AO (7) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Außenprüfung | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder landund forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
(2) wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt.
§§§
(1) 1Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine
oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume
umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte
beschränken.
2Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft
umfasst die steuerlichen Verhältnisse der
Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu
überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung
sind.
3aDie steuerlichen Verhältnisse anderer Personen
können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige
verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser
Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten
und abzuführen;
3bdies gilt auch dann, wenn etwaige
Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber
geltend zu machen sind.
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
§§§
1Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung
zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
2Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen.
3Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen
der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung
vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207)
erteilen.
§§§
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).
§§§
(1) 1Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche
Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem
Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt
werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der
Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck
dadurch nicht gefährdet wird.
2Der Steuerpflichtige kann
auf die Einhaltung der Frist verzichten.
3Soll die Prüfung nach § 194 Abs.2 auf die steuerlichen Verhältnisse von
Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der
Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung
insoweit auch diesen Personen bekannt
zu geben.
(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.
§§§
1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen.
2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe
von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
§§§
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der
Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein
können, mitzuwirken.
2Er hat insbesondere Auskünfte zu
erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und
andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die
zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen
Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung
ihrer Befugnisse nach § 147 Abs.6 zu unterstützen.
3Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen
nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend
oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige
um Auskunft ersuchen.
4§ 93 Abs.2 Satz 2 und § 97 Abs.2 gelten nicht.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige
in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum
nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen.
2Ein zur Durchführung der Außenprüfung
geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
(3) 1Die Außenprüfung findet während der üblichen
Geschäfts- oder Arbeitszeit statt.
2Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen.
3Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
§§§
(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine
Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung
keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet.
2Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige
Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen
zu erörtern.
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
§§§
(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein
schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht).
2Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen.
3Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen,
so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
§§§
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde
eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, kann
sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen.
2Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen
zu beschränken.
(2) 1Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung
darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen
oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll.
2Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind
dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden
schriftlich mitzuteilen.
3§ 201 Abs.1 und § 202 Abs.2 gelten nicht.
§§§
Verbindliche Zusage |
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Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
§§§
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
aden ihr zugrunde gelegten Sachverhalt;
bdabei kann auf
den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt
Bezug genommen werden,
die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
§§§
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
§§§
(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.
(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs.2 Nr.1 oder 2 vorliegen.
§§§
Steuerfahndung |
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(1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
2Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben
außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster
Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern
(Hauptzollämtern) zustehen.
3aIn den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 2 und des § 97 Abs.2 und 3 nicht;
3b§ 200 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2, Abs.3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
§§§
Steueraufsicht in besonderen Fällen |
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(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,
die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
§§§
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).
(2) 1Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und
Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß
versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen
Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll.
2Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
auch ohne richterliche Anordnung zulässig.
(3) 1Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht
betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und
andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten.
2aDie Betroffenen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten
Waren zu geben;
2bsie haben insbesondere
Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch
nicht steuerlicher Art, vorzulegen.
3Ergeben sich dadurch
oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass
verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können
die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen
und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung
dieser Waren erheblich sein können.
4Die Betroffenen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu
dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
(4) 1Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht
hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung
(§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193
übergegangen werden.
2Auf den Übergang zur Außenprüfung
wird schriftlich hingewiesen.
(5) 1Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder
einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage
der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte
Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
ersucht.
2Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt.
Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in
Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen
Personen als Soldaten bewohnt werden.
§§§
(1) 1Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen
wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen,
Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden
über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte
und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger
Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und
die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen
Hilfsdienste zu leisten.
2§ 200 Abs.2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.
(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass
bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen werden dürfen, die der Finanzbehörde angemeldet sind oder deren Benutzung für diesen Zweck von der Finanzbehörde besonders genehmigt ist,
Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder Messung steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen können, auf Kosten des Betriebsinhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen sind,
der Überwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden müssen,
der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders überwacht wird, wenn der Händler zugleich Hersteller der Waren ist,
über die Betriebsvorgänge und über die steuerpflichtigen Waren sowie über die zu ihrer Herstellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschreibungen zu führen und die Bestände festzustellen sind,
Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise aufzubewahren sind,
Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, der Finanzbehörde anzumelden sind,
von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen oder unentgeltlich Muster zu hinterlegen sind.
(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
1Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren
leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter
Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind,
dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen
unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer
wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist.
2Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten,
der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und
Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben
werden.
§§§
1Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf
Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser
Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der
Finanzbehörde.
2Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhrabgabensachen
im Sinne von Artikel 4 Nr.10 des Zollkodexes und § 1 Abs.1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes
im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr.15 des Zollkodexes.
§§§
(1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
2Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) 1Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen
(Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
§§§
(1) 1Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum
des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs.2 eingezogen werden.
2Für Fundgut gilt dies nur,
wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.
(2) 1Die Überführung sichergestellter Sachen in das
Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen.
2Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt
§ 10 Abs.2 (1) des Verwaltungszustellungsgesetzes
sinngemäß.
(3) 1Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der
von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar
ist.
2Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden
verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung
des Satzes 1 mit der Trennung über.
3Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen.
4Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden,
wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die
in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicherstellung
unterlag oder er sein Recht an der Sache in
Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung
veranlasst haben.
(4) 1aSichergestellte Sachen können schon vor der Überführung
in das Eigentum des Bundes veräußert werden,
wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres
Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung
mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten
verbunden ist;
1bzu diesem Zweck dürfen auch
Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind,
von diesem getrennt werden.
2Der Erlös tritt an die Stelle
der Sachen.
3Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften
dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter
Sachen durchgeführt.
4Die betroffenen Personen sollen vor
der Anordnung der Veräußerung gehört werden. Die
Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind
ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.
(5) 1Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des
Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn
die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben,
dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die
Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige
Härte für die Betroffenen erscheint.
2Gutgläubige Dritte,
deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum
des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden
aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt.
3Im
Übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden,
soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
§§§
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
§§§
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