KStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 611-4-4
vom 31.08.76 (BGBl_I_76,2597, 2599)
in der Fassung vom 15.10.02 (BGBl_I_02,4144)
zuletzt geändert durch Art.4 nach Maßgabe des Art.25 des
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes BeitrRLUmsG
vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
bearbeitet und verlinkt (872)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Steuerpflicht |
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(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (2);
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften (2);
(1) Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) (3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.
§§§
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
asonstige Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen;
binländische Einkünfte sind auch (1)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs.2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und
die in § 8b Abs.10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten (2).
§§§
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften
und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1
bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit
körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb
unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines
Nebenbetriebs hinausgeht.
2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
§§§
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) (1) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
§§§
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen
des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen
und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs.1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom
25.Juli 1978 (BGBl.I S.1073);
die Deutsche Bundesbank,
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, (1)
die Landwirtschaftliche Rentenbank,
die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung,
... (9) (16),
die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierung mit beschränkter Haftung,
die Bremer Aufbau-Bank GmbH,
die Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank,
die Bayerische Landesbodenkreditanstalt,
die Investitionsbank Berlin (9),
die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt,
die Niedersächsische Landestreuhandstelle Norddeutsche Landesbank Girozentrale (14),
die NRW.Bank,
... (16),
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (9) (14),
die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,
die Investitionsbank Schleswig-Holstein (2)
die Investitionsbank des Landes Brandenburg,
die Sächsische Aufbaubank Förderbank (2),
die Thüringer Aufbaubank,
die Investitionsbank Sachsen-
Anhalt Anstalt der Norddeutschen Landesbank
Girozentrale (6)
die Investitions-und Strukturbank Rheinland-Pfalz,
das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale
die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (14) (16)
und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a. | die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; |
1rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
awenn sich die Kasse beschränkt
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne der §§ 1 und 2;
den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,
gleich;
bzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
1wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und
Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung
darstellt.
2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen,
die Leistungen von Fall zu Fall
gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen
mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der
Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
1wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen
am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der
Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch
zu berechnen ist, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung unter Berücksichtigung des
Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen
und der fachlichen Geschäftsunterlagen
im Sinne des § 5 Abs.3 Nr.2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei
einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer
Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende
Teil des Vermögens.
2Bei der Ermittlung des Vermögens
ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern
ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung
zusteht.
3Übersteigt das Vermögen
der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist
die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs.1 bis 4
steuerpflichtig; und
1wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung
künftiger Versorgungsleistungen nicht
höher ist als das um 25 Prozent (10) erhöhte
zulässige Kassenvermögen.
2Für die Ermittlung
des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens
gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.
3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in
Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach
Maßgabe des § 6 Abs.5 steuerpflichtig;
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
1Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundesoder
Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse,
wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent (10) der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und
wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.
4Verwenden Berufsverbände Mittel für die
unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder
Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer
50 Prozent (10) der Zuwendungen;
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
1politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes
und ihre Gebietsverbände sowie kommunale
Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
1öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige
auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung
der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen
Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge,
die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage
in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung (6) ergeben würden.
2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften
sowie freiwillige Mitgliedschaften, die
unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen,
so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen,
wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren
jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache
der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage
in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung (6) ergeben würden;
1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft
oder der sonstigen Verfassung und
nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
3Satz 2 gilt nicht für selbst bewirtschaftete Forstbetriebe;
1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie
aWohnungen herstellen oder erwerben und sie
den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags
oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags
zum Gebrauch überlassen;
bden Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im
Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gleich,
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
1die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze
nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit
die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen (13).
2Die Steuerbefreiung ist
ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens
aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten
die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten
Tätigkeiten übersteigen;
1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
aauf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse für die Betriebe der
Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft liegen;
bdazu gehören
auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen
und Bodenverbesserungen,
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
1auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent (10) der
gesamten Einnahmen übersteigen.
3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich
überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts-
und Milchleistungsprüfungen oder auf die
Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese
Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern
bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze (11)
außer Ansatz;
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl.I S.3610) ergeben, und
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16.Juli 1998 (BGBl.I
S.1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Verbandes
der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs.1a
Satz 2 Nr.1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen Hilfe zu leisten.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Zwecks verwendet werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie (8) für Einrichtungen zur Sicherung
von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.
4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten
Aufgaben gerichtet sind;
1Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften),
deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von
Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in
Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen
Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften
und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften
oder auf der Grundlage staatlich anerkannter
Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen,
Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften
für Kredite, Leasingforderungen
und Beteiligungen an mittelständischen
Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung
und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa
erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in
Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
1Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit
sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen
Struktur einer bestimmten Region durch
Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch
Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze
und der Sanierung von Altlasten beschränkt,
wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften
beteiligt sind.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen
und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung
des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet
werden;
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes
über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers
für Hafenarbeiter vom 3.August 1950 (BGBl.S.352),
soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs.1 dieses
Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs.2 dieses
Gesetzes genehmigt worden sind.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse
nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten
verwendet werden.
3Wird ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht
ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten
Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit
ausgeschlossen;
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent (10) der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
1die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen im Sinne des § 282
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie
die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
wahrnehmen.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen
und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung
der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet
werden;
1gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
im Sinne des § 4 Abs.2 des Tarifvertragsgesetzes
vom 25.August 1969 (BGBl.I S.1323), die satzungsmäßige
Beiträge auf der Grundlage des § 186a des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25.Juni 1969
(BGBl.I S.582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen
erheben und Leistungen ausschließlich an die
tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs
oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie
dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang
in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer
begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen
Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung
der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
(3) die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
afür inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug
vollständig oder teilweise unterliegen (4);
bEntsprechendes gilt für die in § 32 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte, (12)
(15) für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr.1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr.9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl.EG Nr.L 1 S.3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl.EU Nr.L 328 S.40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
(15) soweit § 38 Abs.2 anzuwenden ist.
§§§
(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.
(4) 1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind
Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen
an das Trägerunternehmen außer in den Fällen
des Absatzes 2 nicht abziehbar.
2Das Gleiche gilt für
Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf
die Überschussbeteiligung nicht zusteht.
(5) 1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das
Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5
Abs.1 Nr.3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten
Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr
Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.
2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertragungen
an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.
(6) 1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-,
Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss
des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d
oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c
dieser Vorschrift nicht anzuwenden.
2Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem
Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs.1 Nr.3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
§§§
Einkommen | ||
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Allgemeines |
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs.1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
(3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.
2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr
zu ermitteln.
3Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der
Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen,
ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln,
für das sie regelmäßig Abschlüsse machen.
2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie
regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr
abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
§§§
(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu
ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
und dieses Gesetzes.
2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich (5).
3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent (3) der Entgelte (§ 10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
(2) (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.
2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen
jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der
Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen
nicht.
3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht (2).
4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte
Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert
hat (2).
5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung
einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person
beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters
nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die
verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden
Körperschaft das Einkommen nicht gemindert (2).
6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte
Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung (2).
(4) 1...(4)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7) (6) 1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
1bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft
ausüben.
2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts
entfällt und nachweislich ausschließlich diese
Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften
tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungsoder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr.2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.
(8) (6) 1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst,
ist § 10d des Einkommensteuergesetzes
auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung
ergibt.
2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte
der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der
Zeit vor der Zusammenfassung können nicht
beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher
Art abgezogen werden.
3Ein Rücktrag von Verlusten
des zusammengefassten Betriebs gewerblicher
Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher
Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.
4Ein bei
einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung
festgestellter Verlustvortrag kann
nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.
5Die Einschränkungen der Sätze 2
bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.
(9) (6) 1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr.2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs.6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.
3aDie Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen
Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte;
3bEntsprechendes gilt für die Aufgabe
einer solchen Tätigkeit.
4Ein negativer Gesamtbetrag
der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit
einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer
anderen Sparte ausgeglichen oder nach
Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes
abgezogen werden.
5Er mindert jedoch
nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes
die positiven Gesamtbeträge der
Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen
und in den folgenden Veranlagungszeiträumen
für dieselbe Sparte ergeben.
6aLiegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr.2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die
Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
anzuwenden;
6bhiernach nicht ausgeglichene oder
abgezogene negative Beträge sowie verbleibende
Verlustvorträge aus den Sparten, in denen
Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.
7aLiegen die Voraussetzungen des Absatzes 7
Satz 1 Nr.2 Satz 2 erst ab einem bestimmten
Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums
vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem
Zeitpunkt anzuwenden;
7bein bis zum Eintritt der
Voraussetzungen entstandener Verlust kann
nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes
abgezogen werden;
7cein danach verbleibender
Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in
denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt
werden.
8aDer am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende
negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer
Sparte ist gesondert festzustellen;
8b§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend (7).
(10) (6) 1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist
§ 2 Abs.5b des Einkommensteuergesetzes (8)
nicht anzuwenden.
2a§ 32d Abs.2 Satz 1 Nr.1
Satz 1 und Nr.3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des
Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden;
2bin diesen Fällen ist § 20 Abs.6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1§ 4h Abs.1 Satz 2 (4) des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt.
2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes
und des § 9 Abs.1 Nr.2 dieses Gesetzes.
3§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der
Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im
Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berücksichtigen
sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1
Satz 6 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen (5).
4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs.2 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) § 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grundoder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes vom 8.September 1972 BGBl.I S.1713 , das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.Mai 2007 BGBl.I S.914 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs.3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
(3) 1§ 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die
Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden
Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten
Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im
Sinne des § 4h Abs.3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
§§§
(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
2Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz (17) sowie des § 20 Abs.1 Nr.10
Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden
Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs.3 Satz 2) (11).
3Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend (11).
4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet (11).
5Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
einer Körperschaft oder Personenvereinigung,
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, 2, 9 und 10 Buchstabe
a des Einkommensteuergesetzes gehören,
oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14,
17 oder 18 außer Ansatz.
2Veräußerungsgewinn im
Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
oder der an dessen Stelle tretende
Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den
Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften
über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt
der Veräußerung ergibt (Buchwert).
3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung
oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus
dem Ansatz des in § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Werts (8).
4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren
steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben
und die Gewinnminderung nicht durch
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen
worden ist.
5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz
mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene
Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge (9).
6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3) (2) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 (14) gelten 5 Prozent (12)
als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen (R).
2§ 3c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
ist nicht anzuwenden.
3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind
bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu
berücksichtigen.
4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang
mit einer Darlehensforderung oder
aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die
für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das
Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter
gewährt wird, der zu mehr als einem
Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grundoder
Stammkapital der Körperschaft, der das
Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war (15).
5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs.2
des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen
aus dem Rückgriff eines Dritten auf
den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder
Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder
eine diesem nahestehende Person auf Grund
eines der Gesellschaft gewährten Darlehens (15).
6aDie Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter
das Darlehen bei sonst gleichen Umständen
gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte;
6bdabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen (15).
7Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung
wirtschaftlich vergleichbar sind (15).
8Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung
Satz 3 angewendet worden ist (15).
(4) (aufgehoben) (10)
(5) (4) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1,
die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent (12) als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen (R).
2§ 3c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
ist nicht anzuwenden.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten
Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem
Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer
Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für
Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung
oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im
Sinne des Absatzes 2 entfallen.
2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen
eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit
in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes (7)
dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
2Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
3Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWRAbkommens.
(8) (5) 1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.
2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des
Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in
früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung
des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist
und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines
höheren Werts ausgeglichen worden ist.
3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der
Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen,
wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen
die Anteile von einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)
erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für
das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) bei der Ermittlung
des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.
4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile
mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.
5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
(9) (6) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 225 S.6, Nr.L 266 S.20, 1997 Nr.L 16 S.98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.Dezember 2003 (ABl.EU 2004 Nr.L 7 S.41), anzuwenden haben.
(10) 1Überlässt eine Körperschaft (überlassende
Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine andere Körperschaft, bei der auf die Anteile Absatz 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die
überlassende Körperschaft gewährt.
3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs.2 des Handelsgesetzbuchs.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen
oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.
7In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen.
8Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit § 2 Nr.2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs.2 Nr.1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet.
9Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 8 gilt auch der
Investmentanteil im Sinne von § 1 Abs.1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl.I S.2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden,
auf die § 8b anzuwenden ist (16).
§§§
(1) 1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer
Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb
nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht
mehr abziehbar.
2Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar
mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der
Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen
werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
3Als ein Erwerber im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
4Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals
gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.
5Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht
vor, wenn an dem übertragenden und an dem
übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person
zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist (4).
6Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen
Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb
im Sinne des Satzes 2 die gesamten zum
Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs
vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen
Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft
nicht übersteigt (6).
7Stille Reserven im Sinne des
Satzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen
dem anteiligen oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb
im Sinne des Satzes 2 dem gesamten
in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen
Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital
jeweils entfallenden gemeinen Wert
der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im
Inland steuerpflichtig sind (4).
8Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des Satzes 6 der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen
oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb
im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital
und dem diesem Anteil entsprechenden
gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft (7).
9Bei der Ermittlung der
stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu
berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche
Rückwirkung, insbesondere ohne
Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes,
zuzurechnen ist (4) (7).
(1a) (3) 1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein
Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des
Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.
2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet
ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu
verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen
Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
setzt voraus, dass
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder
adie Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren
nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent
der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet;
b§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
gilt sinngemäß; oder
1der Körperschaft durch Einlagen wesentliches
Betriebsvermögen zugeführt wird.
2Eine wesentliche
Betriebsvermögenszuführung liegt vor,
wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen
zugeführt wird, das mindestens
25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss
des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen
Aktivvermögens entspricht.
3Wird nur ein Anteil an
der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende
Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.
4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber
oder eine diesem nahestehende Person
steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens
gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig
sind.
5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb
von drei Jahren nach der Zuführung des neuen
Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert
des zugeführten Betriebsvermögens (5).
6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist
Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
4Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.
(2) (2) 1Ein nach Absatz 1 nicht abziehbarer Verlust
kann im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs
an einer Zielgesellschaft im Sinne
des § 2 Abs.3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
vom 12. August 2008 (BGBl.I S.1672) in der
jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
(§ 2 Abs.1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes)
anteilig abgezogen werden, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen
inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft
entfällt (abziehbarer Verlust).
2Gleiches gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen
Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
ist, wenn
die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder
die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch
die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier
Jahre nicht unterschreiten.
3aDer nach Satz 1 abziehbare Verlust kann im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs
zu einem Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs
nach § 10d des Einkommensteuergesetzes
abgezogen werden;
3bdieser Betrag erhöht sich in
den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel
des nach Satz 1 abziehbaren Verlustes.
§§§
(1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch:
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften (2) der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;
(5) 1vorbehaltlich des §§ 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt
a) 20 Prozent des Einkommens oder
b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsatze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Lohne und Gehalter (11).
a) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b) an eine nach §§ 5 Absatz 1 Nummer 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfanger) (11).
3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger
nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass
durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung
bei der Beitreibung geleistet werden (11).
4Amtshilfe ist
der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend
der Richtlinie 77/799/EWG des Rates
vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
und der Mehrwertsteuer (ABl.L 336 vom
27.12.1977, S.15), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/98/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.129)
geändert worden ist, einschlieslich der in diesem
Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen
in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes (11).
5Beitreibung
ist die gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend
der Beitreibungsrichtlinie (14)
einschlieslich der in diesem Zusammenhang
anzuwendenden Durchführungsbestimmungen
in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes (11).
6Werden
die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers
im Sinne von Satz 2 Buchstabe
a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit
der Zuwendungen Voraussetzung,
dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, gefördert werden
oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers
neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland beitragen kann (11).
7Abziehbar
sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2
Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit
es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8
Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern
Vergünstigungen gewährt werden (11).
8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an
Körperschaften, die
den Sport (§ 52 Abs.2 Nr.21 der Abgabenordnung),
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs.2 Nr.22 der Abgabenordnung) oder
Zwecke im Sinne des § 52 Abs.2 Nr.23 der Abgabenordnung
fördern.
9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rahmen
der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
10§ 10d Abs.4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) (6) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift
gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr.2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem
Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes.
2Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern
mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
3Der Wert der Zuwendung ist nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4 (10)
des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
4Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.
5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen,
es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere
Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm
die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
2aWer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung) (8), haftet für die entgangene
Steuer;
2bdiese ist mit 30 Prozent des zugewendeten
Betrags anzusetzen (12).
3aIn den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig
der Zuwendungsempfänger in Anspruch
zu nehmen;
3bdie natürlichen Personen,
die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger
handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen,
wenn die entgangene Steuer nicht nach
§ 47 der Abgabenordnung erloschen ist und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger
nicht erfolgreich sind;
3c§ 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
gilt entsprechend (13).
§§§
1die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des
Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung
oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
2§ 9 Abs.1 Nr.2 bleibt unberührt,
adie Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern
sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen
oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind,
und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die
das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 bis 4 und 7 oder Abs.7 des Einkommensteuergesetzes gilt;
bdas gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden
Nebenleistungen,
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder- gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen,
die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.
§§§
(1) 1Wird
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1
Abs.1 Nr.1 bis 3 (1) nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum
der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde
zu legen.
2Der Besteuerungszeitraum soll drei
Jahre nicht übersteigen.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs- Anfangsvermögen gegenüberzustellen.
(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
(4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen,
das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer
zugrunde gelegt worden ist.
2Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung
nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen
anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach
den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
auszuweisen gewesen wäre.
3Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 (2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) 1aWird bei der Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung
eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder
beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung
des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert;
1b§ 4 Absatz 1 Satz 5 (3), § 4g und § 15 Abs.1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend (2).
2Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen
Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse zuzuordnen ist (4).
(2) 1Wird das Vermögen einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes auf eine andere Körperschaft desselben ausländischen Staates durch einen Vorgang übertragen, der einer Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28.Oktober 1994 (BGBl.I S.3210, 1995 I S.428), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 mit dem Buchwert anzusetzen, soweit
sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen,
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht beschränkt wird,
eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht und
wenn der übernehmende und der übertragende Rechtsträger nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezemer 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
2Wird das Vermögen einer Körperschaft durch einen Vorgang im Sinne des Satzes 1 auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt § 13 des Umwandlungssteuergesetzes für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft entsprechend.
(3) 1Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse
oder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der
unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Staat
aus, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt sie
als aufgelöst, und § 11 ist entsprechend anzuwenden.
2Gleiches gilt, wenn die Körperschaft, Vermögensmasse
oder Personenvereinigung auf Grund
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
infolge der Verlegung ihres Sitzes oder
ihrer Geschäftleitung als außerhalb des Hoheitsgebietes
der in Satz 1 genannten Staaten ansässig
anzusehen ist.
3An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen
Vermögens.
§§§
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.
(3) 1In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in
der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter
vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten
anzusetzen.
2...(1)
(4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des
§ 5 Abs.1 Nr.9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.2
dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen.
2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz
für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der
Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht
nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung
ergeben würde.
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.
(6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht
zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer
befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes
auch ohne Veräußerung anzuwenden,
wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in
dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.
2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile.
3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine
Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1.
§§§
Organschaft |
---|
(1) 1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, (5) Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs.1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in
einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit
der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft
zusteht (finanzielle Eingliederung).
2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die
Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die
Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
1Der Organträger muss eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung
im Inland sein.
2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein,
wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes
ausübt.
3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft
selbst erfüllt sein. (1)
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung
ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.
3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags
auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.(1)
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs.3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. (2)
(3) (4) 1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher
Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen
der Organgesellschaft an den Organträger.
2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher
Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.
3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als
erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
endet.
4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs.3
Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
(4) (6) 1Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der
Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver
oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des
Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung
des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft
entspricht.
2Im Zeitpunkt der Veräußerung
der Organbeteiligung sind die besonderen
Ausgleichsposten aufzulösen.
3Dadurch erhöht oder
verringert sich das Einkommen des Organträgers.
4§ 3 Nr.40, § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden.
5Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere
die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine
Personengesellschaft oder eine natürliche Person,
die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organgesellschaft
und die Auflösung der Organgesellschaft.
6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne
des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der
an den Organträger abgeführte Gewinn von dem
Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht
und diese Abweichung in organschaftlicher
Zeit verursacht ist.
§§§
1Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:
Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig.
§ 8b Abs.1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 Abs.6 des Umwandlungssteuergesetzes sind
bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
2Sind in dem dem Organträger zugerechneten
Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen
im Sinne des § 8b Abs.1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes oder ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs.6 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind
§ 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs.6 des Umwandlungssteuergesetzes
sowie § 3 Nr.40 und § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes bei der
Ermittlung des Einkommens des Organträgers
anzuwenden (3).
3Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesellschaft § 8b Abs.7, 8 oder 10 anzuwenden ist (5).
(4) 1§ 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
2Organträger und Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes.
3Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften
Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Abs.3 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h Abs.1 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger einzubeziehen.
(6) 1§ 8 Abs.3 Satz 2 und Abs.7 ist bei der Organgesellschaft
auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne des § 8 Abs.7 Satz 2 nicht anzuwenden.
2Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften im Sinne des § 8 Abs.7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Abs.3 Satz 2 und Abs.7 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden .
1(6) § 8 Abs.9 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
2Sind in dem dem Organträger
zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die
§ 8 Abs.7 Satz 1 Nr.2 anzuwenden ist, ist
§ 8 Abs.9 bei der Ermittlung des Einkommens
des Organträgers anzuwenden.
2Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind.
§§§
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von
20/17 (1) der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern.
2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger
erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 (1) der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers
zu versteuern.
§§§
1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs.1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam
verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes
Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen.
2Weitere Voraussetzung ist, dass
eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.
§§§
1Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und
die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.
§§§
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.
(3) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so
gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der Personengesellschaft
entsprechend.
2Bei jedem Gesellschafter
ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter
entfallenden Bruchteil des dem Organträger
zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.
§§§
Pensionsfonds |
---|
(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:
Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
1Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht
durch die Prämien ausgeglichen werden.
2Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
(2) 1Bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs)
sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Versicherungszweig
zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen
Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist.
2Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um
den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird.
3Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
erlassene Verordnung über die Berichterstattung
von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend
anzuwenden (1).
§§§
(1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses oder des versicherungstechnischen Überschusses gewährt werden, sind abziehbar
1ain der Lebens- und Krankenversicherung bis zu
dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben und die hierfür
verwendeten Überschüsse dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung
einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt,
sowie um den Nettoertrag des nach steuerlichen
Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden
Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs;
1bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes (3).
2Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage,
der anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt,
nach Abzug der entsprechenden abziehbaren und
nichtabziehbaren Betriebsausgaben;
1in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe
des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme
nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren
Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen,
Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten
ergibt.
2Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben
des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst
abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung
zugrunde zu legen.
(2) 1Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung
sind insoweit abziehbar, als die ausschließliche
Verwendung der Rückstellung für diesen
Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmäßige
Erklärung gesichert ist.
2aDie Rückstellung ist vorbehaltlich
des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist als die
Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeichneten
Beträge:
die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre,
der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrückerstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Verwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
ain der Lebensversicherung der Betrag, der für die
Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungsjahre
entfallenden Schlussgewinnanteile erforderlich
ist;
bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
(3) § 6 Abs.1 Nr.3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1 § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes
ist von Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs
mit dem sich für die zugrunde liegenden
Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
oder in Verbindung mit der auf Grund
des § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden
Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz
oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten
Zinssatz abgezinst werden können.
2Für die von Schadenund
Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-
Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der
sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung
ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter
Zinssatz zugrunde gelegt werden.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.
§§§
1Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes
über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen.
2Diese Rücklage darf 3 Prozent (1) der
Bauspareinlagen nicht übersteigen.
3Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne
des § 6 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der
Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr.9 des Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage
gewinnerhöhend aufzulösen.
§§§
Genossenschaften |
---|
(1) 1Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
an ihre Mitglieder sind nur insoweit als
Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten
Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.
2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss
bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz
aufzuteilen.
3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus
dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den
Abzug.
4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den
Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen
vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen
und des Verlustabzugs.
(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie
auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder
in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.
2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.
§§§
Tarif |
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(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 (2) Prozent (1) des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
§§§
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch
in Höhe des Einkommens, abzuziehen (1).
2Satz 1 gilt nicht
für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
für Vereine im Sinne des § 25.
§§§
(1) 1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften
sowie der steuerpflichtigen Vereine,
deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Landund
Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag
in Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in
Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum
der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen
abzuziehen (2).
2Voraussetzung ist, dass
die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile,
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude steht.
(2) (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben.
§§§
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte (4) ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
(6) 1aVorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind § 34c Abs.1 Satz 2 bis 5 und Abs.2 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden;
1bin den Fällen des § 8b Abs.1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 § 34c Abs.1 bis 3 und 6 Satz 6
des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden (5).
2Bei der Anwendung des § 34c Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt.
3Bei der entsprechenden Anwendung des § 34c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes
ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben (6).
4Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des
Rates vom 3.Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung
für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren
zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl.EU Nr.L 157 S.49),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des
Rates vom 29.April 2004 zur Änderung der Richtlinie
2003/49/EG (ABl.EU Nr.L 157 S.106, Nr.L 195 S.33),
festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und
Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland,
Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der
Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als
die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
mit diesen Staaten dafür festgelegten
Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs.6 in Verbindung
mit § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes die
Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien
festgelegten Sätzen anzurechnen (2).
5§ 34c Abs.6 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden
Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach
den Richtlinien nicht besteuert werden können (2).
6Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3
genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten
gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner
erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte
nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union besteuert werden können.
7Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
mit einem dieser Staaten bei Zinsen
oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt
geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den
unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren
letztmals für den Veranlagungszeitraum zu
gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der
Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann (2).
8Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten
stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in
der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte
eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union gezahlt, sind bei
Anwendung des § 50 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes
die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische
Einkünfte anzusehen (2).
9Eine Steueranrechnung
erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie
genannten Sätzen (2).
10Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs.2 Satz 2 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die
den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten
Regelungen gleichwertig sind (ABl.EU 2004 Nr.L 385
S.30), entsprechend anzuwenden (3).
§§§
Einlagen |
---|
(1) 1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft
hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen
Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.
2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem
Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs
fortzuschreiben.
3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme
der Rückzahlung von Nennkapital im
Sinne des § 28 Abs.2 Satz 2 und 3 (7) mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen
Einordnung nur, soweit sie den
auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
ermittelten ausschüttbaren Gewinn
übersteigen (Einlagenrückgewähr) (2).
4aDer Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden;
4bAbsatz 6 bleibt unberührt.
5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das
gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene
Eigenkapital abzüglich des Bestands des
steuerlichen Einlagekontos.
6Ist für die Leistung der Kapitalgesellschaft
die Minderung des Einlagekontos bescheinigt
worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde
gelegte Verwendung unverändert. (f)
(2) 1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge
des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen
Einlagekontos wird gesondert festgestellt.
2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid
für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum
folgenden Feststellungszeitpunkt.
3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht
ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht
vorhandene Bestand der nicht in das
Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen;
der gesondert festgestellte Bestand
gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos
am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (3).
4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
abzugeben.
5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
(3) 1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.
(4) 1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins
abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft
durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so
hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit
den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu erteilen.
2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen
Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die
Leistung erbringt.
(5) (4) 1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu
niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung
zugrunde gelegte Verwendung unverändert.
2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im
Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs
der Leistung eine Steuerbescheinigung
im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden,
gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als
mit 0 Euro bescheinigt.
3In den Fällen der Sätze 1
und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung
von Steuerbescheinigungen im Sinne des
Absatzes 3 nicht zulässig.
4aIn anderen Fällen ist
die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der
Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer
durch Haftungsbescheid geltend zu machen;
4b§ 44 Abs.5 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.
5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.
6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung
nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.
(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen
mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben.
2...(8)
(7) (5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, 9 oder Nr.10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.
(8) (6) 1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht
unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.
2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung
der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu
ermitteln.
3Der als Leistung im Sinne des Satzes 1
zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt.
4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.
5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde,
die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.
6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.
8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen
der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.
9Soweit Leistungen nach Satz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes
führen.
§§§
(1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von
Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen
Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen
umgewandelt.
2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung
des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen
Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der
Rücklagenumwandlung.
3Enthält das Nennkapital auch
Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen
mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner
stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind
diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und
gesondert festzustellen (Sonderausweis).
4§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) (1) 1aIm Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst
der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs gemindert;
1bein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital
geleistet ist.
2Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung,
die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes führt.
3Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.
4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes führt.
(3) aEin Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs
vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen
Einlagekontos zu diesem Stichtag;
bder Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.
§§§
(1) (1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs.2 Satz 1 herabgesetzt.
(2) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so
ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem
steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft
hinzuzurechnen.
2Eine Hinzurechnung des Bestands
des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt
im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an dem
übertragenden Rechtsträger.
3Der Bestand des Einlagekontos
des Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis
des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am
Übernehmer.
(3) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung
oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs.1 und 2
des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft über, so ist der Bestand des
steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis
der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang
bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel
in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan
(§ 126 Abs.1 Nr.3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)
zum Ausdruck kommt.
2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft
vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen
Vermögen maßgebend.
3Für die Entwicklung des steuerlichen
Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
4Soweit das Vermögen durch
Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert
sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden
Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden
Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden
Vermögen.
(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs.1 und 3 anzuwenden.
(5) (2) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.
(6) (3) 1War für die übertragende Körperschaft
oder Personenvereinigung ein Einlagekonto bisher
nicht festzustellen, tritt für die Anwendung
der vorstehenden Absätze an die Stelle des Einlagekontos
der Bestand der nicht in das Nennkapital
geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des
Vermögensübergangs.
2§ 27 Abs.8 gilt entsprechend.
§§§
Die Körperschaftsteuer entsteht
für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,
für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,
für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.
§§§
(1) 1Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich
der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer
sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer
bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt,
sind bei der Festsetzung der Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige
dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen
zur Abgabe des Vordrucks auffordert (2).
3Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen
Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten
des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu
runden.
4§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung (1).
(1a) (3) 1Die Körperschaftsteuererklärung und die
Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln.
2aAuf Antrag kann die Finanzbehörde
zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten;
2bin diesem Fall sind die
Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter
des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.
§§§
(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,
wenn die Einkünfte nach § 5 Abs.2 Nr.1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder
wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.
(2) (4) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
awenn bei dem Steuerpflichtigen während
eines Kalenderjahrs sowohl unbeschränkte
Steuerpflicht als auch beschränkte Steuerpflicht
im Sinne des § 2 Nr.1 bestanden hat;
bin diesen Fällen sind die während der beschränkten
Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen;
für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs.1 Nr.1, 2 oder Nr.4 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, wenn der Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer beantragt;
soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder
soweit § 38 Abs.2 anzuwenden ist.
(3) (2) 1aVon den inländischen Einkünften im Sinne des § 2 Nr.2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug vorzunehmen;
1bEntsprechendes gilt, wenn die inländischen Einkünfte im Sinne des § 2 Nr.2 zweiter Halbsatz von einer nach § 5 Abs.1 oder nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz
steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden.
2Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des Entgelts.
3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 und 1a (6) geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des
§ 44 Abs.2 und § 44a Abs.8 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
4Der Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im Sinne des § 2 Nr.2 zweiter Halbsatz Buchstabe c von der anderen Körperschaft im Sinne des § 8b Abs.10 Satz 2 vorzunehmen.
5In Fällen des Satzes 4 hat die überlassende Körperschaft der anderen
Körperschaft den zur Deckung der Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen;
6§ 44 Abs.1 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(4) (5) 1Absatz 2 Nr.2 gilt nur für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr.1, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl.EG
Nr.L 1 S.3), zuletzt geändert durch den Beschluss
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl.EU Nr.L 328
S.40), in der jeweiligen Fassung Anwendung
findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des
Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft oder des Artikels 34 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung
sich innerhalb des Hoheitsgebiets
eines dieser Staaten befindet.
2Europäische Gesellschaften sowie Europäische Genossenschaften
gelten für die Anwendung des Satzes 1 als nach den Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesellschaften, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Sitz der Gesellschaften befindet.
§§§
(1) 1Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid
oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung
zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden.
2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit
des Steuerbescheides der Körperschaft.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet
wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
Schluss |
---|
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung,
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den
Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs.1 Nr.3
und 4 näher zu bestimmen.
2Dabei können
zur Durchführung des § 5 Abs.1 Nr.3 Vorschriften erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung nur eintritt,
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren Angehörigen bestehen,
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwendet werden darf,
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht unterliegen,
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitwirken können;
zur Durchführung des § 5 Abs.1 Nr.4 Vorschriften erlassen werden
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnahmen,
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach § 5 Abs.1 Nr.3 steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der Verein auch im Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt;
über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs.2 nicht aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung dieser Beträge an die Versicherten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre;
über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs.2;
1nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum
der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
7,5 Prozent (1) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen
werden kann.
2§ 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe s des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs.1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zuführen können;
(2) die die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von der Erfüllung besonderer Nachweisund
Mitwirkungspflichten abhängig machen, wenn
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht
wie inländische Beteiligte bei Vorgängen innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herangezogen
werden können.
2Die besonderen Nachweisund
Mitwirkungspflichten können sich auf die Angemessenheit
der zwischen nahestehenden Personen
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes
in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Bedingungen
und die Bevollmächtigung der Finanzbehörde,
im Namen des Steuerpflichtigen mögliche
Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde
benannten Kreditinstituten außergerichtlich
und gerichtlich geltend zu machen, erstrecken.
3Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten
auf der Grundlage dieses Buchstabens
gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder
anderen Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig
sind, mit dem ein Abkommen besteht, das
die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel
26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat
oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren
Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden
Auskunftserteilung besteht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in den §§ 27 und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§§§
(1) (27) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 (50) (58) (76).
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.Januar 2001 beginnt.
(2a) (4) (38) § 2 Nr.2 und § 5 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 17.August 2007 zufließen.
(3) (59) 1§ 5 Abs.1 Nr.2 ist für die Landestreuhandstelle
Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank
Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 sowie für
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
2§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden (77).
3Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr.2 in der bis zum 24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH sowie für die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
4Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer
2 ist für die Investitionsbank Hessen, für
die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
Westfalen Anstalt der NRW.Bank
und für die Landestreuhandstelle Hessen
Bank für Infrastruktur rechtlich unselbständige
Anstalt in der Landesbank Hessen-
Thüringen Girozentrale letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (78).
(3a) (14) § 5 Abs.1 Nr.8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3b) (29) § 5 Abs.1 Nr.16 in der am 21.Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3c) (30) § 5 Abs.1 Nr.23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.
(4) 1§ 5 Abs.2, § 8a Abs.1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26
Abs.6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs.2, § 33 Abs.1
und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) anzuwenden ist.
2§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) wird mit Wirkung
ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet.
(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine können bis zum 31.Dezember 1991, in den Fällen
des § 54 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18.Dezember
1989 (BGBl.I S.2212) bis zum 31.Dezember 1992 oder,
wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet handelt, bis zum 31.Dezember
1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung
nach § 5 Abs.1 Nr.10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) verzichten, und
zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990.
2Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende
Kalenderjahre an die Erklärung gebunden.
3Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an
widerrufen werden.
4Der Widerruf ist spätestens bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs
zu erklären, für das er gelten soll.
(5a) (60) § 5 Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden.
(6) 1§ 8 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels
3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden (61).
2§ 8 Abs.3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) ist erstmals auf verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 18.Dezember 2006 getätigt wurden (31).
3§ 8 Abs.4 in der am 23. Dezember 2001 geltenden
Fassung ist neben § 8c in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl.I S.1912) letztmals anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
übertragen werden, der vor dem 1. Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen
Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt (56).
4Ein nach Satz 4 nicht abziehbarer Verlust kann im Falle einer Übertragung von mehr als der Hälfte der
Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des
§ 2 Abs.3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
(§ 2 Abs.1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes)
anteilig abgezogen werden, soweit er
auf stille Reserven des steuerpflichtigen inländischen
Betriebsvermögens der Zielgesellschaft
entfällt (abziehbarer Verlust) (56).
5Gleiches gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber,
der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn
die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder
die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
der Beteiligung an der Zielgesellschaft
durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
darf vier Jahre nicht unterschreiten (56).
6aDer abziehbare
Verlust kann im Jahr des Wegfalls der wirtschaftlichen
Identität zu einem Fünftel im Rahmen
des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden;
6bdieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Verlustes (56).
7§ 8 Abs.7 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2794) ist auch für Veranlagungszeiträume
vor 2009 anzuwenden (62).
8Ist im Einzelfall vor dem 18.Juni 2008 bei der Einkommensermittlung
nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs.7 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) verfahren worden, so sind diese
Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend (62).
9Entfällt nach dem 18. Juni 2008 erstmals die Mehrheit
der Stimmrechte nicht mehr unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder tragen trotz Bestehens des Stimmrechtserfordernisses nach
diesem Tag erstmals auch andere als diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften, ist Satz 5 für Veranlagungszeiträume
vor 2012 nicht mehr anzuwenden (62).
10§ 8 Abs.8 in der Fassung des Artikels
3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (62).
11Der zum 31. Dezember 2008 für einen Betrieb
gewerblicher Art, der durch eine Zusammenfassung
entstanden war, festgestellte Verlustvortrag, gilt als in diesem Betrieb
gewerblicher Art entstanden (62).
12§ 8 Abs.9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (62).
13Ein auf den Schluss des Veranlagungszeitraums
2008 festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe
des § 8 Abs.9 aufzuteilen, die sich hiernach
ergebenden jeweiligen Beträge gelten als
Ausgangsbetrag bei der Anwendung des
§ 10d des Einkommensteuergesetzes in
dem folgenden Veranlagungszeitraum (62).
14Für den Verlustrücktrag nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes in den Veranlagungszeitraum 2008 ist die Summe der sich im Veranlagungszeitraum
2009 ergebenden Beträge aus den einzelnen Sparten maßgebend (62).
15Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom
12.August 2008 (BGBl.I S.1672) ist Satz 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe Satz 5 die Angabe Satz 8 tritt (62).
16§ 8 Absatz 9 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden (79).
17§ 8 Absatz 10 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl.I S.2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2012 anzuwenden (84).
(6a) (10) 1§ 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I
S.2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31.Dezember 2003 beginnt.
2a§ 8a Abs.1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber
den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren;
2bGleiches gilt für bis zum 18.Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren
Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht.
3§ 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.Mai 2007 beginnen und nicht vor dem
1.Januar 2008 enden (40).
4a§ 8a Abs.2 und 3 in der in Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwenden,
wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren;
4bGleiches gilt für bis zum 18.Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren
Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht (40).
5§ 8a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels
2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl.I S.3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
enden (72).
6§ 8a Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl.I S.3950) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe
nach dem 31. Dezember 2009
anzuwenden (72).
(7) 1§ 8b ist erstmals anzuwenden für
Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;
1Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs.2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) letztmals anzuwenden ist.
2Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) weiter
anzuwenden.
3Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgendes:
4§ 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000
(BGBl.I S.1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen
aus Teilwertabschreibungen nicht zu
berücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben
worden sind.
5Die Wertminderung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) im Zeitpunkt der Wertminderung
nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des
Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen,
der bei der Veräußerung der Anteile durch einen
früheren Anteilseigner nach § 8b Abs.2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) oder nach
§ 8b Abs.2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20.Dezember
2000 (BGBl.I S.1850) bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz geblieben ist.
6Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf
eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen
an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen
ist.
7§ 8b Abs.4 Satz 2 Nr.2 letzter Halbsatz des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
15.August 2001 erfolgen.
8§ 8b Abs.8 und § 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 sind anzuwenden: (11)
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005;
1auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum).
2Dabei ist § 8b Abs.8 in folgender Fassung anzuwenden:(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden
auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
den Kapitalanlagen zuzurechnen
sind, mit der Maßgabe, dass die
Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu
80 Prozent (37) bei der Ermittlung des Einkommens
zu berücksichtigen sind.
2§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) und Absatz 3 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre
anzuwenden.
3Für Wirtschaftsjahre,
die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt
§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) für Fälle, in denen ein bisher einer
inländischen Betriebsstätte einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse zuzuordnendes
Wirtschaftsgut einer ausländischen
Betriebsstätte dieser Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse
zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut
bei einer beschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse nicht mehr einer inländischen
Betriebsstätte zuzuordnen ist (80).
4Gewinnminderungen,
die im Zusammenhang mit den
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei
der Ermittlung des Einkommens nicht zu
berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen
die Anteile von
einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des
Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn
für das verbundene Unternehmen
nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels
3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000
(BGBl.I S.1433) bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz geblieben ist.
5Für die
Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit
den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen
Werten anzusetzen, die bei der
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge
zu Grunde gelegt wurden.
6Auf
negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums
ist § 14 Abs.1 nicht anzuwenden.
7Entsprechendes
gilt für Pensionsfonds.
9§ 8b Abs.10 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912)
ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden (41).
10§ 8b Abs.9 ist für den Veranlagungszeitraum
2004 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge
im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Artikel 4
Abs.1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom
23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 225
S.6, Nr.L 266 S.20, 1997 Nr.L 16 S.98), zuletzt
geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen der Verträge Beitritt
der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.33), anzuwenden haben (16)."
11§ 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004
(BGBl.I S.3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden (16).
12§ 8b Abs.1 Satz 2 bis 4 (51) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die nach dem 18.Dezember 2006 zugeflossen
sind (32).
(7a) (22) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs.4 Satz 1 Nr.2, die auf einer Übertragung bis zum 12.Dezember 2006 beruhen.
(7b) 1(57) § 8c Abs.1 und 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen
nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
2§ 8c Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I
S.3950) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe
nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden (73).
(7c) (71) (74) 1§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl.I S.3950) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 und auf Anteilsübertragungen
nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.
2Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter
Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des
§ 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des
§ 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.
3§ 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn
eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Verfahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt,
die Europäische Kommission einen Beschluss zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr.659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.1) geändert wurde, fasst und mit dem Beschluss weder die Aufhebung noch die Änderung des § 8c Absatz 1a gefordert wird oder
die Voraussetzungen des Artikels 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestsetzung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist (85).
4Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vomBundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt
bekannt zu machen (85).
5§ 8c Absatz 1a ist dann in den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig
sind (85).
(8) 1§ 12 Abs.2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals
auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2001 vorgenommen werden.
2§ 12 Abs.1 und 3 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2782) sind erstmals für nach dem 31.Dezember
2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (23).
3§ 12 Abs.2 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2782) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 12.Dezember 2006 zur Eintragung
in ein öffentliches Register angemeldet werden (23).
4§ 12 Abs.2 Satz 2 in der in Satz 1 genannten
Fassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden,
die bis zum 13.Dezember 2006 zur Eintragung
in ein öffentliches Register angemeldet werden (23).
5§ 12 Abs.1 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S.3150) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2005 enden (52).
(8a) (49) 1§ 9 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 10.Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die
im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden.
2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Abs.1 Nr.2 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
3§ 9 Abs.3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10.Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden.
4§ 9 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl.I S.774) gilt
erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum
2007 geleistet werden (70).
5a§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3
Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386) ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist;
5bdabei sind die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher festgelegten
Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend (75).
6§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 (86).
7§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386) ist auf Zuwendungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
geleistet werden (75).
8§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April
2010 (BGBl.I S.386) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge
nach dem 31. Dezember 2006 geleistet
werden (75).
(8b) (81) 1§ 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2011 enden.
2Der nach § 13 Absatz 3 Satz 8 festgestellte verbleibende Abschreibungsverlust
und das Vortragsvolumen können nur
noch mit Mietgewinnen verrechnet werden, die
in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die bis zum
31. Dezember 2010 enden.
3Eine Verrechnung mit Mietgewinnen, die in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden,
ist nicht mehr möglich.
4Eine Feststellung nach
§ 13 Absatz 3 Satz 8 des Abschreibungsverlustes
und des Vortragsvolumens findet letztmalig zum
31. Dezember 2010 statt.
(9) 1§ 14 ist anzuwenden:
für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:
(1) 1Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs.1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (17) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft
vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen
und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt
sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte
aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht
(finanzielle Eingliederung).
2Eine mittelbare Beteiligung
genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf
denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit
der Stimmrechte gewährt.
(2)die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002;
(2)1Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I
S.660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn
der Gewinnabführungsvertrag nach dem
20.November 2002 abgeschlossen wird.
2In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag
vor dem 21.November 2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr.3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002
(BGBl.I S.4144);
Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.Dezember 2003 endet.
(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Nr.3, die gemeinsam im
Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr.1 erfüllen, in der Rechtsform einer
Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen
Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft
zusammen, ist die Personengesellschaft als
gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches
Unternehmen unterhält.
2Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu
den Voraussetzungen nach Absatz 1
jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 an der Organgesellschaft zusteht,
die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht,
der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.4 erfüllt sind,
durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird und
die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) wirtschaftlich fördert oder ergänzt.;
die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858);
Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender
Fassung:
(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Nr.2, die gemeinsam im
Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr.1 erfüllen, in der Rechtsform einer
Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen
Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft
zusammen, ist die Personengesellschaft als
gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches
Unternehmen unterhält.
2Der Personengesellschaft
ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich
des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu
den Voraussetzungen nach Absatz 1
jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 Prozent (37) beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 an der Organgesellschaft zusteht,
die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht,
der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.3 erfüllt sind und
durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird.
(53) Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden.
(63) 1Absatz 2 in der am 24.Dezember 2008 geltenden
Fassung ist letztmals anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
vor dem 1. Januar 2009 endet.
2Abweichend von Satz 1 ist auf gemeinsamen
Antrag der Organgesellschaft und des Organträgers § 14 Abs.1 auf Organgesellschaften,
die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und deren Wirtschaftsjahr
nach dem 31. Dezember 2007 endet, anzuwenden mit der Maßgabe, dass
für den Organträger und die Organgesellschaft § 21 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden ist.
(10) 1§ 15 Nr.2 ist bei der Ermittlung des Einkommens
des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des
dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der
Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober
2000 (BGBl.I S.1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858), vorzunehmen
ist.
2§ 15 Satz 1 Nr.2 in der am 12.Dezember 2006
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit
in dem dem Organträger zuzurechnenden
Einkommen der Organgesellschaft ein Übernahmegewinn
im Sinne des § 4 Abs.7 des Umwandlungssteuergesetzes
in der am 21.Mai
2003 geltenden Fassung enthalten ist (24).
3§ 15 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 25.Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1.Januar 2008 enden (43).
4a§ 15 Satz 1 Nr.4 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden;
4bAbsatz 6 Satz 5 und 6 gilt
entsprechend (64).
5§ 15 Satz 1 Nr.5 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für Veranlagungszeiträume
ab 2009 anzuwenden (64).
6Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl.I S.1672) ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe Satz 5 und 6 die Angabe Satz 8 und 9 tritt (64).
(10a) (44) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(10b) (65) 1§ 21 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden.
2In den Fällen des Absatzes 9 Satz 1 Nr.6 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) ist § 21 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden.
3§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume
2010 bis 2013 in der folgenden Fassung anzuwenden:
die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die Summe dieser Beträge nicht höher ist als das 1,2-Fache der Summe der drei Zuführungen, die zum Schluss des im Veranlagungszeitraum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das vor Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) geltende Recht weiter anzuwenden wäre, (82)
(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2002 endet.
2Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem
1.Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise
gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren
mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend
aufzulösen.
(11a) (45) § 23 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(11b) (12) § 25 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(11c) (13) § 26 Abs.6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3112) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2§ 26 Abs.6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (20).
3§ 26 Abs.6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (33).
4§ 26 Abs.6 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878)
ist erstmals auf ausländische Quellensteuern anzuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b Abs.1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem 18.Dezember 2006 zugeflossen sind (33).
(12) 1Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden
für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist;
1für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen,
die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer
1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
2Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern
zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1
oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl. I
S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812),
gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 Prozent (37)
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S. 1433), dieses
wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), zuzüglich der darauf
entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.3
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.I
S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), für
die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs.11 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) als verwendet
gilt.
3§ 44 Abs.1 Satz 1 Nr.6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) gilt entsprechend.
4Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens
45 Prozent (37) des zu versteuernden Einkommens.
5Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften
und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist.
6Die Körperschaftsteuer beträgt 40 Prozent (37) der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), für die der Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) als verwendet gilt.
7Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 Prozent (37) des zu
versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens.
8Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.
(13) 1§ 28 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000
(BGBl.I S.1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüttung
zunächst der in § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) genannte
Teilbetrag als verwendet gegolten hat.
2Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) Eigenkapital
im Sinne des § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) bescheinigt worden, bleibt
die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) verrechnet werden könnte.
(13a) (8) (46) 1§ 31 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
2§ 31 Abs.1a in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (68).
(13b) (47) § 32 Abs.3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 17.August 2007 zufließen. Für Einkünfte, die nach dem 17.August 2007 und vor dem 1.Januar 2008 zufließen, ist § 32 Abs.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuersatz 10 Prozent beträgt.
(13c) (48) (34) 1§ 32a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen,
aufgehoben oder geändert wird.
2Bei Aufhebung oder Änderung gilt dies auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid
vor dem 18.Dezember 2006 erlassen worden ist.
(13d) (48) (3) (35) 1§ 37 Abs.2a Nr.1 in der Fassung des Artikels
2 des Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I S.660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 21.November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11.April 2003 und vor dem 1.Januar 2006 erfolgen.
2Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12.April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144).
3§ 37 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) ist erstmals
im Kalenderjahr 2008 anzuwenden. (66) (69)
(13e) (48) (36) 1§ 38 Abs.1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) bereits bestanden haben.
2Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden.
3Ist in den Fällen des § 40 Abs.5 und 6 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl.I S.2782) die Körperschaftsteuerfestsetzung
unter Anwendung des § 38
der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung
vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die
§§ 38 und 40 Abs.5 und 6 weiter anzuwenden (67).
4§ 38 Abs.4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I
S.3150) ist insoweit nicht anzuwenden (67).
(13f) (83) 1§ 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden Fassung anzuwenden:
,§ 36 Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3) (weggefallen)
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl.I S.1034) nach Anwendung des Absatzes
2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zusammenzufassen.
2Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender
Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven
Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2
Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zu verrechnen.
3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I
S.1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten
Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.
(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in
der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung
zunimmt.
2aEin sich danach ergebender Negativbetrag
mindert vorrangig den nach Anwendung
des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034);
2bein darüber hinausgehender
Negativbetrag mindert den positiven
zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(6a) 1Ein sich nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer
Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen
hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands
einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden
positiven Bestand des Teilbetrags im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl.I S.1034) bis zu dessen Verbrauch.
2Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender
positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer
von 45 Prozent unterlegen hat, erhöht
in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags
nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der
nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer
von 40 Prozent ungemildert unterlegen
hat.
3Der nach Satz 1 abgezogene Betrag erhöht
und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag
vermindert den nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der
einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen
hat.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.
(13g) (83) 1§ 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 13f in der folgenden Fassung anzuwenden:
,(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags.
(14) 1Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im
Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) anzuwenden.
2Bei Liquidationen, die über den 31.Dezember 2000 hinaus
fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11
auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung,
der bis zum 30.Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des
31.Dezember 2000.
3Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher
Zwischenabschluss zu fertigen.
4Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden.
5In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten,
andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in
dem am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeitraum
gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im
Sinne des Absatzes 12 Satz 1 Nr.2 und des § 36 Abs.2
Satz 1.
6§ 40 Abs.3 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144)
ist letztmals für Liquidationen anzuwenden, die
vor dem 13.Dezember 2006 abgeschlossen
worden sind (25).
(15) (26) § 40 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem 12.Dezember 2006 erfolgt ist.
(16) (55) 1§ 38 und § 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden für
Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder
b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 alleine oder gemeinsam beteiligt sind und
die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung
und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken
dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung
von Wohnbauten oder durch die Errichtung
und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen
oder Eigentumswohnungen erzielen,
sowie für steuerbefreite Körperschaften.
2Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der
Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei
dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt
gestellt werden.
3Die Körperschaften oder
deren Rechtsnachfolger müssen die Voraussetzungen
nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis
zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38
Abs.2 Satz 3 erfüllen.
4Auf den Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen
des Satzes 1 nach Antragstellung erstmals
nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach
§ 38 Abs.1 letztmals ermittelt und festgestellt.
5Die Festsetzung und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags
richtet sich nach § 38 Abs.4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) mit der Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs.6
Satz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre des
Zeitraums im Sinne des § 38 Abs.2 Satz 3 gelten.
6Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend,
soweit das Vermögen der Körperschaft oder ihres
Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung
nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder
Auf- oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs.1
und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder
teilweise auf eine andere Körperschaft übergeht
und diese keinen Antrag nach Satz 2 gestellt
hat.
7§ 40 Abs.6 in der am 27. Dezember
2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
§§§
Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die am 31.Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.
§§§
Halbeinkünfteverfahren |
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(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen,
die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in
Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr
erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen
und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten
Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.
2Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999
(BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist,
sind anzuwenden.
3Der Teilbetrag im Sinne des § 54
Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I
S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, erhöht
sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs.12 Satz 2
bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent (1) unterlegen
haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31.Dezember
1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent (1) ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs.12 Satz 6 bis 8 einer
Körperschaftsteuer von 40 Prozent (1) unterlegen
haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie
unterlegen haben.
(3) (2) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54
Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I
S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, ist dem
Teilbetrag, der nach dem 31.Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer
in Höhe von 40 Prozent (1) ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen.
2In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag
im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I
S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, zu verringern.
(4) (2) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 bis 3 in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034)
nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind
zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1
und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zusammenzufassen.
2Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag
ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zu verrechnen.
3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30
Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) ist vorrangig mit dem
positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des
Satzes 1 zu verrechnen.
(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind
diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen.
2aEin sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig
den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden
positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli
2000 (BGBl.I S.1034);
2bein darüber hinausgehender Negativbetrag
mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag
nach Absatz 5 Satz 1.
(7) aDie Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt;
bdabei sind die verbleibenden
unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, in einer
Summe auszuweisen.
§§§
(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in
§ 36 Abs.1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben
ermittelt.
2Das Körperschaftsteuerguthaben
beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer
Körperschaftsteuer von 40 Prozent (6) belasteten Teilbetrags.
(2) (1) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der
Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren
erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
2Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs.3 entsprechend (3).
3Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung
erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen
Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18.Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird.
4Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17.Wirtschaftsjahrs,
das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben
und gesondert festzustellen.
5§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.
(2a) (2) Die Minderung ist begrenzt
für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;
für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 3 (5) eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht kommt.
(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Abs.1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember
2001 (BGBl.I S.3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b
Abs.1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz
bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer
Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht
sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben
um den Betrag der Minderung der
Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.
2Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung
die entsprechenden Bezüge einer Organgesellschaft
zugerechnet werden, weil sie entweder
Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt
ist, die Organträger ist.
3Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes
sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
4Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin
die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu bescheinigen:
5§ 27 Abs.3 Satz 2, Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften
und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.1
Nr.9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist.
(4) (4) 1Das Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig
auf den 31. Dezember 2006 ermittelt.
2Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft durch einen der in § 1 Abs.1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezember 2006
(BGBI.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Vorgänge, bei denen die Anmeldung
zur Eintragung in ein öffentliches Register
nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt, ganz oder
teilweise auf einen anderen Rechtsträger über, wird
das Körperschaftsteuerguthaben bei der übertragenden
Körperschaft letztmalig auf den vor dem
31. Dezember 2006 liegenden steuerlichen Übertragungsstichtag
ermittelt.
3Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 nach dem 12. Dezember
2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt, wird
das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf
den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschlussbilanz
erstellt wird (7).
4Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und als ausgeschüttet geltende Beträge anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 2007 oder bis zu
dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt
sind (7).
5In Fällen der Liquidation sind die Absätze 1
bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die
bis zum Stichtag erfolgt sind, auf den das Körperschaftsteuerguthaben
letztmalig ermittelt wird (7).
(5) (4) 1Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch
auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
in zehn gleichen Jahresbeträgen.
2Der Anspruch entsteht mit Ablauf des 31.Dezember 2006 oder des nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 (8) maßgebenden Tages.
3Der Anspruch wird für den gesamten Auszahlungszeitraum
festgesetzt.
4Der Anspruch ist jeweils am 30. September
auszuzahlen (9).
5Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen
Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Bescheids
nach dem 31. August 2008 erfolgt (9).
6Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn
das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1 000 Euro beträgt (11).
7Der Anspruch ist nicht verzinslich.
8Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung
des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist oder ohne Anwendung des Satzes 6 fällig geworden wäre (12).
9§ 10d Abs.4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß (10).
10Auf die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist § 46 Abs.4 der Abgabenordnung nicht anzuwenden (10).
(6) (4) 1Wird der Bescheid über die Festsetzung des
Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben oder geändert,
wird der Betrag, um den der Anspruch, der
sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, die
Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe
des neuen Bescheids geleistet worden sind, übersteigt,
auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des
Auszahlungszeitraums verteilt.
2Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er
nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und auf die vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6 oder dieser Satz angewendet worden ist (13).
3Ist die Summe der
Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen
Bescheids geleistet worden sind, größer als der
Auszahlungsanspruch, der sich aus dem geänderten
Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
zu entrichten.
(7) (4) 1Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft,
die sich aus der Anwendung des Absatzes 5
ergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne
des Einkommensteuergesetzes.
2Die Auszahlung ist aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leisten.
§§§
(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs.7
aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl.I S.1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre
fortzuschreiben und gesondert festzustellen.
2§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.
3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt.
4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen,
die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht
hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren
Gewinn (§ 27) übersteigt.
5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.
6Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften
stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital imSinne des § 28 Abs.2 Satz 2 handelt, keine Leistung
im Sinne der Sätze 3 und 4 dar (2).
7Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs.1 oder Abs.2 infolge
der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § 34 Abs.13d ist, übergegangen ist (2).
(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen
erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen,
für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne
des Absatzes 1 als verwendet gilt.
2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des
Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.
3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das
18. Wirtschaftsjahr (1) endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs.1 Körperschaftsteuerguthaben
ermittelt werden.
(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit
eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von
der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt.
2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden
Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung
des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine
juristische Person des öffentlichen Rechts.
3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den
die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.
(4) (3) 1Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig
auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt.
2Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 nach dem 31. Dezember 2006
verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1
letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem
1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums
festgestellt.
3Bei über den 31. Dezember 2006 hinaus
fortdauernden Liquidationen endet der Besteuerungszeitraum
nach § 11 auf Antrag der Körperschaft
oder Personenvereinigung mit Ablauf des
31. Dezember 2006.
4Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals
auf Leistungen anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgebenden
Zeitpunkt erfolgt sind.
(5) (3) 1Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag beträgt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten
Endbetrags.
2Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich
nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung
ergeben würde, wenn die Körperschaft
oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember
2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden
Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut
Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden
würde.
3Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist
nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.
(6) (3) 1Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger
hat den sich nach Absatz 5 ergebenden Körperschaftsteuererhöhungsbetrag
innerhalb eines Zeitraums
von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen
zu entrichten (Zahlungszeitraum).
2Satz 1 gilt nicht für Körperschaften oder Personenvereinigungen,
die sich am 31. Dezember 2006 bereits in
Liquidation befanden.
3Der Anspruch entsteht am
1. Januar 2007.
4Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag
wird für den gesamten Zahlungszeitraum
festgesetzt.
5Der Jahresbetrag ist jeweils am
30. September fällig.
6Für das Jahr der Bekanntgabe
des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist
der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Bescheids fällig, wenn die Bekanntgabe
des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt.
7In den Fällen des Satzes 2 ist der gesamte
Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Bescheids fällig.
8Der Anspruch ist nicht
verzinslich.
9Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung
des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags
läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der
letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.
(7) (3) 1Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren
Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1
den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer
Summe entrichten.
2Der Antrag kann letztmals zum
30. September 2015 gestellt werden.
3Anstelle des jeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungstermin,
der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt,
der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige
Jahresbetrag zuzüglich der noch nicht fälligen Jahresbeträge
abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5
Prozent zu entrichten.
4Mit der Zahlung erlischt der
gesamte Anspruch.
5Die Sätze 3 und 4 sind in den
Fällen des Absatzes 6 Satz 7, (4) des Absatzes 8 und
des Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen anzuwenden.
(8) (3) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, werden alle entstandenen und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz folgt.
(9) (3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft oder Personenvereinigung
durch einen der in § 1 Abs.1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung
genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf
eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
oder Personenvereinigung über oder verlegt
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschränkte
Steuerpflicht, werden alle entstandenen
und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge
an dem 30. September fällig, der auf den
Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Wegzugs
folgt.
2Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch
nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
fällig.
3Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende
Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig
ist oder die Körperschaft oder Personenvereinigung
in den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union unbeschränkt
steuerpflichtig wird.
(10) (3) § 37 Abs.6 und 7 gilt entsprechend.
§§§
(1) Ein sich nach § 36 Abs.7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.
(2) Der nach § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs.1 Satz 3 (1) einbezogen.
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