SGB-VI (10) | ||
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1 33 63 106 141 190 [ « ] [ I ] [ » ] 228 254b 275 300 Anl | [ ] |
A-2 | Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts | 300-319b |
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U-1 | Grundsatz | 300 |
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1.Januar 1992 nicht erbracht.
(4) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31.Dezember 1991 bestand, entfällt nicht
allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses
Gesetzbuchs ersetzt worden sind.
2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den
gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften,
treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§§§
U-2 | Leistungen zur Teilhabe | 300-301a |
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(1) 1Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften
weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein
Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
2Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente
oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der
Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder
Versorgungskrankengeld geleistet wird.
(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31.Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
§§§
(1) 1Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die
vor dem 1.Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs.1 und 2 des Fünften Buches in
der vor dem 22.Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31.Dezember
1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom
Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze, erhöht.
2Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um
denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.
(2) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000
bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum
Ende der Leistungsdauer.
2Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor
dem 22.Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs.1 des Zehnten
Buches zurückzunehmen.
§§§
U-3 | Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten | 302-305 |
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(1) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2.Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1.Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
(2) aBestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65.Lebensjahres,
gilt diese Rente vom 1.Januar 1992 an als Regelaltersrente;
bdies gilt nicht für eine
Bergmannsvollrente.
(3) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1.Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
(4) Bestand am 31.Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.
(5) (1) Bestand am 31.Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65.Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente von
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
(6) Bestand am 31.Dezember 2002 Anspruch auf eine Altersrente und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen nicht als Hinzuverdienst.
§§§
(1) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, ist diese Rente vom 1.Januar 1992 an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht überschritten wird, andernfalls wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.
(2) 1Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten von
jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieses Betrags im Laufe eines jeden Kalenderjahres
außer Betracht bleibt.
2Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von
Vorruhestandsgeld gleich.
3Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren
Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
(3) 1Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete
Invalidenrente wird bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres zum Erreichen der Regelaltersgrenze (1) geleistet, solange der
Versicherte berufsunfähig oder Erwerbsunfähig ist oder die persönlichen
Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
2aBei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten
überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird,
solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung
der Leistung maßgebend war;
2bwar die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der
Frist.
3Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der
Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.
(4) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1.Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.
§§§
(1) 1Bestand am 31.Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres zum Erreichen der Regelaltersgrenze (1) weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren.
2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
3Bestand am 31.Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem bis zum 31.Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65.Lebensjahr Erreichen der Regelaltersgrenze (2) als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
§§§
1Ist eine Versicherte vor dem 1.Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis
zum 31.Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum
31.Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf
eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn
die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
vor dem Tod überwiegend bestritten hat.
2Satz 1 findet auch auf vor dem 1.Juli 1977
geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen
Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten
hat.
§§§
1Bestand am 31.Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange
die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren.
2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
§§§
Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.
§§§
War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.
§§§
U-4 | Rentenhöhe | 306-310c |
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(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.
(3) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
§§§
(1) 1Besteht am 1.Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche
Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden
anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente
durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
Rentenartfaktor geteilt wird.
2Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der
allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung,
erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt.
3Über die Umwertung ist
spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1.Juli 1992 zu
informieren.
4Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1.Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 sind
Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25.Juni 1990 (BGBl.1990 II S.518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
für die Zeit vom 1.Januar 1992 an neu zu berechnen.
2Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.
(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1.Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.
§§§
(1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche
Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
2Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je
Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren
vervielfältigt.
3Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher
in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.
(2) 1Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird.
2Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen
Post vor dem 1.Januar 1974; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen
Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als
gezahlt.
3aAls Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen
Post vom 1.Januar 1974 bis 30.Juni 1990, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der
Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre
ununterbrochen bestanden hat;
3bfür den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen
Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens
bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt.
4Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht.
5Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine
Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen.
6Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55.Lebensjahres des Versicherten.
(4) Für die bisher in der Rente
als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,
als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.
(5) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967,
derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte.
2Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten
27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
(6) 1Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf
die am 31.Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den
Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus
der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen.
2Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.
(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31.Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.
(8) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte
in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und
das Durchschnittseinkommen zu ermitteln.
2Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen.
3Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und
Rechtslage entsprechen.
4aDie Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür vortragen,
dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten;
4bdabei sollen zunächst die Anträge älterer Berechtigter bearbeitet werden.
5Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1.Januar 1994.
6Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
7Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.
(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31.Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1.April 1949 bis zum 31.Dezember 1961,
mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder
mit einer nach den am 31.Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente zusammentrifft oder
geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder
b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
(10) 1Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch
neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten
rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt
sind.
2Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet
zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen
Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31.Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1.Januar 1992 an neu zu berechnen.
(12) Bestand am 31.Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.
§§§
(1) 1Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente
nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.
2Für die Zeit vom 1.Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln.
3Die höhere der beiden Renten ist zu leisten.
4Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1.Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.
(2) 1Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten
des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1.Juli
1990.
2Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1.Juli
1990 bis 31.Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1.Januar
1991 bis 30.Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1.Juli 1991
bis 31.Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark.
3Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung.
4§ 44 Abs.4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides
nach Absatz 1 begonnen hat.
(3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:
Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht.
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.
Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30.Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1.Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1.Juli 1999 bis 30.Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1.Juli 2000 um 1,0.
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.
Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.
(4) 1Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert
erhöhten Monatsbetrag der am 31.Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach
dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1.Juli 1990 nach
den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden
leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu
vergleichen.
2Die höchste Rente ist zu leisten.
3Bei der Ermittlung des Betrages der
überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist
das Rentenangleichungsgesetz vom 28.Juni 1990 (GBl.I Nr.38 S.495) mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die
anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
(5) 1Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem
aktuellen Rentenwert anzupassen.
2Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden.
3Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44
Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
(6) 1Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so
lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht.
2Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.
(7) Für die Zeit ab 1.Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.
§§§
(1) 1Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen
Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über
rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu
ermitteln.
2Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen
und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet,
Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs.2 oder 3 oder § 7 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat.
3Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind.
4Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs.4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen
Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung
nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt.
5Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert.
6Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm bekannten Daten
mitzuteilen.
7Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt.
(2) 1Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt der
Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch
nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen
Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor,
dass dieses nicht zutrifft.
2Lässt sich auch auf diese Weise der Verdienst für
Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwenden.
3Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten
der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. Kommt der Berechtigte der
Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit,
wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.
(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
§§§
§§§
(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.
(2) 1Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den
vom 1.Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach
Vollendung des 55.Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind
und sie erwerbsunfähig sind.
2Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn
sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten.
(3) Entgeltpunkte für am 1.Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15.Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55.Lebensjahres der Versicherten verteilt.
§§§
(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an nach dem am 1.Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und
beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind.
2Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten
ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war.
3In Fällen des Satzes 1 Nr.3 ist bei der Feststellung der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2
des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17.Dezember 1999 (BGBl.I S.2662) anzuwenden.
(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs.1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.
(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1.Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.
§§§
aIst eine Rente, die vor dem 1.Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen
Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die
bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen;
bdies gilt nicht, soweit die
bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen
oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des
Rentenbeziehers eingetreten ist.
§§§
(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der
Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und
Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3.
August 2001 begonnen hat.
2Abweichend von § 300 Abs.3 sind bei der Neufeststellung
der Rente § 256a Abs.2 und § 307a Abs.2 in der am 1.Dezember 1998 geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 1.Dezember 1998.
§§§
1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder
Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der
Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.Juli 1991 (BGBl.I S.1606) begrenzt
worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt
worden sind, ist neu festzustellen.
2Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs.2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1.Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
§§§
1Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen
Invalidität oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31.Dezember 1991 Zeiten einer
Beschäftigung zurückgelegt, besteht ab 1.September 2001 Anspruch auf Neufeststellung
einer nach den Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1.Juli
2002 begonnen hat.
2Abweichend von § 300 Abs.3 sind bei der Neufeststellung der Rente
die Regelungen über die Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund einer
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit während des Bezugs einer Leistung nach
Satz 1 in der seit dem 1.Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
3aDer neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte
zugrunde zu legen;
3bdies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte
auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.
§§§
U-5 | Renten und Einkommen | 311-314b |
---|
(1) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.
(3) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
(4) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,
bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der
Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt,
wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei
Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).
2Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der
persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen.
3Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher
persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und
der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten
vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt
wird.
4Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts.
5Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.
(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.
(7) 1Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen.
2Bei einer an eine Witwe oder
einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als
Vollrente.
(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
§§§
(1) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1.Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
(2) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
(3) § 311 Abs.5 Satz 2 und 3, Abs.7 ist anzuwenden.
§§§
(1) Bestand am 31.Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute ist § 96a unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend gelten.
(2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel,
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3 Nr.1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 Nr.2,
eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel
geleistet.
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) in voller Höhe das 52,5fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs.3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
(3) (1) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
(4) Bestand am 31.Dezember 2000 neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstand, verbleibt es dabei, solange das Arbeitslosengeld geleistet wird.
(5) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des Absatzes 3 die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(6) Für Versicherte, die am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze (Absätze 1 bis 3) nicht.
(7) Bestand am 31.Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.
§§§
1Bestand am 31.Dezember 1998 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, wird auf die Rente das für denselben Zeitraum geleistete
Arbeitslosengeld angerechnet.
2Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das
Arbeitslosengeld
nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder
aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute oder nach dem Ende einer Leistung zur Teilhabe, wegen der der Anspruch auf die Rente nicht bestanden hat, erfüllt worden ist.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld anzuwenden, auf das erst nach dem 31.Dezember 2000 ein Anspruch entsteht.
§§§
(1) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1.Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18.Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 nicht anzuwenden.
(3) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1.Januar 1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
§§§
Bestand am 31.Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.
§§§
U-6 | Zusatzleistungen | 315-316 |
---|
(1) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Besteht am 1.Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.
(3) 1Bestand am 31.Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen
Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt,
wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet.
2Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31.Dezember 1991 ergeben, werden hierauf
angerechnet.
(4) (1) Bestand am 30.April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
§§§
1Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der
Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach
dem am 31.Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs.3 weiterhin zustehende
Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe
der Differenz geleistet.
2aBei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert
erhöht;
2bZusatzrenten nach § 307a Abs.9 Nr.1, Zusatzrenten nach der Verordnung über
die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.Januar
1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf
Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.März 1968 bleiben außer Betracht.
3Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28.Juni 1990 (GBl.Nr.38 S.495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
4aDer Auffüllbetrag wird vom 1.Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel
des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert;
4bdurch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden.
5Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im
Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.
§§§
Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25.Juni 1953 (GBl.Nr.80 S.823),
Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.Januar 1947,
Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.März 1968,
wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.
§§§
§§§
U-7 | Leistungen an Berechtigte im Ausland | 317-319 |
---|
(1) 1Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte
Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein
aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet.
2Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in
vollem Umfang gezahlt werden konnte.
3Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.
(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 anzuwenden ist, ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31.Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.
(2a) 1Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente
aufgrund einer nach dem 31.Dezember 1991 eingetretene Änderung in den Verhältnissen,
die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von
Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1.Januar 1992
geltende Recht anzuwenden.
2Hierbei sind für Berechtigte, die die Staatsangehörigkeit
eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 anzuwenden ist,
mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs.1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen.
(3) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.
(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
§§§
(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie
zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 8.Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete nicht zurückkehren konnten,
Vertriebene (§ 1 Abs.2 Nr.1 Bundesvertriebenengesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als solche im Inland anerkannt sind oder
früher deutsche Staatsangehörige waren und als Angehörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3.Oktober 1990 beschäftigt waren und bis zum 31.Dezember 1984 Anspruch auf eine Rente entstanden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von Renten an Hinterbliebene der in
Absatz 1 genannten Versicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den
Berechtigten nach Absatz 1 gehören.
2Sie erhalten 70 vom Hundert der Rente an Hinterbliebene.
(3) Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente als Ermessensleistung und könnte diese Leistung nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erbracht werden, gelten Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berechtigte.
(4) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
§§§
(1) Bestand am 31.Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31.Dezember 1991 einen Anspruch hatten.
§§§
U-8 | Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht | 319a |
---|
1Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte
Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1.Januar 1992 bis 31.Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich
der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte
Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die
rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
2Der Rentenzuschlag wird vom 1.Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags,
mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der
bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden.
3Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang
dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.
§§§
U-9 | Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht | 319b |
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1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses
Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht.
2Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten
und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften
dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches
ein Übergangszuschlag geleistet.
3Bestand am 31.Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen
Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach
dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31.Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt.
4Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der
Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.
§§§
K-6 | Bußgeldvorschriften | 320-321 |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 190a Abs.1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 196 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
entgegen § 196 Abs.1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§§§
1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches,
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
ergeben.
2Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden,
die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der
Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung
erforderlich sind.
§§§
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