SGB-VI (7) | ||
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1 33 63 106 141 190 [ « ] [ I ] [ » ] 228 254b 275 300 Anl | [ ] |
K-5 | Sonderregelungen | 228-319b |
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A-1 | Ergänzungen für Sonderfälle | 228-299 |
U-1 | Grundsatz | 228-228b |
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.
§§§
(1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2a)
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielt werden.
2Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.
(2) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an den
aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielt wird.
2Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet erzielt, ist der aktuelle Rentenwert maßgebend.
(2) (1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße
anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen
und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der
Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird.
2Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in
einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.
(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
§§§
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1) (1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§§§
U-2 | Versicherter Personenkreis | 228-233a |
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(1) 1Personen, die am 31.Dezember 1991 als
selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.
2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
4Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.
(1a) 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
2Sie können bis zum 31.Dezember 2004 die
Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.
(2) Handwerker, die am 31.Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
(2a) aHandwerker, die am 31.Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig;
b§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bleibt unberührt.
(3) (1) 1§ 2 Satz 1 Nr.9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr.3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1.Januar 1999 bis zum 1.Juli 2006 ausgeübt worden ist.
2§ 2 Satz 1 Nr.1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1.Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.Januar 1999 bis zum 30.April 2007 beschäftigt wurden (2).
(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31.Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs.3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.
(6) 1Personen, die am 31.März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs.2 Satz 2) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit in der ab 1.April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig.
2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
3Die Befreiung wirkt vom 1.April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags
an.
4Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
5Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31.Juli 2004.
(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig.
§§§
(1) Personen, die am 31.Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1.Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31.Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1.Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.
§§§
(1) 1Personen, die am 31.Dezember 1991 als
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
versicherungsfrei.
2Handwerker, die am 31.Dezember 1991 aufgrund eines
Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31.Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
(2) 1Personen, die am 31.Dezember 1991 als versicherungspflichtige
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben
in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
2Sie werden jedoch auf Antrag unter
den Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit.
3Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte
beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das
zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes,
in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das
Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.
4Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
5Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.
(3) 1Personen, die am 31.Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht
versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in
dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs.4 Nr.2 und 3
versicherungsfrei.
2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
3Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.
(4) 1Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
versicherungsfrei.
2Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit
endet.
(5) § 5 Abs.1 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs.1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder 3 vorlag.
§§§
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren,
bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der
Versicherungspflicht befreit.
2Personen, die am 31. Dezember 1991 als
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31.Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs.1 Nr.1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.
(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31.Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31.Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1.Juli 1996 erfolgt und
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe
hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31.Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.
(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31.Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31.Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1.Juli 1996 erfolgt und
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.
(5) 1Personen, die am 31.Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr.9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
vor dem 10.Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
vor dem 10.Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30.Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des
Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für
Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer
Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt.
2Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die
leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.2 erfüllt
werden.
3aDie Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
zu beantragen;
3bdie Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab.
4Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(6) 1Personen, die am 31.Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 oder § 229a Abs.1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
vor dem 10.Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr.2 oder Nr.3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr.2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30.Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
2aDie Befreiung ist bis zum 30.September 2001 zu beantragen;
2bsie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(7) 1Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden von der sich aus § 2 Abs.3 Satz 2 des Vierten Buches ergebenden Versicherungspflicht befreit, wenn sie
in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung auf dem Seeschiff weder versicherungspflichtig noch freiwillig versichert waren und
vor dem 1.Januar 2002 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr.2 und 3 und Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr.2 und 3 und Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 10.Dezember 1998 jeweils das Datum 1.Januar 2002 und an die Stelle des Datums 30.Juni 2000 jeweils das Datum 30. Juni 2002 tritt.
2Die Befreiung ist bis zm 30.Juni 2002 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
§§§
Selbständig Tätige, die am 31.Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31.Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
§§§
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die
von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, nur dann, wenn sie dieses Recht nicht bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils geltenden, dem § 7 Abs.2 sinngemäß entsprechenden Vorschriften verloren haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.
§§§
(1) 1Personen, die vor dem 1.Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind,
in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs.1, § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 230
Abs.1 Nr.1 und 3 oder § 231 Abs.1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht
versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit
waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie
ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden
sind.
2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1.Januar
1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres
Grundwehrdienstes vom 1.März 1957 bis zum 30.April 1961 nicht
versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) 1Personen, die nach dem 31.Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden
sind, in der sie nach § 5 Abs.1, § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 230 Abs.1 Nr.1 und 3
oder § 231 Abs.1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit
waren, werden nach den vom 1.Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für
Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen
Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig,
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren.
2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31.Dezember 1991 verloren
haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
§§§
(1) 1Personen, die vor dem 1.Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs.1, § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und § 230 Abs.1 Nr.3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie
ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und
einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
2aDer Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder
anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt;
2bRegelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten,
für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.
4Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31.Dezember 1994 beantragt wird.
(2) 1Personen, die nach dem 31.Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im
Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs.1 versicherungsfrei
waren, werden nach den vom 1.Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten
vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils
geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht
versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit
waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu
berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
2Dies gilt
für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31.Dezember 1991 verloren
haben, entsprechend.
(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
(4) 1Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der
Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik
Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und
Diakoniewerken vor dem 1.Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und
Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für
diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den
Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der
Nachversicherung erwerben würden.
2Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, die vor dem 1.Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare
Tätigkeit ausgeübt haben.
3Für Personen, die nach dem 31.Dezember 1984 aus der
Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für
Zeiträume vor dem 1.Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.
§§§
U-3 | Teilhabe | 234-235b |
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(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs.4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31.Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs.4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30.Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
(1) 1Versicherte, die vor dem 1.Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben.
2Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65.Lebensjahres erreicht.
(2) 1Versicherte, die vor dem 1.Januar 1947 geboren
sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65.Lebensjahres.
2Für Versicherte, die nach dem 31.Dezember 1946 geboren sind,
wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte | Anhebung | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.
§§§
§§§
U-4 | Anspruchsvoraussetzungen | 236 |
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(1) 1Versicherte, die vor dem 1.Januar 1948 geboren sind, haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie
haben.
2Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31.Dezember
1936 geboren sind, angehoben.
3Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist
möglich.
4Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21.
(2) 1Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die
vor dem 1.Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
bis zum 14.Februar 1941 geboren sind und am 14.Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben, wie folgt angehoben:
Versicherte | Anhebung | auf Alter | vorzeitige | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1938 | 0 | 60 | 0 | 63 | 0 |
1938 | | | | | |
1939 | | | | | |
1940 | | | | | |
1941 | | | | | |
2§ 55 Abs.2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren.
(3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1.Januar 1948 bis zum 31.Oktober 1949 geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Anlage 21.
(1) 1Versicherte, die vor dem 1.Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63.Lebensjahres möglich.
(2) 1Versicherte, die vor dem 1.Januar 1949 geboren
sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65.Lebensjahres.
2Für Versicherte, die nach dem 31.Dezember 1948 geboren
sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte | Anhebung | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 |
|
|
|
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März-Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
Versicherte | Vorzeitige
Inanspruchnahme | |
Jahr | Monat | |
1948 |
|
|
Januar-Februar | 62 | 11 |
März-April | 62 | 10 |
Mai-Juni | 62 | 9 |
Juli-August | 62 | 8 |
September-Oktober | 62 | 7 |
November-Dezember | 62 | 6 |
1949 |
|
|
Januar-Februar | 62 | 5 |
März-April | 62 | 4 |
Mai-Juni | 62 | 3 |
Juli-August | 62 | 2 |
September-Oktober | 62 | 1 |
November-Dezember | 62 | 0 |
1950-1963 | 62 | 0. |
§§§
1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs.2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
2Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31.
Dezember 1940 geboren sind.
3Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist
möglich.
4Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22.
5Die Altersgrenze von 60 Jahren wird
nicht angehoben für Versicherte, die
bis zum 16.November 1950 geboren sind und am 16.November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs.2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.Dezember 2000 geltenden Recht waren oder
vor dem 1.Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs.2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
(1) 1Versicherte, die vor dem 1.Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs.2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60.Lebensjahres möglich.
(2) 1aVersicherte, die vor dem 1.Januar 1952 geboren
sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63.Lebensjahres;
1bfür sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60.Lebensjahres möglich.
2Für Versicherte, die nach dem 31.Dezember 1951 geboren sind, werden
die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt
angehoben:
Versicherte | Anhebung | auf Alter | vorzeitige | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
1952 |
|
|
|
|
|
Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 63 | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 63 | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 63 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 63 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 63 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10. |
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.
(3) Versicherte, die vor dem 1.Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.Dezember 2000 geltenden Recht sind.
(4) Versicherte, die vor dem 17.November 1950 geboren sind und am 16.November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs.2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
§§§
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs.1 Nr.1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
(2) 1Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
2Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit sind.
3Vom 1.Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1
nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1.Januar 2008 begonnen hat und
der Versicherte vor dem 2.Januar 1950 geboren ist.
(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31.Dezember 1936 geboren
sind, angehoben.
2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist
möglich.
3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
bis zum 14.Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
vor dem 1.Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs.2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte | Anhebung | auf Alter | vorzeitige | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | | | | | |
1942 | | | | | |
1943 | | | | | |
1944 | | | | | |
2Einer vor dem 14.Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des
Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitschen
Maßnahme gleich.
3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
arbeitsmarktpolitsche Maßnahme nicht berührt.
(5) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1.Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31.Dezember 2003 beendet worden ist,
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1.Januar 2004 beendet worden ist und die am 1.Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.1 des Dritten Buches waren,
die vor dem 1.Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs.1 Nr.1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben.
2Einer vor dem 1.Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung
des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen
Maßnahme gleich.
3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
§§§
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
nach Vollendung des 40.Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
(2) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte,
die nach dem 31.Dezember 1939 geboren sind, angehoben.
2Die vorzeitige
Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
3Die Anhebung der Altersgrenzen
und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich
nach Anlage 20.
(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die
bis zum 7.Mai 1941 geboren sind und
a) am 7.Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7.Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6.Mai 1996 beendet worden ist,
bis zum 7.Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7.Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
vor dem 1.Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs.2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:
Versicherte | Anhebung | auf Alter | vorzeitige | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | | | | | |
1942 | | | | | |
1943 | | | | | |
1944 | | | | | |
2Einer vor dem 7.Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des
Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen
Maßnahme gleich.
3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
§§§
(1) (1) Versicherte, die vor dem 1.Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
haben.
(2) (1) 1Versicherte, die vor dem 1.Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente
nach Vollendung des 60.Lebensjahres.
2Für Versicherte, die nach dem 31.Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren
wie folgt angehoben:
Versicherte | Anhebung | auf Alter | vorzeitige | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
1952 |
|
|
|
|
|
Januar | 1 | 60 | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 | 61 | 10. |
3Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.
(1) (3) (2) Auf die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute werden auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach Vollendung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.
(2) (4) (2) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten
25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder
25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1.Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
cc) die vor dem 1.Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1.Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,
angerechnet werden.
§§§
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie
nach Vollendung des 55.Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31.Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,
aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55.Lebensjahres oder nach Vollendung des 50.Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55.Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren
aufgeben mussten, oder
nach Vollendung des 55.Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und
a) vor dem 1.Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder
b) vor dem 1.Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1.Januar 1968 beschäftigt waren oder
c) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.
2Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.
(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren,
Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr.2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b und Nr.3 Buchstabe a.
(3) 1Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die
Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und
85 angewendet.
2Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.
3Grundlage für die Ermittlung des
Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen
Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
4An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs.1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem
Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete.
5Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht
geleistet.
6Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs.3 Nr.1 entsprechend.
§§§
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zum Erreichen der Regelaltersgrenze (1) auch Versicherte, die
sind.
(2) 1Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
2Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können.
3Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden
sind.
4aBerufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden
täglich ausüben kann;
4bdabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
§§§
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.Januar 1992.
(2) 1Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1.Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1.Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1.Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder
Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1.Januar 1984 eingetreten ist.
2Für Kalendermonate,
für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit
Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
§§§
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.Januar 1992.
(2) 1Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht
erforderlich, die vor dem 1.Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn
jeder Kalendermonat vom 1.Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist
oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1.Januar 1984
eingetreten ist.
2Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist,
ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten
25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder
25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
cc) die vor dem 1.Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1.Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,
angerechnet werden.
§§§
(1) 1Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung
auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1.Januar 2002 verstorben ist.
2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2.Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1.Januar 2002 geschlossen wurde.
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die
vor dem 2.Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs.2) sind oder
am 31.Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1.Januar 2002 geschlossen wurde.
(4) (1) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45.Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1.Januar 2012 verstorben ist.
(5) (1) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31.Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:
Todesjahr | Anhebung | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 45 | 1 |
2013 | 2 | 45 | 2 |
2014 | 3 | 45 | 3 |
2015 | 4 | 45 | 4 |
2016 | 5 | 45 | 5 |
2017 | 6 | 45 | 6 |
2018 | 7 | 45 | 7 |
2019 | 8 | 45 | 8 |
2020 | 9 | 45 | 9 |
2021 | 10 | 45 | 10 |
2022 | 11 | 45 | 11 |
2023 | 12 | 46 | 0 |
2024 | 14 | 46 | 2 |
2025 | 16 | 46 | 4 |
2026 | 18 | 46 | 6 |
2027 | 20 | 46 | 8 |
2028 | 22 | 46 | 10 |
ab 2029 | 24 | 47 | 0. |
§§§
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.April 1942 gestorben ist.
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.April 1942 gestorben ist.
(3) 1Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr.3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr.3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen
Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen
Rentenanwartschaften besteht.
Todesjahr | Anhebung | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 60 | 1 |
2013 | 2 | 60 | 2 |
2014 | 3 | 60 | 3 |
2015 | 4 | 60 | 4 |
2016 | 5 | 60 | 5 |
2017 | 6 | 60 | 6 |
2018 | 7 | 60 | 7 |
2019 | 8 | 60 | 8 |
2020 | 9 | 60 | 9 |
2021 | 10 | 60 | 10 |
2022 | 11 | 60 | 11 |
2023 | 12 | 61 | 0 |
2024 | 14 | 61 | 2 |
2025 | 16 | 61 | 4 |
2026 | 18 | 61 | 6 |
2027 | 20 | 61 | 8 |
2028 | 22 | 61 | 10 |
ab 2029 | 24 | 62 | 0. |
(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
§§§
1Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das
im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden.
2In diesen Fällen besteht
Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn
die Ehe vor dem 1.Juli 1977 geschieden ist.
§§§
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
§§§
(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.
(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
(3) (1) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
§§§
(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31.Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
(2) Sind Versicherte vor dem 1.Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
nach dem 30.April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
nach dem 31.Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,
während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz),
nach dem 31.Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,
wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesversorgungsgesetz),
nach dem 29.Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz),
nach dem 31.Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),
nach dem 31.Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs.1 Nr.2) oder
nach dem 30.Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
(3) Sind Versicherte vor dem 1.Januar 1992 und nach dem 31.Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und
in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
§§§
Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1.Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.
§§§
1Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1.Oktober 1921 und für Angestellte in
der Zeit vom 1.August 1921 bis zum 31.Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind,
sind beitragsgeminderte Zeiten.
2Bei Beginn einer Rente vor dem 1.Januar 2009 gelten
die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres
stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung.
3Auf die ersten 36 Kalendermonate
werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.
§§§
(1) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1.Januar 1984 bis zum
31.Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der
Versicherte ganz oder teilweise getragen hat.
2Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten,
wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.
(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1.Juli 1978 bis zum 31.Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1.Oktober 1974 bis zum 31.Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1.Juni 1945 bis 30.Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(3) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen
Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden
sind.
2Zeiten vor dem 1.Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
in der Zeit vom 1.Januar 1924 bis zum 30.November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
nach dem 30.November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
§§§
(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8.Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.
(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16.Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.Juli 1975 bis zum 31.Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.
(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8.Mai 1945 gleich,
für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem
Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind;
dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31.Dezember 1956.
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.
(4) 1Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels
der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte
Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt
worden sind.
2Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im
Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
§§§
(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) 1Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die
Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.
2Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer
Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der
Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) Der Ausschluss eines versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet hat.
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1.Januar 1921 geboren ist.
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1.Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Ist die Mutter vor dem 1.Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
§§§
(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1.Januar 1927 geboren sind.
(2) Ist ein Elternteil bis zum 31.Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1.Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.
§§§
1Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1.Januar 1992 bis zum 31.März 1995, solange die Pflegeperson
wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
nicht zu den in § 56 Abs.4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.
2Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.
§§§
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1.Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14.Lebensjahr
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8.Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8.Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30.Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b) bis zum 30.Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30.Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31.Dezember 1949, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1.Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
in denen nach dem 31.Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
§§§
(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.
(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1.Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1.Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
§§§
(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nach dem 31.Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
nach dem vollendeten 17.Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28.Februar 1957, im Saarland bis zum 31.August 1957,
vor dem vollendeten 55.Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
vor dem vollendeten 55.Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31.Dezember 1978.
(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31.Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1.Januar 1984 bis zum 31.Dezember 1997 bei Versicherten, die
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1.Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.
(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1.Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
(6) 1Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1.Januar 1992, in denen sie
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings,
des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben,
die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
2Anrechnungszeiten nach dem 30.April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt
haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
(7) 1Zeiten, in denen Versicherte
vor dem 1.Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern.
2Folgen
mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.
(8) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30.April 2003, in denen Versicherte
nach Vollendung des 58.Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
2Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen
Arbeitslosigkeit.
3Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31.Dezember 2007 nur dann als
Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1.Januar 2008
begonnen hat und der Versicherte vor dem 2.Januar 1950 geboren ist.
(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.
§§§
(1) 1Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
vor dem vollendeten 55.Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
2Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr.1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung
des 25.Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit unterbrochen ist.
3Für Zeiten nach Satz 1 Nr.2 und 3 gelten
die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.
4Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1.Juli 1990 sind nicht
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der
Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt worden ist.
(2) 1Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft
vor dem 1.Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt,
wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe
eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage
mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für
das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1.Januar 1984 nur
berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt
ist.
2aInsoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten;
2bdies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf
Rente.
§§§
(1) 1Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1.Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn
der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17.Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1.Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und
die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.
2Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.
(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.
§§§
1Bei Beginn einer Rente vor dem 1.Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem
vollendeten 55.Lebensjahr.
2Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60.Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt.
§§§
(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1.Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.
§§§
Im Beitrittsgebiet vor dem 1.Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.
§§§
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