AO (6) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren | ||
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Steuerfestsetzung | ||
I. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n |
(1) 1Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben
ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid
festgesetzt.
2Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs.1 bekannt gegebene Verwaltungsakt.
3Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) 1Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als
Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste
Steuerbescheide ergehen.
2Mit zusammengefassten
Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche
Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die
dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere
der Steuerpflichtigen verbunden werden.
3Das gilt auch
dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen
oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen
den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht
von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) 1aDas Bundesministerium der Finanzen kann zur
Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleistungen
nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der festzusetzen
ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu
bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt;
1bder zu bestimmende Betrag darf 10 Euro nicht überschreiten.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
betrifft.
(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
§§§
(1) 1Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
2Schriftliche Steuerbescheide
müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag
bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet.
3Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher
Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
§§§
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
§§§
(1) 1aWer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen
Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger
innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören;
1banderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen.
2Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben,
Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige
dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu
benennen.
2Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt
zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
§§§
1Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich
durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte
Steuer nicht unbedingt werden lassen.
2Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.
§§§
(1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen
nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen.
2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) 1Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft
oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder
seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs.2 verletzt.
2Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann,
wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen
bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs.7 Satz 1 Nr.5 nicht erteilt (4).
3Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten
nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerlegbar
vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in
Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2
Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte
sind (6).
(3) (1)1Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs.3 dadurch, dass er die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige
Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs.3 Satz 3 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im
Sinne des § 90 Abs.3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind.
2Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und
können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden.
3Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte
dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als
die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen
nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten
nach § 90 Abs.2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs.1 nicht erfüllt, ist Satz 2
entsprechend anzuwenden (5).
(4) (1) 1Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs.3 nicht vor oder sind vorgelegte
Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen.
2Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent (3) und
höchstens 10 Prozent (3) des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf
Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro
ergibt.
3Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren
Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für
jeden vollen Tag der Fristüberschreitung.
4Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der
Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung
und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs.3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung
zu berücksichtigen.
5Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung
der Pflichten nach § 90 Abs.3 entschuldbar erscheint
oder ein Verschulden nur geringfügig ist.
6Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
7Der Zuschlag ist regelmäßig nach
Abschluss der Außenprüfung festzusetzen.
(5) (2) In den Fällen des § 155 Abs.2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
§§§
1Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne
Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt
bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
2Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen
werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu
einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
3Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann
mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
§§§
(1) 1Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht
abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne
dass dies einer Begründung bedarf.
2Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) 1Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung
aufgehoben oder geändert werden.
2Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der
Steuerfestsetzung jederzeit beantragen.
3Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung
des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) 1Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben
werden.
2aDie Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung
ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich;
2b§ 157 Abs.1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß.
3Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) 1Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die
Festsetzungsfrist abläuft.
2§ 169 Abs.2 Satz 2 und § 171 Abs.7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die
Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden.
2Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, (1)
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder (1)
(1) die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
3Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.
4Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die
Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung
ausgesetzt werden.
(2) 1Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt
hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder
ändern.
2aWenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige
Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für
endgültig zu erklären;
2beine ausgesetzte Steuerfestsetzung
ist nachzuholen.
3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.4 endet
die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die
Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs
über den entschiedenen Einzelfall hinaus
allgemein anzuwenden sind (2).
4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss
eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
§§§
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
§§§
(1) 1Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
anzumelden (§ 150 Abs.1 Satz 3 (1)), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung
zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht
abgibt.
2Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen
oder Steuerstemplern zu entrichten ist.
3Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer
Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs.2 Nr.1 seine Zahlungsverpflichtung
schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
(2) 1Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig
abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen.
2Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
und Verbrauchsteuern.
§§§
1Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung
unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
2Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt.
3Die Zustimmung bedarf keiner Form.
§§§
II. F e s t s e t z v e r j ä h r u n g |
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(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder
Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist
abgelaufen ist.
2Dies gilt auch für die Berichtigung
wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129.
3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:
ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern
oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes sind.
2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine
Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig
verkürzt worden ist.
3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung
oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen
worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist
nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil
erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er
die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung
von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
§§§
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
2Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer (1).
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr.1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel fällig geworden ist.
§§§
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) 1aWird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder
einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden
ist;
1bdies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst
nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird.
2aDer Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten
Steueranspruchs gehemmt;
2bdies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist.
3In den Fällen des § 100 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann
unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) 1Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer
Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft
die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung
der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide
unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs.1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind.
2Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung
unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird,
die die Finanzbehörde zu vertreten hat.
3aDie Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs.2
genannten Fristen verstrichen sind;
3beine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(5) 1aBeginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim
Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht
ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind;
1bAbsatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
2aDas Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen
vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist;
2b§ 169 Abs.1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) 1Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige
Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis
die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
2aDie Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige
vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist;
2b§ 169 Abs.1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs.2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) 1Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt
oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines
Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.
2In den Fällen des § 165 Abs.1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist
nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis
erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs.3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) 1Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein
anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid),
endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von
zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.
2Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils
der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend
ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist
für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid
bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten
Frist.
(11) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung
aufhört.
2Dies gilt auch, soweit für eine Person ein
Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen
oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs.2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
§§§
III. B e s t a n d s k r a f t |
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(1) 1Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes oder Verbrauchsteuern betrifft,
asoweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem
Antrag der Sache nach entsprochen wird;
bdies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit
er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder
den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde
einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
asoweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist;
bdie §§ 130 und 131 gelten nicht.
2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch
Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist.
3aIn den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr.2 Buchstabe a
ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat;
3bErklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs.2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) (1) 1Anhängige, außerhalb eines Einspruchsoder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung
oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit
zurückgewiesen werden.
2§ 367 Abs.2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
1soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen
und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden
daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
nachträglich bekannt werden.
2Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in
einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang
mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer
1 stehen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide,
soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung
oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
2Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung
nach § 202 Abs.1 Satz 3 ergangen ist.
§§§
(1) 1Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden
zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger
berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal
hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte
Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern.
2Ist
die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits
abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines
Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen
Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist.
3Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder
Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) 1aAbsatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt
in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines
oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist;
1bein Antrag ist nicht erforderlich.
2Der fehlerhafte Steuerbescheid
darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die
Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder
eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) 1Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid
erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu
berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der
die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden.
2Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig
bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) 1Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten
Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen
durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem
Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen
gezogen werden.
2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder
geändert wird.
3Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich,
wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften
Steuerbescheids gezogen werden.
4War die Festsetzungsfrist
bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde,
gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) 1Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem
Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften
Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren.
2Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist
zulässig.
§§§
(1) 1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs.10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
(2) 1Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn
gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für
eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch
Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die
Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung
bildet.
2Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes
Ereignis (1).
§§§
1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung
oder eines Schiedsspruchs nach einem
Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist.
2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.
§§§
(1) 1Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
2Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.
(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.
(4) § 164 Abs.2, § 165 Abs.2 und § 176 bleiben unberührt.
§§§
IV. K o s t e n |
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(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei
Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt,
Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen,
sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, Gewährung einer Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigungen veranlasst sind oder
bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Verfügungsberechtigten sich als unrichtig oder unbegründet erweisen oder
die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen,
Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Betriebsvorgängen, wenn sie durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlasst sind,
amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren,
Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren (1),
Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt werden,
Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird.(2)
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
(4) 1Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (3).
2Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten für diese Kosten
nicht.
§§§
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten Geschäften eines Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur
zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen
Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Gebühren, die vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
durch das Bundeszentralamt für Steuern festzusetzen sind.
2Diese Eröffnung geschieht durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat.
3Hat ein Antrag Vorabverständigungsverfahren mit mehreren Staaten zum
Ziel, ist für jedes Verfahren eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten.
4aDas Vorabverständigungsverfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist;
4bwird ein Herabsetzungsantrag nach Absatz 4 gestellt, muss auch darüber unanfechtbar entschieden sein.
(2) 1aDie Gebühr beträgt 20 000 Euro (Grundgebühr) für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1;
1bder Antrag eines Organträgers im Sinne des § 14 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechende
Geschäfte seiner Organgesellschaften mit umfasst, gilt als ein Antrag.
2Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung
einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 Euro (Verlängerungsgebühr).
3aÄndert der Antragsteller seinen Antrag vor der Entscheidung über den ursprünglichen
Antrag oder stellt er während der Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung, wird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 Euro für jeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsgebühr);
3bdies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bundeszentralamt für Steuern oder vom anderen Staat veranlasst worden ist.
(3) Sofern die Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle die Beträge des § 6 Abs.2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13.November 2003 (BGBl.I S.2296) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10 000 Euro, die Verlängerungsgebühr 7 500 Euro und die Änderungsgebühr 5 000 Euro.
(4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Gebühr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabsetzen, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt für Steuern ein besonderes Interesse der Finanzbehörden an der Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens feststellt.
2aDer Antrag ist vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens zu stellen;
2bein später gestellter Antrag ist unzulässig.
(5) Im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags, oder wenn das Vorabverständigungsverfahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet.
§§§
Besteuerungsgrundlagen und Steuermessbeträge | ||
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I. G e s o n d e r t e F e s t s t e l l u n g e n |
(1) Abweichend von § 157 Abs.2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) 1Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den
Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist.
2Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich
vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen
zuzurechnen ist.
3Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand
der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung
vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
§§§
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen
Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen
steuerlich zuzurechnen sind,
b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit,
wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte
Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117a des Bewertungsgesetzes (f)) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes (f)), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) 1Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung
bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung
des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als
den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen
gesondert und für mehrere Personen einheitlich
festgestellt werden.
2Dabei können insbesondere geregelt
werden
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
1adie Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
3aDurch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später
auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden
Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich
festgestellt werden;
3bSatz 2 gilt entsprechend.
4Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
betreffen.
(3) 1Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
1es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt,
insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags
und die Aufteilung feststehen.
2Dies gilt sinngemäß
auch für die Fälle des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b und Nr.3.
2Das nach § 18 Abs.1 Nr.4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung
nicht durchzuführen ist.
3Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
(4) Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Nr.2, Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.
§§§
(1) 1Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften
über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.
2Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs.2 Nr.1 ist die
Erklärung zur gesonderten Feststellung.
3Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs.2
ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs.3 sinngemäß.
(2) 1Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat
abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.
2Erklärungspflichtig sind insbesondere
in den Fällen des § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
in den Fällen des § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b der Unternehmer;
in den Fällen des § 180 Abs.1 Nr.3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
in den Fällen des § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a und Nr.3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
3Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(2a) (1) 1Die Erklärung zur gesonderten Feststellung
nach § 180 Abs.1 Nr.2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln.
2aAuf Antrag kann die Finanzbehörde zur
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten;
2bin diesem Fall ist die Erklärung
zur gesonderten Feststellung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom
Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(3) 1Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten
(Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung,
die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung
eines Einheitswerts vorzunehmen ist.
2Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts
abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens
jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das
auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung
vorzunehmen oder aufzuheben ist.
3Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben,
wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden ist.
(5) 1aEine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf
der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung
von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen
ist;
1bhierbei bleibt § 171 Abs.10 außer Betracht.
2Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen.
3§ 169 Abs.1 Satz 3 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch
nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide,
für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und
für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit
die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen
für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.
2aSatz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Abs.5 Nr.2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung
der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen;
2bwird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Abs.5 Nr.2
erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung
entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.1 zu korrigieren.
(2) 1Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert
(§ 180 Abs.1 Nr.1) wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger,
auf den der Gegenstand der Feststellung nach
dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung
übergeht.
2Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der
Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den
Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben
wird.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie
gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,
die sich erst später auswirken, nach der
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteu-
erungsgrundlagen nach § 180 Abs.2 der Abgabenordnung
vom 19.Dezember 1986 (BGBl.I S.2663), entsprechend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich (§ 179 Abs.2 Satz 2) und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
§§§
(1) 1Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere
Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind
(Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist,
für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem
anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen.
2Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter
nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur
Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter.
3Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
4Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen
und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit
Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben
werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter
benannt wird.
5Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten
ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) 1Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der
Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder
Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus
der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden
ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten
bestehen.
2Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe
erforderlich, so sind dem Beteiligten der
Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden
Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der
Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen
bekannt zu geben.
3Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
(3) 1Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1
genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit
und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte
nicht widersprochen hat.
2Der Widerruf der Vollmacht
wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,
wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Abs.7 entsprechend.
§§§
II. S t e u e r m e s s b e t r ä g e |
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(1) 1Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu
ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt.
2Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird
auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden.
3Die Vorschriften über die Durchführung der
Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden.
4Ferner sind § 182 Abs.1 und für Grundsteuermessbescheide auch
Abs.2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen,
schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt
worden sind.
2Eine Maßnahme nach § 163 Satz 2
wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage
für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst,
auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
§§§
Zerlegung und Zuteilung |
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Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
1die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem
Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen
Anteil beanspruchen.
2Soweit die Festsetzung der Steuer
dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine
Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige
Behörde.
§§§
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
§§§
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind.
(2) 1Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden
Steuermessbetrags angeben und bestimmen,
welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt
werden.
2Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen
angeben.
§§§
1Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen
Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und
auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung
von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt.
2Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber
denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren
bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden,
so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche
Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der
nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen
Steuerberechtigten ergeben.
3Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar
geworden ist, es sei denn, dass der übergangene
Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der
Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
§§§
1Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten
zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem
Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht,
so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten
durch Zuteilungsbescheid.
2Die für das Zerlegungsverfahren
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Haftung |
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(1) 1Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner),
kann durch Haftungsbescheid, wer kraft
Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden,
kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen
werden.
2aDie Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens
erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im
Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes
geltend zu machen ist;
2bbei der Berechnung von Fristen
nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes (1) steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen
Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs.1 des Anfechtungsgesetzes gleich.
3Die Bescheide sind schriftlich
zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf
den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden.
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den
Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei
leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen
des § 71 zehn Jahre.
2Die Festsetzungsfrist beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht
worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge
knüpft.
3aIst die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht
festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den
Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung
geltenden Festsetzungsfrist;
3bandernfalls gilt § 171 Abs.10 sinngemäß.
4In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner
festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) 1Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
2Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei
begangen hat.§§§
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
§§§
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