UmwStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 610-6-16
vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
geändert durch Art.4 iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes
vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
= Art.6 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF)
bearbeitet und verlinkt (314)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für
die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im Sinne der §§ 2, 123 Abs.1 und 2 des Umwandlungsgesetzes von Körperschaften oder vergleichbare ausländische Vorgänge sowie des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr.2157/2001 und des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003;
den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare ausländische Vorgänge;
die Umwandlung im Sinne des § 1 Abs.2 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes entspricht sowie
die Vermögensübertragung im Sinne des § 174 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl.I S.3210, 1995 I S.428), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.I S.3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs.3 des Umwandlungsgesetzes.
(2) 1Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn
beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträger oder bei den anderen Umwandlungen die übertragenden und die übernehmenden Rechtsträger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befinden oder
übertragender Rechtsträger eine Gesellschaft im Sinne der Nummer 1 und übernehmender Rechtsträger eine natürliche Person ist, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines der Staaten im Sinne der Nummer 1 befindet und die nicht auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig angesehen wird.
2Eine Europäische Gesellschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr.2157/2001 und eine Europäische Genossenschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 gelten für die Anwendung des Satzes 1 als eine nach den Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesellschaft, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
(3) Der Sechste bis Achte Teil gilt nur für
die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im Sinne der §§ 2 und 123 Abs.1 und 2 des Umwandlungsgesetzes von Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften oder vergleichbare ausländische Vorgänge;
die Ausgliederung von Vermögensteilen im Sinne des § 123 Abs.3 des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare ausländische Vorgänge;
den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 190 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare ausländische Vorgänge;
die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder Personengesellschaft sowie
(4) 1Absatz 3 gilt nur, wenn
der übernehmende Rechtsträger eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr.1 ist und
in den Fällen des Absatzes 3 Nr.1 bis 4
beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträger, bei der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der einbringende Rechtsträger oder bei den anderen Umwandlungen der übertragende Rechtsträger
aa) eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr.1 ist und, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, soweit an dieser Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, die die Voraussetzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 erfüllen, oder
bb) eine natürliche Person im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr.2 ist oder
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.
2Satz 1 ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 nicht anzuwenden.
(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
Richtlinie 90/434/EWG
die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli
1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen,
Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen
und den Austausch von Anteilen, die
Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen
(ABl.EG Nr.L 225 S.1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom
17.Februar 2005 (ABl.EU Nr.L 58 S.19), in der
zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags
jeweils geltenden Fassung;
Verordnung (EG) Nr.2157/2001
die Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (ABl.EG Nr.L 294 S.1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr.885/2004
des Rates vom 26.April 2004 (ABl.EU Nr.L 168
S.1), in der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags
jeweils geltenden Fassung;
Verordnung (EG) Nr.1435/2003
die Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaften (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1) in der
zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags
jeweils geltenden Fassung;
Buchwert
der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung in einer für den
steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden
Steuerbilanz ergibt oder ergäbe.
§§§
(1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden
Körperschaft sowie des übernehmenden
Rechtsträgers sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen
der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz,
die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt
(steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise
auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen
wäre.
2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit Einkünfte auf Grund abweichender Regelungen zur Rückbeziehung eines in § 1 Abs.1 bezeichneten Vorgangs in einem anderen Staat der Besteuerung entzogen werden.
§§§
Vermögenübergang |
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(1) 1Bei einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft
oder natürliche Person sind die übergehenden
Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener
und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der
übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert
anzusetzen.
2Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen
gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
sie Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person werden und sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen, und
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft oder bei der natürlichen Person nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.
2Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
(3) 1Haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Verschmelzung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft Artikel 10 der Richtlinie
90/434/EWG anzuwenden, ist die Körperschaftsteuer
auf den Übertragungsgewinn gemäß § 26 des Körperschaftsteuergesetzes
um den Betrag ausländischer Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhoben worden wäre, wenn die übertragenen Wirtschaftsgüter
zum gemeinen Wert veräußert worden wären.
2Satz 1 gilt nur, soweit die übertragenen Wirtschaftsgüter einer Betriebsstätte der übertragenden Körperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzurechnen sind und die Bundesrepublik
Deutschland die Doppelbesteuerung bei der übertragenden
Körperschaft nicht durch Freistellung vermeidet.
§§§
(1) 1Der übernehmende Rechtsträger hat die auf ihn
übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
enthaltenen Wert im Sinne des § 3 zu übernehmen.
2Die Anteile an der übertragenden Körperschaft sind bei
dem übernehmenden Rechtsträger zum steuerlichen
Übertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um
Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam
vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach
§ 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge,
höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.
3Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn finden § 8b Abs.2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes
sowie § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes Anwendung.
(2) 1Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft
ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen
Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung
und der den steuerlichen Gewinn mindernden
Rücklagen.
2Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge,
vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag
nach § 4h Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gehen nicht über (1).
3Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft
dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen.
4aIst die übertragende Körperschaft eine Unterstützungskasse, erhöht sich der laufende Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers in dem Wirtschaftsjahr, in das der Umwandlungsstichtag fällt, um die von ihm, seinen
Gesellschaftern oder seinen Rechtsvorgängern an die
Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nach
§ 4d des Einkommensteuergesetzes;
4b§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.
5In Höhe der nach Satz 4 hinzugerechneten Zuwendungen erhöht sich der Buchwert der Anteile an der Unterstützungskasse.
(3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des § 7 Abs.4 Satz 1 und Abs.5 des Einkommensteuergesetzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen.
(4) 1Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein
Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,
abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und
dem Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft
(Absätze 1 und 2, § 5 Abs.2 und 3).
2Für die Ermittlung des Übernahmegewinns oder Übernahmeverlusts sind abweichend von Satz 1 die übergegangenen
Wirtschaftsgüter der übertragenden Körperschaft
mit dem Wert nach § 3 Abs.1 anzusetzen, soweit an ihnen kein Recht der Bundesrepublik Deutschland zur
Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung bestand.
3Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder
des Übernahmeverlusts bleibt der Wert der übergegangenen
Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf Anteile
an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am
steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen
des übernehmenden Rechtsträgers gehören.
(5) 1Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit
die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen
Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen
des übernehmenden Rechtsträgers gehören.
2Ein Übernahmegewinn vermindert sich oder ein Übernahmeverlust erhöht sich um die Bezüge, die nach § 7 zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20
Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören.
(6) 1Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz, soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft
entfällt.
2Satz 1 gilt nicht für Anteile an der übertragenden Gesellschaft, die die Voraussetzungen des § 8b Abs.7 oder des Abs.8 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes erfüllen.
3In den Fällen des Satzes 2 ist der Übernahmeverlust bis zur Höhe der Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen.
4aIn den übrigen Fällen ist er zur Hälfte, höchstens in Höhe der Hälfte der Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen;
4bein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer
Ansatz.
5Ein Übernahmeverlust bleibt abweichend von den Sätzen 2 bis 4 außer Ansatz, soweit bei Veräußerung
der Anteile an der übertragenden Körperschaft
ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs.2 Satz 5
des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen
wäre oder soweit die Anteile an der übertragenden
Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor
dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben
wurden.
(7) 1Soweit der Übernahmegewinn auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt,
ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
2In den übrigen Fällen ist § 3 Nr.40 Satz 1 und 2 sowie § 3c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
§§§
(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.
(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.
(3) 1Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag
Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen
eines Anteilseigners, ist der Gewinn so
zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag
zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um
Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und
ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam
vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen
Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmenden
Rechtsträgers überführt worden.
2§ 4 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 21 gelten als an dem steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt.
§§§
(1) 1Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers dadurch, dass der Vermögensübergang
zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten
zwischen der übertragenden Körperschaft und dem
übernehmenden Rechtsträger oder zur Auflösung von
Rückstellungen führt, so darf der übernehmende
Rechtsträger insoweit eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Rücklage bilden.
2Die Rücklage ist in den
auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit
mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Gewinn
eines Gesellschafters des übernehmenden
Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung
oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft
auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht oder
dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung
aufzulösen ist.
2Satz 1 gilt nur für Gesellschafter,
die im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
in das öffentliche Register an dem übernehmenden
Rechtsträger beteiligt sind.
(3) 1Die Anwendung der Absätze 1 und 2 entfällt
rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger
den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von
fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne triftigen
Grund veräußert oder aufgibt.
2Bereits erteilte Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistellungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu ändern,
soweit sie auf der Anwendung der Absätze 1 und 2 beruhen.
§§§
1Dem Anteilseigner ist der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung
des § 29 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt,
in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der
übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen
im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen.
2Dies gilt unabhängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust nach § 4 oder § 5 ermittelt wird.
§§§
(1) 1Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte
bei diesem oder den Gesellschaftern des übernehmenden
Rechtsträgers zu ermitteln.
2Die §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs.3 und § 22 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
§§§
1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft
in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10
entsprechend anzuwenden.
2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
3aDie Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen
Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate
vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung
in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag);
3b§ 2 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
§§§
Vollübertragung |
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(1) 1Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung
(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich
nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener
immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit
dem gemeinen Wert anzusetzen.
2Für die Bewertung
von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen und
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.
2Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen
sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes
und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren
steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens
mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.
3Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs.2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
(3) § 3 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die übernehmende Körperschaft hat die auf sie
übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
enthaltenen Wert im Sinne des § 11 zu übernehmen.
2§ 4 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Bei der übernehmenden Körperschaft bleibt ein
Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen
dem Buchwert der Anteile an der übertragenden
Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen
Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich
der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz.
2§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist anzuwenden,
soweit der Gewinn im Sinne des Satzes 1 abzüglich der
anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang,
dem Anteil der übernehmenden Körperschaft
an der übertragenden Körperschaft entspricht.
3§ 5 Abs.1 gilt entsprechend.
(3) aDie übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft
ein;
b§ 4 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(4) § 6 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Grund- oder Stammkapital der übertragenden Körperschaft entspricht.
(5) Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Einnahme im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes.
§§§
(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen, wenn
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird oder
1adie Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzuwenden haben;
1bin diesem Fall ist der Gewinn
aus einer späteren Veräußerung der erworbenen
Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in
der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die
Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft
zu besteuern wäre.
2§ 15 Abs.1a Satz 2
des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
2Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft.
3Gehören die Anteile an der übertragenden
Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen,
treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten.
§§§
§§§
Aufspaltung |
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(1) 1Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung
auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13
vorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 entsprechend.
2§ 11 Abs.2 und § 13 Abs.2 sind nur anzuwenden,
wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen
wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung
bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb
verbleibt.
3Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunternehmeranteil
oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft
umfasst.
(2) 1§ 11 Abs.2 ist auf Mitunternehmeranteile und
Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden,
wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch
Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb
sind, erworben oder aufgestockt worden sind.
2§ 11 Abs.2 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird.
3Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen
werden.
4Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten
Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor
Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden
Anteile ausmachen, veräußert werden.
5Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die Anwendung des § 11 Abs.2 außerdem voraus, dass die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben.
(3) (1) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht.
§§§
1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung
oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend.
2§ 10 ist für den in § 40 Abs.2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im
Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
§§§
Gewerbesteuer |
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§§§
(1) 1Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögensübergang
auf eine Personengesellschaft oder auf eine
natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden
Personengesellschaft oder natürlichen Person
kann nicht um Fehlbeträge des laufenden Erhebungszeitraums
und die vortragsfähigen Fehlbeträge
der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a
des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(2) 1Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust ist nicht zu erfassen.
2In Fällen des § 5 Abs.2 ist ein
Gewinn nach § 7 nicht zu erfassen.
(3) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der
natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach
der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt
ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer,
auch soweit er auf das Betriebsvermögen
entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb
der übernehmenden Personengesellschaft oder
der natürlichen Person vorhanden war (1).
2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb
oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben
oder veräußert wird.
3Der auf den Aufgabe- oder
Veräußerungsgewinnen im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei
der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des
Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.
§§§
(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs.3 und § 15 Abs.3 entsprechend.
§§§
Einbringen von Unternehmensteilen |
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(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze.
(2) 1aDie übernehmende Gesellschaft hat das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen;
1bfür die Bewertung von Pensionsrückstellungen
gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
2Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder
einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert
im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit
sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
adie Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen;
bdabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen,
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
3Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe
der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung
der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt
zu stellen.
4Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter,
deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten
Betriebsvermögens übersteigt, hat die übernehmende
Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens
mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter
anzusetzen.
(3) 1Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft
das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt
für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als
Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
2Ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung
des eingebrachten Betriebsvermögens im Zeitpunkt
der Einbringung ausgeschlossen und wird dieses auch
nicht durch die Einbringung begründet, gilt für den Einbringenden
insoweit der gemeine Wert des Betriebsvermögens
im Zeitpunkt der Einbringung als Anschaffungskosten
der Anteile.
3Soweit neben den Gesellschaftsanteilen
auch andere Wirtschaftsgüter gewährt
werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung
der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von
dem sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert abzuziehen.
4Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen
auch einbringungsgeborene Anteile im Sinne von
§ 21 Abs.1 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl.I S.4133, 2003 I S.738), geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.Mai 2003
(BGBl.I S.660), gelten die erhaltenen Anteile insoweit
auch als einbringungsgeboren im Sinne von § 21 Abs.1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober
2002 (BGBl.I S.4133, 2003 I S.738), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I
S.660).
(4) 1Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn ist § 16 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes
nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist, es sich nicht um die Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils handelt und die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt.
2In diesen Fällen ist § 34 Abs.1 und 3 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr.40 Satz 1 in Verbindung mit § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes teilweise
steuerbefreit ist.
(5) 1Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden
und der übernehmenden Gesellschaft sind auf
Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen
mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags
(Absatz 6) auf die Übernehmerin übergegangen
wäre.
2Dies gilt hinsichtlich des Einkommens
und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen,
die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
erfolgen.
3Die Anschaffungskosten der Anteile (Absatz 3)
sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern
und um den sich nach § 6 Abs.1 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes
ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.
(6) 1aAls steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage
durch Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes
der Stichtag angesehen werden, für den
die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen
im Sinne des § 17 Abs.2 des Umwandlungsgesetzes
aufgestellt ist;
1bdieser Stichtag darf höchstens acht
Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung
in das Handelsregister liegen.
2Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach
§ 123 des Umwandlungsgesetzes auf die übernehmende
Gesellschaft übergeht.
3In anderen Fällen der Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt
und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt,
an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die
übernehmende Gesellschaft übergeht.
4§ 2 Abs.3 gilt entsprechend.
(7) § 3 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Ist eine gebietsfremde einbringende oder erworbene Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 90/434/EWG als steuerlich transparent anzusehen, ist auf Grund Artikel 10a der Richtlinie 90/434/EWG die ausländische Steuer, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhoben worden wäre, wenn die einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte zuzurechnenden eingebrachten Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wären, auf die auf den Einbringungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer unter entsprechender Anwendung von § 26 Abs.6 des Körperschaftsteuergesetzes und von den §§ 34c und 50 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes anzurechnen.
(9) (1) Ein Zinsvortrag nach § 4h Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes des eingebrachten Betriebs geht nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.
§§§
(1) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (übernehmende
Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile
an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (Anteilstausch),
hat die übernehmende Gesellschaft die
eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2aAbweichend von Satz 1 können die eingebrachten
Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren
Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert,
angesetzt werden, wenn die übernehmende Gesellschaft
nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung
einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar
unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen
Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch);
2b§ 20 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.
2Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert der eingebrachten Anteile übersteigt, hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindestens
mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter
anzusetzen.
(2) 1Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft
die eingebrachten Anteile ansetzt, gilt für den
Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten
Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen
Anteile.
2aAbweichend von Satz 1 gilt für den Einbringenden
der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als
Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der erhaltenen
Anteile, wenn für die eingebrachten Anteile
nach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns
aus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen
oder beschränkt ist;
2bdies gilt auch, wenn das Recht
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung
des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen
Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist.
3Auf Antrag gilt in den Fällen des Satzes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 der Buchwert oder
ein höherer Wert, höchstens der gemeine Wert, als Veräußerungspreis
der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten
der erhaltenen Anteile, wenn
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder
ader Gewinn aus dem Anteilstausch auf Grund Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG nicht besteuert werden
darf;
bin diesem Fall ist der Gewinn aus einer
späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile ungeachtet
der Bestimmungen eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der
Anteile an der erworbenen Gesellschaft zu besteuern
gewesen wäre;
c§ 15 Abs.1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
3Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen Finanzamt zu stellen.
4Haben die eingebrachten Anteile beim Einbringenden
nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, treten an die
Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten.
5§ 20 Abs.3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1aAuf den beim Anteilstausch entstehenden Veräußerungsgewinn
ist § 17 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes
nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine
natürliche Person ist und die übernehmende Gesellschaft
die eingebrachten Anteile nach Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Einbringende
mit dem gemeinen Wert ansetzt;
1bdies gilt für die Anwendung von § 16 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes
unter der Voraussetzung, dass eine im Betriebsvermögen
gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
eingebracht wird, die das gesamte Nennkapital
der Kapitalgesellschaft umfasst.
2§ 34 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1aSoweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (§ 20 Abs.2 Satz 2) der Einbringende
die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von
sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert,
ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend
im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Einbringenden
im Sinne von § 16 des Einkommensteuergesetzes
zu versteuern (Einbringungsgewinn I);
1b§ 16 Abs.4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes sind
nicht anzuwenden.
2Die Veräußerung der erhaltenen Anteile
gilt insoweit als rückwirkendes Ereignis im Sinne
von § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 der Abgabenordnung.
3Einbringungsgewinn I ist der Betrag, um den der gemeine
Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im
Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den
Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende
Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen
angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils
ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt
abgelaufene Zeitjahr.
4Der Einbringungsgewinn I gilt als
nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.
5aUmfasst das eingebrachte Betriebsvermögen
auch Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften,
ist insoweit § 22 Abs.2 anzuwenden;
5bist in diesen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der
Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen
oder beschränkt, sind daneben auch die Sätze 1 bis 4 anzuwenden.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn
der Einbringende die erhaltenen Anteile unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft überträgt,
der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich überträgt, es sei denn er weist nach, dass die Übertragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Abs.1 oder § 21 Abs.1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten erfolgte,
die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden,
der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Abs.1 oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Abs.1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht hat und diese Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummer 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass diese Anteile zu Buchwerten übertragen wurden (Ketteneinbringung),
der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Abs.1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Abs.1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten einbringt und die aus dieser Einbringung erhaltenen Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummer 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn er weist nach, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgte, oder
für den Einbringenden oder die übernehmende Gesellschaft im Sinne der Nummer 4 die Voraussetzungen im Sinne von § 1 Abs.4 nicht mehr erfüllt sind.
7Satz 4 gilt in den Fällen des Satzes 6 Nr.4 und 5 auch hinsichtlich der Anschaffungskosten der auf einer Weitereinbringung dieser Anteile (§ 20 Abs.1 und § 21 Abs.1 Satz 2) zum Buchwert beruhenden Anteile.
(2) 1aSoweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs.1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs.1) unter
dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines
Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt
durch die übernehmende Gesellschaft
veräußert werden und der Einbringende keine durch
§ 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetztes begünstigte
Person ist, ist der Gewinn aus der Einbringung im
Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn
des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen
zu versteuern (Einbringungsgewinn II);
1b§ 16 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Einbringungsgewinn II ist der Betrag, um den der gemeine Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den
Wert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile
angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein
Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene
Zeitjahr.
4Der Einbringungsgewinn II gilt als
nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.
5aSätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit der
Einbringende die erhaltenen Anteile veräußert hat;
5bdies gilt auch in den Fällen von § 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl.I S.1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7.Dezember
2006 (BGBl.I S.2782) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, wenn und soweit die Steuer
nicht gestundet wird.
6Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten
Anteile ihrerseits durch einen Vorgang nach
Absatz 1 Satz 6 Nr.1 bis 5 weiter überträgt oder für diese die Voraussetzungen nach § 1 Abs.4 nicht mehr
erfüllt sind.
7Absatz 1 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Einbringende hat in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai den Nachweis darüber zu erbringen, wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht,
in den Fällen des Absatzes 1 die erhaltenen Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile und
in den Fällen des Absatzes 2 die eingebrachten Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile
zuzurechnen sind.
2Erbringt er den Nachweis nicht, gelten die Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes
2 an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt
folgt oder der in den Folgejahren diesem Kalendertag
entspricht, als veräußert.
(4) Ist der Veräußerer von Anteilen nach Absatz 1
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt in den Fällen des Absatzes 1 der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden,
von der Körperschaftsteuer befreit, gilt in den Fällen des Absatzes 1 der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden.
(5) aDas für den Einbringenden zuständige Finanzamt
bescheinigt der übernehmenden Gesellschaft auf deren
Antrag die Höhe des zu versteuernden Einbringungsgewinns,
die darauf entfallende festgesetzte Steuer
und den darauf entrichteten Betrag;
bnachträgliche Minderungen
des versteuerten Einbringungsgewinns sowie
die darauf entfallende festgesetzte Steuer und der darauf
entrichtete Betrag sind dem für die übernehmende
Gesellschaft zuständigen Finanzamt von Amts wegen
mitzuteilen.
(6) In den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge gilt der Rechtsnachfolger des Einbringenden als Einbringender im Sinne der Absätze 1 bis 5 und der Rechtsnachfolger der übernehmenden Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2.
(7) Werden in den Fällen einer Sacheinlage (§ 20 Abs.1) oder eines Anteilstauschs (§ 21 Abs.1) unter dem gemeinen Wert stille Reserven auf Grund einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung von den erhaltenen oder eingebrachten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen auf andere Anteile verlagert, gelten diese Anteile insoweit auch als erhaltene oder eingebrachte Anteile oder als auf diesen Anteilen beruhende Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder 2 (Mitverstrickung von Anteilen).
§§§
(1) Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert (§ 20 Abs.2 Satz 2) an, gelten § 4 Abs.2 Satz 3 und § 12 Abs.3 erster Halbsatz entsprechend.
(2) 1aIn den Fällen des § 22 Abs.1 kann die übernehmende Gesellschaft auf Antrag den versteuerten Einbringungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
der Anteile oder eines gleichgestellten Ereignisses (§ 22
Abs.1 Satz 1 und Satz 6 Nr.1 bis 6) als Erhöhungsbetrag
ansetzen, soweit der Einbringende die auf den
Einbringungsgewinn entfallende Steuer entrichtet hat
und dies durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen
Finanzamts im Sinne von § 22 Abs.5 nachgewiesen
wurde;
1bder Ansatz des Erhöhungsbetrags
bleibt ohne Auswirkung auf den Gewinn.
2Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit das eingebrachte Betriebsvermögen in den Fällen des § 22 Abs.1 noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehört, es
sei denn, dieses wurde zum gemeinen Wert übertragen.
3aWurden die veräußerten Anteile auf Grund einer Einbringung von Anteilen nach § 20 Abs.1 oder § 21 Abs.1
(§ 22 Abs.2) erworben, erhöhen sich die Anschaffungskosten
der eingebrachten Anteile in Höhe des versteuerten
Einbringungsgewinns, soweit der Einbringende die auf den Einbringungsgewinn entfallende Steuer entrichtet
hat;
3bSatz 1 und § 22 Abs.1 Satz 7 gelten entsprechend.
(3) 1Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber unter dem gemeinen Wert liegenden Wert an, gilt § 12 Abs.3 erster Halbsatz entsprechend mit der folgenden Maßgabe:
Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 7 Abs.1, 4, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen.
Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.
2Bei einer Erhöhung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auf Grund rückwirkender Besteuerung des Einbringungsgewinns (Absatz 2) gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Einbringung der Beginn des Wirtschaftsjahrs tritt, in welches das die Besteuerung des Einbringungsgewinns auslösende Ereignis fällt.
(4) aSetzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert an,
gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt
der Einbringung von der Kapitalgesellschaft angeschafft,
wenn die Einbringung des Betriebsvermögens
im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt;
berfolgt die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Gesellschaft kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(6) § 6 Abs.1 und 3 gilt entsprechend.
§§§
Einbringung in eine Personengesellschaft |
---|
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
(2) 1aDie Personengesellschaft hat das eingebrachte
Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem gemeinen
Wert anzusetzen;
1bfür die Bewertung von Pensionsrückstellungen
gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
2Abweichend von Satz 1 kann das übernommene
Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert
oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem
Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens
nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
3§ 20 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter
angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als
Veräußerungspreis.
2a§ 16 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes
ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt
wird und es sich nicht um die Einbringung von Teilen
eines Mitunternehmeranteils handelt;
2bin diesen Fällen ist § 34 Abs.1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes teilweise
steuerbefreit ist.
3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16
Abs.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(4) a§ 23 Abs.1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend;
bin den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs.5 und 6 entsprechend.
(5) Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1 unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Personengesellschaft veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Abs.1 Satz 6 Nr.1 bis 5 weiter übertragen werden und der Einbringende keine durch § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigte Person ist, ist § 22 Abs.2, 3 und 5 bis 7 insoweit entsprechend anzuwenden, als der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen von § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer entfällt.
(6) (1) § 20 Abs.9 gilt entsprechend.
§§§
Formenwechsel in Kapitalgesellschaft |
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1In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft
in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl.I S.3210, 1995 I S.428),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9.Dezember
2004 (BGBl.I S.3214) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund vergleichbarer
ausländischer Vorgänge gelten §§ 20 bis 23
entsprechend.
2§ 9 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Verhinderung von Missbräuchen |
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§§§
Anwendungsvorschriften |
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(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals auf
Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei
denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die
Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche
Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt
ist.
2Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung
in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese
Fassung des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn
das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten
Wirtschaftsgütern nach dem 12. Dezember 2006 übergegangen
ist.
(2) 1Das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I
S.4133, 2003 I S.738), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I S.660), ist letztmals
auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden,
bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für
die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende
öffentliche Register bis zum 12. Dezember 2006 erfolgt
ist.
2Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung
in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese
Fassung letztmals anzuwenden, wenn das wirtschaftliche
Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern
bis zum 12. Dezember 2006 übergegangen ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist
§ 5 Abs.4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs.1 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Abs.2 oder Abs.3 in der Fassung des Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt gelten,
§ 20 Abs.6 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für die Fälle des Ausschlusses des Besteuerungsrechts (§ 20 Abs.3) weiterhin anwendbar, wenn auf die Einbringung Absatz 2 anzuwenden war,
1§ 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung ist für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21
Abs.1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen,
auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzuwenden.
2aFür § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in der am
21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der
Maßgabe, dass eine Stundung der Steuer gemäß
§ 6 Abs.5 des Außensteuergesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.I
S.2782) unter den dort genannten Voraussetzungen
erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist;
2b§ 6 Abs.6 und 7 des
Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind §§ 22, 23 und 24 Abs.5 nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile oder einem gleichgestellten Ereignis im Sinne von § 22 Abs.1 die Steuerfreistellung nach § 8b Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr.40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist.
(5) (1) 1§ 4 Abs.2 Satz 2, § 15 Abs.3, § 20 Abs.9
und § 24 Abs.6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912)
sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen
anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung
in das für die Wirksamkeit des jeweiligen
Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach
dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist.
2Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches
Register voraussetzt, ist diese Fassung des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn das wirtschaftliche
Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2007 übergegangen ist.
(6) (2) (f) 1§ 10 ist letztmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 2007 liegt.
2§ 10 ist abweichend von Satz 1 weiter anzuwenden in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 34 Abs.16 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) gestellt wurde.
(7) (2) (f) § 18 Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
§§§
UmwStG | [ ] |
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