EStG (11) | ||
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VII. Steurabzug bei Bauleistungen |
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(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent (1) für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1
nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei
Wohnungen vermietet.
3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs.1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr.12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,
ist § 160 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
sind § 42d Abs.6 und 8 und § 50a Abs.7 nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum 10.Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den
Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.
2Der Abzugsbetrag ist am 10.Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen.
3Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, über den Steuerabzug abzurechnen.
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.
2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der
Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren
Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.
3Er darf insbesondere dann nicht auf eine
Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch
falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht bekannt war.
4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum
Steuerabzug befreit.
2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt,
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:
Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Abs.4 entsprechend.
(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern (1) erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern (1) gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
2Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Abs.3 beim Bundeszentralamt für Steuern (1) gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.
§§§
(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
die nach § 41a Abs.1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.
2Die Anrechnung nach Satz 1 Nr.2 kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist.
3Die Anrechnung nach Satz 1 Nr.2 darf nicht zu einer Erstattung führen.
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Abs.1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag.
2Die Erstattung setzt voraus, dass der
Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine
Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der
Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden
Steueransprüche entstehen werden.
3aDer Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist;
3bweitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
§§§
(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden.
2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer.
3Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Abs.2 geltend zu machen.
4Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist.
5§ 48b gilt entsprechend.
6Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des § 5 Abs.1 Nr.2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
§§§
VIII. Beschränkt Steuerpflichtige |
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(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs.4) sind
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (19) erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs.2 oder § 21 Abs.2 Satz 3 Nr.2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs.5 Satz 2 anzuwenden war, (9) (27)
(20) 11die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
von inländischem unbeweglichem Vermögen,
von Sachinbegriffen oder Rechten,
die im Inland belegen oder in ein
inländisches öffentliches Buch oder
Register eingetragen sind oder deren
Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte
oder anderen Einrichtung
erfolgt, erzielt werden.
2Als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte
aus Tätigkeiten im Sinne dieses
Buchstabens, die von einer Körperschaft
im Sinne des § 2 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes
erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder
sonstigen juristischen Person im Sinne
des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes
vergleichbar ist, oder (27)
(27) g) die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; (2)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden;
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr.1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben; , (3)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird; (7)
a§ 20 Abs.1 Nr.1 mit Ausnahme der Erträge aus
Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes (5), Nr.2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb dieses Gesetzes handelt;
bdies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, (1)
§ 20 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes
aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs.3 des Investmentsteuergesetzes,
bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs.1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt, (1).
1§ 20 Abs.1 Nr.5 und 7, wenn
aa) 1das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch
inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein
inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder
mittelbar gesichert ist.
2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen
und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen
oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes
oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
bb) das Kapitalvermögen aus Genußrechten besteht, die nicht in § 20 Abs.1 Nr.1 genannt sind, (13)
(21) 1§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe a, Nr.9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut
aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder
bb) gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Abs.3 gilt entsprechend;
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören (22), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;
asonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse (28), den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden;
bdies gilt entsprechend für Leibrenten und andere
Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn
die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen,
nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder
teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben
berücksichtigt wurden; (25)
asonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
8a. | sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.4; |
(23) asonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift
einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus
inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im
Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von
gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen,
Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland
genutzt werden oder worden sind;
bdies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
(24) (26) asonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5;
bdies gilt auch für Leistungen ausländischer
Zahlstellen, soweit die Leistungen
bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen
zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die
den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10
Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei
der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt
wurden.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3) 1Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b mit 5 Prozent (12) der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.
2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine
inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden
(Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a).
3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten
bleibt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr.2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und daß
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (8) die Steuerbefreiung nach
Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
§§§
(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs.4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2a§ 32a Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs.1 Satz 2 Nr.1 erhöht wird;
2bdies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des
Grundfreibetrags (21).
3Die §§ 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b,
32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a
sind nicht anzuwenden (19).
4Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen,
(20)
§ 10 Absatz 1 Nummer
2 Buchstabe a), Nummer 3 und Absatz 3 (16) sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der
Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4
erzielt wurden (13) und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen (22).
5Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr.1 und § 10c (14) ermäßigen
sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.4 nicht während eines vollen Kalenderjahres
oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag
oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a
unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
durch den Steuerabzug als abgegolten.
2Satz 1 gilt nicht
awenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
im Sinne des § 1 Abs.2 oder Abs.3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben;
b§ 39 Absatz
7 (23) ist sinngemäß anzuwenden;
in Fällen des § 2 Abs.7 Satz 3;
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.4,
a) (24) wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist oder
b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Abs.2 Nr.8);
für Einkünfte im Sinne des § 50a Abs.1 Nr.1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr.4 erfolgt die Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das
nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist (25)
.
4Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk
der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
5Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der
Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse
I beschäftigt war.
6Hat der
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde
keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e
Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, (26)
ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk
der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
7Satz 2 Nr.4 Buchstabe b und Nr.5 gilt nur für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser
Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
(3) § 34c Abs.1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(4) aDie obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden
können mit Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im
besonderen öffentlichen Interesse liegt;
bein besonderes
öffentliches Interesse besteht insbesondere
an der (17) inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder
am (18) inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.
§§§
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Abs.1 Nr.2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.1 unterliegen,
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Abs.1 Nr.2 bis 4 und 6),
(12) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Abs.1 Nr.3).
(2) 1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 beträgt er 30 Prozent
der gesamten Einnahmen.
2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten
gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand
die Pauschbeträge nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 übersteigen.
3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
(3) 1Der Schuldner der Vergütung kann von den
Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt
Steuerpflichtiger in einer für das Finanzamt nachprüfbaren
Form nachgewiesen hat oder die vom
Schuldner der Vergütung übernommen worden
sind.
2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines anderen Staates
ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, und
im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse im Sinne des § 32 Abs.4 des
Körperschaftsteuergesetzes.
4In diesen Fällen beträgt
der Steuerabzug von den nach Abzug der
Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden
Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent,
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4) 1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt
steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite
Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn
seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach
Absatz 2 unterlegen haben.
2aWenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben
oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend
macht, die Veranlagung nach § 50 Abs.2 Satz 2 Nr.5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer
nach § 50d Abs.1 oder einer anderen Vorschrift
beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz
3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu
entrichten;
2bAbsatz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.
2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner)
vorzunehmen.
3Er hat die innerhalb eines
Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils
bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr
folgenden Monats an das für ihn zuständige
Finanzamt abzuführen.
4Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung
der Steuer.
5Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig
vorgenommen hat.
6Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nr.3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers
kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung
für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die
Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen
Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug
unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten
und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung
des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
2aDer Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen;
2bdas Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete
Steuer anpassen (13).
3aAbsatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei
dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat;
3bdas Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist (14).
4§ 50 Abs.2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
§§§
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