AO (4) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Verfahren | ||
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Verfahrensgrundsätze | ||
Beteiligung |
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich- rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
§§§
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen.
2aDie Vollmacht ermächtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen,
sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes
ergibt;
2bsie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen
und Steuervergütungen.
3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen.
4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) aDie Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner
Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
aufgehoben;
bder Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,
dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) 1Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so
soll sich die Behörde an ihn wenden.
2Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung
verpflichtet ist.
3Wendet sich die Finanzbehörde an den
Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt
werden.
(4) 1Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen
mit einem Beistand erscheinen.
2Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) aBevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen,
wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leisten, ohne dazu befugt zu sein;
bdies gilt nicht für Notare und Patentanwälte.
(6) 1aBevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind;
1bvom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen
werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig
sind.
2Dies gilt nicht für die in § 3 Nr.1 und in § 4 Nr.1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen
Personen.
(7) ...(1)
(8) 1Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 bis 6 (2) ist
auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand
zurückgewiesen wird, mitzuteilen.
2Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder
Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt,
sind unwirksam.
§§§
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht (1) auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden,
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) aFür die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr.4 das Betreuungsgericht,
für einen minderjährigen Beteiligten das
Familiengericht (2)
zuständig, in
dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(§ 272 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)) hat;
bim Übrigen ist das Gericht (3) zuständig, in dessen Bezirk die
ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.
(3) 1Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde,
die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch
auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung
seiner baren Auslagen.
2Die Finanzbehörde kann von dem
Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen
fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
§§§
Ausschließung |
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(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,
wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,
wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet,
awer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist
oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats
oder eines gleichartigen Organs tätig ist;
bdies gilt
nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte
ist,
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
2Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder
durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil erlangen kann.
3Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder
Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufsoder
Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(3) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen
oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden
des Ausschusses mitzuteilen.
2Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss.
3Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung
nicht zugegen sein.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen
oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen
eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger
den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu
unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung
zu enthalten.
2Betrifft die Besorgnis der Befangenheit
den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde,
sofern sich der Behördenleiter nicht selbst
einer Mitwirkung enthält.
(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Abs.3 zu verfahren.
§§§
1Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem
Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82)
oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht
(§ 83).
2Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung
ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
3Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne
den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen,
in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat.
4Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Abs.3 Sätze 2 bis 4.
5Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann
nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.
§§§
Besteuerungsgrundsätze | ||
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I. A l l g e m e i n e s |
1Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe
der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.
2Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
§§§
1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren
durchführt.
2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf
Grund von Rechtsvorschriften
§§§
(1) Die Amtssprache ist Deutsch.
(2) 1Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden
Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden
oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde
verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung
vorgelegt wird.
2In begründeten Fällen kann die Vorlage
einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten
oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten
Übersetzung verlangt werden.
3Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die
Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine
Übersetzung beschaffen.
4Hat die Finanzbehörde Dolmetscher
oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine
Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes (1).
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) 1Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung,
die in fremder Sprache eingehen, zugunsten
eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde
gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch
geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so
gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung
als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde
abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb
einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist
eine Übersetzung vorgelegt wird.
2Andernfalls ist der Zeitpunkt
des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit
sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas
anderes ergibt.
3Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung
hinzuweisen.
§§§
(1) 1Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig,
soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
2Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den
Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat.
3Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis
unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten
Verfahren zu verschlüsseln.
(2) 1Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches
Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet,
hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
2Macht ein Empfänger geltend, er könne
das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische
Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem
geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu
übermitteln.
(3) 1Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen
an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform
kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt
ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
2In diesem
Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zu versehen.
3Die Signierung mit einem Pseudonym ist
nicht zulässig.
(4) 1Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige
Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes
bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
2In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
3Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
(5) 1aIst ein elektronisches Dokument Gegenstand eines
Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten;
1bbefindet diese sich nicht im
Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs.1 und 3 entsprechend.
2Der Anschein der Echtheit
eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der
sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz
ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die
ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument
mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt
worden ist.
(6) (1) (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben
der qualifizierten elektronischen Signatur auch
ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert
und die Integrität des elektronisch übermittelten
Datensatzes gewährleistet.
2aZur Authentifizierung
des Datenübermittlers kann auch der elektronische
Identitätsnachweis des Personalausweises
genutzt werden;
2bdie dazu erforderlichen Daten dürfen
zusammen mit den übrigen übermittelten Daten
gespeichert und verwendet werden.
3Einer Zustimmung
des Bundesrates bedarf es nicht, soweit
Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern
mit Ausnahme der Biersteuer betroffen
sind.
§§§
(1) 1Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von
Amts wegen.
2aSie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen;
2ban das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten ist sie nicht gebunden.
3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) (1) 1Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und
gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der
Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anforderungen an Art und Umfang der
Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen
bestimmen.
2Einer Zustimmung des Bundesrates
bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme
der Biersteuer betroffen sind.
§§§
1Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung
und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für
Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und
verwenden.
2Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und b zulässig.
§§§
(1) (1) 1Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen
oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder
unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.
2Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) (2) 1Die
Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (3)
können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung
von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran
im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
2Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts
örtlich zuständig sein würde.
3aBei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung
nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig
ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des
Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2
das Bundeszentralamt für Steuern zuständig;
3bin diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch
die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts
zuständig ist.
4Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen.
(3) (4) (5) 1Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2
wird eine Gebühr erhoben.
2Die Gebühr ist vom Antragsteller
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
ihrer Festsetzung zu entrichten.
3Die Finanzbehörde
kann die Entscheidung über den Antrag
bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) (5) 1Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet,
den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller
hat (Gegenstandswert).
2Der Antragsteller soll den
Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen
Umstände in seinem Antrag auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft darlegen.
3Die Finanzbehörde
soll der Gebührenfestsetzung den vom
Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde
legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden
Ergebnis führt.
(5) (5) 1Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung
des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem
Gebührensatz von 1,0 erhoben.
2§ 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3Beträgt der Gegenstandswert weniger
als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) (5) 1aIst ein Gegenstandswert nicht bestimmbar
und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt
werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen;
1bsie beträgt
50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit.
2Beträgt die Bearbeitungszeit weniger
als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) (5) 1Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des
einzelnen Falls unbillig wäre.
2Die Gebühr kann insbesondere
ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe
der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen
wird.
§§§
(1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung
des Sachverhalts verpflichtet.
2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für
die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten
Beweismittel angeben.
3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich
zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die
Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.
2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen.
3aBestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder
Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht,
das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel
26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das
Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang
erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden
Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige
nach Aufforderung der Finanzbehörde die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an
Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu
bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche
gegenüber den von der Finanzbehörde
benannten Kreditinstituten außergerichtlich
und gerichtlich geltend zu machen;
3bdie Versicherung
an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden (3).
4Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären
oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse
die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) (1) 1Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen.
2Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen
und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von
Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden.
3Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen.
4Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen
oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben.
5Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden
Aufzeichnungen zu bestimmen.
6Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen.
7Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass
Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet.
8Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von
60 Tagen zu erfolgen.
9Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt die Frist 30 Tage (2).
10In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
§§§
(1) 1Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte
eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern.
2Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt
zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
§§§
1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die
sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
2Sie kann insbesondere
§§§
II. B e w e i s |
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(1) 1Die Beteiligten und andere Personen haben der
Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
2Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen,
Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3Andere Personen als die Beteiligten sollen erst
dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel
führt oder keinen Erfolg verspricht.
(2) 1In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber
Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die
Besteuerung anderer Personen angefordert wird.
2Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen
schriftlich zu ergehen.
(3) 1Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem
Wissen und Gewissen zu erteilen.
2Auskunftspflichtige, die
nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere
Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
(4) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich,
elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen.
2Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige
schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.
(5) 1Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige
eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt.
2Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz
Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer
Klärung des Sachverhalts geführt hat.
3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) 1Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die
mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen.
2Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden
Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten.
3Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem
Auskunftspflichtigen unterschrieben werden.
4Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
(7) (1) (4) 1Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs.6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
...(6)
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern
oder
2aIn diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs.2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs.1 zu führenden Dateien abzurufen;
2bin den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 4 darf ein Abrufersuchen
nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel
geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
(8) (5) 1Die für die Verwaltung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten
die in § 93b Abs.1 bezeichneten Daten abzurufen,
soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist
und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen
Erfolg verspricht.
2Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für
Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs.1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
(9) (5) 1aVor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen;
1bdies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen
Vordrucken und Merkblättern geschehen.
2Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene
vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen.
3aEin Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden würden,
sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden oder
die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss
und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss;
3b§ 19 Abs.5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Januar 2003 (BGBl.I S.66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.August 2006 (BGBl.I S.1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) (5) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.
§§§
(1) 1Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85) kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden und andere öffentliche Stellen (1) verpflichten,
Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,
Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung
den Finanzbehörden mitzuteilen.
2aDurch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass bei Zahlungen von
Behörden und anderen öffentlichen Stellen
sowie von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (2)
der Zahlungsempfänger zur Erleichterung seiner
steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten über die Summe der jährlichen Zahlungen sowie über die Auffassung
der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten ist;
2bder zuständigen Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechtsgrund, die
Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen.
3Die Verpflichtung der
der Behörden, anderer öffentlicher
Stellen und der Rundfunkanstalten (3)
zu
Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, (4) Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.
(3) 1In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen,
die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für die Entgegennahme
der Mitteilungen zuständigen Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das
Verfahren der Mitteilung zu regeln.
2In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere
für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden.
§§§
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs.1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs.7 und 8 zu führen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Abs.7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.
(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs.4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Bedeutung
der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person
als eines Beteiligten für geboten, so kann sie das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden
Person zuständige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
2Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort
der zu beeidigenden Person nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten
Senats, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.
(2) 1In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den Gegenstand
der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
2Das Gericht hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde von den Terminen zu
benachrichtigen.
3Die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde sind berechtigt, während der Vernehmung
Fragen zu stellen.
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.
§§§
(1) 1Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern,
dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an
Eides statt versichert.
2Eine Versicherung an Eides statt soll
nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung
der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis
geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern.
3Von eidesunfähigen Personen im Sinne des
§ 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche
Versicherung nicht verlangt werden.
(2) 1Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde
zur Niederschrift aufgenommen.
2Zur Aufnahme sind der Behördenleiter, sein ständiger Vertreter sowie
Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die
Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen
des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen.
3Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
kann der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter hierzu
allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(3) 1Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden
soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten
mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung
mitzuteilen.
2Die Versicherung besteht darin, dass der
Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen
erklärt:
„Ich versichere an Eides statt, dass ich nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen habe“.
Bevollmächtigte und Beistände des
Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung
an Eides statt teilzunehmen.
(4) 1Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist
der Beteiligte über die Bedeutung der eidesstattlichen
Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren.
2Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) 1Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden
Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift
zu enthalten.
2Die Niederschrift ist dem Beteiligten,
der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung
vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.
Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und
von dem Beteiligten zu unterschreiben.
3Die Niederschrift
ist sodann von dem Amtsträger, der die Versicherung an
Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer
zu unterschreiben.
(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
§§§
(1) 1Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständiger
zuzuziehen ist.
2Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt,
hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernennen
will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.
(2) 1Die Beteiligten können einen Sachverständigen
wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit
zu rechtfertigen oder wenn von seiner Tätigkeit
die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines
Beteiligten zu befürchten ist.
2Die Ablehnung ist der Finanzbehörde gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Person des Sachverständigen, jedoch spätestens
innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung
der Ablehnungsgründe geltend zu machen.
3Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht
geltend gemacht werden konnte.
4Über die Ablehnung entscheidet
die Finanzbehörde, die den Sachverständigen
ernannt hat oder ernennen will.
5Das Ablehnungsgesuch
hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung
Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wenn
er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren
Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich
zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
2Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu der Finanzbehörde gegenüber bereit erklärt hat.
(4) Der Sachverständige kann die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der Gründe wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes sind als Sachverständige nur dann zuzuziehen, wenn sie die nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.
(6) Die Sachverständigen sind auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen.
(7) 1Das Gutachten ist regelmäßig schriftlich zu erstatten.
2Die mündliche Erstattung des Gutachtens kann zugelassen
werden.
3Die Beeidigung des Gutachtens darf nur
gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rücksicht
auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält.
4aIst der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten
der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid;
4bsie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.
5Anderenfalls gilt für die Beeidigung § 94 sinngemäß
§§§
III. B e w e i s d u r c h U r k u n d e n |
---|
(1) 1Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und
anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,
Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht
und Prüfung verlangen.
2Dabei ist anzugeben, ob die
Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten
oder für die Besteuerung anderer Personen
benötigt werden.
3§ 93 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,
Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der
Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige
eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft
unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit
bestehen.
2Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber
dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünstigung
geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine
Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der
erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige
Klärung für geboten hält.
(3) 1Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind.
2§ 147 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
§§§
(1) 1Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme
des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach
den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind
berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene
Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während
der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten,
soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse
Feststellungen zu treffen.
2Die betroffenen Personen sollen
angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden.
3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betreten werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
§§§
(1) 1Der Beteiligte und andere Personen haben der
Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere,
Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich
ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre
Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen.
2§ 98 Abs.2 ist anzuwenden.
(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
§§§
IV. A u s k u n f t s v e r w e i g e r u n g s r e c h t e |
---|
(1) 1Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die
Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte
über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig
sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten
zu erfüllen haben.
2Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht
zu belehren.
3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner
das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern.
2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
(1) Die Auskunft können ferner verweigern:
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst,
a) Verteidiger,
b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte,
vereidigte Buchprüfer,
c) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker und Hebammen,
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
aPersonen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt
haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und
Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um
Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil handelt;
b§ 160 bleibt unberührt.
(2) 1Den im Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Personen stehen
ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung
auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen.
2Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen,
die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im
Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Personen, es sei denn,
dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt
werden kann.
(3) 1Die in Absatz 1 Nr.3 genannten Personen dürfen die
Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung
zur Verschwiegenheit entbunden sind.
2Die Entbindung
von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für
die Hilfspersonen.
(4) (1) 1Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26.Januar 2004 (BGBl.I S.128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs.28 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl.I S.2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§§§
1Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten
auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu
belehren.
3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
§§§
(1) 1Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann
auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden.
2§ 102 Abs.4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Nicht verweigert werden kann die Vorlage von
Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt
werden, soweit der Beteiligte bei eigenem
Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre.
2Für den Beteiligten
aufbewahrt werden auch die für ihn geführten
Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.
§§§
(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.
§§§
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundesoder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.
§§§
V. E n t s c h ä d i g u n g | 107 |
---|
1Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die
Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat,
erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender
Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (1).
2Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht
zu erfüllen haben.
§§§
Fristen |
---|
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
§§§
(1) 1Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und
Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können verlängert werden.
2Sind solche Fristen bereits abgelaufen,
so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder sonst nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
§§§
(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall
des Hindernisses zu stellen.
2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren
über den Antrag glaubhaft zu machen.
3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne
Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
§§§
Rechts- und Amtshilfe |
---|
(1) 1Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung
der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten.
2§ 102 bleibt unberührt.
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.
(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.
(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Finanzbehörde durch den Umfang der Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) 1Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet,
so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde ihre Auffassung mit.
2Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet
über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern
eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
§§§
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
§§§
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) 1Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der
ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
der zu treffenden Maßnahme.
2Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
§§§
(1) 1Die ersuchende Finanzbehörde hat der ersuchten
Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
2Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf
Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen.
3Leisten Behörden desselben Rechtsträgers
einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
§§§
(1) (1) (2) 1Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern
und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung,
die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen,
die sie dienstlich erfahren und die auf eine
Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt
für Steuern oder, soweit bekannt, den für das
Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden
mitzuteilen.
2Soweit die für das Steuerstrafverfahren
zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar
unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt
für Steuern ihnen diese Tatsachen mit.
3Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung,
übermitteln die Mitteilung an das
Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt
worden ist.
§§§
(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.
(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.
(3) 1Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn
der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
2Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) 1Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe
richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen
nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs.1 geltenden Vorschriften.
2§ 114 findet entsprechende Anwendung.
3aBei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen
gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend;
3bsoweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von
den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine
Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von
§ 91 Abs.1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer
ist betroffen oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs.2 oder 3 vor.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.
§§§
(1) 1Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und
Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen
Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
können die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Finanzbehörden personenbezogene
Daten, die in Zusammenhang mit dem in
§ 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum
Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.
2Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften
über die Datenübermittlung im innerstaatlichen
Bereich entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
(3) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 an eine für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/Jl des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S.1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S.24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern.
(4) 1Für die Übermittlung der Daten nach Absatz 3
gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung
im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
2Die Datenübermittlung
unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung
des besonderen öffentlichen Interesses
an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person überwiegen.
3Zu den schutzwürdigen Interessen gehört auch
das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus
im Empfängerstaat.
4Die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen können
auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat
oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche
Stelle im Einzelfall einen Schutz der übermittelten
Daten garantiert.
(5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt, wenn
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann unterbleiben, wenn
die zu übermittelnden Daten bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(7) Als für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S.89, L 75 vom 15.3.2007, S.26) benannt wurde.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
§§§
(1) 1Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/Jl an die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt
worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie
übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen
und erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verwendet werden.
2Für einen anderen
Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
der übermittelnde Staat zugestimmt hat.
3Von dem
übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
gestellte Bedingungen sind zu beachten.
(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
§§§
Verwaltungsakte |
---|
1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder
andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist.
2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§§§
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch,
mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen,
wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) 1Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt
muss die erlassende Behörde erkennen lassen.
2aFerner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe
des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten;
2bdies gilt nicht für einen Verwaltungsakt,
der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird.
3Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
§§§
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
(Ow) einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.
§§§
(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
§§§
(1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten
bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von
ihm betroffen wird.
2§ 34 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem
Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
(2) aEin schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist;
bim Zweifel hat die Behörde den Zugang
des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen.
(2a) aEin elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt
am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist;
bim Zweifel hat die Behörde den
Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen.
(3) 1Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben
werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen
ist.
2Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich
bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) 1Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird.
2In der ortsüblichen
Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt
und seine Begründung eingesehen werden können.
3Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der
ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
4In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender
Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung
folgende Tag bestimmt werden.
(5) 1Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies
gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet
wird.
2Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
(6) aDie Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen
Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere
Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden
sind;
bdiese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift
des Verwaltungsakts verlangen.
(7) 1Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten
mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren
Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten
aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen
Anschrift übermittelt wird.
2Die Verwaltungsakte
sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie
dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde
bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten
bestehen.
§§§
1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der
Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu
benennen.
2Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes
Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und
ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage
nach der Absendung als zugegangen.
3Dies gilt nicht, wenn
feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische
Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt erreicht hat.
4Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung
ist der Beteiligte hinzuweisen.
§§§
(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für
den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in
dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben
wird.
2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit
dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§§§
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
eine nach § 82 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) aDie Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von
Amts wegen feststellen;
bauf Antrag ist sie festzustellen,
wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§§§
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr.2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) 1Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche
Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines
Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben
und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts
versäumt worden, so gilt die Versäumung der
Einspruchsfrist als nicht verschuldet.
2Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs.2 maßgebende Ereignis
tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
§§§
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
§§§
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den
der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der
erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde
widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen
ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts.
2Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn
der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen
werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler
und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass
eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu
berichtigen.
3Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt
die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen,
das berichtigt werden soll.
§§§
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) 1Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis,
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme
nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
2Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr.2.
(4) aÜber die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde;
bdies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt
von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist;
c§ 26 Satz 2 bleibt unberührt.
§§§
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) 1Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
2§ 130 Abs.3 gilt entsprechend.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) aÜber den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über
die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde;
bdies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt
von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
§§§
1Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung
und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines
finanzgerichtlichen Verfahrens.
2§ 130 Abs.2 und 3 und § 131 Abs.2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage
abgeholfen wird.
§§§
1Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder
zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann
die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der
Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern.
2Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden
oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet.
3aDer Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass
ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden,
nachdem sie von der Finanzbehörde als ungültig
gekennzeichnet sind;
3bdies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich
ist.
§§§
[ « ] | AO 1977 §§ 78-133 | [ ] [ » ] |
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§§§