AO (3) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Steuerschuldrecht | ||
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Steuerpflichtiger |
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
§§§
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer
Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben
deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.
2Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln
entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) 1Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder
Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu
erfüllen.
2Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten.
3Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
§§§
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs.1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
§§§
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.
§§§
Steuerschuldverhältnis |
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(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) 1Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag
oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat
derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf
Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags.
2Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die
Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.
3Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der
Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
§§§
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
§§§
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
1Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche
Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus,
dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm
das Wirtschaftsgut zuzurechnen.
2Bei Treuhandverhältnissen
sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim
Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim
Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
§§§
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
§§§
(1) 1Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es
unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich,
soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche
Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten
und bestehen lassen.
2Dies gilt nicht, soweit sich aus den
Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) 1Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die
Besteuerung unerheblich.
2Wird durch ein Scheingeschäft
ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte
Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
§§§
(1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen
werden.
2Ist der Tatbestand einer Regelung in
einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung
von Steuerumgehungen dient, so bestimmen
sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift.
3Anderenfalls
entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen
eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie
er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen
rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene
rechtliche Gestaltung gewählt wird, die
beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich
zu einer angemessenen Gestaltung zu einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist,
die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich
sind.
§§§
1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner
oder Gläubiger einer Steuervergütung ist.
2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
§§§
(1) 1Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus
dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften
oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind,
sind Gesamtschuldner.
2Soweit nichts anderes bestimmt
ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt
auch für die übrigen Schuldner.
2Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit.
3Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner,
in dessen Person sie eintreten.
4Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen
und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über.
2Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) 1Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden
Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten
einzustehen.
2Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
§§§
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) 1Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde
unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers
sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs
und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck anzuzeigen.
2Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) 1Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder
Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht
zulässig. (Ow)
2Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung.
Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen
Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) 1Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder
eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht
erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist.
2Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und
Einziehungsverfügung sind nichtig.
3Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß
anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
§§§
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
§§§
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
§§§
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
§§§
(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.
(3) Die Steuer wird unbedingt,
1wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung
verwendet werden oder ihr nicht mehr
zugeführt werden können.
2Kann der Verbleib der
Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht
der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn
der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt
worden sind,
§§§
Steuerbegünstigte Zwecke |
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(1) 1Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung,
weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so
gelten die folgenden Vorschriften.
2Unter Körperschaften
sind die Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
zu verstehen.
3Funktionale
Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften
gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3) 1Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus,
dass die Körperschaft nach ihrer Satzung
und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine
Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
fördert und dem Gedanken
der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt.
2Bei
Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht
des Bundes oder eines Landes als extremistische
Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
3Die Finanzbehörde teilt
Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im
Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken
der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde
mit.
§§§
(1) 1Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke,
wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos
zu fördern.
2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht
gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung
zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines
Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere
nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,
dauernd nur klein sein kann.
3Eine Förderung der Allgemeinheit
liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zuführt.
(2) (1) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
adie Förderung der Hilfe für politisch, rassisch
oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte
sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
bFörderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes
für Vermisste;
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
adie allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
bhierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher
Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
2Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck
nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden.
3Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde
im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach
Satz 2 zuständig ist.
§§§
1Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
1aderen Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; (1)
1bbeim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen
das Fünffache des Regelsatzes.
2Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung
ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden.
3Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen
zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.
4Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes und
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand
und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben.
5Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (2) und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen
an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen
sozialhilfeberechtigt wären
oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
hätten. (2)
6Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.
§§§
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Altersund Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
§§§
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
2Die Mitglieder
oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften)
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare
noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung
politischer Parteien verwenden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder
bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen
der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
werden (Grundsatz der Vermögensbindung).
2Diese
Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder
einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts (3) für steuerbegünstigte
Zwecke übertragen werden soll.
1Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah
für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwenden.
2Verwendung in diesem Sinne ist
auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung
oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die
satzungsmäßigen Zwecken dienen.
3Eine zeitnahe Mittelverwendung
ist gegeben, wenn die Mittel spätestens
in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr
für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr.2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr.1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (4) für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 (1) (2) des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
§§§
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§§§
(1) 1Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst
diese Zwecke verwirklicht.
2Das kann auch durch Hilfspersonen
geschehen, wenn nach den Umständen des Falls,
insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen
Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der
Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie
eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
§§§
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (5) beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts (1) setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,
eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (6) zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
(3) eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (6) für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,
(4) eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (6) zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,
eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent (2) ihrer sonstigen nach § 55 Abs.1 Nr.5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,
ab) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
zur Erhaltung der prozentualen
Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt
oder im Jahr des Zuflusses verwendet;
bdiese
Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben
Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen
anzurechnen,
eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt.
§§§
aDie Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus
der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt,
welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser
Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und
dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird;
bdie tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen
entsprechen.
§§§
(1) 1Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung
müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der
Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben
sind.
2Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten
Festlegungen enthalten.
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
§§§
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs.1 Nr.4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) (weggefallen) (1)
(3) 1Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung
nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen
des § 55 Abs.1 Nr.4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von
Anfang an als steuerlich nicht ausreichend.
2§ 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert
werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb
der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der
Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden
sind.
§§§
§§§
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs.2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs.3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) 1Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass
die Voraussetzungen des § 58 Nr.6 und 7 vorliegen, kann
das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel
setzen.
2Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß
im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§§§
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35 000 Euro (1) im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent (1) der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
§§§
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
§§§
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) 1Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte
Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen.
2Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische
oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung
oder Abhilfe bezwecken.
(3) 1Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in
besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn
diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute
kommen.
2Für Krankenhäuser gilt § 67.
§§§
(1) (1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent (f) der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder (2) der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent (3) der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage (2) auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
§§§
(1) 1Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind
ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich
Umsatzsteuer insgesamt 35 000 Euro (1) im Jahr nicht übersteigen.
2Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie
die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) 1Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit
des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet.
2Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens
fünf Veranlagungszeiträume.
(3) 1Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und
kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
2Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
3Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen
oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder
von Dritten geleistet werden.
§§§
a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs.3),
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,
a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent (2) der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten – nicht übersteigen,
a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,
b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und
c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent (2) der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, (1)
Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von Behinderten dienen,
Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten werden,
Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,
kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken,
Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,
1Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren
Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen
Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung
finanziert.
2Der Wissenschaft und Forschung
dient auch die Auftragsforschung.
3Nicht zum
Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die
Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse
beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften
sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
§§§
Haftung |
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1Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften,
soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37)
infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der
ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig
festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen
oder Steuererstattungen ohne rechtlichen
Grund gezahlt werden.
2Die Haftung umfasst auch die
infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
§§§
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher
Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat
des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben.
2Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die
Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung
begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt
haben.
§§§
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.
§§§
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs.3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
§§§
1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des
Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.
2Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
§§§
(1) 1Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen
dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem
Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der
Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen
Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht
auf den Betrieb des Unternehmens gründet.
2Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die
während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden
sind.
3Den Steuern stehen die Ansprüche auf
Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) 1Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich
beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen
des Unternehmens beteiligt ist.
2Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu
beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
§§§
(1) 1Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung
eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im
Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei
denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens
gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt,
dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor
der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden
sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung
des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet
werden.
2Die Haftung beschränkt sich auf den
Bestand des übernommenen Vermögens.
3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen
gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
§§§
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).
(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
(3) 1Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die
Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen.
2Als
Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren
im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
(4) 1Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld.
2Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme
oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der
Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten
Verkehr übergehen.
(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
§§§
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) 1Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf
Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung
in den Grundbesitz zu dulden.
2Zugunsten der
Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im
Grundbuch eingetragen ist.
3Das Recht des nicht eingetragenen
Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last
zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt
unberührt.
§§§
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§§§