EStG (10) | ||
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3. Kapitalertragsteuer |
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(1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummer 6, 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 (7) sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 (32).
2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a und Nr.2 (8)
Satz 2; (1)
(33) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen (37), die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine (37) ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; |
1Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen
Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der
Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),
eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Abs.1 Nr.1 genannt sind.
2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche
Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend
herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen
Zinsfußes festgelegt worden ist.
3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Abs.1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch das Gesetz vom 17.Dezember 1975 (BGBl.I S.3123) geändert
worden ist.
4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder
die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; (38)
(9) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.4
1aKapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 1 bis 6 (40);
1b§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 2 und 3 in der am 1.Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt (10).
2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung (3) nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener
Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
(34) ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 1 und 1a;
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
1der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das
Kreditwesen ist.
2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen
für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, (4) die Deutsche
Postbank AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann
einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung (41)
eines ausländischen Unternehmens (41) im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines
inländischen Kreditinstituts oder eines inländischen
Finanzdienstleistungsinstituts.
3Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung (42) gilt an
Stelle des ausländischen Unternehmens (42) als Schuldner der Kapitalerträge.
4...(12)
7a. | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9;
|
7b. | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe a;
|
7c. | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b; |
(13) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11;
(14) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Satz 1 und 2;
(14) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und Nr.7
(14) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3
(14) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.8.
2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.3 (15), die neben den in den Nummern 1 bis 12 (15) bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.
3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr.40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen.
4Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden
Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs.2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts (16).
5Satz 4
gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der
auszahlenden Stelle unter Benennung der in
Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt,
dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung
handelt (26).
6Die auszahlende Stelle hat in
den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem
für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem
Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung mitzuteilen:
das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos,
soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger (26).
(2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und (35) 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.
2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft (39) ist ist (17).
3Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Abs.4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder
adie Kapitalerträge Betriebseinnahmen
eines inländischen Betriebs sind und der
Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber
der auszahlenden Stelle nach amtlich
vorgeschriebenem Muster (28) erklärt;
bdies gilt entsprechend für Kapitalerträge
aus Options- und Termingeschäften im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.8 und 11,
wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung gehören (24).
4Im Fall des § 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nr.1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist (24).
5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt
des Widerrufs auszustellen (24).
6aDie Fälle des Satzes 3 Nr.2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und
die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge
zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
sechs (29) Jahre aufzubewahren;
6bdie Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird (29) (24).
7Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des
Satzes 3 Nr.2 daneben die Konto- oder
Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung
des Geschäftsvorgangs, Vor- und
Zunamen des Gläubigers sowie die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung bzw bei Personenmehrheit den Firmennamen und die zugehörige Steuernummer
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu speichern und durch Datenfernübertragung zu übermitteln (24).
8Das Bundesministerium
der Finanzen wird den Empfänger der Datenlieferungen sowie den
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung
durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mitteilen (24).
(3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 (18) (36) sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat;
1bKapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr.4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat (25).
2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllt (2).
3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (5).
4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 sind ausländische, wenn weder
die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen (19).
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(5) (20) 1aFür Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit
sie der Kapitalertragsteuer unterlegen
haben, ist die Einkommensteuer mit dem
Steuerabzug abgegolten;
1bdie Abgeltungswirkung
des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn
der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8
und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen
werden kann (30).
2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Abs.2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere
Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.
4Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer
im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht
gestellt worden ist (31).
§§§
(1) (5) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:
25 Prozent des Kapitalertrags;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7b und 7c:
15 Prozent des Kapitalertrags.
2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich
die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf
die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
3§ 32d Abs.1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) (5) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
2In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 bis 12 bemisst sich
der Steuerabzug nach § 20 Abs.4 und 4a (8), wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden
Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.
3Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, hat die abgebende
inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten
mitzuteilen.
4Satz 3 gilt in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 5 entsprechend.
5aHandelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (18) , in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar
1994 (ABl.EG Nr.L 1 S.3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Abs.2 Ziffer i
der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl.EU Nr.L 157 S.38), kann der
Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen;
5bdies gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines
inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts (9).
6In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig.
7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst
sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung
der Wirtschaftsgüter.
8In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 4 gelten
der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräußerung und die mit dem Depotübertrag verbundenen Kosten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Abs.4 Satz 1 (10).
9aZur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste
am Vortag der Übertragung im regulierten
Markt notierte Kurs anzusetzen;
9bliegt am Vortag
eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter
mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen
vor dem Übertragungstag im regulierten
Markt notierten Kurs angesetzt;
9cEntsprechendes
gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr
einbezogen sind oder in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum
Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
Artikels 1 Nr.13 der Richtlinie 93/22/EWG des
Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
(ABl.EG Nr.L 141 S.27) zugelassen
sind (15).
10Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten.
11Die übernehmende auszahlende Stelle hat
als Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreis anzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen aus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nach Absatz 3 zu berücksichtigen (11).
12Satz 9 gilt entsprechend (16).
13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug
nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter.
14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter vor dem 1.Januar 1994 erworben oder
veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen.
15Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen
aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des
Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen
nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
(3) (5) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Abs.5 zu berücksichtigen.
2aSie hat unter Berücksichtigung des § 20 Abs.6 Satz 4 (19) im Kalenderjahr
negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen;
2bliegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag
im Sinne des § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 20 Abs.9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich (12).
3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr
zu übertragen.
4Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht
ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen;
5der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall.
6Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15.Dezember des
laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.
7Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres
von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage
oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer,
hat sie die entsprechende Korrektur
erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen;
§ 44 Absatz 5 bleibt unberührt (1).
8Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den
Fällen des § 20 Abs.8 und des § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb sowie bei Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen (13).
9Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
(4) (14) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle.
2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe
der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut der das Bundesschuldbuch führenden
Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt
und die Anschaffungsdaten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass
es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
§§§
(1) (3) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, die
einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder
einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser
Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben.
2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft,
die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Muttergesellschaft zufließen.
3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung
an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft
zufließen (8).
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S.8), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S.30) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist (14).
2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der Zeitpunkt
des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich (4).
3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1
sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu
diesem Gesetz und in Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU (12) bezeichneten Voraussetzungen erfüllt (4).
4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht.
5aWird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs.1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs.1 (1) zu erstatten;
5bdas Freistellungsverfahren nach § 50d Abs.2 (2) ist ausgeschlossen.
(2a) (5) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) ...(13)
(4) ...(7)
§§§
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 7b und 8 bis 12 (12) sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge.
2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie
7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,
jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere
den Verkaufsauftrag ausführende Stelle
im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den
Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung
des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen (24).
4Die die Kapitalerträge
auszahlende Stelle ist
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 Buchstabe a und Nr.8 bis 12 (14) sowie Satz 2
das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, (15)
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine oder sonstigen Wirtschaftsgüter (16) verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt (16) und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nummer 8 und 11 (23) die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt (22),
bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gutschreibt;
der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe a und Nr.10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a (17) (20), wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
(25) in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
a) das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt,
b) die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt.
c) (28)ader Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur
Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt;
bdie Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen.
5aDie innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung
nach dem Einkommen zuständig ist;
5bbei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ist die einbehaltene Steuer, (26)
in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (5).
6Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu
demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden (18).
7Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs.2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.
8Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.
(1a) (27) 1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet.
2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 (19), deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.
3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend (6).
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.
2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen (7) oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle (8) oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat,
der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen (8) oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder
das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle (9) und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle (9) oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.
(6) 1In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (10) als Schuldner der Kapitalerträge.
2aDie Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung;
2bsie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs;
2cin den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Abs.4 (3) des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung.
3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahrs.
4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 (11) sind entsprechend anzuwenden.
5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer,
soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Abs.4 (3) des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7) (2) 1aIn den Fällen des § 14 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes
entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft;
1bsie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs
der Organgesellschaft.
2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt
nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft
nach dem Einkommen zuständig ist.
3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) (36) 1Soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten (48) Unternehmen verwahrt werden, und
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen.
2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.
3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.
4Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht.
(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Abs.1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 (37) ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster (21) oder
(f) des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
vorliegt.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen
und muss am Schluss eines Kalenderjahrs enden.
4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.
(2a) (22) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt
werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge
seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen
auch die Identifikationsnummer
des Ehegatten mitteilt.
2Ein Freistellungsauftrag
ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn
der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1
Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers
der Kapitalerträge und bei gemeinsamen
Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten
vorliegen.
3Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen (49).
4In der Anfrage dürfen nur die in § 139b
Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten
des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen
Freistellungsaufträgen die des Ehegatten
angegeben werden, soweit sie der Meldestelle
bekannt sind.
5Die Anfrage hat nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
zu erfolgen.
6Im Übrigen ist
§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend
anzuwenden.
7Das Bundeszentralamt für
Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer
mit, sofern die übermittelten Daten mit
den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Daten übereinstimmen.
8Die Meldestelle darf
die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit
dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten
erforderlich ist.
(3) Der nach § 44 Abs.1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren.
eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
1eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 6, 7 und 8 bis 12 (6) sowie Satz 2 nicht vorzunehmen.
2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht.
3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen
Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 Nr.1 oder 2 ist.
4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.
5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art
anfallen.
6aEin Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anleger
zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung
innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser
Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne
des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes
vergleichbar ist;
6bsoweit es sich
um eine nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft
mit Ort und Geschäftsleitung in diesem
Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,
dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen
besteht (23).
(4a) (24) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften
im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.
(4b) (30) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,
eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4 oder
aeine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 vorliegt;
bin diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.
2Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag
erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne
des Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach
Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist
oder für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag
beantragten Freibetrag nicht übersteigen.
3Dies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter
Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne
des Satzes 1 durchgeführt hat.
(5) (14) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 (39)
, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen,
ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm
auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer
höher wäre als die gesamte festzusetzende
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
2Ist der Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen
als Organgesellschaft, ist für die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende
Organschaft im Sinne des § 14 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen,
wenn die beim Organträger anzurechnende
Kapitalertragsteuer, einschließlich der
Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens,
die auf Grund von § 19 Abs.5 des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen
wäre, höher wäre, als die gesamte
festzusetzende Körperschaftsteuer.
3Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die
Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer
Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden
drei Veranlagungszeiträume abzustellen.
4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen
Finanzamts nachzuweisen.
5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
6Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen
Finanzamt durch eine Bescheinigung des für
den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 (9) sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgüter (9) im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden.
2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a Abs.2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
3Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1
Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes befreite
Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den
Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur
Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen
des anderen Berechtigten zu unterscheiden
als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen,
so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer
3 und des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt (31).
(7) (1) 1Ist der Gläubiger eine inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c (40)
nicht vorzunehmen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 (42) ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts
nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist (41).
3Absatz 4 gilt entsprechend .
eine nach § 5 Abs.1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a (43) nur in Höhe von drei Fünfteln (10) vorzunehmen (4).
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1
ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des Satzes 1 ist (44).
3Absatz 4 gilt entsprechend.
(8a) (34) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften
im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
2Dabei tritt die Personengesellschaft an die
Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.
(9) (12) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 (25) eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet.
2§ 50d Abs.1 Satz 3 bis 12 (45), (28) Abs.3 und 4 ist entsprechend anzuwenden (16).
3Der Anspruch auf eine weitergehende Freistellung und Erstattung nach § 50d Abs.1 in Verbindung mit § 43b oder § 50g (26) oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt unberührt.
4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50d Abs.1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.
(10) (29) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs- Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt wird,
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 (46) für den Gläubiger vorgelegt wird oder
ader auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 (47) für den Gläubiger vorgelegt wird;
bin diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt
in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.
2Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag
erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne
des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Verlustausgleich
nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter
Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des
Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht
vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen
mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder
die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten
Freistellungsbetrag nicht übersteigen.
3Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
4Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden
Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausgezahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen
Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug
der letzten inländischen auszahlenden Stelle in
der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalerträge
auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag
eine Sammel-Steuerbescheinigung für die
Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten
Aktien nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen (35).
5Der Antrag darf nur für Aktien
gestellt werden, die mit Dividendenberechtigung
erworben und mit Dividendenanspruch geliefert
wurden (35).
6aWird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung
beantragt, ist die Ausstellung von
Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung
eines Antrags auf Ausstellung einer Einzel-
Steuerbescheinigung über den Steuerabzug
von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen;
6bdie Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche
zu kennzeichnen (35).
7Auf die ihr ausgestellte Sammel-
Steuerbescheinigung wendet die letzte inländische
auszahlende Stelle § 44b Absatz 6
mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach
dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten
Gebrauch zu machen hat (35).
§§§
(1) ...(8)
(5) (6) 1aIst Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung
hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger
dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer
bereits abgeführt war, oder nach diesem
Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des
nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern;
1bstattdessen kann der zum
Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden
Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer
entsprechend kürzen.
2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.
3Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben (12).
4Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
(6) (7) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt,
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 (9) für den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht möglich oder
adem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 2 (10) für den Gläubiger vorgelegt
und die teilweise Abstandnahme war nicht
möglich;
bin diesen Fällen darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet
werden.
2aDas erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
haftet in sinngemäßer Anwendung
des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene
Erstattungen;
2bfür die Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend.
3Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
hat die Summe der Erstattungsbeträge
in der Steueranmeldung gesondert anzugeben
und von der von ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer
abzusetzen.
4aWird dem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag
erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne
des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut einen
Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2
unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne
des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung
der Steuerbescheinigung, längstens bis zum
31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge
folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und
abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge
zu erstatten;
4bSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(7) (11) 1Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen.
2Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang zu gewähren.
§§§
§§§
1In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen.
2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 (1).
3In den Fällen des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs.2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
§§§
(1) (10) 1aDie Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs.1 oder Abs.7 bestimmten Frist
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung zu übermitteln;
1bdie auszahlende Stelle hat die
Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der
Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge
befindet, anzugeben (12).
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen
ist.
3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben.
4aAuf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten;
4bin diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden
Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1aFolgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält;
1bbei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 und
§ 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (15).
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in
einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
lässt. (6)
3a§ 44a Abs.6 gilt sinngemäß;
3büber die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die
genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.
4müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.
(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind (14).
2aSatz 1 gilt (8) in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 entsprechend;
2bder Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge (3) (7).
(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist auch (9) zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den § 44b (9) gestellt worden ist oder gestellt wird.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Abs.8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe (11) vorgenommen worden ist (4).
(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers abhanden gekommen oder vernichtet ist.
2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein.
3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.
2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen.
3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches
Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so
haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben
macht.
3Der Aussteller haftet nicht
§§§
§§§
§§§
(1) (10) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist (12) (Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
Vor- und Zuname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln,
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde,
b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde,
2aDie Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln;
2bim Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(2) (1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern (2) (4) darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.
2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern (4) berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3) (8) 1aEin inländischer Versicherungsvermittler im
Sinne des § 59 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das
Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des
§ 20 Abs.1 Nr.6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen
mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gegenüber
dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen;
1bdies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das
Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt
für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen
eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler
hierüber in Kenntnis gesetzt hat.
2Folgende Daten sind zu übermitteln:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers, wenn die Mitteilung nicht vom Versicherungsunternehmen übernommen wurde,
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
3aDie Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln;
3bim Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.Juni
2003 (ABl.EU Nr.L 157 S.38) in der jeweils geltenden Fassung (2) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen.
2§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden (3).
§§§
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen |
---|
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
wenn die positive (7) Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs.3 und § 24a, oder die positive (7) Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
awenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat;
bdas gilt nicht, soweit nach § 38 Abs.3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist; (1)
(13) wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 700 (20) (21) Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 20 200 (21) Euro übersteigt (15);
3a. | wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist (12); |
(14) awenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag
im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt (17)
worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 700 (23) Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen
des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte
Arbeitslohn 20 200 (22) (23) Euro übersteigt;
bdasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum
Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen
auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1) (17) erfolgt sind;
4a. | 1wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 nicht vorliegen, c) (Weggefallen) (6) d) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 (16) das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder (2) e) im Fall des § 33b Abs.5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. (2) 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; |
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs.1 und 2 Nr.2 und 4 nach § 39b Abs.3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 (18) ermittelt wurde;
5a. | wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs.3 Satz 2, § 41 Abs.1 Satz 6 (24), Großbuchstabe S); (4) |
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
afür einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des
§ 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind;
bdas nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige
Betriebsstättenfinanzamt ist
dann auch für die Veranlagung zuständig;
1wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.
2Der Antrag ist (9) durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
3...(10)
(2a) ...(5)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer
unterworfen wurden (25), vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
nicht mehr als 410 Euro betragen.
2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den
Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des
nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil (11)
des Arbeitslohns mit Ausnahme
der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs.2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs.3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.
2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden (25), den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
§§§
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