SGB-VI (9) | ||
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1 33 63 106 141 190 [ « ] [ I ] [ » ] 228 254b 275 300 Anl | [ ] |
U-11 | Finanzierung | 275- |
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T-1 | Sozialbeirat | 275 |
§§§
T-2 | Beiträge | 275a-281b |
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1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in
der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1.Januar eines jeden
Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr
jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten
vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden.
2Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden.
3Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf
das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.
§§§
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61.200 Euro jährlich und 5.100 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 75.000 Euro jährlich und 6.250 Euro monatlich.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 51.000 Euro jährlich und 4.250 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich.
(3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2004 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 60.792,06 Euro und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 74.816,79 Euro.
§§§
(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1.Januar 1992 bis zum 31.Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen.
(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1.Januar 1992 bis zum 31.Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.
§§§
(weggefallen)
§§§
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
§§§
Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
§§§
1Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1.Januar 1992 aus
einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren
Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.Dezember 1991 nicht
nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1.Januar 1992 an geltenden
Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer
Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus
der Nachversicherung vorgesehen ist.
2Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1.Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.
§§§
(1) 1aBei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine
nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die
Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im
Beitrittsgebiet vor dem 1.Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10
und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die
Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht;
1bdie Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis
zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage
10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung entspricht.
2§ 181 Abs.4 bleibt unberührt.
3aFür Personen, die nach § 233a Abs.1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung;
3bder Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
(2) 1Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von
Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs.3 als nachversichert
gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die
Beiträge nachgezahlt worden sind.
2Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
(3) 1Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs.4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
bis zum 31.Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
vom 1.Juni 1958 bis 30.Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
vom 1.Juli 1967 bis 28.Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
vom 1.März 1971 bis 30.September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
vom 1.Oktober 1976 bis 31.Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
2Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den
entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in
dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht.
3§ 181 Abs.4 bleibt unberührt.
§§§
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
bis zum 31.Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
vom 1.Januar 1957 bis zum 31.Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist
bis zum 31.Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
vom 1.Januar 1968 bis zum 31.Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§§§
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
bis zum 31.Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
vom 1.Januar 1957 bis zum 30.Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
vom 1.Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
bis zum 31.Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
vom 1.Januar 1968 bis zum 30.Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
vom 1.Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§§§
(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem
Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten
ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen
beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für
Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der
Bezugsgröße.
2Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für jeden Monat Beiträge von
einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind
beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in
denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus
Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom
Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
3Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die
auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der
Bezugsgröße.
4Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis
zum 30.Juni 1992 beantragt wird.
§§§
Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.
§§§
1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage
(§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
2§ 228a gilt nicht.
§§§
(1) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
(2) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
§§§
1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften
über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
2Für die Beitragszahlung gelten die
selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
§§§
(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 1.Januar 1992 bis zum 31.März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge, wenn
der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, und
für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden aufgewendet werden.
(2) 1Versicherte, die wegen der in der Zeit vom 1.Januar 1992 bis zum 31.März 1995
ausgeübten Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung
ausüben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen.
2Versicherte, die nachweisen, dass sie ohne ihre in der Zeit
vom 1.Januar 1992 bis zum 31.März 1995 ausgeübte Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt
erzielt hätten, das das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts
übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze
Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt werden.
(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht entgegen.
(4) Wird der Antrag nach dem 31.März 1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden.
§§§
1Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs.8 für die Dauer
des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der
Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom
Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von
Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen
ist.
2Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gilt §
166 Abs.1 Nr.2b entsprechend.
3Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.
§§§
Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30.Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs.5 und § 168 Abs.1 Nr.6 und 7 in der bis zum 30.Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.
§§§
(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1.
Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet.
2Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.
(2) Soweit nach dem vor dem 1.Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs.1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
§§§
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs.2 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) in Entgeltpunkten (Ost) zu begründen,
die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs.2, § 264a).
(2) 1Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat
(§ 264a Abs.1) (2).
2Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem
Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.
3Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt (3).
4Liegt der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften ein
Angleichungsfaktor (§ 3 Abs.2 Nr.1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde,
ist der aktuelle Rentenwert (Ost) vor der Teilung mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen,
wenn dies vom Familiengericht angeordnet worden ist (§ 264a Abs.2 Satz 2) (f) (3).
(3) 1Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn
der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das
Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im
Beitrittsgebiet angewendet wird.
2Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das
durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im
übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen.
3Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur
Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) im Bundesgesetzblatt bekannt macht.
4aDie Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt;
4bdabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben,
um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(4) § 187 Abs.4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.
§§§
T-3 | Verfahren | 281c-286e |
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1Eine Meldung nach § 28a Abs.1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet
mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten.
2§ 28a Abs.5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
§§§
§§§
1Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65.Lebensjahres Erreichen der Regelaltersgrenze (1)
bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres, längstens aber bis zum 1.Januar 1924
zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
2Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht
zulässig.
§§§
§§§
1Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die
allgemeine Wartezeit vor dem 1.Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31.Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
2Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden.
3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der
Nachzahlung nicht entgegen.
4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
§§§
(1) Werden nach dem 31.Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
(2) Wenn auf einer vor dem 1.Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.
(3) 1Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden.
2Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter
oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung
oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
(4) 1Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die
Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs.1 ersetzt.
2Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.
(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1.Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(6) § 203 Abs.2 gilt für Zeiten vor dem 1.Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.
§§§
(1) 1Fehlen für Zeiten vor dem 1.Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von
einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in
einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs
aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei
dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum
Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört
worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit
anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür
Beiträge gezahlt worden sind.
2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie
die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen.
3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.
4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
zuständig.
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen.
2Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die
niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des
Beitragszahlungszeitraums zu legen.
3Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14.Lebensjahres, frühestens am 1.Januar 1923, begonnen hat.
4Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
geendet hat.
5Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der
Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.
§§§
1Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.Mai 1945
bis 31.Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit
anzuerkennen.
2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die
Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen.
3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.
4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
zuständig.
§§§
1Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1.Januar
1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt,
wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für
das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.
2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder
eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im
Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit
führte.
§§§
(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs.5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1.Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.
(2) 1Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20.Juni
1948 und vor dem 19.Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31.Januar 1949 und
vor dem 19.Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung
bis zum 31.Dezember 1991 durchgeführt worden ist.
2Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die
gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt.
3Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.
(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31.Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.
§§§
Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,
in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.
§§§
T-4 | Berechnungsgrundlagen | 287- |
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Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen sind.
§§§
§§§
(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs.1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter (1) für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.
(2) 1Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für
Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs.1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das
Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten
entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt.
2Der nach Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für das
Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht.
3Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von der Rentenversicherung erbrachten Leistung
"Stationäre Heilbehandlung für Kinder" in die gesetzliche Krankenversicherung wird
von den in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen
Deutsche Mark abgesetzt.
4Bei der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs.1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen.
§§§
§§§
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) 1Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine
und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die
Abrechnung durch.
2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs.1
entsprechend anzuwenden.
(3) § 179 Abs.1a ist anzuwenden, wenn
§§§
(1) § 213 Abs.2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) 1Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung,
soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet),
wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die
Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für
Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich
erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt
werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der
Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1921 steht.
2Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.
§§§
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Abs.1 und 1a für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
§§§
§§§
T-5 | Erstattungen | 289-292a |
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(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.
(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs.5 entsprechend.
§§§
1Wurde der letzte Beitrag bis zum 31.Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt,
erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil
der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung
entfällt.
2Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen
werden (1).
3Die jährliche Abrechnung führt die
Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch (1).
§§§
1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von
Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.Januar
1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast
erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt
worden ist, vor dem 1.Januar 1992 nachversichert wurde.
2Dies gilt nicht, wenn der
Träger der Versorgungslast
ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.
§§§
Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.
§§§
1Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen, die von ihnen
für Kinderzuschüsse zu Renten zu tragen sind.
2Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.
§§§
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.Juli 1975 bis zum 31.Dezember 1991.
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.
§§§
Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
§§§
Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach § 256a Abs.2 Satz 2 und 3, § 307a Abs.2 Satz 2 und 3, den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291c zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen.
2Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.
§§§
T-6 | Vermögensanlagen | 293 |
---|
(1) 1Das am 1.Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen.
2Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die am 31.Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31.Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.
(3) 1Das nicht liquide Anlagevermögen und das liquide Beteiligungsvermögen der
Deutschen Rentenversicherung Bund ist unbeschadet von Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbetrieben, Verwaltungsgebäuden, Gesellschaftsanteilen an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitgliedschaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Darlehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die
Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglich ist.
2Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Veräußerung zum
Verkehrswert, jedoch nicht unter dem Anschaffungswert, bei liquidem
Beteiligungsvermögen mindestens in Höhe des nach dem Ertragswertverfahren zu
ermittelnden Wertes.
3Bei einer Veräußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum oder
von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die berechtigten Interessen der Mieter zu
berücksichtigen.
4Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene Verzinsung
hinzuwirken, die auf den Verkehrswert, mindestens auf den Anschaffungswert der
Vermögensanlage bezogen ist.
5Für die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu
unterrichten.
2Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die
vorgenannten Träger zu bewirken.
3aIm Übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) berechtigt, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind;
3binsoweit tritt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) an die Stelle des jeweiligen Vorstandes.
4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1)
kann sich dabei eines Dritten bedienen.
5Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1)
oder dem von diesem beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu
erteilen.
6Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermögensgegenstände,
die von der Deutschen Rentenversicherung Bund oder von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen werden, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1).
§§§
U-12 | Mütter vor 1921 | 294-299 |
---|
(1) 1Eine Mutter, die vor dem 1.Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das
sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für
Kindererziehung.
2Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.
(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
bei Geburten bis zum 31.Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.
(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die
zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.
§§§
1Hatte eine Mutter am 18.Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
und bestand für sie am 31.Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder
Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht
anzuwenden.
2Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf
die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch,
wenn die Mutter vor dem 1.Januar 1927 geboren ist.
§§§
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert.
§§§
1Monatliche Höhe der Leistung der Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist
der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost).
2Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.Mai 1990 entweder
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.
§§§
(1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.
(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.
§§§
§§§
(1) 1Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der Versicherungsträger, der
der Mutter eine Versichertenrente zahlt.
2Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die
Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten
zahlt.
3In den übrigen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
4Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende
Versicherungsträger zuständig.
(2) 1Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die
Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen,
verpfändet oder gepfändet ist.
2Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung
für Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach
Absatz 1 maßgebend ist.
(3) In den Fällen des § 104 Abs.1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.
§§§
(1) 1Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer
Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum
und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen.
2Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
(2) 1Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes
hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen
öffentlichen Urkunde zu führen.
2Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn
die Mutter
erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste, und
eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesbeamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.
(1) eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.
3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.
§§§
1Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei
Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen
oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist.
2Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung.
3Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht,
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen
wird.
§§§
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§§§