VAG   (6)  
  1     15     53c     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     81     105     119 [ ‹ ]
 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland 
 Außerhalb Europäische Gemeinschaft 

§_105   VAG (F)
Erlaubnisvorbehalt

(1) 1Versicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten.
2Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat ist.
3Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung finden.

(2) 1Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
2Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, wenn sie

  1. von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben und

  2. befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversicherungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist (1).

(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§§§




§_106   VAG
Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

(1) (weggefallen)

(2) 1Die Unternehmen haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten.
2Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuches über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden.
3Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen.
4§§ 55 und 55a gelten mit der Maßgabe, daß

  1. auch Jahresabschluß und Lagebericht der Hauptniederlassung in deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen übersandt werden,

  2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Jahresabschluß und Lagebericht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes gehören.

(3) 1Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben muß.
2Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt.
3Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten.
4Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundesanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.

§§§




§_106a   VAG
(weggefallen)

§§§




§_106b   VAG (F)
Antrag; Verfahren

(1) Über den bei der Bundesanstalt zu stellenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. Mit dem Antrag sind einzureichen

  1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs.4 Satz 3 und 4 und Abs.5 genannten Angaben und Unterlagen für die Niederlassung einschließlich der Satzung des Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichtsorgans zu benennen;

  2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzlandes darüber,

  3. adie Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre;
    bbesteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

(2) 1Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8.
2Das Unternehmen hat sich zu verpflichten, Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung bemißt.
3Diese Eigenmittel müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein.
4Der Mindestbetrag des Garantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53c Abs.2 festgesetzten Betrages nicht unterschreiten.
5Das Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, die geforderten Sicherheiten (feste Kaution) zu stellen.
6Die feste Kaution beträgt mindestens 25 vom Hundert des nach § 53c Abs.2 festgesetzten Mindestbetrages des Garantiefonds.
7Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel angerechnet.

(3) 1Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
2Die Genehmigung erteilt die Bundesanstalt.

(4) 1Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn

  1. die Bundesanstalt sich nach Anhörung des Versicherungsbeirats gutachtlich äußert, daß keiner der Gründe des § 8 Abs.1 zum Versagen der Erlaubnis vorliegt,

  2. die Voraussetzungen des § 106 Abs.2 und 3 erfüllt sind und

  3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.

(5) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden,

  1. daß die Solvabilitätsspanne auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berechnet wird,

  2. daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,

  3. daß es von der Verpflichtung befreit wird, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kaution zu stellen.

2Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb die Bundesanstalt der Finanzen, in den sonstigen Fällen die Bundesanstalt.
3Für den Widerruf der Genehmigung ist die Bundesanstalt zuständig.

(6) weggefallen)

(7) 1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

  1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert,

  2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum widerrufen wird, weil die Eigenmittel unzureichend sind.

2§ 87 bleibt unberührt.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erlaubnis widerrufen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

(8) 1Hat die für die Überwachung der Kapitalausstattung des Unternehmens für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständige Behörde Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände des Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände.
2§ 81b Abs.4 und Abs.5 (1) bleibt unberührt.

§§§



§_106c   VAG
Spartentrennung

1Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt werden.
2Versicherungsunternehmen, die die Krankenversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung nach § 12 Abs.1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten.

§§§




§_107   VAG
Kumul von Vertriebswegen

Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 1, denen der Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen.

§§§




§_108   VAG
Bestandübertragung

(1) Wird der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung (§ 106 Abs.2) auf die inländische Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 1 übertragen und wird die Kapitalausstattung der Niederlassung des letztgenannten Unternehmens von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens überwacht, so bleiben die von einer Niederlassung für den übertragenen Bestand gestellten Sicherheiten bestehen, sofern die für das übernehmende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.

(2) 1Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer Niederlassung (§ 106 Abs.2) ganz oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.
2Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen.

(3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 14 Abs.1 Satz 2, Abs.4 bis 7 entsprechend.

§§§




§_109   VAG
(weggefallen)

§§§




§_110   VAG
Beschränkt anwendbare Vorschriften

(1) Die §§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs.1 bis 3a und Abs.5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79a gelten nur für das gemäß § 105 abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

(2) weggefallen

§§§




 Sitz in einem Mitgliedstaat der EG 

§_110a   VAG (F)
Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme der in § 110d genannten Unternehmen dürfen das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 2b betreiben.
2§ 13a Abs.1 Satz 2 und Abs.2 gilt sinngemäß.

(2) 1Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Bundesanstalt die in Artikel 10 Abs.2, Abs.3 Unterabs.2 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung von Artikel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder die in Artikel 40 Abs.2, Abs.3 Unterabs.2 der Richtlinie über Lebensversicherungen bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung des Unternehmens zu übermitteln.
2Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen sind.
3Dies gilt nur, wenn die Bundesanstalt dem Unternehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt.
4Änderungen des Inhalts der unter Artikel 10 Abs.2 Satz 1 Buchstabe b, c und d der genannten Richtlinien bezeichneten Angaben teilt das Unternehmen der Bundesanstalt und der Aufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mit.
5Sind Erweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des Unternehmens an die Bundesanstalt ein Monat vergangen ist.

(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Bundesanstalt die in Artikel 16 Abs.1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl.EG Nr.L 172 S.1), zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 42 Abs.1 oder Artikel 43 der Richtlinie über Lebensversicherungen bezeichneten Angaben übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

(2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs.1 sowie von Pflichtversicherungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeichneten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Bundesanstalt die allgemeinen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.

(3) 1Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch der Bundesanstalt.
2aSoweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;
2b§ 81 Abs.1 Satz 3 und § 83 Abs.3 und 6 gelten entsprechend.
3Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden (3).

(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2 entsprechend

  1. von den einleitenden Vorschriften (I.) § 1 Abs.1, 3 und 4 sowie § 2,

  2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (II.) die §§ 10, 10a, 11b, 11c, 12 Abs.1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs.1 bis 3, §§ 12c bis 12e, § 12f, mit Ausnahme der Verweisung auf § 12 Abs.2 und 3, und § 13d Nr.7,

         2a

(1) von den Vorschriften über die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80 und 80a,

  1. von den Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden (V.1.)

  2. von den Vorschriften über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (VI.) § 106 Abs.3 Satz 4 und § 111b Abs.1 Satz 2 und 3,

  3. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

§§§



§_110b   VAG
Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer

(1) aDie bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer dürfen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die Vereinigung im Namen der Einzelversicherer für den Fall der Zwangsvollstreckung in deren im Inland belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der Titel nicht wirkt;
bdie Verzichtserklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung der im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge unwiderruflich sein.

(2) 1Ansprüche aus dem im Inland über eine Niederlassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht werden.
2Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer.
3§ 727 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
4Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden.

§§§



§_110c   VAG
(weggefallen)

§§§



§_110d   VAG
Niederlassung

(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen und das Direktversicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
2Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.

(2) 1Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. azusätzlich sind die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen;
    bbesteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;

  2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs sind zu benennen;

  3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;

  4. adie Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.3;
    b§ 53c Abs.2a bleibt unberührt;

  5. § 14 Abs.2 ist nicht anzuwenden.

2Ferner gelten § 106 Abs.3 und die §§ 106c und 110 Abs.1 entsprechend.

(3) aDie Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittelpersonen erfolgen soll;
bdie in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine Niederlassung voraussetzen.

§§§



§_110e bis 110i   VAG
(weggefallen)

§§§




§_111   VAG (F)
Dienstleistungsverkehr

(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr.4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort unter Nr.10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (1) bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 1 für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen,

  2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie dieses aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr.1 kann das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.

§§§




 VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt 

§_111a   VAG
Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung

1Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs.1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht (§ 110a Abs.3 Satz 1, § 81 Abs.1 Satz 1) überwacht wird.
2Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der in § 110a Abs.2 oder Abs.2a bezeichneten Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß § 103a Abs.1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten.

§§§



§_111b   VAG
Maßnahmen der Rechtsaufsicht

(1) 1Kommt ein Unternehmen bei einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs.1 Aufforderungen oder Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs.2, § 81f oder § 83b nicht nach, so unterrichtet die Bundesanstalt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die nach Satz 2 beabsichtigten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit.
2Bleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen (§ 81 Abs.2, § 110a Abs.4 Nr.3).
3In dringenden Fällen können die in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ergehen.

(2) 1Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Niederlassung nach § 110a Abs.3 Satz 2 zu prüfen, leistet die Bundesanstalt auf Verlangen Amtshilfe.
2aSie kann sich an der Prüfung beteiligen;
2b§ 83 Abs.3 und 6 gilt entsprechend.

(3) Hat die Bundesanstalt Gründe für die Annahme, daß die finanzielle Sicherheit eines nach § 110a Abs.1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt sein könnte, unterrichtet sie hierüber die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.

(4) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Verfügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs.1, Abs.2 Unterabs.2 oder Abs.3 Unterabs.2 der Richtlinie 73/239/EWG oder gemäß Artikel 37 Abs.1, Abs.2 Unterabs.2 oder Abs.3 Unterabs.2 der Richtlinie über Lebensversicherungen, so trifft die Bundesanstalt auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte des Unternehmens die gleichen Maßnahmen.

(5) Verliert ein nach § 110a Abs.1 tätiges Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft die Bundesanstalt nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates die zur Unterbindung der weiteren inländischen Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen Maßnahmen.

§§§



§_111c   VAG
Maßnahmen der Finanzaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörden derjenigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte Verfügungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maßnahmen gemäß § 81b Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 2 oder Abs.4 entsprechen.

(2) 1Beabsichtigt die Bundesanstalt in Wahrnehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats.
2Das gleich gilt, wenn sie Anordnungen in bezug auf eine nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.

(2a) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81, 83 und 84 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde.

(3) 1Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für den Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig.
2Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein".
3Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, wird die Zustellung durch die Bundesanstalt bewirkt.

(4) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller Mitglieds- oder Vertragsstaaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87.
2Ferner setzt sie sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, wegen der nach § 87 Abs.4 erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen.

§§§



§_111d   DAG
Bestandsübertragung

1Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es gemäß § 110a Abs.1 durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustimmung der Bundesanstalt.
2aDie Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind;
2b§ 14 Abs.4, 5 und Abs.7 Satz 1 gelten entsprechend.
3Betrifft der Versicherungsbestand einer Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt die Bundesanstalt zum Vertrag lediglich Stellung.
4Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustimmung oder positive Stellungnahme.
5Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt die in § 14 Abs.2 Satz 2 Nr.1 genannte Bescheinigung an, gelten § 13b Abs.2 Satz 4 und § 13c Abs.2 Satz 5 entsprechend.

§§§



§_111e   VAG
Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten

(1) Soll einem Antrag gemäß § 106b Abs.5 stattgegeben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen zugelassen oder ein Zulassungsverfahren anhängig ist.

(2) Die Bundesanstalt überwacht die Kapitalausstattung für den gesamten Umfang der Geschäftstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die dem Antrag zugestimmt haben, wenn dies in dem Antrag vorgesehen ist.

(3) 1Überwacht die Bundesanstalt die Kapitalausstattung, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten von den nach § 81b Abs.2 Satz 2 getroffenen Maßnahmen.
2Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.

§§§



§_111f   VAG (F)
Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen (1)

(1) 1Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.EG Nr.L 126 S.1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl.EG Nr.L 141 S.27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich erscheinen.
2Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach den Richtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie weiterzuleiten.

(3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 Abs.1 Satz 1 Nr.1a und 1b sowie Satz 2 in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.

(4) 1aStellt die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird;
1bdie ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt.
2aSie kann sich an der Prüfung beteiligen;
2b§ 83 Abs.3 und 6 gilt entsprechend.

(5) (2) 1Bei der Beurteilung nach § 104 Abs.1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

  1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr.2 der Richtlinie 85/611/ EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

  2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erstoder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder

  3. eine natürliche oder juristische Person, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

2Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind.
3Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus.
4In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

§§§



 VIb. Meldungen an die Kommission 

§_111g   VAG
Umfang der Meldepflicht

(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  1. adie Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs.1 oder § 119 Abs.1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs.2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a Abs.2 Satz 7) mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 ist;
    bdie Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;

  2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, durch den das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;

  3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Niederlassung oder der Betrieb des Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht zustandegekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c Abs.1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats weitergeleitet hat;

  4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 111b Abs.1 Satz 2 und 3 ergriffen wurden;

  5. allgemeine Schwierigkeiten, die Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder in sonstiger Weise beim Betrieb von Erst- oder Rückversicherungsgeschäften in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 haben;

  6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 ist;

  7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 wird;

  8. die nach § 65 Abs.1 Satz 1 Nr.1 festgesetzten Höchstzinssätze;

  9. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;

  10. die in § 84 Abs.4 Nr.3 und 4 genannten Personen und Stellen;

  11. die nach § 121e Abs.2 erlassenen Vorschriften;

  12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g geltenden Vorschriften;

  13. eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen.

(2) 1Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr.6 und 7 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren.
2Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr.6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 8 Abs.3 ausgesetzt werden müssen.

(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr.1, 2 und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

§§§



 VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 
 1. Pensionsfonds 

§_112   VAG
Definition

(1) 1Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die

  1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,

  2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,

  3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und

  4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen.

2Als Altersversorgungsleistung im Sinne des Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszahlungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genügen.

(1a) 1Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind.
2Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden.
3Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 des Betriebsrentengesetzes.

(2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallenden Personen.

§§§




§_113   VAG (F)
Anzuwendende Vorschriften

(1) Für Pensionsfonds im Sinne des § 112 gelten die auf die Lebensversicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen oder Maßgaben enthält.

(2) Von den auf die Lebensversicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Pensionsfonds die folgenden Vorschriften nur mit einer Maßgabe entsprechend:

  1. a§ 5 Abs.3 Nr.2 mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis die Pensionspläne einzureichen sind;
    bPensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplanes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall;

  2. § 5 Abs.4 mit der Maßgabe, dass § 114 Abs.2 an die Stelle des § 53c Abs.2 tritt;

  3. a§ 7 Abs.1 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE) und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden darf;
    bfür Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit gelten die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist;

  4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die Angaben der Anlage Teil D erhält;

          4a

§ 11a Abs.3 mit der Maßgabe, dass jeweils § 116 Abs.1 an die Stelle des § 65 Abs.1 tritt;

          4b

§ 11b Satz 2 (2) mit der Maßgabe, dass der unabhängige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung erworben haben muss;

  1. a§ 13 Abs.1 mit der Maßgabe, dass die Genehmigungspflicht nicht für Pensionspläne gilt;
    bÄnderungen und die Einführung neuer Pensionspläne werden erst nach drei Monaten wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt;

  2. (weggefallen)

  3. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger treten und dass Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von den Einrichtungen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist;

  4. § 81a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger und an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Versorgungsverhältnisse treten;

          8a

§ 81b Abs.4 mit der Maßgabe, dass § 115 Abs.2 an die Stelle des § 54 Abs.3 tritt;

  1. § 81c mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger tritt;

  2. § 81e mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger treten;

  3. § 101 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Versicherungsentgelte die Pensionsfondsbeiträge maßgeblich sind.

(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs.1 Satz 2, Abs.4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs.2, §§ 53, 53b und 53c Abs.1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b und 54c, §§ 64, 65, 66 Abs.7, §§ 80c bis 80f, (1) § 85 Satz 2, § 88 Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 1, 3 und 4, Abs.4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 sowie §§ 122, 123.

(4) aHängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensionsplans gebildeten Sondervermögens ab, ist für dieses Sondervermögen entsprechend § 44 des Investmentgesetzes gesondert Rechnung zu legen;
b§ 44 Abs.2 des Investmentgesetzes ist nicht anzuwenden.

(5) (3) Die Aufsichtsbehörde hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über jede Untersagung der Geschäftstätigkeit eines Pensionsfonds zu unterrichten.

§§§




§_114   VAG (F)
Kapitalausstattung

(1) 1Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.
2Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pensionsfonds Vorschriften zu erlassen (1)

  1. über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne;

  2. über den für Pensionsfonds maßgeblichen Mindestbetrag des Garantiefonds seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens,

  3. darüber, was als Eigenmittel im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne angerechnet werden dürfen,

  4. darüber, dass der Aufsichtsbehörde über die Solvabilitätsspanne und die Eigenmittel zu berichten ist, sowie über Form und Inhalt dieses Berichts.

§§§




§_115   VAG (F)
Vermögensanlage

(1) 1Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bilden.
2Die Bestände der Sicherungsvermögen und des sonstigen gebundenen Vermögens sind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans anzulegen.
3Die gesamten Vermögenswerte eines Pensionsfonds sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, (1)zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit des jeweiligen Pensionsplans unter Berücksichtigung der Anlageformen des Artikels 23 der Richtlinie über Lebensversicherungen und der Festlegungen im Pensionsplan hinsichtlich des Anlagerisikos und des Trägers dieses Risikos (1) Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
2Dies beinhaltet insbesondere quantitative und qualitative Vorgaben nach Maßgabe des Artikels 23 der Richtlinie über Lebensversicherungen zur Anlage des gebundenen Vermögens, zu seiner Kongruenz und Belegenheit festzulegen sowie Anlagen beim Trägerunternehmen zu beschränken.

(2a) 1Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet angesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger gewährleistet sind.
2In diesem Fall ist ein zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarter Sanierungsplan erforderlich, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
3Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. aaus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll;
    bder Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten;

  2. bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation des Pensionsfonds zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur seiner Aktiva und Passiva, sein Risikoprofil, sein Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsberechtigten, oder die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt.

4Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Bedeckung der Rückstellungen durch Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist.
5Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(2b) 1Für Pensionspläne nach § 112 Abs. 1a gilt Absatz 2a mit der Maßgabe, dass die Unterdeckung 10 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt.
2aDie Frist, bis zu der die vollständige Bedeckung wieder erreicht werden soll, kann von der Aufsichtsbehörde verlängert werden;
2bsie darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(3) 1Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich, nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik zudem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde darzulegen.
2Hierzu haben sie eine Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu übersenden, die Angaben über das Verfahren zur Risikobewertung und zum Risikomanagement sowie zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsleistungen, enthält.

(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungsberechtigten grundsätzlich schriftlich bei Vertragsschluss sowie jährlich schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.

§§§




§_116   VAG (F)
Deckungsrückstellung

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

  1. einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen;

  2. die Grundsätze der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen.

2In der Verordnung nach Satz 1 kann der Bundesanstalt die Befugnis übertragen werden, bei bestimmten, nicht auf Euro lautenden Versicherungsverträgen den Höchstzinssatz sowie Näheres hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.
3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
4Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(2) aDie Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen;
bsie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (1).

§§§




§_117   VAG (F)
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds

(1) 1Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten Geschäft betreiben.
2Auf dieses Geschäft sind § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2, Abs. 1a und § 115 Abs. 2a und 2b nicht anzuwenden.
3Die Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft die Bildung eines gesonderten Sicherungsvermögens verlangen.

(2) 1Pensionsfonds haben ihre Absicht, betriebliche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen.
2Gleichzeitig sind der Name des Trägerunternehmens und die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems anzugeben.

(3) 1Nach Eingang der Anzeige prüft die Aufsichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und der Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis zu der beabsichtigten Tätigkeit.
2Bei Unbedenklichkeit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach Erhalt den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und benachrichtigt hierüber den Pensionsfonds.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 erteilten Informationen über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach Artikel 18 Abs. 7 und Artikel 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10) anzuwenden sind.
2Nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen.
3Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds tätig ist (1).
4Die Aufsichtsbehörde unterrichtet diese Behörde unverzüglich über die dem betreffenden Pensionsfonds erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, wenn dieser erstmals berechtigt ist, grenzüberschreitend tätig zu werden (1).

(5) 1Die Aufsichtsbehörde trifft gegebenenfalls in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Pensionsfonds die von diesen Behörden festgestellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften unterbindet.
2Verstößt das Unternehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit des Unternehmens untersagen oder einschränken.

(6) 1Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige des Unternehmens.
2Die Bundesanstalt leistet der Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung Unterstützung bei der Durchführung des Notifikationsverfahrens und von Maßnahmen nach Absatz 5.

(7) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten gilt § 13 Abs.3 entsprechend.

§§§




§_117a   VAG (F)
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

(1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2003/41/EG mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über nationale Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, soweit es sich nicht um nationale sozialoder arbeitsrechtliche Vorschriften handelt.
2Änderungen des Inhalts von Angaben, die gemäß Satz 1 übermittelt werden, teilt die Aufsichtsbehörde regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre der Behörde mit.

(3) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2003/41/EG und der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

§§§



§_118   VAG (F)
Gesonderte Verordnungen

1§ 5 Abs.6, § 11a Abs.6, § 55a, § 57 Abs.2, § 81c Abs.3, § 104 Abs.6 und § 104g Abs.2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen.
2Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (1).

§§§





[ « ] VAG §§ 105-118 [ » ]     [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§