertung der Aufwendungen
zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit
ab und schlägt unter Berücksichtigung und
Bewertung der mit diesem Buch getroffenen Regelungen
die zu treffenden Maßnahmen vor.
2In dem Bericht wird die
Entwicklung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
gesondert dargestellt.
3Schlägt die Bundesregierung weitere
Regelungen vor, erstattet sie auch über deren Wirkungen
einen weiteren Bericht.
4Die Träger von Leistungen
und Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte.
5Die obersten Landesbehörden werden beteiligt.
6Ein gesonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen ist
vor diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen.
(2) (2) 1Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach
Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes
auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie über die
Gleichstellung behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und
Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab.
2Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen
zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung.
3Die zuständigen obersten Landesbehörden
werden beteiligt.
(3) aDie Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31.Dezember 2006 über die Ausführung der Leistungen
des Persönlichen Budgets nach § 17.Auf der
Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer
Handlungsbedarf besteht;
bdie obersten Landessozialbehörden
werden beteiligt. (3)
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen.
§§§
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§§§